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§ 12 VKVO - Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Treppenraumerweiterungen müssen

  1. 1.
    die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
  2. 2.
    feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
  3. 3.
    mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.