Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PassPAuswRDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Nach § 22 Abs. 2 PaßG vom 19. 4. 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 24 Abs. 2 PAuswG vom 18. 6. 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Pass- und Ausweisbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Pass- und/oder Personalausweisregister übermitteln.

Eine Datenübermittlung an Polizeibehörden ist zulässig, wenn

  • die Polizei aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,

  • sie ohne Kenntnisse der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und

  • die Daten bei den Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, müssen außerdem die im BMG enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.

Gemäß § 22 Abs. 3 PaßG und/oder § 24 Abs. 3 PAuswG trägt die ersuchende Polizei die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)