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Abschnitt 3 NLVO-Bildung-QRdErl - Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NLVO-Bildung)

Bibliographie

Titel
Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
Redaktionelle Abkürzung
NLVO-Bildung-QRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Über die Zulassung zur Qualifizierung entscheidet das zuständige RLSB auf Antrag der Lehrkraft. Nach erfolgreicher Qualifizierung stellt das zuständige RLSB auch den Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das jeweilige Lehramt fest. Die Qualifizierung begründet keinen Anspruch auf die Übertragung eines Amtes, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 NLVO-Bildung zugeordnet ist. Diese Lehrkräfte können sich, wenn sie entsprechend ihrer Ergänzungsqualifikation eingesetzt werden möchten, in einem im Bezugserlass zu b gesondert geregelten Verfahren um Übertragung eines der Ergänzungsqualifikation entsprechenden Einstiegsamtes bewerben.

Die Unterrichtstätigkeit muss überwiegend an der Schulform ausgeübt werden, die der Lehrbefähigung des Amtes entspricht, für das die Qualifizierung erfolgt; bei Nr. 3.1 kann dies grundsätzlich auch eine Kooperative Gesamtschule, eine Integrierte Gesamtschule oder eine Oberschule mit gymnasialem Angebot sein, bei Nr. 3.2.2 auch eine für Seefahrtberufe ausbildende Schule.

Die tatsächliche Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Schulform, für die die Qualifizierung erfolgt, soll mindestens ein Viertel der Regelstundenzahl dieser Schulform betragen, damit die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall in die Lage versetzt wird, am Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch eine Verlängerung der Qualifizierungsmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme noch nicht festgestellt werden kann.

3.1
Übertragung eines Amtes, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zugeordnet ist

Zu der Qualifizierung werden nur Lehrkräfte zugelassen, die ihre Lehrbefähigung nach § 6 NLVO-Bildung erworben haben und die über zwei Lehrbefähigungsfächer verfügen, die mit den Unterrichtsfächern des Gymnasiums übereinstimmen. Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Lehrkräfte die Probezeit bereits absolviert haben. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen sind von der Qualifizierung für das Lehramt an Gymnasien ausgeschlossen.

Des Weiteren ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Eine Zulassung kann nur erfolgen, wenn die Lehrkraft mindestens die Rangstufe B ("die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen") erreicht.

Die Qualifizierung gliedert sich in zwei Phasen und umfasst insgesamt zwei Schuljahre.

In Phase I (ein Schuljahr) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Fachbezogener Unterrichtseinsatz im Sekundarbereich I des Gymnasiums, im gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule, im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule oder im gymnasialen Angebot einer Oberschule,

  • Teilnahme an mindestens einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung sowie

  • Wahrnehmung mindestens einer fachbezogenen Hospitation bei einer Lehrkraft der Schule pro Schulwoche im Sekundarbereich I.

Am Ende der Phase I nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Unterrichtsbesichtigung in den beiden Fächern vor. Für die Unterrichtsbesichtigung kann die Fachberatung des angestrebten Lehramtes hinzugezogen werden. Anschließend stellt sie oder er auf der Grundlage der Unterrichtsbesichtigungen und der in der Phase I gezeigten Leistungen die Bewährung oder Nichtbewährung fest. Bei Nichtbewährung wird die Qualifizierung vorzeitig beendet.

In Phase II (ein Schuljahr) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Fachbezogener Unterrichtseinsatz in den Sekundarbereichen I und II (Oberstufenkurse auf grundlegendem Anforderungsniveau),

  • Teilnahme an mindestens einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung,

  • Wahrnehmung mindestens einer fachbezogenen Hospitation bei einer Lehrkraft der Schule pro Schulwoche im Sekundarbereich II, dabei auch in Oberstufenkursen auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie

  • Teilnahme an mündlichen Abiturprüfungen als stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied.

Sofern die Schule, an der die Qualifizierung in der ersten Phase absolviert wird, nicht über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, ist die zweite Phase im Wege der Abordnung an einer entsprechenden Schule durchzuführen.

Am Ende der Phase II nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, an deren oder dessen Schule die Phase II absolviert worden ist, erneut eine Unterrichtsbesichtigung in den beiden Fächern vor. Anschließend stellt sie oder er auf der Grundlage der Unterrichtsbesichtigungen und der in der Phase II gezeigten Leistungen die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

Lehrkräfte, die bereits eine mindestens zweijährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einem Gymnasium, im gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule, in der Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder im gymnasialen Angebot einer Oberschule nachweisen, müssen nach Zulassung zur Qualifizierung nur noch die Anforderungen der Phase II erfüllen.

Haben Lehrkräfte das für das Lehramt an Gymnasien vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen, während einer Unterrichtstätigkeit an einem Gymnasium wesentliche Teile aus den Phasen I und II erfüllt sowie in einer Anlassbeurteilung mindestens die Rangstufe C ("die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt") erhalten, so gilt dies als Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung.

3.2
Übertragung eines Amtes, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist

3.2.1 Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis

Für die Qualifizierung sind Studienleistungen an einer Hochschule im Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erbringen; davon 90 Leistungspunkte in der der Vorbildung entsprechenden beruflichen Fachrichtung, 70 Leistungspunkte in einem allgemeinen Unterrichtsfach für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und 20 Leistungspunkte in Berufs- und Wirtschaftspädagogik i. S. der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350).

Darüber hinaus ist die Teilnahme an pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahmen der Schule erforderlich, die auf die Einführung in die Tätigkeit als Theorielehrkraft in der entsprechenden Fachrichtung und des allgemeinen Unterrichtsfaches zielen. Diese umfassen mindestens jeweils 20 Stunden Hospitation in der beruflichen Fachrichtung und im allgemeinen Unterrichtsfach im Unterricht einer erfahrenen Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Davon sind jeweils 10 Stunden pro Fach im Beisein dieser Lehrkraft selbstständig zu unterrichten. Die Lehrkraft sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter beraten die Lehrkraft für Fachpraxis in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Theorielehrkraft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen vor und stellt zum Ende der Qualifizierung die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

3.2.2 Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer

Die Qualifizierung beinhaltet eine mindestens zweijährige Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden oder für Seefahrtberufe ausbildenden Schule. Während dieser Zeit sind 80 Stunden in den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs im Unterricht einer erfahrenen Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zu hospitieren. Davon sind 40 Stunden im Beisein der Lehrkraft selbstständig zu unterrichten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit mindestens zwei Unterrichtsbesichtigungen vor und stellt zum Ende der Qualifizierung die Bewährung oder Nichtbewährung fest.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)