Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.08.2004, Az.: 15 K 325/01
Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 24.08.2004
- Aktenzeichen
- 15 K 325/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0824.15K325.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1602 Abs. 1 BGB
- § 33a Abs. 1 S. 1 EStG
Fundstelle
- NWB direkt 2005, 6
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
An die Feststellung der Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB sind bei einem volljährigen, gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen.
- 2.
Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist zunächst für sich selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
- 3.
Aufwendungen für ein gesundes und volljähriges Kind können daher nur in Ausnahmefällen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd in Betracht kommen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eltern eines 1978 geborenen Sohnes, der vom 1. August 1998 bis zum 8. Dezember 1998 eine Berufsfachschule besuchte.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger für ihren Sohn neben dem Kinderfreibetrag auch einen Ausbildungsfreibetrag für die Monate August bis Dezember 1998 sowie den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für die Monate Januar bis Juli 1998 in Höhe von 7.0000 DM. Als Nachweis für die Unterhaltszahlungen fügten sie eine schriftliche Bestätigung ihres Sohnes vom 3. Januar 2000 (Bl. 7 der Einkommensteuerakte 1998) bei.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 9. Februar 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages von 1.750 DM sowie eines Kinderfreibetrages von 6.912 DM fest. Die Berücksichtigung der für die Monate Januar bis Juli geltend gemachten Unterhaltszahlungen lehnte er unter Hinweis darauf ab, dass diese Aufwendungen durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 10. März 2000 machten die Kläger geltend, dass ihnen keine Nachweise darüber vorlägen, dass ihr Sohn beim Arbeitsamt arbeitslos bzw. als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet gewesen sei. Da hiernach für die Monate Januar bis Juli kein Kindergeldanspruch bestanden habe, seien die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen von 7.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Da die Kläger der Aufforderung des FA, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, nicht nachkamen, teilte ihnen dieses mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit, dass der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme. Zugleich wies es sie darauf hin, dass der Kinderfreibetrag für die Monate Januar bis Juli 1998 zu Unrecht gewährt worden sei und der angefochtene Bescheid bei Aufrechterhaltung des Einspruchs in diesem Punkt zu ihrem Nachteil geändert werden könne.
Mit Schreiben vom 19. April 2001 hielten die Kläger ihren Einspruch aufrecht. Zugleich teilten sie mit, dass ein Nachweis der Unterhaltszahlungen durch Kontoauszüge nicht möglich sei, weil der Sohn über kein eigenes Bankkonto verfügt habe. Es stehe jedoch fest, dass ihr Sohn kein eigenes Einkommen gehabt und für seinen Lebensunterhalt mindestens 1.000 DM pro Monat benötigt habe. Sie - die Kläger - hätten u.a. die Mietzahlungen für seine Wohnung getragen. In diesem Zusammenhang legten die Kläger die Ablichtung eines von ihrem Sohn am 5. Juni 1998 geschlossenen Mietvertrages für eine Wohnung in A sowie eines Bareinzahlungsbelegs über die Erstmiete vor.
Durch Einspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 setzte das FA die Einkommensteuer herauf. Es berücksichtigte den Kinderfreibetrag nur noch für die Zeit des Schulbesuchs (fünf Monate à 576 DM = 2.880 DM). Den Abzug der für die ersten sieben Monate geltend gemachten Unterhaltszahlungen lehnte es mangels Zahlungsnachweises ab. Der von den Klägern vorgelegte Mietvertrag - so führte es aus - könne einen entsprechenden Nachweis schon deshalb nicht erbringen, weil der Beginn des Mietverhältnisses daraus nicht hervorgehe. Der Einzahlungsbeleg lasse nicht erkennen, wer die Einzahlung geleistet habe.
Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2001 erhobene Klage, mit der die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 4. Mai 2001 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen von 7.000 DM als außergewöhnliche Belastung ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seiner Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung fest.
Durch Verfügung des Berichterstatters vom 2. Mai 2004 wurden die Kläger u.a. dazu aufgefordert, die Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich die Unterhaltsberechtigung ihres Sohnes für die Monate Januar bis Juli 1998 ergebe. Hierzu haben sich die Kläger nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Kläger vom 30. Juli 2004 - Bl. 23 der FG-Akte - und Schriftsatz des FA vom 2. Juli 2001 - Bl. 5 der FG-Akte -).
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die von den Klägern für die Monate Januar bis Juli 1998 geltend gemachten Unterhaltszahlungen können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach§ 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer auf Antrag dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hinsichtlich der von den Klägern für die Monate Januar bis Juli 1998 geltend gemachten Unterhaltszahlungen kommt ein Abzug nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat nicht feststellen kann, dass sie in dem betreffenden Zeitraum ihrem Sohn gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet waren. Zwar sind Verwandte in gerader Linie nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 BGB jedoch nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. An die Feststellung dieser Voraussetzung sind bei einem volljährigen, gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen. Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufausbildung befindet, ist für sich zunächst selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Betracht, wenn und soweit er trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf aus eigener Kraft zu decken (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123, 127, m.w.N.). Dass ihr Sohn nach diesen Maßstäben in der Zeit von Januar bis Juli 1998 unterhaltsberechtigt war, haben die Kläger trotz entsprechender Aufforderung weder dargelegt noch nachgewiesen. Ihr Vorbringen, dass ihr Sohn in der fraglichen Zeit weder als Arbeitsloser noch als Ausbildungsplatzsuchender bei der Arbeitsverwaltung gemeldet gewesen sei, läßt im Gegenteil darauf schließen, dass er keine Anstrengungen unternommen hat, um seinen Lebensbedarf durch Verwertung seiner Arbeitskraft zu decken. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die Kläger ihn tatsächlich in der behaupteten Weise unterstützt haben, nicht mehr an.
Auch soweit das FA den Kinderfreibetrag in der Einspruchsentscheidung nur noch für fünf Monate gewährt hat, läßt der angefochtene Verwaltungsakt keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Sohn der Kläger im Streitjahr bereits volljährig war, konnte er nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG als Kind berücksichtigt werden. Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift der Nr. 2 Buchstabe a ist ein Kind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Da der Sohn der Kläger diese Voraussetzung nur in den Monaten August bis Dezember 1998 erfüllte, stand den Klägern der Kinderfreibetrag in Höhe von 576 DM pro Monat lediglich für diesen Zeitraum zu (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG). Das FA war deshalb berechtigt, den angefochtenen Steuerbescheid - nach vorherigem Hinweis - zum Nachteil der Kläger zu ändern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.