JugStiftungG,NI - JugendstiftungsG

§ 1 JugStiftungG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
Redaktionelle Abkürzung
JugStiftungG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133010000000

(1) Das Land Braunschweig und die braunschweigischen Kreisgemeindeverbände einschließlich der Stadt Braunschweig errichten unter dem Namen "Remenhof" eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit den Rechten einer milden Stiftung.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.

§ 2 JugStiftungG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
Redaktionelle Abkürzung
JugStiftungG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133010000000

Die Stiftung verfolgt den Zweck, Kinder und Jugendliche, deren Erziehung gefährdet ist, nach vorübergehendem Heimaufenthalt durch Unterbringung in geeigneten Familien körperlich, geistig und sittlich so zu fördern, daß sie sich zu nützlichen Mitgliedern der Volksgemeinschaft entwickeln.

§ 3 JugStiftungG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
Redaktionelle Abkürzung
JugStiftungG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133010000000

(1) Näheres über die Verfassung und Verwaltung der Stiftung und das ihr von den im § 1 genannten Körperschaften zuzuweisende Vermögen enthält die Satzung, die der Braunschweigische Minister des Innern erläßt.

(2) Die Satzung kann durch Beschluß des Vorstandes geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Braunschweigischen Ministers des Innern.

§ 4 JugStiftungG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
Redaktionelle Abkürzung
JugStiftungG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133010000000

Der Braunschweigische Minister des Innern führt die Aufsicht über die Stiftung. Er erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanordnungen.