Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.07.1994, Az.: 6 U 194/92
Schadenersatzanspruch gegen Architekten wegen Einsturzes der Decke einer Mehrzweckhalle; Pflichten im Rahmen der vertraglich übernommenen Bauaufsicht; Überprüfung der Handwerksgerechtigkeit der Bauausführung; Abgehängte Decken oder Deckenunterkonstruktionen als kritische Bauabschnitte; Verjährung bei arglistig verschwiegenem Mangel; Arglistiger Verstoß gegen vertragliche Offenbarungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.07.1994
- Aktenzeichen
- 6 U 194/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0715.6U194.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 27.08.1992 - AZ: 2 O 193/91
Rechtsgrundlagen
- § 635 BGB
- § 638 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Rahmen der Bauaufsicht muss der Architekt bei wichtigen und kritischen Bauabschnitten die Bauausführung durch die Bauhandwerker kontrollieren, er darf sich nicht auf eine handwerksgerechte Bauausführung verlassen.
- 2.
Als kritischer und damit durch den Architekten zu kontrollierender Bauabschnitt ist - auch wenn hierdurch die eigentliche Statik des betreffenden Bauvorhabens nicht berührt wird - die Befestigung abgehängter Decken anzusehen.
- 3.
Hat der Unternehmer die Überwachung und Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, ist der Bauherr so zu stellen, als wäre der Mangel dem Werkunternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen, so dass die kurze Verjährung des § 638 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gilt, sondern Gewährleistungsansprüche des Bauherrn erst nach 30 Jahren verjähren.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.1994
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. August 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die der Beklagte zu 2 selbst trägt.
Der Beklagte zu 2 haftet neben dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner für die bis zum 1. Juni 1993 im Berufungsrechtszug entstandenen gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit durch Vorlage einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbeschränkten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Beschwer für den Beklagten zu 1: 132.490,23 DM.
Tatbestand
Am 10. Februar 1991 fiel die gesamte Decke (Deckenverkleidung) einschließlich des Dämmaterials und großer Teile der Deckenunterkonstruktion (Verlattung) in der im Juli 1983 eingeweihten und seither genutzten gemeindlichen Mehrzweckhalle der Klägerin herunter. Es bot sich das aus den Fotos Bl. 95 f. der Beiakte H 5/91 AG Duderstadt ersichtliche Schadensbild. Durch das Herabfallen der Decke wurden auch der Hallenfußboden sowie zwei Basketball-Übungsanlagen und zwei Hallenfußballtore beschädigt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Ersatz der durch diesen Vorfall bedingten Schäden in Anspruch. Sie hatte dem Beklagten zu 1 durch Vertrag vom 22.11.1977 alle Architektenleistungen (Grundleistungen) gemäß § 15 HOAIübertragen, und zwar - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - einschließlich des Fußbodenbelages und der Sportgeräte; wegen des näheren Inhalts des Architektenvertrages einschließlich der in der Vertragsurkunde in bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) wird auf Bl. 40 - 46 der Beiakte Bezug genommen. Mit der Erstellung der Deckenverkleidung einschließlich der Deckenunterkonstruktion und der Dämmung war nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Gewerkes Trockenausbau durch Auftrag vom 12.01.1983 der Bauunternehmer ... (Beklagter zu 2 und früherer Berufungskläger zu 2) beauftragt worden; wegen des Inhalts der Vertragsunterlagen wird auf das Auftragsschreiben Bl. 37/38 der Beiakte sowie auf die Ausschreibungsunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis Bl. 4 - 35 der Beiakte Bezug genommen. Der beklagte Bauunternehmer ... war damals Bürgermeister der Klägerin. Die Ausführungszeichnungen des Beklagten zu 1 sahen hinsichtlich der Deckenunterkonstruktion eine Lage Kanthölzer 6/6 cm und eine Lage Lattung 2,4/4,8 cm vor, nach unten abgeschlossen durch eine Gipskartonlochplatte (Zeichnungen vom 08.06./02.07.1982, Bl. 66/67 d.A.). Unter dem 17.02.1982 unterbreitete der Beklagte zu 2 betreffend die Deckenunterkonstruktion ein Nachtragsangebot, wegen dessen Inhalt auf Bl. 69 d.A. Bezug genommen wird. Aber auch dieses geänderte Angebot betreffend die Deckenunterkonstruktion kam nicht zur Ausführung.
