§ 48 NHG - Dienstrechtliche Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums.
(2) Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben.
(3) Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt. Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Fachministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Die Erhebung der Disziplinarklage gegen Professorinnen und Professoren bleibt dem Fachministerium vorbehalten.