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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 12 IT.N-BARdErl - Zahlungsverkehr

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist IT.Niedersachsen berechtigt, ein Girokonto bei der Deutschen Bundesbank, Hannover, und der Norddeutschen Landesbank, Hannover, zu führen. Das Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.

(2) Bei der Zahlbarmachung von Dienstbezügen und Entgelten sowie besoldungs- oder entgeltrechtlichen Nebenleistungen bedient sich IT.Niedersachsen des NLBV.