Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.03.2013, Az.: 6 A 64/11

Abrundung; Jagdbezirk

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.03.2013
Aktenzeichen
6 A 64/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ethische Gründe gegen die Jagdausübung können einer Abrundungsverfügung nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen eine jagdrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dieser ein im Miteigentum der Klägerin stehendes Grundstück an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen angegliedert hat.

Die Klägerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Diese besitzt im Landkreis Lüneburg zwischen den Ortschaften Oldendorf/Luhe und Soderstorf ein Grundstück, welches im Außenbereich liegt, eine Größe von 6,8444 ha aufweist, im nordöstlichen Bereich mit zwei Häusern bebaut und überwiegend bewaldet ist. Es trägt die Flurstückbezeichnung C., grenzt im Westen an die Gemarkung Soderstorf und ragt in den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen hinein.

Mit Abrundungsverfügung vom 20. März 2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Miteigentümer D. sowie der Beigeladenen die Angliederung dieses Grundstücks an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen an. Die hiergegen gerichtete Klage des Miteigentümers D. wies die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2011 (6 A 86/09) ab. Die auf § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 7 des Nds. Jagdgesetzes (NJagdG) gestützte Verfügung sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2012 (4 LA 181/11) ab. Es sei weder ein Verstoß gegen das Deutsche Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - Große Kammer - vom 26. Juni 2012 (9300/07), ersichtlich.

Die Abrundungsverfügung vom 20. März 2009 stellte der Beklagte mit Anschreiben vom 9. Februar 2011 der Klägerin am 12.02.2011 mittels Postzustellungsurkunde zu. In diesem Anschreiben, gerichtet an die Klägerin sowie weitere Miteigentümer, stellte der Beklagte fest, dass das fragliche Grundstück jagdrechtlich dem Eigenjagdbezirk der Beigeladenen angegliedert worden sei und der in der Anlage übersandte Bescheid vom 20. März 2009 im Jahr 2009 lediglich an Herrn D. sowie die Beigeladene ergangen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Übersendungsschreiben nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und erhob Widerspruch. Sie beanstandete, dass ihr die Verfügung vom 20. März 2009 erst am 11. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie halte die Angliederung nicht für eine gute Entscheidung, da sich auf dem Grundstück oft Gruppen von Besuchern auch mit Kindern sowie die ständigen Bewohner, H. und G. E., aufhielten. Es sei sehr gefährlich, falls dort geschossen würde, weil das Grundstück wegen der Bepflanzung und Bewaldung schwer einsehbar sei.

Unter dem 7. März 2011 erließ der Beklagte eine Abrundungsverfügung, gerichtet unter anderem an die Klägerin, welche ihr am 9. März 2011 zugestellt wurde. Der Wortlaut ist identisch mit dem der Verfügung vom 20. März 2009; es fehlt lediglich die Bestimmung, dass die Angliederung mit Wirkung vom 1. April 2009 angeordnet werde. Beigefügt war ein Zusatz an die Klägerin sowie die Klägerinnen in den Parallelverfahren 6 A 63/11 und 6 A 66/11, mit welchem auf die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sowie die Möglichkeit, Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erheben, hingewiesen wurde.

Die Klägerin hat am 18. März 2011 Klage gegen die ihr am 11. Februar 2011 zugestellte Abrundungsverfügung erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft die im Schreiben vom 25. Februar 2011 dargelegten Gründe. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 ergänzt die Klägerin: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ermögliche ihr jetzt, auch ihre Überzeugung gegen die Jagdausübung aus ethischen Gründen vorzutragen, was nach alter Gesetzeslage ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Diese Überzeugung teilten, wie von zwei anderen Miterben bereits früher vorgebracht worden sei, alle Mitglieder der Erbengemeinschaft.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin durch ihren Terminsbevollmächtigten geltend gemacht, dass die Flächen dem Naturschutz und der Erhaltung eines artenreichen Waldes dienen sollen. Man habe auch auf die Erhebung von Jagdpacht verzichtet. Sie habe sich mit dem Argument der Gefährdung von Menschen auf dem Grundstück gegen die Angliederung gestützt, da die Geltendmachung von Tierschutzaspekten nicht erfolgreich gewesen wäre. Bei der Angliederung an die Eigenjagd der Beigeladenen könne man aber jedenfalls - anders als bei einer Jagdgenossenschaft - nicht über die Erhebung von Jagdpacht oder die Auswahl des Jagdpächters mitbestimmen. Insoweit sei auch die Koalitionsfreiheit verletzt.

