Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 31.01.2022, Az.: 1 B 207/21

Fortnahme von Katzen; Streitwert; Tierhaltungs- und Betreuungsverbot; Tierschutzrechtliche Anordnungen

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.01.2022
Aktenzeichen
1 B 207/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der von der Antragstellerin am 14.09.2021 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 13.08.2021 unter den Ziffern 1 bis 3 erfolgten Verfügungen (dauerhafte Fortnahme zweier Katzen (Ziffer 1), Duldung der Fortnahme und Duldung der Veräußerung (Ziffer 2) sowie eine Haltungs- bzw. Betreuungsverbotsanordnung in Bezug auf Katzen) wiederherzustellen,

ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

1. Dem formalen Erfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, ist der Antragsgegner in ausreichender Weise nachgekommen. Er hat den Sofortvollzug insbesondere damit begründet, dass die existentiellen Grundbedürfnisse der Katzen der Antragstellerin nach einem artgerechten und leidensfreien Leben durch die vorgefundenen Haltungsumstände stark eingeschränkt worden seien. Daher stehe im Falle einer Rückgabe bzw. erneuten Anschaffung von Katzen zu befürchten, dass diese erneut Leiden erfahren und großen Schaden nehmen würden.

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht geht die vom Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, weil die Klage gegen den Bescheid vom 13.08.2021 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.

a) Die sofortige Untersagung des Haltens und Betreuens von Katzen (Ziffer 3 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2019 – 11 LB 642/18 –, juris, Rn. 27 ff. m. w. N.) voraussichtlich vor.

Der Antragstellerin ist auf Tatbestandsebene sowohl eine qualifizierte Zuwiderhandlung als auch das Zufügen von Schmerzen und Leiden ebenfalls in qualifizierter Form vorzuwerfen. Die Prognose geht zu ihren Lasten aus. Auf der Rechtsfolgenebene liegen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht vor.

Gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Zu einer artgerechten Ernährung gehört die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsstoffen, wie Wasser, Kohlenhydraten, Proteinen, essentiellen Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Ballaststoffen (vgl. Hirt/Maisack, § 2 TierSchG, Rn. 16 f.). Der Begriff der Pflege umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.2012 – 11 ME 234/12 –, juris, Rn. 5).

Vorliegend ergibt sich aus den amtstierärztlichen Feststellungen (Protokolle der unangekündigten Überprüfungen am 29.06.2021 und 19.07.2021 sowie die Gutachterliche Stellungnahme vom 13.08.2021, Bl. 3 ff., 28 ff. und 59 ff. d. BA) und dem pathologischen Prüfbericht vom 16.07.2021 (Bl. 14 ff. d. BA), dass diese Anforderungen über einen langen Zeitraum und in gravierender Weise nicht erfüllt wurden.

Ein bei der Antragstellerin am 29.06.2021 tot aufgefundener Katzenwelpe war dem pathologischen Bericht vom 16.07.2021 zufolge verhungert. Als Ursache kann eine nutritive Unterversorgung des Katzenwelpen nicht ausgeschlossen werden. Es wurde festgestellt, dass der Magen des Katzenwelpen leer war. Aufgrund der vollständigen körperlichen Auszehrung (Kachexie) und der festgestellten teils mindestens zehn Tage alten Ulzerationen der Haut und Vulva ist nach dem pathologischen Bericht davon auszugehen, dass der tot aufgefundene Katzenwelpe länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden erfahren hat. Als Ursache für die ulzerativen Hautveränderungen ist ein vermehrtes Liegen auf hartem Untergrund oder ein Belecken der betroffenen Stellen in Betracht zu ziehen.

Bei den tierschutzrechtlichen Überprüfungen am 29.06.2021 und 19.07.2021 wurde auch beim Muttertier und dem weiteren Kitten ein schlechter Ernährungszustand festgestellt (Bl. 3 und 28 d. BA). Am 29.06.2021 stand den Katzen auch kein Wasser und Futter zur Verfügung. Alle im Aufenthaltsbereich befindlichen Näpfe waren leer und trocken. Die Katzen litten insbesondere auch unter Durst. Wie das hergestellte Videomaterial vom 29.06.2021 zeigt, tranken die Katzen gierig, als die Antragstellerin auf Verlangen der Amtstierärztin Wasser bereitstellte. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.08.2021 ist zu entnehmen, dass Durst bei Tieren ein enormes Leiden bewirkt, zumal sich die Tiere hier nicht selber aus der Haltungssituation befreien konnten (Bl. 60 d. BA). Die Behauptung der Antragstellerin, dass sie die Katzen zu vier festen Zeiten am Tag gefüttert habe, die (Wasser-)Näpfe immer aufgefüllt würden, wenn sie leer seien, und auch an anderen Stellen im Haus Wassernäpfe zur Verfügung gestanden hätten, ist aufgrund der vorgefundenen Zustände und dem schlechten Ernährungszustand der Katzen nicht glaubhaft.

