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§ 19 NRettDG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.