Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 29.03.2017, Az.: S 51 R 189/14

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
29.03.2017
Aktenzeichen
S 51 R 189/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 17343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine abhängige Beschäftigung als Jurist bei einer Kammer zugunsten des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte C ... Der am D. geborene Kläger ist Volljurist und seit dem Jahre 2007 zugelassener Rechtsanwalt und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande E ... Er führt Pflichtrentenbeiträge an das Versorgungswerk ab. Mit Bescheid vom 13.01.2008 hatte die Beklagte den Kläger für diese anwaltliche Tätigkeit ab dem 19.10.2007 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit dem F. 2009 ist der Kläger Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, nachdem er den Sitz seiner Kanzlei nach Bremen verlegt hatte. Seit dem Jahre 2010 arbeitete der Kläger als Rechtsanwalt auf Honorarbasis für die Arbeitnehmerkammer Bremen. Seit dem 01.03.2012 ist der Kläger als Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremenabhängig beschäftigt. Seine Hauptaufgabe ist die juristische Beratung der Mitglieder der Arbeitnehmerkammer im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. Die Arbeitnehmerkammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben durch das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremenvom 28.03.2000 geregelt sind. Neben der Beratung der Politik und Verwaltung sowie der Unterstützung der Gerichte ist eine Hauptaufgabe die rechtliche Mitgliederberatung und die Weiterbildung der Kammerzugehörigen. Die im Bundesland Bremen beschäftigten Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder der Kammer. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28.03.2000 umfasst die Mitgliederberatung die Unterrichtung der Kammerzugehörigen über ihre Rechte und Pflichten in verschiedener Hinsicht. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung gehört zu den übertragenen Aufgaben insbesondere die Rechtsberatung und die Rechtsinformation der Kammerzugehörigen im Rahmen der nach § 3 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz zulässigen Rechtsberatung und Rechtsbetreuung. Eine Außenvertretung der Ratsuchenden erfolgt nicht. Neben dieser Mitgliederberatung hat das Land Bremen der Arbeitnehmerkammer die Aufgabe der öffentlichen Rechtsberatung bezüglich aller Rechtsgebiete für alle bedürftigen, in Bremen wohnhaften Bürger übertragen. Diese Rechtsberatung ersetzt im Land Bremen die Beratungshilfe. Im Rahmen dieser öffentlichen Rechtsberatung kann durch die Arbeitnehmerkammer Bremen auch eine außergerichtliche Außenvertretung der Ratsuchenden erfolgen. Der Kläger beantragte am 21.05.2013 bei der Beklagten für seine Tätigkeit bei der Arbeitnehmerkammer Bremen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Zur Begründung trug er vor, er sei als Rechtsberater angestellt, sei Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Bremen und gesetzliches Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Hier zahle er einkommensbezogene Beträge. Mit Bescheid vom 20.11.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die Arbeitnehmerkammer nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Insbesondere finde keine Außenvertretung der beratenen Kammermitglieder statt. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 09.12.2013 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, er verrichte anwaltliche Tätigkeiten, denn er vertrete nicht die Interessen seines Arbeitgebers, sondern die der Ratsuchenden. Die Arbeitnehmerkammer erbringe durch ihre Sonderstellung anwaltstypische Dienstleistungen für ihre Mitglieder und die Allgemeinheit. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei als Syndikus zu bewerten und als solcher nicht befreiungsfähig. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege könnten nur Rechtsanwälte in ihrer freiberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses angesehen werden. Die Tätigkeit als Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer führe nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Mit seiner am 07.07.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Arbeitnehmerkammer Bremen nehme im öffentlichen Interesse anwaltliche Aufgaben wahr. Voraussetzung für die Einstellung als Rechtsberater sei die Befähigung zum Richteramt. Die Arbeitnehmerkammer übernehme wie ein Anwalt eine rechtsberatende Funktion. Im Bereich der öffentlichen Beratung erfolge neben der Beratung auch eine außergerichtliche Außenvertretung. Der Kläger betont insofern, er bearbeite seine Mandate frei von fachlichen Weisungen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für seine Beschäftigung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Arbeitgeberauskunft vom 08.01.2015 sowie durch Befragung der dem Kläger vorgesetzten "Abteilungsleiterin Recht" als Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in Bezug auf seine angestellte Tätigkeit als Jurist bei der Arbeitnehmerkammer Bremen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Im laufenden Antrags- und Klageverfahren hat sich das Recht der Syndikusrechtsanwälte geändert. Da es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handelt, ist für die Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Recht maßgeblich. 