Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.07.1994, Az.: 17 W 20/94
Betreuervergütung; Betreuungsverhältnis; Einheitlicher Stundensatz; Ausgangsstundensatz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.07.1994
- Aktenzeichen
- 17 W 20/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0708.17W20.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1836 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB
- § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB
- § 1908e Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BtPrax 1994, 174 (Volltext mit amtl. LS)
- NiedersRpfl 1994, 283
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Zur Berechnung einer Vergütung für einen Abrechnungszeitraum muß ein einheitlicher Stundensatz angesetzt werden.
2. Der Ausgangsstundensatz für die Vergütung nach §§ 1908e, 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB (hier: besondere Schwierigkeit der Führung der Betreuung und das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse) kann bei Vorliegen mehrerer Qualifikationsmerkmalen erhöht werden.
Hierbei ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Höhe der Vergütung mehr als das Zweifache des Ausgangsstundensatzes beträgt.