Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.07.1994, Az.: 17 W 10/94
Verfahrenspfleger; Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes; Tätigkeit eines Rechtsanwaltes; Gebührentatbestände der BRAGO; Betreuungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.07.1994
- Aktenzeichen
- 17 W 10/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0719.17W10.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1835 Abs. 3 BGB
- § 1836 BGB
- § 1 Abs. 2 BRAGO
- § 112 Abs. 4 BRAGO
- § 112 Abs. 5 BRAGO
- § 118 BRAGO
- § 67 FGG
- § 70b FGG
Fundstelle
- BtPrax 1994, 175 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger zählt zum anwaltlichen Aufgabenbereich, so daß Gebühren nach BRAGO geltend gemacht werden können. Eine generelle Beschränkung auf die Vergütung nach § 1836 BGB ist nicht möglich.
2. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwaltes im Verfahren der Anordnung der Betreuung zum Verfahrenspfleger nach § 67 FGG vom Gericht aus, kann er eine Vergütung gem. § 112 Abs. 4, 5 BRAGO verlangen. Dies folgt aus der Ähnlichkeit seiner Stellung mit einem nach § 70b FGG bestellten Verfahrenspfleger, der eine Vergütung nach § 112 Abs. 4 BRAGO in direkter Anwendung geltend machen kann.