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§ 6 APVO-AD-DRV - Studium, Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Das Studium und die Laufbahnprüfung richten sich nach § 8 Abs. 2 und den §§ 10 und 11 der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Rentenversicherung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - vom 5. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) mit der Maßgabe, dass nicht die Deutsche Rentenversicherung Nord, sondern die Ausbildungsbehörde eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses erhält.

(2) 1Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste. 2Die Befähigung eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.