§ 2 JugStiftungG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
- Redaktionelle Abkürzung
- JugStiftungG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133010000000
Die Stiftung verfolgt den Zweck, Kinder und Jugendliche, deren Erziehung gefährdet ist, nach vorübergehendem Heimaufenthalt durch Unterbringung in geeigneten Familien körperlich, geistig und sittlich so zu fördern, daß sie sich zu nützlichen Mitgliedern der Volksgemeinschaft entwickeln.