Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.07.1994, Az.: 17 W 20/94

Betreuervergütung; Betreuungsverhältnis; Einheitlicher Stundensatz; Ausgangsstundensatz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.07.1994
Aktenzeichen
17 W 20/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0708.17W20.94.0A

Fundstellen

  • BtPrax 1994, 174 (Volltext mit amtl. LS)
  • NiedersRpfl 1994, 283

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Berechnung einer Vergütung für einen Abrechnungszeitraum muß ein einheitlicher Stundensatz angesetzt werden.

2. Der Ausgangsstundensatz für die Vergütung nach §§ 1908e, 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB (hier: besondere Schwierigkeit der Führung der Betreuung und das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse) kann bei Vorliegen mehrerer Qualifikationsmerkmalen erhöht werden.

Hierbei ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Höhe der Vergütung mehr als das Zweifache des Ausgangsstundensatzes beträgt.