Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.07.2013, Az.: 1 Ws 238/13
Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von Sicherheiten i.R.d. Darlehensvergabe an eine GmbH & Co. KG; Befugnis zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei Untreuehandlungen zulasten einer GmbH
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.07.2013
- Aktenzeichen
- 1 Ws 238/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 43656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0718.1WS238.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 266 Abs. 1 StGB
- § 172 StPO
Fundstellen
- EWiR 2014, 49
- NStZ-RR 2013, 348-349
- StV 2014, 99-100
- ZIP 2013, 2362-2364
- ZInsO 2013, 1954-1956
- wistra 2014, 34-36
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rechtsprechung, dass bei Untreuehandlungen zu Lasten einer GmbH nur diese als unmittelbar Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO zu stellen befugt ist, nicht jedoch ihre Gesellschafter, ist nicht auf die GmbH & Co. KG übertragbar.
- 2.
Die Verweigerung der Freigabe von Sicherheiten durch die Sicherungsnehmerin begründet auch im Fall einer ungewöhnlich hohen Übersicherung nicht den Verdacht der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Sicherungsgeberin, weil es insoweit an einer Vermögensbetreuungspflicht der Sicherungsnehmerin fehlt.
In dem Klageerzwingungsverfahren
gegen H. B., E. M. E., K. E. W. und M. S. K.
wegen Untreue
- Antragsteller: G. S., B.straße, B.-V.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h.c. S., H. -
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Celle vom 20. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 18. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25. Januar 2013 Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der am 1. September 2008 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten "P. Fenster und Türen-Werk J. B. GmbH Co. KG" (im Folgenden: "P. GmbH & Co. KG"), deren Kommanditist er war, erstattet. Der Antragsteller wirft den Beschuldigten vor, im Jahr 2008 als Vorstandsmitglieder zweier Banken, die der "P. GmbH & Co. KG" Darlehen und Kontokorrentkredite gewährt hatten, trotz wiederholter Aufforderung und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die Freigabe von Sicherheiten verweigert zu haben, obwohl eine außergewöhnlich hohe Übersicherung im Umfang von 500 bis 1000 % vorgelegen habe.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 26. Februar 2013 die Aufnahme vom Ermittlungen nach §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO abgelehnt, weil ein Anfangsverdacht aus Rechtsgründen nicht bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers vom 1. März 2013 hat der Generalstaatsanwalt durch Bescheid vom 20. Mai 2013, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24. Mai 2013 zugestellt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat am 24. Juni 2013 gerichtliche Entscheidung hierüber beantragt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig; er ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) und fristgerecht gestellt.
a) Der Antragsteller ist auch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO antragsbefugt, weil er bei unterstellter Begehung der den Beschuldigten zur Last gelegten Vergehen der Untreue Verletzter wäre. Die Rechtsprechung des Senats, nach der bei Untreuehandlungen zu Lasten einer GmbH nur diese als unmittelbar Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO zu stellen befugt ist, nicht jedoch ihre Gesellschafter (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 - 1 Ws 33/07, NJW 2007, 1223), ist nicht auf die GmbH & Co. KG übertragbar (a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW 2011, 691). Denn die KG besitzt - anders als die GmbH - keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass eine Schädigung des Gesamthandsvermögens durch ein Vermögensdelikt zugleich und unmittelbar das Vermögen der Gesellschafter berührt (vgl. BGH StraFo 2012, 198 [BGH 23.02.2012 - 1 StR 586/11] mwN).
b) Der Antrag genügt auch den formellen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Zulässigkeitsbedenken begegnet der Antrag allerdings insofern, als die 489 Seiten umfassende Antragsschrift zu mehr als der Hälfte aus Kopien von Schriftstücken besteht, die der Strafanzeige noch als Anlagen beigefügt waren. Es ist nämlich anerkannt, dass ein Klageerzwingungsantrag nicht den Anforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt, wenn umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts durch Fotokopie oder auf anderem technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden und dies dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus einem zwar formal einheitlichen Antrag, tatsächlich jedoch aus verschiedenen Aktenteilen oder Anlagen die Partien heraussuchen muss, aus denen sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - 1 Ws 442/10; ebenso hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10, Nds. Rpfl. 2010, 285, mit zust. Anmerkung Groß, jurisPR-StrafR 15/2010 Anm. 3; BerlVerfGH NJW 2004, 2728 [VerfGH Berlin 30.04.2004 - VerfGH 128/03]; OLG Potsdam Beschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08, [...]; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; OLG Düsseldorf StV 1983, 498; LR-Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 156; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 172 Rn. 30). Im vorliegenden Fall ist der Antrag indes auch ohne die einkopierten Anlagen aus sich heraus verständlich und gibt eine umfassende Sachdarstellung, so dass letztendlich die Zulässigkeitsbedenken nicht zum Tragen kommen.