Vielmehr wurde aufgrund eines auf der Baustelle mit dem für den Beklagten zu 1 tätigen Bauleiter ... abgesprochenen Vorschlages des Beklagten zu 2 die Unterkonstruktion für die abgehängte Decke in sogenannter doppelter T-Form errichtet. Dazu wurden unmittelbar unter die tragenden Untergurte des Daches (Binder) Latten von 3/5 cm flach liegend, parallel zur Firstrichtung vernagelt. Darunter wurde eine weitere Lage Latten zur Größe von 4/6 cm hochkant vernagelt und dann noch eine dritte Lattung flachliegend zur Größe von 4/6 cm. Während die beiden unteren Verlattungen in den Kreuzungspunkten mit der jeweils darüberliegenden Lattung mit zwei Nägeln befestigt wurden, wurde je Kreuzungspunkt zwischen oberer Lattung und Binder-Untergurt nur ein einziger Nagel eingeschlagen, und dies auch noch in Zugrichtung. Lediglich an den Stellen, wo im Bereich der Untergurte diese erste Lattung gestoßen war, wurden jeweils zwei Nägel eingeschlagen, wobei die Latten durch das Einschlagen der Nägel gespalten wurden (Seite 9 des Beweissicherungsgutachtens ..., Bl. 70 der Beiakte). In diese Lattenunterkonstruktion wurden das Dämmaterial und die Deckenverkleidung (letztere in Gestalt einer verzinkten und lackierten Metall-Paneelkonstruktion) eingebracht (Bl. 65 der Beiakten).
Nach Inbetriebnahme der Mehrzweckhalle zahlte die Klägerin am 02.09.1983 die Schlußrechnung des beklagten Architekten vollständig.
Nach dem Einsturz der Decke hat die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagten eingeleitet. Der Beweissicherungsgutachter ... hat als Schadensursache die unzureichende Befestigung der Verlattung an den Untergurten (Bindern) festgestellt. Dieser jeweils eine Nagel an den Kreuzungspunkten zwischen oberer Lattung und Bindern (Untergurten) war - in Zugrichtung eingeschlagen - nur in der Lage, eine Last von 23,1 kg zu tragen. Hieraus hat der Gutachter eine Überlastung an jedem der oberen Knotenpunkte von 87,3 kg errechnet (Seiten 12/13 des Beweissicherungsgutachtens, Bl. 73 f. der Beiakten). Bei dieser Sachlage bezeichnete es der Beweissicherungsgutachter als außergewöhnlich, daß der Schaden überhaupt erst nach mehr als sieben Jahren eingetreten sei. Die voraussichtlichen Sanierungskosten hat der Beweissicherungsgutachter auf 132.490,23 DM ermittelt.
Diese 132.490,23 DM hat die Klägerin mit der Klage von den Beklagten erstattet verlangt, wobei sie allerdings die Klagforderung auf Seiten 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 12.02.1992 (Bl. 44/45 d.A.) abweichend vom Beweissicherungsgutachter aufgeschlüsselt hat.
Die Klägerin meint, nicht nur der Beklagte zu 2, sondern auch der Beklagte zu 1 als Architekt hafte für den Schaden der Klägerin. Unter Hinweis auf den Inhalt des Beweissicherungsgutachtens hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte zu 1 hätte im Rahmen der Bauaufsicht schon zu einem Zeitpunkt tätig werden müssen (durch rechnerische Überprüfung der beabsichtigten Befestigung), als er (bzw. sein Bauleiter) von den geänderten Ausführungsplänen des Beklagten zu 2 Kenntnis erlangt habe. Die Befestigung (Vernagelung) der Deckenunterkonstruktion könne nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sei die Befestigung Teil der Konstruktion. Mithin sei nicht nur die Vernagelung fehlerhaft, sondern die gesamte Konstruktion. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, daß der Beklagte zu 1 erst nach Eintritt des Schadens von der fehlerhaften Konstruktion Kenntnis erlangt habe; die Klägerin hat ebenso mit Nichtwissen bestritten, daß der Bauleiter ... des Beklagten zu 1 damals die fehlerhafte Befestigung nicht bemerkt habe. Jedenfalls hätten der Beklagte zu 1 bzw. sein Bauleiter bei ausreichender Überwachung des Objektes den Mangel feststellen können und müssen.
