Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2003, Az.: 4 A 54/01

Akteneinsicht; ambulante Eingliederungshilfe; Dyskalkulie-Training; Eingliederungshilfe; Fahrtkosten; Gutachten; Kostenübernahme; Personensorge; seelische Behinderung; Therapiekosten; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.02.2003
Aktenzeichen
4 A 54/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer Maßnahme der Eingliederungshilfe sowie Einsicht in ein psychologisches Gutachten.

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Sie ist 14. September 1987 geboren und lebt bei ihren Pflegeeltern, die auch ihre Vormünder sind. Am 11. September 1998 beantragten die Vormünder der Klägerin, diese durch eine schulpsychologische Kraft begutachten zu lassen, da beabsichtigt sei, Hilfe für ein Dyskalkulie - Training zu beantragen. Der Beklagte beauftragte die Dipl. Psychologin G. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob bei der Klägerin eine seelische Behinderung vorliege oder drohe und ob die Dyskalkulie - Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe geeignet sei, diese zu beheben, zu lindern oder zu vermindern. Gegebenenfalls solle die Stellungnahme auch Ausführungen dazu enthalten, welche anderen Hilfen in Frage kämen. Frau G. erstellte unter dem 18. Januar 1999 das gewünschte Gutachten mit der Empfehlung, eine Dyskalkulie - Therapie durchzuführen; die Voraussetzungen nach § 35a SGB VIII seien erfüllt.

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Am 22. Juli 1999 beantragten die Vormünder der Klägerin, ihnen die Kosten für die Fahrten zu dem Dyskalkulie - Training nach H. zu erstatten. Sie seien zwar noch nicht ausdrücklich davon unterrichtet worden, dass die Kosten für das Training übernommen würden, hätten davon aber gehört. Mit Schreiben vom 25. August 1999 teilte der Beklagte mit, Fahrtkosten würden nicht übernommen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 sicherte er die Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulie - Therapie (60 Therapie - Stunden) in H. im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu. Am 25. Mai 2000 beantragten die Vormünder der Klägerin erneut die Übernahme der Fahrtkosten. Diese seien im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Bislang seien für 22 Fahrten nach H. Kosten in Höhe von 513,04 DM angefallen (22 x 2 x 0,53 DM). Weiter baten sie darum, - wie bereits mehrfach mündlich und schriftlich zuvor - ihnen das Gutachten der Frau G. auszuhändigen, weil sie der Klägerin jede mögliche Hilfestellung leisten wollten. Dies sei besser zu bewerkstelligen, wenn sie wüssten, welche Probleme die Klägerin im Einzelnen habe. Sie seien zur Einsicht auch deswegen berechtigt, weil sie für die Klägerin personensorgeberechtigt seien.

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Mit Bescheid vom 21. August 2000 lehnte der Beklagte beide Begehren ab. Sinngemäß führt er aus:

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Zwar könnten nach §§ 35a SGB VIII i.V. mit § 41 (gemeint § 40) BSHG Fahrtkosten für eine Therapie übernommen werden. Dies sei aber im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme sei, dass der Leistungsempfänger für die Fahrten nicht aufkommen könne. Den Pflegeeltern der Klägerin sei es aber zuzumuten, die Fahrtkosten aus dem Pflegegeld zu zahlen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens gebe es nicht. Dieses sei von seinem Jugendamt in Auftrag gegeben worden und diene als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung nach § 35a SGB VIII. Das Recht auf Einsicht in die Akten regele § 29 VwVfG. Ein derartiges Recht gebe es nur, um zu prüfen, ob die Verwaltung ermessensfehlerfrei über Begehren entschieden habe. Da die Klägerin die begehrte Hilfe erhalten habe, bestehe kein Anspruch auf Übersendung des Gutachtens. Die Entscheidung über die Übernahme der Therapiekosten sei ermessensfehlerfrei erfolgt, einen Grund für eine Leistungsklage gebe es nicht. Die Psychologin habe das Gutachten mit den Pflegeeltern der Klägerin ausführlich besprochen. Es bestehe eine Vereinbarung mit der Psychologin, dass nur die Inhalte, die für die jeweilige Institution von Interesse seien, mit Einverständnis der Sorgeberechtigten an die jeweilige Institution herausgegeben würden. Für die Weitergabe der gewünschten Information seien die Beschränkungen nach §§ 204 StGB, 76 SGB X, 35 SGB I i.V. mit §§ 61, 67 SGB VIII zu beachten.