2. Der Antrag ist allerdings unbegründet (§ 174 Abs. 1 StPO).
Es besteht kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage oder zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt haben zutreffend das Vorliegen eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO verneint, weil bereits aus Rechtsgründen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschuldigten durch das ihnen zur Last gelegte Verhalten den Straftatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt haben.
a) Die Beschuldigten als verantwortlich Handelnde der Banken als Sicherungsnehmerinnen traf in der mit dem Antrag dargelegten Situation keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der "P. GmbH & Co. KG" als Sicherungsgeberin.
Grundsätzlich sind Sicherungsabreden - unabhängig von der Art der Sicherungsgewährung - ihrem Wesen nach eigennützig, nicht fremdnützig strukturiert und legen daher keinem Teil vermögensfürsorgerische Pflichten auf (vgl. LK-Schünemann StGB 12. Aufl. § 266 Rn. 155; MüKo/StGB-Dierlamm § 266 Rn. 101; Sch/Sch-Perron, StGB 28. Aufl. § 266 Rn. 26; SSW-Saliger StGB § 266 Rn. 117). Die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bei - wie hier - vertraglichen Verpflichtungen Hauptgegenstand, typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten, nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (BGHSt 1, 186, 188; 5, 61, 64 und 187, 188; 6, 314, 318; 13, 315, 317). Daran fehlt es hier in Bezug auf die Freigabe von Sicherheiten. Denn bei Darlehensverträgen bestehen die typischen und wesentlichen Vertragspflichten nicht in der Gewährung bzw. Freigabe der Sicherheiten, sondern darin, das Darlehen auszuzahlen bzw. zurückzuzahlen (vgl. BGH wistra 1984, 143 m. Anm. Schomburg; OLG Hamm StraFo 1998, 195).
Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass der Bundesgerichtshof im Fall einer "relativ und absolut ungewöhnlich hohen Übersicherung" entschieden hat, dass der Sicherungsnehmer "bei Verwertung des Sicherungsguts vor allem dem Vertrauen des Sicherungsgebers auf wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmaßnahmen und auf Abführung des die gesicherte Forderung überschreitenden Erlöses Rechnung zu tragen hat" (Urteil vom 28. Februar 1978 - 1 StR 671/77, MDR 1978, 625 bei Holz). Dies trifft jedoch nicht die vorliegende Fallkonstellation. Soweit der Antragsteller daraus aber im Anschluss an Schünemann (in LK aaO Rn. 79) ableitet, dass im Fall der Übersicherung auch die "Pflicht des überbesicherten Gläubigers, das ihm anvertraute Vermögen (...) in dem Umfange zurückzugeben, in dem es nicht (mehr) für den Sicherungszweck benötigt wird", "aus einer an die Sicherungstreuhand angekoppelten, fremdnützigen Verwaltungstreuhand" erwachse und "insoweit den Gläubiger zum tauglichen Täter des Treuebruchstatbestands" stempele, folgt dem der Senat nicht. Denn diese Ansicht basiert auf der Kritik Schünemanns an der von der Rechtsprechung und überwiegenden Kommentarliteratur vertretenen Meinung, die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen müsse "Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung" sein, in der Schünemann eine "nicht nur nichtssagende, sondern bei komplexen Rechtsbeziehungen direkt falsche Allerweltsformel" sieht (so LK-Schünemann aaO Rn. 78). Gerade die so kritisierte Rechtsprechung hat aber das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. Juni 2010 zur Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit von § 266 Abs. 1 StGB herangezogen, weil es darin eine dem Präzisierungsgebot genügende Begrenzung des Anwendungsbereichs des Untreuetatbestands im Sinne der dahinterstehenden Schutzkonzeption gesehen hat (BVerfGE 126, 170, 209). Sie ist daher für den Senat maßgebend.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die ältere Rechtsprechung zur Untreue durch abredewidrige Verwertung von Sicherungsgut den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch genügt, so würde jedenfalls ihre Vorverlagerung auf die Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten bereits mit Eintritt einer Übersicherung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ausweitung und mangelnden Vorhersehbarkeit der Untreuestrafbarkeit führen. Diese Ansicht birgt nämlich die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Verschleifung und Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfGE 87, 209, 229 [BVerfG 20.10.1992 - 1 BvR 698/89]; 92, 1, 16f.; BVerfG StraFo 2012, 496 [BVerfG 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11]) in sich, weil durch das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbetreuungspflicht zugleich dasjenige der Pflichtverletzung mitverwirklicht wird. Denn die Vermögensbetreuungspflicht des Sicherungsnehmers soll danach ja erst durch die Übersicherung überhaupt entstehen, zu deren Beseitigung sie ihn aber im gleichen Moment verpflichtet. Letztendlich hieße das, den Täter dafür zu bestrafen, dass er den Entstehungsgrund für seine Vermögensbetreuungspflicht nicht beseitigt hat. Dies wäre bedenklich, zumal die Bankvorstände sich dabei im Spannungsfeld mit der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den von ihnen vertretenen Institutionen bewegen. Gerade diese zählt das Bundesverfassungsgericht aber zum "Kernbereich" der Untreuestrafbarkeit (BVerfGE 126, 170, 210), während es die Vertragspartner gewöhnlicher Austauschverträge davon ausnimmt (BVerfGE aaO 209).
b) Das den Beschuldigten angelastete Verhalten stellt zudem keine tatbestandsmäßige Pflichtverletzung dar.
