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§ 30 VKVO - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie innerhalb der angegebenen Fristen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

AnlagenFrist in Jahren
Sprinkleranlagen 1
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen (§ 16) 3
Sicherheitsbeleuchtung (§ 18) 3
Brandmeldeanlagen (§ 20) 3
Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21) 2

Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.