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Art. 6 BauGB§205PVStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1)

1Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, gemeinsamen kommunalen Unternehmen und Planungsverbände und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.