ZBJuSAV,NI - Zentralstelle zur Bekämpfung jugendgefährdender Schriften-Allgemeine Verfügung

Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

AV d. MJ v. 21.7.1992 (4736-304.13)

Vom 21. Juli 1992 (Nds. Rpfl. S. 193)

Geändert durch AV vom 23. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 267)

- VORIS 33200 00 00 011 -

Bezug:

  • AV d. MJ v. 18.2.1976 - Nds. Rpfl. S. 48 -
  • AV d. MJ v. 27.1.1978 - Nds. Rpfl. S. 47 -

Abschnitt 1 ZBJuSAV - I.

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

Zur wirksamen Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften ist bei der Staatsanwaltschaft Hannover gemäß § 143 Abs. 4 GVG eine Zentralstelle eingerichtet.

Abschnitt 2 ZBJuSAV - II.

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

(1) Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach

  1. 1.
    § 131 StGB (Gewaltdarstellung),
  2. 2.
    §§ 184 bis 184d StGB (Verbreitung pornographischer Schriften; Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften; Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften; Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abrufkinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien),
  3. 3.
    § 27 des Jugendschutzgesetzes UuSchG)
  4. 4.
    sowie eingehende Rechtshilfeersuchen, die Straftaten nach den Nrn. 1. bis 3. zum Gegenstand haben.

(2) Die Zentralstelle ist auch zuständig für die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid richtet, der wegen einer Ordnungswidrigkeit

  1. 1.
    nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG,
  2. 2.
    nach § 28 Abs. 1Nrn.15, 16, 17 1. Alt. und§ 18 JuSchG
  3. 3.
    nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nrn. 15, 16, 17 1. Alt. und § 18 JuSchG

erlassen worden ist.

(3) Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auf die Verfolgung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind. Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht der unter II. (1) Nrn. 1. bis 3. genannten Straftaten nicht besteht.

Die Zentralstelle kann in diesen Fällen, oder aber wenn die anderen Straftatbestände besonders schwer wiegen (beispielsweise Straftaten nach den §§ 176 ff. StGB), das Verfahren mit einer Begründung jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ab- bzw. zurückgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.

(4) Der Zentralstelle obliegt ferner

  1. 1.
    die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, und
  2. 2.
    die Wahrnehmung der in Nrn. 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren festgelegten Aufgaben mit Ausnahme der in Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Aufgaben der Landesjustizverwaltung.

Abschnitt 3 ZBJuSAV - III.

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Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Zentralstelle auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Abs. 4 GVG, § 451 ff. StPO, §§ 46, 91 OWiG).

Abschnitt 4 ZBJuSAV - IV.

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Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

(1) Geht eine Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer der unter II. genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Zentralstelle. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige Beschlagnahme, veranlaßt die örtliche Staatsanwaltschaft.

(2) Die Akten- und Registerführung obliegt der Zentralstelle.

(3) Die Zentralstelle fügt im Schriftverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz

"Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften"

bei.

(4) Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks Hannover zu erheben, so leitet die Zentralstelle ihre Anklage über die örtliche Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Hat die örtliche Staatsanwaltschaft Bedenken, setzt sie sich mit der Zentralstelle in Verbindung; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die der Zentralstelle vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft. Die Zentralstelle unterrichtet die örtliche Staatsanwaltschaft über den Verlauf des Verfahrens.

In gleicher Weise verfährt die Zentralstelle, wenn Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde eingelegt worden ist.

(5) Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Zentralstelle dies für ausreichend hält. In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Zentralstelle darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.

(6) Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV zu behandelnden Ermittlungsverfahrens entscheidet die der Zentralstelle vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft.

(7) Die Zentralstelle berichtet dem Justizministerium jährlich zum 15. Februar in vier Stücken über ihre Erfahrungen. Der Bericht soll insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, zur örtlichen Verteilung sowie zur Art der Erledigung enthalten. Die Zentralstelle übersendet den Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig, Celle und Oldenburg je eine Abschrift des Berichts.