Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.10.1995, Az.: V 831/90

Unzulässigkeit eines Ablehnungsantrags ohne Ablehnungsgrund

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.10.1995
Aktenzeichen
V 831/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:1002.V831.90.0A

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1976, 1978 bis 1981

Amtlicher Leitsatz

Befangenheitsantrag ohne Ablehnungsgrund ist unzulässig

Der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
durch
die Vizepräsidentin des Finanzgericht ... als Vorsitzende sowie
die Richter am Finanzgericht ... und ...
am 2. Oktober 1995
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag vom 23. August 1995 auf Ablehnung der Vizepräsidentin des Finanzgerichts ..., des Richters am Finanzgericht ... und des Richters am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat vor dem V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts einen Rechtsstreit geführt, über den mit Urteil vom 18. Mai 1995 entschieden worden ist. Mit Beschluß vom 15. Juni 1995 hat der Senat einen Antrag auf Ablehnung der Berufsrichter des Senats abgelehnt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Kläger erneut einen Befangenheitsantrag gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den am 28. August 1995 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. August 1995 Bezug genommen.

2

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig, weil er keinen Ablehnungsgrund beinhaltet. Das Ablehnungsgesuch muß aber unter anderem eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung des Ablehnungsgrundes enthalten (Beschluß des BFH vom 30. August 1989 IX B 82/89, BFH/NV 1990, 317, 318). Der Ablehnungsantrag ist darüber hinaus auch unzulässig, weil er erst nach Verkündung des Urteils gestellt worden ist. Insoweit wird auf den Beschluß des Senats vom 15. Juni 1995 im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

3

Gegen diesen Beschluß ist nach § 128 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde statthaft.