§ 6 APVO-Feu - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Ausbildungsbehörden sind
- 1.
die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (im Folgenden: Akademie) und
- 2.
Kommunen mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(3) 1Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1 und 3 bis 5 sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 2Der Ausbildungsabschnitt 1, 3 oder 4 kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr abgeleistet werden. 3Ausbildungsstellen für den Ausbildungsabschnitt 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die staatlich anerkannten Schulen für Notfallsanitäter. 4Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 6 und 7 ist die Akademie. 5Die Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1 und 3 bis 5 bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.