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§ 3 JugStiftungG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
Redaktionelle Abkürzung
JugStiftungG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133010000000

(1) Näheres über die Verfassung und Verwaltung der Stiftung und das ihr von den im § 1 genannten Körperschaften zuzuweisende Vermögen enthält die Satzung, die der Braunschweigische Minister des Innern erläßt.

(2) Die Satzung kann durch Beschluß des Vorstandes geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Braunschweigischen Ministers des Innern.