1. Die heute gültigen Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt der Kläger für die angestellte Tätigkeit als Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen nicht, da er für diese streitgegenständliche Tätigkeit nicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer formell als "Syndikusrechtsanwalt" zugelassen ist. Diese Tätigkeit führt dementsprechend nicht ursächlich zu einer Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte von der Versicherungspflicht für eine Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Diese, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, verortete Norm stützt sich zur Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen auf das jeweilige Berufsrecht. Wenn nach dem jeweiligen Berufsrecht für die streitgegenständliche Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufständischen Versorgungseinrichtung und einer berufständischen Kammer besteht, ist der Versicherte von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Befreiungsfähig von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind im Bereich der Volljuristen, lediglich Tätigkeiten, die in Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als anwaltliche Tätigkeiten ausdrücklich zugelassen wurden. Denn nur diese Zulassung führt für die jeweilige Tätigkeit ursächlich zu einer Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und einer Versicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Die BRAO sieht als zulassungsfähige Berufe ausschließlich "zugelassene Rechtsanwälte" und "zugelassene Syndikusrechtsanwälte" vor. a) Der Kläger ist mit eigener Kanzlei als freiberuflicher Rechtsanwalt zugelassen. In Bezug auf diese (lediglich in geringfügigem Umfang ausgeübte) freiberufliche Tätigkeit ist er Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Er zahlt in Bezug auf diese freiberufliche Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk in Höhe des Mindestbeitrages (berechnet nach dem lediglich geringen Umfang dieser Tätigkeit). Diese Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt ist nicht Streitgegenstand. b) Von der freiberuflichen Zulassung als Rechtsanwalt abzugrenzen ist die abhängige Beschäftigung des Klägers als Syndikus, nämlich als Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Nur diese Tätigkeit ist Streitgegenstand. Wegen dieser abhängigen Beschäftigung wäre (neben der Rechtsanwaltszulassung) eine formelle Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer als "Syndikusrechtsanwalt" erforderlich, um auch hinsichtlich dieser Tätigkeit Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer nach § 46c Abs. 1, § 60 BRAO sowie Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu werden. Erst dann würden Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt, die sich nach dem Gehalt in der abhängigen Beschäftigung (und nicht nach den eventuell viel niedrigeren Einnahmen einer parallel ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit) berechnen. Eine solche Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" liegt hier jedoch nicht vor. Sie ist bisher weder von dem Kläger beantragt, noch von der zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgesprochen worden. Nur zugelassene Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind nach § 60 Abs. 1 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammern; nach § 46c Abs. 1 BRAO ist der Kreis der Mitglieder auf "Syndikusrechtsanwälte" erweitert worden. Solange keine Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" vorliegt, kann der Kläger nicht wegen der abhängigen Beschäftigung für die Arbeitnehmerkammer Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und in einer berufsständischen Kammer sein. Es fehlt die ursächliche Verknüpfung der Mitgliedschaft in Versorgungswerk und Kammer gerade durch den zu prüfenden Bezugsberuf als angestellter Jurist. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen für die abhängige Beschäftigung nicht vor. Die Prüfung, ob eine Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" mit der Folge der Pflichtmitgliedschaft in der Anwaltskammer und der berufständischen Versorgungseinrichtung zu erfolgen hat, obliegt in einem formellen Zulassungsverfahren ausschließlich den Rechtsanwaltskammern. Die Rentenversicherungen sind insofern an bestandskräftige Entscheidungen der Anwaltskammern gebunden. aa) Der Syndikusrechtsanwalt ist durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 21.12.2015 (gültig ab dem 01.01.2016) erstmals gesetzlich definiert worden. Danach sind Syndikusrechtsanwälte Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannter Personen oder Gesellschaften (insbesondere von Arbeitgebern, die selbst kein Rechtsanwalt sind), sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich nach § 46 Abs. 3 in der Fassung vom 21.12.2015 auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen nach der Norm auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt. Über § 7 RDG sind beratende Tätigkeiten von Verbandsjuristen und Gewerkschaftsjuristen für die Mitglieder ihres Arbeitgebers ausdrücklich von der Legaldefinition eines Syndikusrechtsanwaltes umfasst. Über § 8 RDG anwaltliche Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich von der Legaldefinition eines Syndikusrechtsanwaltes umfasst. Die Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitnehmerkammer Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für ihre Mitglieder und die Allgemeinheit rechtsberatend tätig wird, dürfte damit grundsätzlich zulassungsfähig als Syndikusrechtsanwalt sein. bb) Ein "Syndikusrechtsanwalt" bedarf nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 21.12.2015 zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a BRAO. Nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 21.12.2015 (gültig ab dem 01.01.2016) entscheidet über die Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Der Träger der Rentenversicherung ist nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden. Die Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" ist ein neues Rechtsinstitut neben der Zulassung als allgemein zugelassener Rechtsanwalt nach § 4 BRAO. Die Tätigkeit ist nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO in der Fassung vom 21.12.2015 unter der neu geschaffenen Bezeichnung "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" oder "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben. Eine Person kann auch in beiden Bereichen parallel zugelassen sein. Dies ergibt sich aus § 46c Abs. Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 21.12.2015, wonach für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten ist, wenn der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO zugelassen oder im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig ist. Folgerichtig hat nach § 46 c Abs. 5 BRAO eine gesonderte Eintragung für jede einzelne Tätigkeit (als Syndikusrechtsanwalt sowie als Rechtsanwalt) in die Anwaltsverzeichnisse zu erfolgen. cc) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als "Syndikusrechtsanwalt" ist nach § 46a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 21.12.2015 (gültig ab dem 01.01.2016) auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 des Gesetzes erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absätze 2 bis 5 BRAO entspricht. Nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO muss eine anwaltliche Tätigkeit vorliegen, die fachlich unabhängig ausgeübt wird. dd) Eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt liegt jedoch nicht vor. Nur sie könnte in Bezug auf die abhängige Beschäftigung zu einer Mitgliedschaft in dem berufständischen Versorgungswerk und der Rechtsanwaltskammer führen. Erst dadurch würde eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI möglich. Da der Kläger bisher nicht die formelle Voraussetzung einer Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, nämlich keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 a BRAO (in der Fassung vom 21.12.2015) hat, konnte nach heutiger Rechtslage keine Befreiung erfolgen. 3. Von Seiten der Rentenversicherung (und damit im Klageverfahren von Seiten des Sozialgerichts) ist nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllt sind. Diese Prüfungskompetenz ist mittlerweile durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55) bei den Rechtsanwaltskammern zentriert, wie oben ausführlich dargelegt. Die Entscheidung hat Bindungswirkung für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar war es, als der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellte, noch gängige Praxis, die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger vorzunehmen. Für ein Unternehmen tätige Juristen wurden auf ihren Antrag hin von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn sie anwaltliche Aufgaben für ihren Arbeitgeber übernahmen, zugleich mit einer Kanzlei als Anwälte zugelassen waren und zudem Mitglied eines berufständischen Versorgungswerkes waren. Dieser Praxis setzte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 03.04.2014 (B 5 RE 13/14 R, zitiert nach ) jedoch ein Ende. Das BSG führte aus, wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, könne nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung könne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur für Tätigkeiten erfolgen, wegen der der Beschäftigte Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist. Der versicherungspflichtig Beschäftigte, der gleichzeitig verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sei, habe die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mit Blick auf die zusätzliche abhängige Beschäftigung erhalten. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.06.2014 die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 umgesetzt und einem als Syndikus tätigen Rechtsberater generell die Befreiungsfähigkeit abgesprochen. Zwar trägt die Begründung des Widerspruchsbescheides nach mittlerweile erfolgter Rechtsänderung zum 01.01.2016 nicht mehr, im Ergebnis ist der Kläger jedoch auch nach Rechtsänderung seit dem 01.01.2016 nicht von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, da er nicht die formelle Voraussetzung einer Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" durch die Rechtsanwaltskammer erfüllt. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55) erfolgte zum 01.01.2016 erstmals eine gesetzliche Festlegung Rahmenbedingungen für Syndizi. Ziel des Gesetzgebers war es, den Status der Syndikusanwälte eindeutig zu regeln und für sie entgegen der mittlerweile ergangen Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 03.04.2014, Zitierung s.o.) wieder die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der anwaltlichen Versorgungswerke zu ermöglichen. Denn bei einem Wechsel vom System der anwaltlichen Versorgungswerke in die gesetzlichen Rentenversicherung oder umgekehrt drohen den Betroffenen Nachteile für ihre spätere Altersversorgung. Die Befürchtung des Gesetzgebers war, dass hierdurch der Wechsel erfahrener Anwälte in die Wirtschaft und umgekehrt erheblich erschwert wird. Ein solcher Wechsel sei aber im Interesse insbesondere der Wirtschaft. Durch diese Rechtsänderung zum 01.01.2016 obliegt die Prüfung, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt, nicht mehr den Rentenversicherungen im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen, sondern den Rechtsanwaltskammern. Es wurde eine Legaldefinition des "Syndikusrechtsanwalts" geschaffen und eine formalisierte Zulassung für diese Berufsgruppe neben der bisherigen Rechtsanwaltszulassung eingeführt. Die Prüfung, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt, ist verlagert worden von den Rentenversicherungen (im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegen), auf die Rechtsanwaltskammern (im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Syndikusrechtsanwalt). Dies gilt auch für nichtbestandskräftig geregelte Altfälle. Auf eine Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Arbeitnehmerkammer Bremen "anwaltlich" ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtstreit nicht mehr an. Diese Prüfung ist auf die Rechtsanwaltskammern im Rahmen des Zulassungsverfahrens übertragen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer wird auf einen entsprechenden Zulassungsantrag des Klägers zu prüfen haben, ob der Kläger eine fachlich unabhängige Tätigkeit mit eigenständiger Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierter Rechtsberatung ausübt und der Schwerpunkt seiner Arbeit im anwaltlichen Bereich liegt. (vgl. zu den Voraussetzungen etwa Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 16.12.2016 - 1 AGH 56/16, zitiert nach ) 4. Da die Befreiungsvoraussetzungen aktuell (noch) nicht vorliegen, konnte auch keine Rückwirkung nach der Übergangsvorschrift des § 231 Absätze 4b bis 4d SGB VI in der Fassung vom 21.12.2015 angenommen werden. Nach Abs. 4b dieser Norm wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird und eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Der Kläger hat hier bereits seit Beginn seines streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmerkammer Bremen im Jahre 2012 Pflichtbeiträge zur Anwaltsversorgung gezahlt. Allerdings kann eine Rückwirkung immer nur dann zum Tragen kommen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen später eingetreten sind. Dies ist - wie oben ausführlich dargelegt - mangels formeller Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht der Fall. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. -