Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2 ZBJuSAV - II.

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

(1) Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach

  1. 1.
    § 131 StGB (Gewaltdarstellung),
  2. 2.
    §§ 184 bis 184d StGB (Verbreitung pornographischer Schriften; Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften; Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften; Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abrufkinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien),
  3. 3.
    § 27 des Jugendschutzgesetzes UuSchG)
  4. 4.
    sowie eingehende Rechtshilfeersuchen, die Straftaten nach den Nrn. 1. bis 3. zum Gegenstand haben.

(2) Die Zentralstelle ist auch zuständig für die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid richtet, der wegen einer Ordnungswidrigkeit

  1. 1.
    nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG,
  2. 2.
    nach § 28 Abs. 1Nrn.15, 16, 17 1. Alt. und§ 18 JuSchG
  3. 3.
    nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nrn. 15, 16, 17 1. Alt. und § 18 JuSchG

erlassen worden ist.

(3) Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auf die Verfolgung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind. Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht der unter II. (1) Nrn. 1. bis 3. genannten Straftaten nicht besteht.

Die Zentralstelle kann in diesen Fällen, oder aber wenn die anderen Straftatbestände besonders schwer wiegen (beispielsweise Straftaten nach den §§ 176 ff. StGB), das Verfahren mit einer Begründung jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ab- bzw. zurückgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.

(4) Der Zentralstelle obliegt ferner

  1. 1.
    die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, und
  2. 2.
    die Wahrnehmung der in Nrn. 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren festgelegten Aufgaben mit Ausnahme der in Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Aufgaben der Landesjustizverwaltung.