PassPAuswRDÜRdErl,NI - Pass-/Personalausweisregister-Datenübermittlungsrunderlass

Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei

Bibliographie

Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

RdErl. d. MI v. 7. 9. 2017 - 22.2-12210/12224 -

Vom 7. September 2017 (Nds. MBl. S. 1288)

Geändert durch RdErl. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)

- VORIS 21040 -

Abschnitt 1 PassPAuswRDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Nach § 22 Abs. 2 PaßG vom 19. 4. 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 24 Abs. 2 PAuswG vom 18. 6. 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Pass- und Ausweisbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Pass- und/oder Personalausweisregister übermitteln.

Eine Datenübermittlung an Polizeibehörden ist zulässig, wenn

  • die Polizei aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,

  • sie ohne Kenntnisse der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und

  • die Daten bei den Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, müssen außerdem die im BMG enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.

Gemäß § 22 Abs. 3 PaßG und/oder § 24 Abs. 3 PAuswG trägt die ersuchende Polizei die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)

Abschnitt 2 PassPAuswRDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Ein Ersuchen darf nach § 22 Abs. 3 Satz 2 PaßG und/oder nach § 24 Abs. 3 Satz 2 PAuswG nur von Bediensteten gestellt werden, die von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind.

2.1 Zur Ermächtigung für ihre Behörde sind befugt:

  • im Bereich der Polizeidirektionen:

    die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident und die Leiterinnen und Leiter der zugeordneten Polizeidienststellen;

  • im Bereich des LKA:

    die Präsidentin oder der Präsident des LKA.

2.2 Ermächtigt werden können:

  • die Kommissarinnen und Kommissare vom Lagedienst,

  • die Dienstabteilungsleiterinnen und Dienstabteilungsleiter sowie Dienstschichtleiterinnen und Dienstschichtleiter,

  • die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Kriminaldienste sowie der Kriminal- und Ermittlungsdienste,

  • die Leiterinnen und Leiter Ermittlungen in den Zentralen Kriminalinspektionen,

  • die Leiterinnen und Leiter der Kriminalfachinspektionen und Fachkommissariate,

  • die Wachgruppenleiterinnen und Wachgruppenleiter beim Kriminaldauerdienst,

  • die Leiterinnen und Leiter der Polizeistationen und Wasserschutzpolizeistationen,

  • die Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter im LKA,

  • die Leiterinnen und Leiter Operative Maßnahmen/Mobiles Einsatzkommando (MEK) und die MEK-Gruppenleiterinnen und MEK-Gruppenleiter,

  • die Leiterinnen und Leiter der operativen Sonderdienste.

2.3 Über den Personenkreis nach Nummer 2.2 hinaus können bei zusätzlichem Bedarf weitere Bedienstete ermächtigt werden.

2.4 Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach den Nummern 2.2 und 2.3 sind durch schriftliche Verfügung entsprechend zu ermächtigen. Den ermächtigten Bediensteten obliegt die Prüfung, ob die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)

Abschnitt 3 PassPAuswRDÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Auskunftsersuchen an die Pass- und Personalausweisbehörden sind von der ersuchenden Polizei aktenkundig zu machen. Hierzu sind nach § 22 Abs. 3 PaßG und/oder § 24 Abs. 3 PAuswG über die durchgeführten Ersuchen besondere Aufzeichnungen zu führen, die folgende Daten enthalten:

  • Aktenzeichen des Vorgangs,

  • Datum des Ersuchens/der Übermittlung,

  • ersuchte Pass- oder Personalausweisbehörde,

  • Name und Anschrift der oder des Betroffenen,

  • Anlass des Ersuchens/der Übermittlung,

  • ersuchende Dienststelle, Name der oder des ermächtigten Bediensteten.

Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)

Abschnitt 4 PassPAuswRDÜRdErl

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Titel
Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PassPAuswRDÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 10. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 804)

An die
Polizeibehörden und Polizeidienststellen
Gemeinden und Samtgemeinden

Nachrichtlich:

An die
Landkreise und Region Hannover