Die Klägerin meint, ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung des Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin beginne nämlich erst zu laufen mit dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der bauausführenden Unternehmer gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 132.490,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1991 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich mit der Einrede der Verjährung verteidigt.
Der Beklagte zu 1 hat darüber hinaus vorgetragen, die Unterkonstruktion für die abgehängte Decke in doppelter T-Form entspreche den Regeln der Baukunst; lediglich die handwerkliche Ausführung der Befestigung sei grob unsachgemäß; die Einhaltung handwerklicher Selbstverständlichkeiten müsse ein Architekt jedoch nicht überwachen.
Der Beklagte zu 1 hat behauptet, seinem Bauleiter sei die fehlerhafte Vernagelung damals nicht aufgefallen.
Zur Höhe der Klagforderung hat der Beklagte zu 1 geltend gemacht, daß die Sanierung der Halle inzwischen im wesentlichen abgeschlossen sei, die Klägerin müsse daher konkret abrechnen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1 einzelne Schadenspositionen der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dem Beklagten zu 1 vorgeworfen, das Nachtragsangebot des Beklagten zu 2 genehmigt zu haben, obwohl die dort vorgesehene Unterkonstruktion der genehmigten Bauzeichnung des Statikers widersprochen und gegen die DIN 1052 verstoßen habe. Der Beklagte zu 1 habe es unterlassen, die zur Ausführung gekommene Deckenunterkonstruktion nach den Vorgaben der DIN 1052 auf Haltbarkeit und Tragfähigkeit zu überprüfen, obwohl er gewußt habe, daß mit dieser Konstruktion erheblich von den Berechnungen und Plänen des Statikers abgewichen worden sei. Darin liege ein so schwerer Mangel auch des Architektenwerkes, daß die Kenntnis des Beklagten vom Vorhandensein des Mangels indiziert werde mit der Folge, daß nicht die Verjährungsfrist des § 638 BGB gelte, sondern eine 30jährige Verjährungsfrist (entsprechend den Grundsätzen in BGH NJW 1992, 1754/1755). Da der Rechtsstreit der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif war, hat das Landgericht ein Grundurteil erlassen.
Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt; der Beklagte zu 2 hat jedoch seine Berufung zurückgenommen, nachdem ihm der Senat durch Beschluß vom 4. Mai 1993 (Bl. 185 - 187), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt hat.
Der Beklagte zu 1 macht in seiner Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß bei der zur Ausführung gelangte Deckenkonstruktion von den Berechnungen und Plänen des Statikers abgewichen sei; der Statiker habe sich nur mit den Bindern befaßt, die abgehängte Decke sei niemals Gegenstand der statischen Berechnung und Überprüfung gewesen. Bei der zur Ausführung gelangten Lattung in doppelter T-Form habe es sich um eine seit Jahrzehnten anerkannte bewährte Unterkonstruktion gehandelt. Seinem damaligen Mitarbeiter und Bauleiter, dem ... sei seinerzeit nicht aufgefallen, daß die obersten Dachlatten nicht richtig befestigt worden seien.
