Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.09.1995, Az.: II 478/93

Anspruch auf Schuldzinsenabzug gem. § 10e Abs. 6a EStG und erhöhte Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz); Anwendung des § 10e EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24.06.1991 bzw. i. d. F. von 1992 vom 25.02.1992 auf Sachverhalte aus dem Jahr 1992; Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Hauses i. S. d. § 10e EStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
14.09.1995
Aktenzeichen
II 478/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 19590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0914.II478.93.0A

Fundstelle

  • EFG 1996, 141-143 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Herstellungsbeginn i.S.d. § 52 Abs. 14 EStG

Einkommensteuer 1992

Redaktioneller Leitsatz

Als Beginn der Herstellung eines Bauwerkes ist nicht erst der Beginn der Bauarbeiten, sondern bereits die Erteilung eines spezifizierten Bauauftags zu verstehen ist. Denn durch einen solchen Bauauftrag hat der Investor für sich bindend mit der Investition begonnen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 14. September 1995,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) den mit Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 eingeführten Schuldzinsenabzug gem. § 10 e Abs. 6 a EStG und die außerdem mit diesem Gesetz erhöhten Abzugsbeträge nach§ 10 e Abs. 1 EStG beanspruchen können. Es geht insoweit um den gem. § 52 Abs. 14 Satz 2 und 3 EStG für die Anwendung der alten Gesetzesfassung bzw. neuen Gesetzesfassung maßgebenden Herstellungsbeginn.

2

Die Kl. - Eheleute - errichteten auf einem ihnen gehörenden Grundstück im Streitjahr ein Einfamilienhaus. Hierzu schlossen sie im Juli 1991 mit der Firma "H. GmbH" einen Bauvertrag, wonach sie dieser die Errichtung eines Wohnhauses nach freier Planung auf dem ihnen gehörenden Baugrund übertrugen. Grundlage des Bauvertrages waren Planskizzen von 02.07.1991, eine Ausstattungsbeschreibung, eine Preisliste und weiterhin "besondere Vereinbarungen" sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Danach hatte die Firma Haus und Heim das auf diese weise beschriebene Gebäude zu einem Festpreis zu errichten, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bauvertrages nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 46, 47 Gerichtsakte). Die Baugenehmigung beantragten die Kl. Ende August, mit den Bauarbeiten wurde am 01.11.1991 begonnen.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung 1992 beantragten die Kl. den Abzug der Steuervergünstigung gem. § 10 e Abs. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992, und zwar gem. § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 6 v.H. der Bemessungsgrund lage (Abzugsbetrag: 19.800 DM) und nach Abs. 6 a den Abzug von 5.578 DM Schuldzinsen für das von ihnen errichtete und zu eigenen Wohnzwecken noch im Streitjahr bezogene Einfamilienhaus. Der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) versagte die beantragte Vergünstigungen mit der Begründung, es sei Objektverbrauch gem. § 10 e Abs. 4 EStG eingetreten. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Mit der hiergegen erhobenen Klage machen die Kl. weiterhin die o.g. Steuerbegünstigungen geltend.

4

Mit im Klageverfahren ergangenem Änderungsbescheid - die Kläger haben insoweit den Antrag nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt - gewährte das FA schließlich die Steuerbegünstigung - es rückte insoweit von seiner Auffassung des Objektverbrauchs ab -, allerdings abweichend vom Antrag der Kl. nur im Umfang der gem. § 52 Abs. 14 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 für vor dem 01.10.1991 beantragte und begonnene Objekte weiterhin geltenden Fassung des § 10 e EStG durch Art. 1 Steueränderungsgesetz 1991 vom 24.06.1991; das FA versagte mithin den erst durch Steueränderungsgesetz 1992 eingeführten Schuldzinsenabzug und gewährte nur den bisherigen Abzugshöchstbetrag von 16.500 DM statt des durch das Steueränderungsgesetz 1992 erhöhten Abzugshöchstbetrags von 19.800 DM. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, der Abschluß des Bauvertrags im Juli 1991 sei als Herstellungsbeginn zu beurteilen; mithin sei vor dem 01.10.1991 sowohl der - was unstreitig ist - Bauantrag gestellt als auch - was streitig ist - mit der Herstellung begonnen.

