Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
Bibliographie
- Titel
- Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
- Redaktionelle Abkürzung
- NLVO-Bildung-QRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
RdErl. d. MK v. 4.12.2019 - 14 - 03 111/24 (67)
Vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)
- VORIS 20411 -
Bezug:
- a)
RdErl. d. MK v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509)
- VORIS 20411 - - b)
RdErl. d. MK v. 2.4.2014 (SVBl. S. 206), geändert durch RdErl. v. 27.8.2019 (SVBl. S. 518)
- VORIS 22410 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Einführung | 1 |
Pädagogisch-didaktische Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung | 2 |
Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NLVO-Bildung) | 3 |
Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 NLVO-Bildung) durch Qualifizierung | 4 |
Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen | 5 |
Sonstige Einzelfälle | 6 |
Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis | 7 |
Übergangsvorschriften | 8 |
Schlussbestimmungen | 9 |