Sowohl er - der Beklagte selbst - als auch der von ihm in der Bauleitung betraute Zeuge ... hätten sich darauf verlassen können und dürfen, daß die Mitarbeiter des Beklagten zu 2, eines erfahrenen Trockenausbauunternehmers, handwerksgerecht arbeiten. Der Zeuge ... sei auch damals schon hinreichend qualifiziert und erfahren gewesen, um ihm in weitgehender Eigenverantwortlichkeit die Bauleitung zu übertragen; er - der Beklagte zu 1 - habe deshalb die Bauüberwachung ordnungsgemäß organisiert. Im übrigen sei die Klägerin seinerzeit - während der Tätigkeit des Beklagten zu 1 und des Zeugen dB - von dem Beklagten zu 2 als damaligem Gemeindedirektor und Bürgermeister repräsentiert und vertreten worden. Deshalb müsse sich die Klägerin das Wissen des Beklagten zu 2 über die Art der Befestigung der Unterkonstruktion als eigenes Wissen zurechnen lassen; der Klägerin sei mithin der Mangel der Bauausführung bekannt gewesen, so daß Hinweise des Beklagten zu 1 entbehrlich gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1994 hat der Beklagte zu 1 behauptet, die abzutragende Last zwischen Bindern und oberer Lattung habe entgegen der Annahme des Beweissicherungsgutachters nicht 110,4 kg betragen, sondern nur rund 50 kg, so daß pro Nagel nur eine Überlast von rund 27,1 kg vorhanden gewesen sei. Die Last von 50 kg pro Kreuzungspunkt hätte bei Verwendung von Schraubnägeln ebenso aufgefangen werden können wie durch jeweils zwei schräg eingeschlagene Nägel der tatsächlich verwendeten Art. Die Tatsache, daß überhaupt genagelt worden sei, habe deshalb für den Zeugen Reiß noch keinen Anlaß zu Argwohn geben müssen.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu aus, der Beklagte zu 1 habe die Beachtung der Regeln der Technik in den Wind geschlagen, indem er die Überprüfung der Befestigungskonstruktion rechnerisch und auf ihre DIN-Gerechtigkeit unterlassen habe. Dadurch habe er der Klägerin gegenüber arglistig gehandelt und den eingetretenen Schaden bedingt vorsätzlich verursacht. Außerdem sei der Beklagte zu 1 gehalten gewesen, den Herstellungsprozeß angemessen zu überwachen; hätte er das getan, hätte er die falsche Befestigung entdeckt. Der Beklagte zu 1 habe also nicht nur bei Genehmigung des Nachtrages des Beklagten zu 2 nicht richtig gehandelt, sondern auch bei der Bauaufsicht. Aus diesen Gründen sei die Klägerin auch gegenüber dem Beklagten zu 1 so zu stellen, als wäre der Mangel dem Beklagten zu 1 bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. Nach Aussage des Zeugen ... habe sich dieser um die Art der Befestigung der Unterkonstruktion bewußt nicht gekümmert. Dieses Verhalten müsse sich der Beklagte zu 1 zurechnen lassen, da er den Zeugen ... bei Durchführung der Bauaufsicht nicht kontrolliert und ihn auch nicht angewiesen habe, die Handwerker ordnungsgemäß zu überwachen.
Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Urkunde Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß prozeßleitender Verfügung vom 5. Mai 1993 (Bl. 183) sowie aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 14. Juli 1993 (Bl. 252 d.A.), 12.08.1993 (Bl. 262 d.A.) und vom 11.04.1994 (Bl. 303 f. d.A.) nach Maßgabe der Modifikationen durch das Schreiben an den Zeugen ... vom 03.06.1994 (Bl. 334) und Ziff. 7 der prozeßleitenden Verfügung vom 23. Juni 1994 (Bl. 336 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.06.1993 (Bl. 224 - 226 d.A.) und vom 14.07.1994 (Bl. 365 - 373 d.A.) sowie auf die schriftliche Aussage des Zeugen ... vom 18.06.1994 (Bl. 342 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, daß der beklagte Architekt aus § 635 BGB der Klägerin dem Grunde nach den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Einsturz der Hallendecke an der Halle selbst und an den Sportgeräten entstanden ist.
1.
