Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 03.08.2004, Az.: 60 IN 97/04

Unzulässigkeit eines Zweitinsolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
AG Oldenburg (Oldenburg)
Datum
03.08.2004
Aktenzeichen
60 IN 97/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOLDBG:2004:0803.60IN97.04.0A

Fundstellen

  • InsbürO 2004, 399 (Volltext)
  • ZInsO 2004, 1154-1155 (red. Leitsatz)
  • ZVI 2005, 44-45

Redaktioneller Leitsatz

Während des eröffneten Insolvenzverfahrens gehört das gesamte vom Schuldner erworbene Vermögen zur Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO, sodass grds. schon während dieser Zeit das rechtliche Interesse für die Eröffnung eines "Zweitinsolvenzverfahrens" fehlt. Dasselbe gilt regelmäßig in der Wohlverhaltensperiode.

Gründe

1

Der Schuldner befindet sich in dem Verfahren [...] in der Wohlverhaltensperiode. Ihm ist durch Beschl. v. 9.7.2002 die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt worden. Er ist in der Wohlverhaltensperiode selbstständig tätig.

2

Die Antragstellerin beantragt mit dem vorliegenden Antrag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Neuverbindlichkeiten. Der Antrag ist unzulässig, § 14 Abs. 1 InsO, weil die Antragstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Verfahrens nicht dargelegt hat.

3

Während des eröffneten Insolvenzverfahrens gehört das gesamte vom Schuldner erworbene Vermögen zur Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO, sodass grds. schon während dieser Zeit das rechtliche Interesse für die Eröffnung eines "Zweitinsolvenzverfahrens" fehlt (BGH, Beschl. v. 18.5.2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739).

4

Dasselbe gilt regelmäßig in der Wohlverhaltensperiode. Zwar ist das erworbene Vermögen des Schuldners in dieser Stufe des Verfahrens nicht mehr Teil der Insolvenzmasse, dem Schuldner ist dieses Vermögen aber rechtlich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zugewiesen, § 295 Abs. 2 InsO. Aus seinem erwirtschafteten Vermögen hat er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen so zu stellen, wie wenn er als abhängig Beschäftigter ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens würde mit den Folgen der Beschlagnahme, Verwertung und Verteilung dieses Vermögens an die neuen Gläubiger der Erfüllbarkeit dieser Obliegenheit aus dem ersten Verfahren die Grundlage entziehen, weil in diesem neuen Verfahren das gesamte erwirtschaftete Vermögen im vorstehenden Sinn wiederum zur Insolvenzmasse gehören würde.

5

Solange die Antragstellerin deshalb nicht darlegt, dass für ein neues Verfahren Vermögen vorhanden ist, ist ein rechtliches Interesse für ein solches zweites Verfahren nicht erkennbar.

6

Das Gericht hat die Antragstellerin hierauf durch Verfügung vom [...] hingewiesen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.