Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.07.1996, Az.: 5 AR 14/96

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht; Anforderungen an das Vorliegen einer Bindungswirkung einer Weiterverweisung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
5 AR 14/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0711.5AR14.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Zuständigkeitsbestimmung im Vollstreckungsverfahren - keine Verweisungsbindung bei Willkür - kein Wohnsitz in der JVA bei Inhaftierung.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nach § 36 Nr.6 ZPO sind gegeben. Die Vorschrift ist nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren anwendbar (vgl. BGH NJW 1983, 1859). Es liegen auch mehrere "rechtskräftige" Unzuständigkeitsbestimmungen i.S. von § 36 Nr.6 ZPO vor. Dass der Antrag dem Antragsgegner nicht zugeleitet worden ist, steht der Zuständigkeitsbestimmung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entgegen (vgl. dazu BGH a.a.O..).

2

Zuständig ist nach § 828 Abs. 2 i.V.m. § 13 ZPO das Amtsgericht Westerstede, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine gemäß § 281 Abs. 2 ZPO bindende Weiterverweisung liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Anwendungsbereich des § 281 ZPOüberhaupt auf Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 828 ff. ZPO erstreckt (str., offen gelassen vom BGH a.a.O..). Denn eine etwaige Bindungswirkung würde jedenfalls hier nicht eingreifen, weil die Verweisungen des Amtsgerichts Westerstede und des Amtsgerichts Lingen jeglicher Rechtsgrundlage ermangeln und deshalb willkürlich erscheinen.

3

In dem Formularbeschluss des Amtsgerichts Westerstede ist das Gericht, an das verwiesen werden soll, gar nicht eingefügt worden. Lediglich in der Übersendungsverfügung ist das Amtsgericht Lingen als Adressat aufgeführt, wobei jegliche Begründung für die Verweisung fehlt. Eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lingen ergeben könnte, ist nicht zitiert.

4

Auch der Beschluss des Amtsgerichts Lingen, durch das die Sache an das Amtsgericht Meppen weiter verwiesen worden ist, enthält keine hinreichende Begründung. Die in dem kurzen Vermerk des Gerichts enthaltene Angabe "Schuldner wohnt in G., K.-Straße 50 (JVA)" ist nicht nachvollziehbar. Nach § 828 Abs. 2 ZPO ist das Amtsgericht Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt. Der Inhaftierte begründet in der Justizvollzugsanstalt keinen Wohnsitz (vgl. auch Zöller ZPO, 19. Aufl. Rz. 5 zu § 13). Der besondere Gerichtsstand des § 20 ZPO, dessen Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten, greift nach §§ 802, 828 ZPO nicht ein, weil die in den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung angeordneten Gerichtsstände ausschließlich sind (vgl. auch Zöller, a.a.O.., Rz. 2 zu § 802). Zudem ergibt sich aus der Akten auch nicht, dass der Gläubiger - wie in dem Beschluss angegeben - einen Antrag auf Weiterverweisung gestellt hat.