Der Beklagte zu 1 ist seinen Pflichten im Rahmen der vertraglich übernommenen Bauaufsicht (Leistungsphase 8 des Architektenvertrages) nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
a)
Entgegen der Annahme des Landgerichts liegt allerdings ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten (bzw. des für ihn als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB tätigen Zeugen ...) nicht schon darin, daß der Beklagte ohne Nachberechnungen die vom Beklagten zu 2 vorgeschlagene Unterkonstruktion der abgehängten Decke in sog. doppelter T-Form akzeptierte. Bei dieser Konstruktion handelte es sich nämlich nicht um eine "Eigenkonstruktion" des Beklagten zu 2 (so aber Seite 5 Landgerichtsurteil, Bl. 86 d.A.), sondern um eine - wie der Sachverständige ... vor dem Senat bestätigt hat - durchaus gängige Deckenunterkonstruktion. Die Tatsache, daß letztlich diese gegenüber der Ausschreibung geänderte Deckenunterkonstruktion gewählt wurde, bedingte auch keine Überprüfung der Statik, weil bloße Abhängekonstruktionen üblicherweise statisch nicht nachgewiesen werden. Dies hat der Sachverständige ... vor dem Senat erläutert (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 30. Juni 1993, Bl. 228 d.A.).
Die Befestigung der gewählten und zulässigen Unterkonstruktion war - auch dies hat der sachverständige vor dem Senat bestätigt - Sache des zuständigen Bauhandwerkers - hier des Beklagten zu 2 -, der von sich aus für eine handwerksgerechte Ausführung Sorge zu tragen hatte. Der Beklagte zu 1 (bzw. der Zeuge ... als der von ihm beauftragte Bauleiter) war deshalb entgegen den insoweit mißverständlichen Ausführungen auf Seite 3 des Beweissicherungsgutachtens auch nicht gehalten, sich die Befestigung der Unterkonstruktion vor Ausführung erläutern zu lassen und diese auf ihre Vereinbarkeit mit der DIN 1052 hin durchzurechnen. Letzteres wäre - wie der Sachverständige vor dem Senat (insoweit nicht protokolliert) erläutert hat - lediglich erforderlich gewesen, wenn bestimmte Sondernägel hätten verwendet werden sollen.
b)
Das Versäumnis des Beklagten (bzw. des von ihm eingesetzten Bauleiters) liegt deshalb nur darin, daß er die Befestigung der Unterkonstruktion durch den Beklagten zu 2 und dessen Mitarbeiter nicht stichpunktartig auf Handwerksgerechtigkeit hin überprüft hat. Die von der Firma ... gewählte Art der Befestigung war - was der Beklagte zu 1 auch gar nicht in Abrede stellt - selbst dann grob falsch, wenn man die Lastannahmen aus dem Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 11. Juli 1994 zugrunde legt. Denn selbst wenn man statt der vom Sachverständigen ... in seinem mündlichen Gutachten vor dem Senat für erforderlich gehaltenen Holzknaggen oder Winkeleisen die Verwendung von Schraubnägeln oder von jeweils zwei Stück schräg eingeschlagenen Glattnägeln für ausreichend hält, war jedenfalls die Verwendung nur eines einzigen senkrecht von unten genagelten Glattnagels - auch schon für einen Laien offenkundig - unzulässig. Der Beklagte stellt deshalb auch nicht in Abrede, daß er selbst oder sein Mitarbeiter ... seinerzeit die tatsächlich gewählte Befestigung beanstandet hätten, wenn sie die Art der Befestigung kontrolliert und bemerkt hätten. Der Beklagte zu 1 meint lediglich, er und sein Mitarbeiter ... hätten sich insoweit auf eine handwerksgerechte Ausführung durch die Firma des Beklagten zu 2 verlassen können und dürfen; kein Architekt brauche damit zu rechnen, daß ein Bauunternehmer derart elementare handwerkliche Fehler begehe, wie der Beklagte zu 2 bzw. dessen Mitarbeiter. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Im Rahmen der Bauaufsicht muß der Architekt bei wichtigen und kritischen Bauabschnitten die Bauausführung durch die Bauhandwerker kontrollieren. Ein solch kritischer Bauabschnitt ist - auch wenn hierdurch die eigentliche Statik des betreffenden Bauvorhabens nicht berührt wird - die Befestigung abgehängter Decken, und zwar nicht nur nach der Rechtsprechung des BGH (s. hierzu BGH BauR 1971, 131 (132)), sondern auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats. Es kommt nämlich in der Tat durchaus nicht selten vor, daß - wie dem Senat aus mehreren von ihm zu entscheidenden Fällen bekannt ist - abgehängte Decken oder Deckenunterkonstruktionen infolge unsachgemäßer Befestigung oder Aufhängung herabfallen. Der Beklagte zu 1 oder der von ihm beauftragte Bauleiter hätten deshalb während der Bauausführung die Art der Befestigung stichprobenartig kontrollieren müssen. Das ist nicht (oder zumindest nicht hinreichend sorgfältig) geschehen. Da bei ordnungsgemäßer Kontrolle die Art der Befestigung bemerkt worden wäre und - unbestritten - hätte beanstandet werden müssen, liegt eine für den geltend gemachten Schaden kausale vertragliche Pflichtverletzung vor.