Die Klägerin beantragt,

die Abrundungsverfügung des Beklagten vom 7. März 2011 bezüglich des Flurstücks C. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und wiederholt und vertieft die Argumente aus der Abrundungsverfügung.

Die Beigeladene war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten und hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Das Urteil des EGMR führe nicht zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit des BJagdG. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, deren Nichtberücksichtigung keinen Konventionsverstoß darstellen würde, da es sich auf einen mit dem vorliegenden Fall nicht deckungsgleichen Sachverhalt beziehe. Es gebe ein allgemeines Interesse aller land- und forstwirtschaftlichen Nutzer von an die streitgegenständliche Fläche angrenzenden Acker- und Waldflächen an einer flächendeckenden Bejagung. Es könne nicht sichergestellt werden, dass das Wild sich nicht während der Jagdausübung auf die dauerhaft nichtbejagte Fläche zurückziehe und später vermehrte Schäden auf den angrenzenden Flächen anrichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die zulässige Klage richtet sich gegen die Abrundungsverfügung vom 7. März 2011, mit welcher die Angliederung des im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücks an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen angeordnet wird. Zwar hat die Klägerin in ihrem Klageschriftsatz ausdrücklich das Schreiben vom 9. Februar 2011 und die Verfügung vom 20. März 2009 als Klagegegenstand bezeichnet. Das Klagebegehren der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin richtet sich jedoch gegen die an sie gerichtete Abrundungsverfügung, hier die Verfügung vom 7. März 2011. Beide Verfügungen sind vom Wortlaut sowie inhaltlich - mit Ausnahme der datumsmäßigen Bestimmung - identisch und wurden der Klägerin zugestellt. Anders als der Verfügung vom 7. März 2011 ist dem Schreiben vom 9. Februar 2011 ein Regelungsgehalt gegenüber der Klägerin nicht zu entnehmen. Entscheidend ist insoweit nicht der innere Wille der Behörde, sondern der objektive Erklärungswert. Maßgeblich ist danach entsprechend §§ 133, 157 BGB, wie der Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonst ihm bekannten oder erkennbaren Umstände verstehen durfte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 54). Auch wenn das Schreiben der Klägerin zugestellt wurde, spricht der Inhalt gegen eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG. Es wird lediglich auf den Bescheid aus dem Jahr 2009 und den Umstand, dass die Klägerin in Erbengemeinschaft anteilig auch Eigentümerin des Grundstückes sei, hingewiesen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und vermag die Klägerin daher nicht in ihren Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Angliederungsverfügung ist § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 7 NJagdG. Nach diesen Vorschriften können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Eine Angliederung jagdbezirksfreier Flächen ist sowohl an gemeinschaftliche Jagdbezirke als auch an Eigenjagdbezirke zulässig.

Die jagdrechtlichen Vorschriften über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und über die Abrundung von Jagdbezirken durch Angliederung, Austausch oder Abtrennung von Grundflächen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2008, 808 [VG München 16.04.2008 - M 16 S 8.1208], zitiert nach Juris). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird hierdurch insbesondere nicht in das Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer eingegriffen.

