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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLVO-Bildung-QRdErl - Einführung

Bibliographie

Titel
Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
Redaktionelle Abkürzung
NLVO-Bildung-QRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19.5.2010 (Nds. GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.3.2017 (Nds. GVBl. S. 60), sieht in § 13 Abs. 1 und 2 für verschiedene Personengruppen den erfolgreichen Abschluss von Qualifizierungen vor. Gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung müssen Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung durch Studium und berufliche Tätigkeit erworben haben, Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis sowie Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen (vgl. Nr. 2). Gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung ist vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 NLVO-Bildung zugeordnet ist, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Qualifizierung erforderlich (vgl. Nr. 3).

Qualifizierungserfordernisse ergeben sich aus personalwirtschaftlichen Gründen regelmäßig auch in anderen als den in § 13 Abs. 1 und 2 NLVO-Bildung geregelten Fällen, wenn Beamtinnen und Beamten erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das einer anderen als der erworbenen Lehrbefähigung zugeordnet ist; auch hierfür sind in der Regel eine die erworbene Lehrbefähigung ergänzende Qualifizierungsmaßnahme und die Feststellung der entsprechenden Ergänzungsqualifikation Voraussetzung (vgl. Nr. 4). Ist in bestimmten Fällen keine Qualifizierungsmaßnahme notwendig, so bedarf es einer besonderen Feststellung der Ergänzungsqualifikation durch die hierfür zuständige Stelle (vgl. Nr. 5). Im Falle dieser besonderen Feststellung bzw. einer erfolgreichen, vorgenannten Qualifizierungsmaßnahme werden die Beamtinnen und Beamten bei personalwirtschaftlichen Entscheidungen den Beamtinnen und Beamten, die eine entsprechende Lehrbefähigung erworben haben, gleichgestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)