5

Die Kl. meinen, mit der Herstellung erst nach dem 30.09.1991 begonnen zu haben, so daß im Streitfall § 10 e EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 zur Anwendung kommen müsse.

6

Als Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 EStG könne entgegen der Auffassung des FA nicht schon die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an einen Bauunternehmer, ein Rechtsgeschäft, gewertet werden, weil in Anschaffungsfällen, wenn also nicht lediglich ein Bauauftrag erteilt, sondern vor dem 01.10.1991 sogar schon ein auf den Erwerb des Objekts gerichteter obligatorischer (Kauf-)Vertrag abgeschlossen, aber erst nach dem 30.09.1991 mit der Herstellung begonnen sei, gemäß § 52 Abs. 14 S. 3 EStG die neue Gesetzesfassung anzuwenden sei.

7

Sie - die Kl. - hätten der Firma H. ohnehin keinen spezifizierten Bauauftrag erteilt, sondern mit dieser Lediglich einen vertrag über eine Baubesorgung geschlossen. Die Firma ... sei auch keine Bauunternehmerin gewesen, sondern habe - ähnlich einem Architekten - lediglich sämtliche an der Herstellung beteiligte Bauunternehmen koordiniert und beaufsichtigt. Für den Beginn der Herstellung sei deshalb auf den Zeitpunkt der ersten Bauarbeiten am 01.11.1991 abzustellen.

8

Die Kl. beantragen,

als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung weitere 8.878 DM (weitere 3.300 DM gem. § 10 e Abs. 1 EStG sowie 5.578 DM Schuldzinsen) gem. § 10 e Abs. 6 a EStG abzuziehen.

9

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das FA ist weiterhin der Auffassung, die Erteilung des Bauauftrags an die Firma ... sei als Herstellungsbeginn zu beurteilen. Es komme nicht darauf an, ob die Firma ... die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag selbst erfülle oder sich hierzu - wie heute üblich - Subunternehmer bediene. Entscheidend sei auf die Handlungen des Steuerpflichtigen, mithin auf den am 18.07.1991 geschlossenen Bauvertrag, abzustellen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Das FA hat § 10 e EStG zu Recht noch in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24.06.1991 angewendet.

13

1.

Gem. § 52 Abs. 14 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 ist für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten und Erweiterungen § 10 e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 geänderten Fassung weiter anzuwenden und nach § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG abweichend hiervon § 10 e Abs. 1-5 und 6-7 in der durch Gesetz vom 25. Februar 1992 geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10 e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Falle der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung des steuerpflichtigen Objekts dieses nach dem 30. September 1991 angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekt nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.

14

2.

Die Kl. haben indes den Bauantrag - unstreitig - vor dem 30. September 1991 gestellt, und entgegen ihrer Auffassung auch schon vor diesem Zeitpunkt mit der Herstellung des Objekts begonnen; denn der Abschluß des Bauvertrags mit der Firma H. im Juli 1991 ist als Herstellungsbeginn zu beurteilen. Mit der Herstellung einer Wohnung wird nämlich bereits zu dem Zeitpunkt begonnen, in dem ein spezifizierter Bauauftrag an den Bauunternehmer erteilt wird (allg. Meinung, z.B.: Schmidt-Drenseck § 10 e EStG Rn. 7; Blümich-Erhard§ 10 e EStG Rn. 16; Wewers, DB 1992, 704 unter II 3; BMF-Schreiben vom 17.02.1992 Tz. 5 zur vergleichbaren Stichtagsregelung in § 7 c EStG, BStBl I 1992, 114; Stefan, Die Besteuerung selbstgenutzten Wohnungseigentums, 4. Aufl., S. 82; Stuhrmann, NwB Fach 3 b, S. 3972).

15

Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 14 EStG ausgerichteten Auslegung.