Die angefochtene Verfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es wird Bezug genommen auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 24. Februar 2011 (6 A 86/09) sowie des Beschlusses des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (4 LA 181/11), die das Gericht auch hier für tragend erachtet. Es handelt sich bei dem streitigen Flurstück weiterhin um eine jagdbezirksfreie Fläche, die weder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk noch einem Eigenjagdbezirk angehört (§§ 7, 8 Abs. 1 BJagdG und § 12 Abs. 1 NJagdG). Es fehlt weiterhin an einer gütlichen Einigung über die Abrundungsmaßnahme. Die von dem Beklagten verfügte Angliederung des Grundstücks an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen ist aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung auch notwendig. Aspekte, die dem entgegenstehen, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Es sind weiterhin keine Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten nach § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz zustehenden Ermessens erkennbar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Große Kammer - in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (9300/07 - Herrmann / Deutschland, NJW 2012, 3629). In dieser Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass für die Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, geeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören, und eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, die Art. 1 des Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. II 2002, S. 1053, 1072) verletzt. Das Gericht bezieht sich auf seine Entscheidungen in den Sachen Chassagnou (Urteil vom 29.04.1999 - 25088/94, 28331/95 u. 28443/95 - Chassagnou u.a. / Frankreich, NJW 1999, 3695) und Schneider (Urteil vom 10.07.2007 - Beschwerde Nr. 2113/04 - Schneider / Luxemburg, NuR 2008, 489), und stellte fest, dass von den in diesen Entscheidungen dargelegten Grundsätzen für die Situation in Deutschland nicht abzuweichen sei. Der EGMR hatte in den genannten Urteilen herausgearbeitet, dass die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts durch die dort maßgeblichen französischen bzw. luxemburgischen Vorschriften einen Eingriff in das Eigentumsrecht i. S. v. Art. 1 Zusatzprotokoll darstelle. Dieser Eingriff müsse nach Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls einen gerechten Ausgleich zwischen den Anforderungen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des einzelnen herstellen. Das Gericht hat weiter bestätigt, dass es unzweifelhaft im Allgemeininteresse liege, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern (EGMR - Chassagnou -, a.a.O., Nr. 79). Es stelle jedoch eine unverhältnismäßige Belastung dar, wenn Eigentümer kleinerer Grundstücke, die die Jagd ablehnen, das Jagdrecht übertragen müssten, damit andere davon Gebrauch machten. Die Beschwerdeführer beriefen sich in den jeweiligen Fällen für die Ablehnung der Jagdausübung auf ihre ethische Überzeugung. Der EGMR stellte dabei jeweils darauf ab, dass die Überzeugungen in dieser Hinsicht „ein gewisses Maß von Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzen und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdienten“ (EGMR - Schneider -, a.a.O., Nr. 80), bzw. die Überzeugungen einen „gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen“ (EGMR - Chassagnou -, a.a.O., Nr. 114) und so tief verankert seien, dass sie nicht gegen eine jährliche Entschädigung getauscht werden könnten (EGMR - Herrmann -, a.a.O., Nr. 91).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann somit nicht jede schlichte und pauschale Behauptung oder allgemeine Berufung auf ethische Motive ausreichen. Es ist vielmehr zu verlangen, dass derjenige, der eine unverhältnismäßige Belastung geltend macht, objektive Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass er die Ausübung der Jagd aufgrund einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung ablehnt. Aus der zu fordernden Darlegung muss eine gewisse Ernsthaftigkeit der Überzeugungen des Grundstückseigentümers zu entnehmen sein.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat sowohl in ihrem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 25. Februar 2011 als auch zunächst in ihrem Klagvorbringen lediglich darauf abgestellt, dass es aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks gefährlich für die dort befindlichen Menschen sei, wenn geschossen würde. Es seien oft Familien mit Kindern zu Besuch. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 verweist die Klägerin ohne nähere Ausführungen auf der Jagdausübung entgegenstehende ethische Gründe. Diese nunmehr pauschale Ergänzung des Vorbringens vermag das Gericht nicht von einer auf ethische Überzeugungen gestützten Gewissensentscheidung zu überzeugen. Erkennbar hat die Klägerin die Jagd auf dem fraglichen Grundstück bisher nicht aus ethischen Gründen abgelehnt. Für die Annahme einer nunmehr vorgetragenen derart tiefgreifenden Gewissensänderung fehlt es an einer Erläuterung für die Umstände und Beweggründe, die das Gericht auch nicht von sich aus im Rahmen der Amtsermittlung auszuforschen verpflichtet ist, da hinreichende Anhaltspunkte für die erforderliche tief verankerte persönliche Überzeugung fehlen. Überdies hat bereits das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. September 2012 (4 LA 181/11) dargelegt, dass der Kläger in dem Parallelverfahren 6 A 86/09 die Jagd auf dem im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstück nicht aus ethischen Gründen, sondern aus Sicherheitsaspekten sowie wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zu der Beigeladenen ablehne. Das Gleiche ergibt sich nunmehr aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach beanstandet werde, dass anders als bei einer Jagdgenossenschaft, hier kein Einfluss auf die Auswahl des Jagdpächters möglich sei. Der nunmehr erhobene pauschale Verweis der Klägerin auf die von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft geteilte Überzeugung steht hierzu in Widerspruch. Denn der Wunsch nach Einfluss auf die Auswahl desjenigen, der die Jagd ausübt, spricht gegen eine tief verankerte Ablehnung des Jagdrechts als solchem. Vielmehr liegt dies auf einer Linie mit den bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens geltend gemachten Sicherheitsbedenken.