2.
Diese kausale Pflichtverletzung führt zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus § 635 BGB. Derartige Schadensersatzansprüche verjähren allerdings grundsätzlich in der Frist des § 638 BGB. Diese Frist ist verstrichen.
Selbst wenn man davon ausgeht, Abnahme des Architektenwerkes und Beginn der Gewährleistungspflicht für den Architekten seien (nach der Auffassung der Klägerin auch für den vorliegenden Fall) erst mit dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der am Bauobjekt beschäftigten Bauunternehmer anzunehmen, wäre die Verjährungsfrist abgelaufen. Die Klägerin verkennt nämlich, daß im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 die VOB/B und damit eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart war. Es ist auch davon auszugehen, daß die Klägerin als Kommune die anderen Gewerke (wie auch das Gewerk des Beklagten zu 2) nach öffentlicher Ausschreibung vergeben hat, daß also auch für die übrigen Bauhandwerker die zweijährige Verjährungsfrist galt. Damit war die Gewährleistungsfrist für den Beklagten zu 2 in spätestens sieben Jahren nach der Einweihung, also im Juli 1990 abgelaufen. Das Beweissicherungsverfahren kam daher zu spät.
Im übrigen enthält § 3 Abs. 1 Nr. 1 c des Vertrages i.V.m. § 4 Abs. 2 der AVA eine (zulässige) Fälligkeitsvereinbarung gemäß § 8 Nr. 4 HOAI. Damit war der Beklagte zu 1 berechtigt, seine Leistungen gemäß Leistungsphasen 1-8 gegenüber der Klägerin abzurechnen vor Erbringung der Leistungen gemäß Leistungsphase 9. Das hat der Beklagte zumindest hinsichtlich der Leistungsphasen 1-8 auch getan; diese Abrechnung hat die Klägerin am 02.09.1983 vollständig ausgeglichen. Sie hat damit die bis dahin erbrachten Leistungen (also auch die Bauaufsicht gemäß Leistungsphase 8) gebilligt und abgenommen (vgl. BGH Baurecht 1982, 290 (293); OLG München NJW-RR 1988, 85 (86) [OLG München 27.03.1987 - 14 U 481/86]), so daß die Verjährungsfrist 1988 ablief.
3.
