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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZBJuSAV - IV.

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
Redaktionelle Abkürzung
ZBJuSAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200000000011

(1) Geht eine Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer der unter II. genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Zentralstelle. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige Beschlagnahme, veranlaßt die örtliche Staatsanwaltschaft.

(2) Die Akten- und Registerführung obliegt der Zentralstelle.

(3) Die Zentralstelle fügt im Schriftverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz

"Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften"

bei.

(4) Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks Hannover zu erheben, so leitet die Zentralstelle ihre Anklage über die örtliche Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Hat die örtliche Staatsanwaltschaft Bedenken, setzt sie sich mit der Zentralstelle in Verbindung; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die der Zentralstelle vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft. Die Zentralstelle unterrichtet die örtliche Staatsanwaltschaft über den Verlauf des Verfahrens.

In gleicher Weise verfährt die Zentralstelle, wenn Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde eingelegt worden ist.

(5) Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Zentralstelle dies für ausreichend hält. In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Zentralstelle darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.

(6) Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV zu behandelnden Ermittlungsverfahrens entscheidet die der Zentralstelle vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft.

(7) Die Zentralstelle berichtet dem Justizministerium jährlich zum 15. Februar in vier Stücken über ihre Erfahrungen. Der Bericht soll insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, zur örtlichen Verteilung sowie zur Art der Erledigung enthalten. Die Zentralstelle übersendet den Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig, Celle und Oldenburg je eine Abschrift des Berichts.