§ 1 JugStiftungG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
- Redaktionelle Abkürzung
- JugStiftungG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133010000000
(1) Das Land Braunschweig und die braunschweigischen Kreisgemeindeverbände einschließlich der Stadt Braunschweig errichten unter dem Namen "Remenhof" eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit den Rechten einer milden Stiftung.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.