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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PassPAuswRDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Ein Ersuchen darf nach § 22 Abs. 3 Satz 2 PaßG und/oder nach § 24 Abs. 3 Satz 2 PAuswG nur von Bediensteten gestellt werden, die von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind.

2.1 Zur Ermächtigung für ihre Behörde sind befugt:

  • im Bereich der Polizeidirektionen:

    die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident und die Leiterinnen und Leiter der zugeordneten Polizeidienststellen;

  • im Bereich des LKA:

    die Präsidentin oder der Präsident des LKA.

2.2 Ermächtigt werden können:

  • die Kommissarinnen und Kommissare vom Lagedienst,

  • die Dienstabteilungsleiterinnen und Dienstabteilungsleiter sowie Dienstschichtleiterinnen und Dienstschichtleiter,

  • die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Kriminaldienste sowie der Kriminal- und Ermittlungsdienste,

  • die Leiterinnen und Leiter Ermittlungen in den Zentralen Kriminalinspektionen,

  • die Leiterinnen und Leiter der Kriminalfachinspektionen und Fachkommissariate,

  • die Wachgruppenleiterinnen und Wachgruppenleiter beim Kriminaldauerdienst,

  • die Leiterinnen und Leiter der Polizeistationen und Wasserschutzpolizeistationen,

  • die Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter im LKA,

  • die Leiterinnen und Leiter Operative Maßnahmen/Mobiles Einsatzkommando (MEK) und die MEK-Gruppenleiterinnen und MEK-Gruppenleiter,

  • die Leiterinnen und Leiter der operativen Sonderdienste.

2.3 Über den Personenkreis nach Nummer 2.2 hinaus können bei zusätzlichem Bedarf weitere Bedienstete ermächtigt werden.

2.4 Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach den Nummern 2.2 und 2.3 sind durch schriftliche Verfügung entsprechend zu ermächtigen. Den ermächtigten Bediensteten obliegt die Prüfung, ob die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)