16

a)

Was unter Beginn der Herstellung zu verstehen ist, ist weder in dieser Vorschrift noch an anderer Stelle im Einkommensteuergesetz geregelt. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, welcher Zeitpunkt darunter zu verstehen ist. In der Begründung zu § 10 e Abs. 6 a EStG wird lediglich ausgeführt, daß Objekte mit Baubeginn oder Kaufvertrag nach dem 30.09.1991 und Fertigstellung bis zum 31.12.1994 gefördert werden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 07.11.1991, Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 12/1506 S. 171) und allgemein zu denÄnderungen des § 10 e EStG, daß von dem zunächst erwogenen Stichtag 15.10.1991, dem Tag des entsprechenden Kabinettsbeschlusses, Abstand genommen worden ist, um Härten bei Bürgern zu vermeiden, die im Vorfeld dieses Beschlusses "Bau- und Kaufentscheidungen" getroffen haben (BT-Drucks. 12/1506 S. 158).

17

Nach dem Wortsinn und allgemeinen Sprachgebrauch allein wäre unter Beginn der Herstellung zu verstehen, daß mit den Bauarbeiten an Ort und Stelle, auf der Baustelle, begonnen wird.

18

b)

Andererseits ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 4 b Investitionszulagengesetz 1975 (Investitionszulage zur Konjunkturbelebung) und § 4 b Investitionszulagengesetz 1982 (Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung) bereist die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer als Beginn der Herstellung zu werten. Nach Sinn und Zweck beider Vorschriften sollte durch eine vorübergehende Investitionszulage die Wirtschaft belebt und die Beschäftigung gefördert und gesichert werden. Aus diesem Grunde waren nicht begünstigt die Anschaffung oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern, die zu einem bestimmten Stichtag bereits bestellt waren oder mit deren Herstellung bereits begonnen war. Dieser Zielsetzung widerspräche es, solche Investitionen zu begünstigen, die der Steuerpflichtige vor Beginn des Begünstigungszeitraums bereits für sich bindend und Unwiderruflich in Auftrag gegeben hat. Aus diesem Grunde ist die höchstrichterliche Rechtsprechung stets zu dem Ergebnis gekommen, daß als Beginn der Herstellung nicht erst der Beginn der Bauarbeiten, sondern bereits die Erteilung eines spezifizierten Bauauftags zu verstehen ist. Denn durch einen solchen Bauauftrag hat der Investor für sich bindend mit der Investition begonnen (BFH-Urteile vom 28.09.1979 III R 95/77, BFHE 129/104, BStBl II 1980, 56 und vom 28.09.1979 III R 12/78 BFHE 129/107, BStBl II 1980, 57 - Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer -; BFH-Urteil vom 18.12.1986 III R 123/82, BFH/NV 1987, 468 - Auftrag für spezielle Fertigung und lieferung von Bauteilen, die für das Bauvorhaben von wesentlicher Bedeutung sind -; BFH-Urteil vom 13.07.1990 BFHE 161/247, III R 54/86, BStBl II 1990, 923 - ausdrückliche Fortführung der o.g. Rechtsprechung zum Baubeginn von Gebäuden mit Übertragung auf den Herstellungsbeginn beweglicher Wirtschaftsgüter/Auftragserteilung zur Fertigung wesentlicher Bauteile beweglicher wirtschaftsgüter -; BFH-Urteil vom 09.11.1990 III R 50/88, BFHE 163/259, BStBl II 1991, 425, ebenfalls zu beweglichen wirtschaftsgütern).

19

c)

Ebenso verhält es sich mit der Anwendungsvorschrift des§ 52 Abs. 14 EStG.