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Die Klägerin erhob am 7. September 2000 Widerspruch. Das Pflegegeld solle den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf decken. Bei den Fahrtkosten handele es sich aber nicht um einen regelmäßigen sondern um einen besonderen Bedarf zur Behandlung der Dyskalkulie. Mittlerweile seien 30 Fahrten unternommen worden. Die Kosten beliefen sich auf 699,60 DM. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern strafrechtliche oder datenschutzrechtliche Vorschriften einer Akteneinsichtnahme entgegenstehen könnten. Im Gegenteil ergebe sich aus § 16 NDSG ein Anspruch auf Akteneinsicht.

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Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Den Pflegeeltern der Klägerin sei es zuzumuten, die Fahrtkosten aus dem Pflegegeld zu begleichen. Kinder, die in Vollzeitpflege gegeben würden, seien immer entweder entwicklungsverzögert, verhaltensauffällig o.ä.. Pflegeeltern ließen sich also darauf ein, ein Kind mit einem erhöhten Erziehungsbedarf zu betreuen. Damit verbunden sei selbstverständlich auch, dass die Kinder die notwendige therapeutische Unterstützung bekämen. Der Pflegesatz berücksichtige diesen besonderen Bedarf. Ein Recht auf Akteneinsicht bestehe ebenfalls nicht. Nach § 25 Abs. 1 SGB X habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Da der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Therapie positiv beschieden worden sei, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Mithin bestehe auch kein Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen.

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Die Klägerin hat am 14. März 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie führt weiter ergänzend im Einzelnen aus, welche Informationen sie aus dem Gutachten entnehmen möchte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2000 und seinen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Einsicht in das am 18. Januar 1999 erstellte Gutachten der Frau G. zu gewähren und ihr für 30 Fahrten zum Dyskalkulie - Training nach H. einen Betrag in Höhe von 699,60 DM  (357,70 €) zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Er beantwortet weiter die von der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens aufgeworfenen Fragen zu dem Inhalt des Gutachtens. Damit – so führt er aus – sei er seiner Verpflichtung aus § 25 SGB X hinreichend nachgekommen. Soweit überhaupt ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften bestanden habe, sei er hiermit erfüllt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin kann sowohl die Übernahme der Fahrtkosten zu dem Dyskalkulie - Training nach H. als auch die begehrte Akteneinsicht verlangen.

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Ihr Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten folgt ebenso wie der - unstreitige - Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Training selbst aus §§ 35a SGB VIII, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (in der bis zum 1. Juli 2001 geltenden Fassung) i.V. mit § 12 der VO zu § 47 BSHG. Fahrtkosten, die entstehen, weil Eingliederungsmaßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, sind Teil der Maßnahme und dem Grunde nach wie diese zu tragen (BVerwG, Urt. v. 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228; Urt. v. 10.9.1992 - 5 C 7.87 - FEVS 43, 245; Beschl. v. 14.10.1994 - 5 B 114/93 -). Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die Klägerin auf die nach § 39 SGB VIII gewährten Leistungen zum Unterhalt zu verweisen. Bei ambulanten Hilfen nach § 35a SGB VIII ist auch bei leiblichen Eltern eine Heranziehung zu den Kosten nicht vorgesehen (vgl. § 91 SGB VIII). Im Übrigen sind die Fahrtkosten zur Therapie durch die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII nicht abgedeckt. Zwar erfassen diese außer dem gesamten Lebensbedarf auch die Kosten der Erziehung. Die laufenden Leistungen decken aber nur den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, d.h. den Bedarf, der ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern besteht und nicht nur einmalig ist (vgl. hierzu NdsOVG, Urt. v. 28.7.1993 - 4 L 4683/92 - FEVS 45, 19). Dazu gehören Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Therapie nach § 35a SGB VIII entstehen, nicht. Die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten ist nachvollziehbar und wird von dem Beklagten nicht in Frage gestellt.

