§ 12 IT.N-BARdErl - Zahlungsverkehr
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist IT.Niedersachsen berechtigt, ein Girokonto bei der Deutschen Bundesbank, Hannover, und der Norddeutschen Landesbank, Hannover, zu führen. Das Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.
(2) Bei der Zahlbarmachung von Dienstbezügen und Entgelten sowie besoldungs- oder entgeltrechtlichen Nebenleistungen bedient sich IT.Niedersachsen des NLBV.