§ 30 VKVO - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021800000
(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie innerhalb der angegebenen Fristen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Anlagen | Frist in Jahren |
---|---|
Sprinkleranlagen | 1 |
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen (§ 16) | 3 |
Sicherheitsbeleuchtung (§ 18) | 3 |
Brandmeldeanlagen (§ 20) | 3 |
Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21) | 2 |
Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.