Die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt haben auch insofern zutreffend darauf abgestellt, dass nur eine gravierende Pflichtverletzung zur Verwirklichung des Untreuetatbestands herangezogen werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2012 - 1 Ws 248/12, OLGSt StGB § 266 Nr. 15), und diese im vorliegenden Fall zu Recht verneint, weil die Ablehnung der Freigabe auf einer Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durch die Beschuldigten beruhte, die jedenfalls nicht evident falsch war.
Soweit der Antragsteller dem unter Bezugnahme auf Kommentierung (Fischer StGB 60. Aufl. § 266 Rn. 61f.) entgegenhält, es werde heute richtigerweise von dem Erfordernis eines gravierenden Pflichtenverstoßes Abstand genommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits zitierten Grundsatzentscheidung zu § 266 Abs. 1 StGB das von Verfassungs wegen gebotene Ziel der Auslegung durch die Rechtsprechung dahin formuliert, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken (BVerfGE 126, 170, 210) und dabei ausdrücklich die "jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGBnur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148, 152 f.; 47, 187, 197; siehe aber auch BGHSt 50, 331, 343 ff.; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, 453, 454 f.; aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, 3541, 3543; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, 324. 326; Sauer, wistra 2002, 465 f. [BGH 06.12.2001 - 1 StR 215/01])" befürwortet (BVerfGE aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass der gegen die Rechtsprechung erhobene Einwand, dass sich dem Wortlaut des Tatbestands das Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung nicht entnehmen lasse (Schünemann, NStZ 2005, 473, 475), angesichts der dargelegten Notwendigkeit einer Beschränkung (Restriktion) des sehr weiten Wortlauts nicht überzeuge. Der Einwand, dadurch würden nur weitere Wertungsspielräume eröffnet, deren Folgen im Einzelfall unvorhersehbar seien, verkenne, dass sich gravierende Pflichtverletzungen nur dann werden bejahen lassen, wenn die Pflichtverletzung evident sei (BVerfGE aaO 211). Daran fehlt es hier.
Die nachträglichen Erkenntnisse über die Einbringlichkeit von Altforderungen durch ein Inkassounternehmen belegen nicht, dass die damalige Beurteilung durch die Beschuldigten, welche auf das ersichtlich unzureichende Forderungsmanagement der "P. GmbH & Co. KG" abstellte, evident falsch war und nur der Verschleierung der Übersicherung diente. Dies gilt selbst dann, wenn bereits damals die jetzt dargelegte Erfolgsquote von 15 % absehbar gewesen wäre. Ebenfalls nicht evident falsch war es, nur die erstrangigen Grundschulden mit ihrem Nominalwert anzusetzen und bei den nachrangigen Grundschulden (bis hin zu Rang 30) deutliche Abschläge bis hin zum Wert Null vorzunehmen.
Soweit der Antragsteller sich darauf stützt, dass jedenfalls die Forderungen der Kreissparkasse V. am 10. April 2008 vollständig befriedigt waren, lässt er außer Acht, dass aber bereits am 28. April 2008 auf beiden Konten wieder Kreditlinien zur Verfügung gestellt worden waren (Anlagen 46 und 47). Auch aus der Tabelle 1 (Seite 35 des Antrags) ergibt sich, dass die Kreissparkasse noch am 14. August 2008 Forderungen in Höhe von 181.315,28 € gegen die "P. GmbH & Co. KG" hatte. Die Geschäftsbeziehung bestand also weiter. Die zivilrechtliche Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten besteht aber erst dann, soweit diese "nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, also eine endgültige Übersicherung vorliegt" (vgl. BGHZ 137, 212, 238f.).
c) An der Gesamtbeurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller hier lediglich die Aufnahme von Ermittlungen anstrebt. Zwar ist es zutreffend, dass für die Bejahung eines Anfangsverdachts noch nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen bereits feststehen und die Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand ermöglichen (LR-Beulke StPO 26. Aufl. § 152 Rn. 25). Der vorliegende Antrag einschließlich seiner eingearbeiteten Anlagen liefert aber derart umfassende und genaue Sachverhaltsinformationen, dass er auch ohne weitere Ermittlungen die abschließende Verneinung einer Strafbarkeit ermöglicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).