20

Die höchstmöglichen Abzugsbeträge gem.§ 10 e Abs. 1 EStG in den ersten vier Jahren wurden durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 25.02.1992 von 5 v.H. auf 6 v.M. und damit der Abzugshöchstbetrag von bisher 16.500 auf 19.800 DM angehoben, um die Eigenheimförderung zu verbessern; die degressive Gestaltung sollte dabei der höheren Anfangsbelastung besser Rechnung tragen. (vgl. BT-Drucks. 12/1506 S. 158 u. 170). Der zusätzlich zugelassene Schuldzinsenabzug gem. § 10 e Abs. 6 a EStG sollte der gegenwärtig hohen Zinsbelastung begegnen, die eine wesentliche Ursache für den Nachfragerückgang bei Eigenheimen war (vgl. BT-Drucks. 12/1506 S. 158). Es sollten mithin durch diese Verbesserungen der Eigenheimförderung die Nachfrage nach Eigenheimen und die Bautätigkeit nachhaltig gefördert werden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, auch demjenigen Steuerpflichtigen diese Begünstigungen zu gewähren, der bereits vor dem in § 52 Abs. 14 festgelegten Stichtag für sich bindend und unwiderruflich entschieden hat, ein Eigenheim zu errichten oder anzuschaffen. In einem solchen Fall konnte der verbesserte § 10 e EStG keinen Bauanreiz mehr bewirken, weil insoweit die Entscheidung zu bauen bereits gefallen war. Die Situation ist die gleiche wie in den Investitionszulagevorschriften des§ 4 b Investitionszulagengesetz 1975 und § 4 b Investitionszulagengesetz 1982. Nach der Zielrichtung sowohl dieser Förderungstatbestände wie auch der geänderten Fassung des§ 10 e EStG mußten Mitnahmeeffekte verhindert werden und sollte nur begünstigt werden, wer sich aufgrund der neuen Gesetzesfassung zu einer Investition bzw. zur Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims entschließt.

21

d)

Für die gewonnene Auslegung spricht ferner, daß der Gesetzgeber Rechtsbegriffe regelmäßig so verwendet, wie sie sich in der Vergangenheit gefestigt haben, und zwar einheitlich sowohl im Steuerrecht als auch Investitionszulagenrecht, sofern nicht Sinn und Zweck einer Vorschrift dem einheitlichen Gebrauch entgegenstehen.

22

Nach der hier vertretenen Auffassung entspricht diese Auslegung aber gerade Sinn und Zweck der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte es daher einer ausdrücklichen Definition des verwendeten Begriffes bedurft.

23

Dieses gilt umso mehr, als unter Beginn der Herstellung in entsprechenden Stichtagsregelungen anderer Förderungsvorschriften des Einkommensteuerrechts seit Ergehen der BFH-Urteile vom 28.09.1979 III R 95/77 und III R 12/78 (a.a.O.) jedenfalls auch schon die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags verstanden wird (z.B. zu § 7 b EStG: Schmidt-Drenseck 3. Auflage 1983, § 7 b Anm. 3 c und alle folgenden Auflagen; - el - in DB 1982, 357).

24

Dafür, daß es dem Gesetzgeber maßgebend auf die Bau- und Kaufentscheidung ankam, läßt sich ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorverlegung des Stichtags vom 15.10.1991 auf den 1.10.1991 anführen; denn dort wird maßgebend auf die "Bau- und Kaufentscheidung" abgehoben (BT-Drucks. 12/1506, S. 158).

25

e)

Der vom Senat im Einklag mit der allgemeinen Meinung vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, daß in Anschaffungsfällen gemäß § 52 Abs. 14 S. 3 a.E. EStG trotz Abschlusses des obligatorischen (Kauf-)Vertrags vor dem 01.10.1991 der Herstellungsbeginn maßgebend ist, wenn nach dem 30.09.1991 mit der Herstellung begonnen wird. Hierdurch kommen Erwerber noch herzustellender Objekte bei späterem Herstellungsbeginn, auf den sie selbst i.d.R. keinen Einfluß haben, noch in den Genuß der Begünstigung, auch wenn sie sich schon vor dem Stichtag durch den Abschluß eines obligatorischen (Kauf-)Vertrags fest gebunden haben. Dies schließt indes nicht aus, auch in diesen Fällen die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags durch den Veräußerer schon als Herstellungsbeginn zu beurteilen.

26

f)

Durch den am 18.07.1991 mit der Firma H. geschlossenen Bauvertrag hatten sich die Kl. in diesem Sinne bereits unwiderruflich und endgültig in ihrer Entscheidung zu bauen, gebunden. Es sind auch nicht etwa lediglich unbedeutende leistungen in Auftrag gegeben worden; nach dem Inhalt des Bauauftrags hatte die Firma H. vielmehr das Gesamtgebäude zu einem Festpreis zu liefern. Es ist entgegen der Auffassung der Kl. auch unerheblich, daß diese Firma nicht selbst die Bauausführungen vornahm, sondern sich hierzu verschiedener Subunternehmer bediente. Es kommt allein auf die Bindung der Kl. an ihre Bauentscheidung an.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO.

28

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.