Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.07.1996, Az.: 5 W 120/96

Beerbung eines Gesamtschuldners durch den Gläubiger; Rechtsfolgen für die Ansprüche gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.07.1996
Aktenzeichen
5 W 120/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0731.5W120.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Beerbt der Gläubiger einen Gesamtschuldner, behält er einen Anspruch gegen den anderen.

Gründe

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 2) verneint, § 114 ZPO.

3

Der Kläger macht lediglich Ansprüche wegen Übernahme des gesamten Vermögens der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) gem. § 419 Abs. 1 BGB geltend.

4

Zwar sind etwaige Ansprüche des Klägers dadurch, dass er die Beklagte zu 1) allein beerbt hat, gegen diese erloschen (Konfusion, vgl. nur Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., vor § 362 Rdn. 2). Der Gläubiger behält aber grundsätzlich seine Forderungen gegen die übrigen Gesamtschuldner insoweit als die Erblasserin im Innenverhältnis zu ihnen die Schuld nicht selbst zu tragen hatte (so bereits Planck/Siber, BGB, 4. Aufl., 1914, § 425 Anm. 1 e; vgl. auch Erman/H.P. Westermann, BGB, 8. Aufl., § 425 Rdn. 9; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht Bd. II, 14. Auflage S. 294).

5

Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine danach denkbare Verpflichtung der Beklagten zu 2) bislang nicht substantiiert mit entsprechenden Beweisantritten dargetan.

6

So fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag, inwiefern mit der Übertragung des Hausgrundstückes, zu der keine weiteren Angaben erfolgt sind, eine Vermögensübernahme i.S.v. § 419 Abs. 1 BGB vorhanden sein kann. Damit ist auch eine Beurteilung des Innenverhältnisses zwischen Übernehmerin und Veräußerin, das sich nach dem Übernahmevertrag richtet (vgl. nur Erman/H.P. Westermann a.a.O. § 419 Rdn. 28; Planck/Siber a.a.O. § 419 Erl. 4; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 419 Rdn. 17O), und eine Prüfung, ob insoweit dem Kläger ein Anspruch verblieben ist, nicht möglich.

7

Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen, ohne dass es einer abschließenden Erörterung bedurfte, inwieweit der geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit den behaupteten Verwendungen für das frühere Haus seiner Mutter selbst schlüssig dargetan ist.