Abschnitt 2 ZsBekjuggefS - II.
Bibliographie
- Titel
- Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
- Redaktionelle Abkürzung
- ZsBekjuggefS,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200000000011
(1) Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach
- 1.§ 131 StGB (Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß),
- 2.§ 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften),
- 3.§ 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS),
- 4.§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nrn. 6, 8, 9, 12 (2. Alternative) und 18 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG).
(2) Die Zentralstelle ist auch zuständig für die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid richtet, der wegen einer Ordnungswidrigkeit
- 1.nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG,
- 2.nach § 12 Abs. 1 Nrn. 6, 8, 9, 12 (2. Alternative) und 18 JÖSchG,
- 3.nach § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 6, 8, 9 und 12 sowie § 7 Abs. 3 Nr. 1 JÖSchG
erlassen worden ist.
(3) Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auf die Verfolgung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.
(4) Der Zentralstelle obliegt ferner
- 1.die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, und
- 2.die Wahrnehmung der in Nrn. 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren festgelegten Aufgaben mit Ausnahme der in Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Aufgaben der Landesjustizverwaltung.