Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.2018, Az.: 7 B 938/18
Amphetamin; Ausnahmefall; Entziehung der Fahrerlaubnis; Hartdrogen; Regelfall; Schutzbehauptung; Unwissentlich
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 06.03.2018
- Aktenzeichen
- 7 B 938/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 1 StVG
- § 46 Abs 1 S 1 FeV
- Anl 4 Nr 9.1 FeV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei Konsum von Hartdrogen wie Amphetamin hat die Behörde dem Konsumenten in aller Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann, kommt es nicht an.
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1984 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (FE-Klasse B).
Am Sonntag, den 31. Dezember 2017, nahm sie um 11.20 Uhr ein Kraftfahrzeug in Benutzung, obwohl sie unter Wirkung berauschender Mittel (Btm) stand (Vermerk der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland, Verkehrsunfalldienst, vom 22. Januar 2018, Bl. 1 Beiakte). Die Untersuchung der im Anschluss genommenen Blutprobe durch das Landeskriminalamt Niedersachsen ergab lt. Befundung vom 5. Januar 2018 (Bl. 2/3 Beiakte) einen Wert von
366,6 ng/ml an Amphetamin
im Blut der Antragstellerin (Bl. 2 Beiakte).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen, und setzte insoweit Frist zur eventuellen Stellungnahme, die die Antragstellerin anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 nutzte und vorbrachte, sie sei nicht bewusst unter Drogeneinfluss Auto gefahren, keinesfalls habe sie bewusst Amphetamin bzw. „Speed“ eingenommen.
Vielmehr habe sie über die Weihnachtsfeiertage an Gewicht zugenommen, so wie auch ihr Ehemann dies festgestellt habe, sei darüber sehr unglücklich gewesen und habe dies so schnell wie möglich wieder verlieren wollen. Aufgrund guter Kontakte - des Ehemannes - in die sog. Fitnessbranche habe ihr ein guter Bekannter über den Ehemann angebliche Arzneimittel, die im Zusammenhang mit einer Gewichtsreduzierung eingenommen werden könnten (Fatburner), in Kapselform zur Verfügung gestellt; es habe sich dabei um etwa 10 Kapseln gehandelt, die täglich hätten eingenommen werden sollen. Nach ihrer Erinnerung habe sie die „erste“ Kapsel am 28. Dezember 2017 eingenommen und die zweite wohl am Vorfallstag (31. Dezember 2017). Eine aufputschende oder sedierende Wirkung hätten weder sie noch ihr Ehemann festgestellt.
Die Einnahme von Drogen habe die Klägerin grundsätzlich zudem deshalb abgelehnt, weil sie Mutter eines kleinen Kindes sei (fünf Jahre alt). Außerdem habe sie selber im Jahr 2011 drei Schlaganfälle erlitten und sei bereits aus diesem Grunde auf ihre Gesundheit äußerst bedacht. Sie habe nach den Schlaganfällen auch das Rauchen eingestellt und lebe seither gesundheitsbewusst.
Außerdem sei bei einer erneuten Kontrolle am 18. Januar 2018 ein sog. Drogenschnelltest durchgeführt worden, der negativ ausgefallen sei.
Sie sei bereit, sich gegebenenfalls - evtl. nach Aufforderung durch das zuständige Gesundheitsamt - untersuchen zu lassen, nötigenfalls auch über die Dauer eines Jahres.
Zudem sei sie dringend auf den Erhalt der Fahrerlaubnis angewiesen, zumal der Ehemann nicht über eine solche verfüge. Der Ehemann werde von ihr jeweils zum Arbeitsplatz gebracht und auch dort wieder abgeholt. Auch erreiche sie selber ihren Arbeitsplatz nur mit Hilfe des Pkw und müsse zudem der Sohn zur KiTa gebracht bzw. von dort aus abgeholt werden.
Schließlich sei darauf abzustellen, dass sie bislang nicht im Straßenverkehr auffällig geworden sei, so z.B. auch keinerlei „Punkte in Flensburg“ habe.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Fahrerlaubnis (Klasse B). Im Kern heißt es dort, dass die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Amphetamin-Konsum als Schutzbehauptungen betrachtet werden müssten (Seite 2 des Bescheides, eingangs der unteren Hälfte).
Die Antragstellerin hat am 21. Februar 2018 im Hauptsacheverfahren 7 A 937/18 Anfechtungsklage gegen vorbezeichneten Bescheid erhoben und zugleich vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihr außergerichtliches Vorbringen.
Die Antragsgegnerin tritt Klage und Eilantrag bezugnehmend auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, diese wiederholend, vertiefend und ergänzend, entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (Beiakte) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den das Gericht nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 1. März 2018 durch den Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Der klageweise angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb allein schon die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommen kann, weil in Fällen dieser Art der Rechtsschutz im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter gehen darf als der Rechtsschutz in der Hauptsache und zudem ein subjektives Recht isoliert auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht besteht (vgl. OVGE 44, 327, und OVG-Beschluss vom 22. März 2007 – 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f.).