Die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt jedoch dann nicht, wenn der Werkmangel arglistig verschwiegen wird. Ein arglistiger Verstoß gegen vertragliche Offenbarungspflichten liegt aber nicht nur dann vor, wenn bekannte Mängel verschwiegen werden. Vielmehr kann sich der Werkunternehmer (hier der Architekt) seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, daß er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, daß er oder seine insoweit angesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig. Der Werkunternehmer ist gehalten (und dies ergibt sich beim Architektenvertrag schon aus dem Vertragsinhalt selbst), den Herstellungsprozeß angemessen zu überwachen. Er muß deshalb die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das fertiggestellte Werk, das beim Architektenvertrag im Bauwerk verkörpert wird (BGH BauR 1982, 290 (293)), bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Zwar wird dem Werkunternehmer im Rahmen des § 638 Abs. 1 BGB regelmäßig nur die Arglist solcher Mitarbeiter zugerechnet, die bei der Ablieferung des Werkes mitwirken. Darüber hinaus haftet der Werkunternehmer aber auch für die Kenntnis oder Unkenntnis solcher Mitarbeiter, die - wie hier der Zeuge ... durch den Beklagten zu 1 - mit der Prüfung des (Bau-)Werkes auf Mangelfreiheit betraut sind (hier dadurch, daß der Beklagte zu 1 dem Zeugen ... eigenverantwortlich die Durchführung der Bauaufsicht überlassen hat) und allein ihr Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGH NJW 1992, 1754). Hat der Unternehmer also die Überwachung und Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, ist der Bauherr so zu stellen, als wäre der Mangel dem Werkunternehmer (hier dem beklagten Architekten) bei Ablieferung des Werkes (hier des Architektenwerkes) bekannt gewesen; in diesem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn erst nach 30 Jahren (BGH NJW 1992, 1754 (1755) [BGH 12.03.1992 - VII ZR 5/91]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a)
Der Zeuge ... als der vom Beklagten zu 1 für die Bauaufsicht eingesetzte Bauleiter hatte allerdings keine positive Kenntnis von der Art der (mangelhaften) Befestigung der Deckenunterkonstruktion; jedenfalls hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis ergeben. Die Art der Befestigung ist nicht besprochen worden nach der Erinnerung des Zeugen .... Diese Aussage des Zeugen ... ist bestätigt worden durch die Angaben der Zeugen ... und ... andere Personen als diese beiden Zeugen (der Zeuge und frühere Beklagte ... war der ausführende Unternehmer, der Zeuge ... sein bei der Anbringung der Deckenunterkonstruktion tätiger Polier) kommen als Gesprächspartner nicht in Betracht. Der Zeuge ... (dessen Vernehmung als Zeuge nach seinem rechtskräftigen Ausscheiden aus dem Prozeß zulässig war, auch wenn er hinsichtlich der Kostenentscheidung noch weiterhin betroffen ist, vgl. hierzu Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 373 Rdn. 5) hat bekundet, über die Art der Nagelung sei, soweit ihm bekannt sei, damals nicht gesprochen worden; der Zeuge ... habe bestimmt, wie genagelt werden sollte. Der Zeuge ... hat bei seiner schriftlichen Aussage erklärt, ihm sei nicht bekannt, ob und inwieweit sich Herr ... mit den Einzelheiten der Nagelverbindungen sachkundig gemacht habe. Die Art der Nagelung ist dem Zeugen ... damals offenbar auch nicht auf andere Weise bewußt geworden. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Zeuge ... während der Anbringung der Deckenunterkonstruktion zumindest einmal auf der Baustelle war. Da das bei der Befestigung verwendete Rollgerüst nur eine Standfläche von 2,5 m × 2,5 m auswies (Angabe des Zeugen ... und die Augenscheinseinnahme ergeben hat, daß vom Hallenfußboden aus auch kleine Nagellöcher in der abgehängten Decke in ihrem jetzigen Zustand mit bloßem Auge erkennbar sind, hätte der Zeuge ... die Art der Nagelung wahrnehmen können, wenn er darauf geachtet hätte. Letzteres hat er aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbar nicht getan, weil er eine Aufsicht insoweit nicht für nötig hielt. Er konnte sich nicht einmal daran erinnern, daß die Nägel mit einem Kompressor eingeschossen worden sind.
