§ 6 APVO-AD-DRV - Studium, Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-DRV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Das Studium und die Laufbahnprüfung richten sich nach § 8 Abs. 2 und den §§ 10 und 11 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 11. Juli 2008 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 668) mit der Maßgabe, dass nicht die Deutsche Rentenversicherung Nord, sondern die Ausbildungsbehörde eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses erhält.
(2) 1Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste. 2Die Befähigung eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.