Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.08.1994, Az.: 22 W 50/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.08.1994
- Aktenzeichen
- 22 W 50/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0808.22W50.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 01.06.1994 - AZ: 10 T 33/94
In der Nachlaßsache
betreffend die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach der am 22. November 1993 verstorbenen . geb. ., zuletzt wohnhaft gewesen in .
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 16. Juni 1994 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 1. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . am 8. August 1994 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß und die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 14. März 1994 werden aufgehoben.
Gründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Ansicht des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 habe die Abstammung der Beteiligten von der Erblasserin -; das Verhältnis, auf dem das Erbrecht der Beteiligten beruht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB) -; nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen (§ 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist beeinflußt von Rechtsirrtum. Die mit Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Geburtsscheine der Beteiligten auf Seiten 6 und 7 des Familien-Stammbuchs der Erblasserin und deren für tot erklärten Ehemannes aus dem Jahre 1929 beweisen die Abstammung der Beteiligten von der Erblasserin. Dieses ergibt sich aus § 107 Abs. 2 der Ersten AusfVO zum PStG 1937 vom 19. Mai 1938 (RGBl. I S. 533) i.d.F. der Vierten AusfVO vom 29. September 1944 (RGBl. I S. 219), welche Bestimmungen das Landgericht nicht angewendet hat (§ 550 Fall 1 ZPO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG), obwohl sie in der Bundesrepublik Deutschland fortgalten (Art. 125 Nr. 1, Art. 74 Nr. 2 GG) und durch das neue Personenstandsrecht nicht geändert wurden (§ 61 Hs. 2 AusfVO zum PStG 1957 -; BGBl. I S. 1139 -; i.V.m. §§ 9, 10 PStG 1937 -; RGBl. I S. 1146 / vgl. auch: RGRK-Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2356 Rdnr. 3).
Zu Unrecht hat das Landgericht sich für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Landgerichts Mainz (Rpfleger 1988, 25) bezogen. Diese stützt sich rechtsirrig auf Beschlüsse des Kammergerichts vom 4. November 1926 (OLGE 46, 243) und 21. Januar 1937 (JFG 15, 52 ff.). Ihnen liegt der frühere Rechtszustand nach dem Personenstandsgesetz von 1875 zugrunde.
Entscheidungen über Kosten und Wert bedurfte es nicht. In entgegengesetztem Sinne am Verfahren Beteiligte sind nicht vorhanden, Gerichtsgebühren nicht zu erheben (§ 131 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KostO).