§ 9 AG KJHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
(2) Abweichend von § 69 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt. Bei der nach Satz 1 bestimmten Behörde wird ein Gremium gebildet, dessen Zusammensetzung und Aufgaben in Anlehnung an § 71 Abs. 4 SGB VIII zu bestimmen sind. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden bestimmt worden, so wird bei den Behörden ein gemeinsames Gremium nach Satz 2 gebildet; es können auch mehrere Gremien gebildet werden.
(3) Die durch Bundesrecht einem Landesjugendamt zugewiesenen Aufgaben nehmen die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörden wahr.