b)
Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, daß sich der Zeuge ... als Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1 in bezug auf die Art und Weise der Deckenbefestigung bewußt unwissend gehalten hat. Er hat nämlich die Kontrolle der Befestigung der Deckenunterkonstruktion nicht nur versehentlich unterlassen, d. h. im vorliegenden Einzelfall vergessen, sondern von einer solchen Kontrolle bewußt abgesehen. Der Zeuge ... hat hierzu bekundet, er habe sich, solange er als Architekt tätig sei, um solche handwerklichen Dinge wie die Befestigung von Deckenunterkonstruktionen und abgehängten Decken nicht gekümmert und die Art der Ausführung jeweils den Handwerkern überlassen. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob durch die Art der Nagelung ein ausreichender Halt erzielt worden sei; auch heute überwache er bei Unterkonstruktionen die Art der Befestigung und Nagelung nicht. Diese auf einer deutlichen Verkennung der Bauaufsichtspflichten beruhende, bewußte Unwissenheit seines Erfüllungsgehilfen, des Zeugen ... muß sich der Beklagte zu 1 zurechnen lassen, weil er die Bauaufsicht als wichtigen Teil der eigenen Leistung und zugleich als Überwachung und Prüfung des Werkes des Beklagten zu 2 nicht richtig organisiert hat. Er hätte nämlich den Zeugen W, der erst über relativ wenige Berufsjahre verfügte, entweder schon bei der Einstellung dieses Zeugen generell oder aber aus konkretem Anlaß bei dem hier in Rede stehenden Bauvorhaben über die Aufgaben eines Bauleiters im Rahmen der Bauaufsicht nach der Leistungsphase 8 der HOAI unterrichten müssen und ihm insbesondere auch sagen müssen, daß die Befestigung oder Aufhängung von Deckenunterkonstruktionen zu kontrollieren seien. Das hat der Beklagte zu 1 jedoch nicht getan - derartiges behauptet er auch gar nicht - und zwar deshalb nicht, weil er selbst der (mehrfach schriftsätzlich vorgetragenen) unzutreffenden Auffassung ist, der Architekt dürfe sich in diesem Bereich auf die Handwerker verlassen. Auch aus der Befragung des Zeugen ... durch den Beklagten zu 1 persönlich im Termin vom 14.07.1994 wurde deutlich, daß nicht nur der Zeuge ..., sondern auch der Beklagte zu 1 eine stichprobenartige Kontrolle der Befestigung von abgehängten Decken nicht für erforderlich hält.
Nach alledem kommt hier die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB nicht zur Anwendung, so daß die Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus § 635 BGB noch nicht verjährt sind.
4.
Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus § 635 BGB sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil - so aber die Berufungsbegründung - die Klägerin seinerzeit vom Beklagten zu 2, ihrem damaligen Bürgermeister, repräsentiert und vertreten wurde, und alles, was dem Beklagten zu 2 als ausführenden Bauunternehmer bekannt war, ihm zugleich in seiner Eigenschaft als Bürgermeister bekannt war.
Abgesehen davon, daß sich die dem Beklagten zu 2 zuzurechnende Kenntnis lediglich auf den eigentlichen Baumangel (die unzureichende Befestigung der Deckenunterkonstruktion) beziehen kann und nicht auf das eigentliche Werk des Beklagten zu 1 (die Bauaufsicht als Teil der Architektenleistungen), ist entscheidend auf die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB abzustellen, wonach die Kenntnis des Werkmangels nur Ansprüche aus §§ 633 und 634 BGB ausschließt, nicht aber solche aus § 635 BGB.
Darüber hinaus muß sich die Gemeinde im Rahmen der hier in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche aus § 635 BGB gegen den Beklagten zu 1 die etwaige Mangelkenntnis des Beklagten zu 2 über § 166 BGB ohnehin nicht zurechnen lassen. Denn sog. Wissensvertreter für etwaige Mängel an den vom Beklagten zu 2 erbrachten Bauleistungen und bei der Kontrolle dieser Bauleistungen war nicht der Beklagte zu 2, sondern dessen Vertreter, ein Herr ... der im Namen der Klägerin auch die Verträge mit dem Beklagten zu 2 unterschrieben hat. Die kommunalrechtlichen und zivilrechtlichen Vertretungsregelungen bzw. Vertretungshindernisse aus § 181 BGB und § 63 Abs. 5 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten nicht nur für den Abschluß von Verträgen, sondern auch für Kenntnisse bzw. Unkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung solcher Verträge. Für eine Mangelkenntnis des stellvertretenden Bürgermeisters ... hat der Beklagte zu 1 aber nichts vorgetragen.
5.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 und 546 ZPO.