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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt IV AJSDAEAV

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche im Ambulanten Justizsozialdienst der Strafrechtspflege Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
AJSDAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen trifft die notwendigen Anordnungen über die Auszahlung der Entschädigungen zu Lasten der Haushaltsmittel bei Kapitel 11 06 Titel 412 11.

Er berichtet dem Justizministerium bis zum 15. 2. eines jeden Jahres über die Zahl der Bestellungen und über die Höhe der insgesamt gezahlten Entschädigungen unter Ausweisung des Anteils der geltend gemachten Fahrtkosten, gesondert nach ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern einerseits und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern andererseits.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt V der AV vom 18. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 410)