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Die Klägerin kann auch Einsicht in das über sie von der Dipl. Psychologin G. erstellte Gutachten verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 16 Abs. 3 NDSG, weil diese Vorschrift gegenüber den speziellen Regelungen, die in den SGB I - X enthalten sind, zurücktritt (§ 2 Abs. 6 NDSG, s. auch NdsOVG, Urt. v. 14.8.2002 - 4 LC 88/02 -). Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 25 SGB X. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Einsichtnahme dem Zweck dient, die tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Hauck/Haines, SGB X, K § 25 Rdnr. 7). Dabei wird die ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer durch die Rechtsordnung geschützten (zivil- oder öffentlich-rechtlichen) Rechtsposition vorausgesetzt. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aktenkenntnis ist nicht die Auffassung der Behörde maßgebend. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Möglichkeit besteht, dass der Akteninhalt für die entscheidungserheblichen Tatsachen von Bedeutung ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 29 Rn. 15). Der Akteneinsichtsanspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X richtet sich auf "die das Verfahren betreffenden Akten", daraus folgt, dass der Anspruch sich lediglich auf die Akten noch laufender Verfahren bezieht. Anspruch auf Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren besteht nur insoweit, als Elemente aus diesen Verfahren noch für das laufende Verwaltungsverfahren aktuell sind (NdsOVG, Urt. v. 14.8.2002 - 4 LC 88/02 -). Aber auch außerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens ist die Gewährung von Akteneinsicht nicht ausgeschlossen. Die Behörde hat dann über ein Akteneinsichtsgesuch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren, soweit dies zur Verfolgung berechtigter Interessen des (früheren) Beteiligten angezeigt ist. Ein berechtigtes Interesse ist dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 1.7.1983 - BVerwG 2 C 42.82 -, BVerwGE 67, 300 zum gleichlautenden § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, NdsOVG Urt. v. 14.8.2002 - 4 LC 88/02 -).

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Hier kann die Klägerin auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X Akteneinsicht verlangen, denn das maßgebende Verwaltungsverfahren war noch nicht beendet. Gegenstand des Verfahrens war die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für ein Dyskalkulie - Training. Da hierzu – wie oben ausgeführt – auch die Erstattung von Fahrtkosten gehört, die der Beklagte ausdrücklich nicht bewilligt hatte, war dieses Verwaltungsverfahren entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abgeschlossen.

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Der Anspruch wurde nicht dadurch erfüllt, dass der Beklagte bzw. die Gutachterin das Gutachten mit den Vormündern der Klägerin besprochen und deren Fragen beantwortet hat. Allerdings kann die Behörde statt Akteneinsicht zu gewähren, den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten. Sie soll dies tun, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit zufügen würde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X). Enthalten die Akten Angaben, die die Entwicklung und die Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gilt dies mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt auch durch einen hinreichend geeigneten und befähigten Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Zweck der Regelungen ist es, den Beteiligten vor Schäden zu bewahren, die dadurch entstehen können, dass die Akten Informationen über seinen Gesundheitszustand enthalten, die ihm nicht bekannt sind. Das Recht des Beteiligten auf Akteneinsicht wird dadurch aber nicht beschränkt (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Daraus folgt, dass - wenn der Beteiligte nach Belehrung darauf besteht - ihm Einsicht in die Akten zu gewähren ist. Darüber hinaus ist das der Behörde nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB X zustehende Ermessen dahingehend verengt, dass Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vermittlung von Akteneinsicht durch einen Arzt zum Schutz des Beteiligten erforderlich ist.