Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 JugStiftungG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zum Zwecke der Erziehung Jugendlicher ("Remenhof-Stiftung")
Redaktionelle Abkürzung
JugStiftungG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133010000000

Die Stiftung verfolgt den Zweck, Kinder und Jugendliche, deren Erziehung gefährdet ist, nach vorübergehendem Heimaufenthalt durch Unterbringung in geeigneten Familien körperlich, geistig und sittlich so zu fördern, daß sie sich zu nützlichen Mitgliedern der Volksgemeinschaft entwickeln.