Auch im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Privatinteresse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen, jedenfalls bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens, verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, ergibt sich aber nichts anderes, weil insoweit ihr Privatinteresse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsste, von Gefahren im Straßenverkehr verschont zu bleiben.
Dies gilt erst Recht, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist.
Der Bescheid ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden.
Zur Begründung seines Beschlusses bezieht sich das Gericht daher auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und ergänzend der Antragserwiderung der Antragsgegnerin, die es sich hierfür zu Eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Ergänzend hält das Gericht noch Folgendes fest:
Nach §§ 3 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV gegeben sind. Maßgeblich insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - juris, Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -; Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 -; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 12 ME 112/09 - juris) und insbesondere der Kammer (vgl. u.a. Beschluss vom 23. Januar 2014 - 7 B 6904/13 – juris, auf den sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. März 2018 zu Recht bezieht) schließt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis, mithin von harten Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Frage des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung braucht dazu nicht thematisiert zu werden.
Insbesondere gilt dies für den hier festgestellten Konsum von Amphetamin mit der in der Regel zwingenden Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis; insoweit hat das erkennende Gericht dies auch bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2014 – 7 B 6993/13 –, juris, wie folgt wörtlich festgehalten hat (Auszug):
„ ... war ihm die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin zu entziehen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.
Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin verwirklicht. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.
Der Antragsteller hat im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 4. Oktober 2013 Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle entnommen wurde. In dieser Probe wurde 7,8 ng Amphetamin pro ml Blutserum vorgefunden (UMG, aaO).
Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris).
Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus Ziffer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat.“
So liegt der Fall und dem folgt das Gericht auch angesichts der Begründung für die Klage und den Eilantrag, es läge ein Ausnahmefall der unwissentlichen Aufnahme der Hartdroge vor, zumal es unglaubhaft ist, dass die Antragstellerin nichts vom Konsum gespürt haben will, und weil zudem der benannte Zeuge (der Ehemann) sie nicht gleichsam lückenlos überwacht haben kann, und weil insgesamt die erforderliche (Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 12 ME 112/09 –, juris) substantiierte Darlegung eines konkreten atypischen Geschehensablaufs fehlt. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme des Betäubungsmittels gilt, dass der Betroffene einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (std. Rspr., siehe oben), was hier gerade nicht der Fall ist. Dies beleuchtet der angegriffene Bescheid in seinen Gründen ausführlich, substantiiert und überzeugend, sodass hier nicht näher auf dieses Vorbringen der Klägerin bzw. Antragstellerin einzugehen ist, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Das Gericht hält fest:
Für einen für unbewussten Konsum von Amphetamin sprechenden Geschehensablauf hat die Antragstellerin nichts Ausreichendes dargetan. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats gilt insoweit Folgendes (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -, Vnb):
„Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“
Dem folgt das beschließende Gericht, das insoweit wörtlich (Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 -) ausgeführt hat:
„Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“
Substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin im voranstehenden Sinne fehlt hier. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus ihrer Sicht womöglich sprechenden Schilderungen vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken. Auch das Gericht vermag die Antragstellerin mit ihren Bekundungen mithin nicht zu überzeugen.
Soweit sich schließlich die Klägerin bzw. Antragstellerin auf das Angebot einer etwaigen Drogenabstinenz berufen möchte, verhilft dies der Klage bzw. dem Eilantrag auch nicht zum Erfolg, da der festgestellte Amphetamin-Konsum maßgeblich für den Fortfall der Eignung gem. Anlage 4 Nr. 9 zur FeV ist und sich die Klägerin bzw. Antragstellerin insoweit auf das Wiedererteilungsverfahren nach § 20 FeV verweisen lassen muss. Im Übrigen dürfte außerdem insoweit auch - was nicht durch das Gericht, sondern sodann durch die Behörde zu prüfen wäre - die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als weitere Voraussetzung einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.
Auch die geltend gemachten privaten Gründe, insbesondere das Angewiesen-Sein auf die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens der Arbeitsplätze und der Kindertagesstätte, greifen nicht durch. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse ändern an dieser Rechtslage nichts. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -). Dies gilt auch hier für die diversen Gründe der Klägerin bzw. Antragstellerin, auf ihren Führerschein angewiesen zu sein, die allesamt nicht durchschlagen. Dass ihr Ehemann selber schon wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und insbesondere als Konsument von Amphetamin auffällig geworden ist (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. März 2018), bedarf dabei keiner vertiefenden Erörterung.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Übrigen greift ebenso nicht durch; insoweit abrundend verweist das Gericht (erneut) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und der Antragserwiderung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 5. März 2018).
Abschließend ist mit Blick auf das Hauptsacheverfahren nur noch festzuhalten, dass auch die übrigen Nebenentscheidungen im angegriffenen Bescheid, insbesondere die Gebührenfestsetzung, rechtmäßig sind.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nrn. 46.3, 1.5 Streitwertkatalog.