Den Überprüfungsprotokollen ist weiter zu entnehmen, dass der Boden im Hausflur verklebt und über das übliche Maß hinaus verschmutzt war. Es herrschte ein Geruch nach Katzenexkrementen. Die zwei Katzentoiletten waren stark verschmutzt und in einem Käfig befanden sich Katzenkot und eine hiermit verschmutzte Pappschachtel. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.08.2021 zufolge muss nach dem Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.- Merkblatt Nr. 139 Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten eine tägliche Reinigung der Katzentoiletten durchgeführt werden. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Katzentoiletten regelmäßig gereinigt würden, ist angesichts der vorgefundenen Gegebenheiten ebenfalls nicht glaubhaft.

Aus den Überprüfungsprotokollen und der gutachterlichen Stellungnahme geht zudem hervor, dass die Katzen lediglich im Hausflur gehalten wurden und ihnen kein Rückzugs-ort und keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung standen. Eine Raumgestaltung mit verschiedenen Höhen war außer einer Fensterbank nicht vorhanden. Diese wurde angesichts des Verschmutzungsgrades auch hochfrequent genutzt. Eine Haltung von Katzen in einem Hausflur ohne Beschäftigungsmöglichkeiten, Kratzmöglichkeiten, Schlaf- und Rückzugsorte und ohne Raumausgestaltung in verschiedenen Höhen ist nach den tierärztlichen Angaben nicht artgerecht. Die Behauptung der Antragstellerin, die Katzen hätten sich frei im Haus bewegen können und dort Katzenspielzeuge, Kratzbäume und Rückzugsmöglichkeiten gehabt, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Antragstellerin hat auf diese von ihr behaupteten Gegebenheiten bei beiden Überprüfungen, sowohl am 29.06.2021 als auch am 19.07.2021, durch die Amtstierärztin und trotz der Anhörungsschreiben des Antragsgegners nicht hingewiesen. Es bestand die ganz einfache Möglichkeit, den Eindruck der Amtstierärztin zu widerlegen, indem sie ihr die anderen Räumlichkeiten gezeigt hätte. Zudem spricht der hohe Grad an Verschmutzung dafür, dass sich die Katzen eben nur dort im Hausflur aufgehalten haben. Hinzu kommt, dass als Ursache für die ulzerativen Hautveränderungen beim toten Kitten ein vermehrtes Liegen auf hartem Untergrund oder ein Belecken der betroffenen Stellen in Betracht kommt. Wenn die Katzen sich frei hätten bewegen können und mit Decken ausgelegte Rückzugs- und Liegeorte gehabt hätten (und nicht nur den kalten gefliesten Boden), ist davon auszugehen, dass solche Verletzungen nicht entstanden wären. Die mögliche Ursache des Liegens auf hartem Untergrund spricht vielmehr dafür, dass die Katzen tatsächlich nur in dem Hausflur gehalten worden sind ohne die der tierschutzgerechten Haltung entsprechenden Rückzugsorte.

Die Antragstellerin ist dem auch im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit ist zu beachten, dass die Amtstierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10).

Ferner ergibt sich aus den amtstierärztlichen Feststellungen und den vorstehenden Erwägungen auch, dass die Antragstellerin nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 2 Nr. 3 TierSchG).

Ihre Äußerung gegenüber der Amtsärztin, dass sie mit dem Katzenwelpen nicht beim Tierarzt gewesen sei, da er sowieso versterben werde (Bl. 4 d. BA), zeigt ihre fehlenden Fähigkeiten, tierschutzgerecht zu handeln. Dies belegen auch ihre Aussagen, dass sie ein Entwurmen bei Hauskatzen nicht als nötig erachte und sich auf einem Bauernhof, wo die Katzen frei herumlaufen würden, auch niemand um die Tiere kümmere (Bl. 3 und 5 d. BA). Trotz eines zwischenzeitlichen Besuchs der Antragstellerin bei ihrem Tierarzt Dr. Kopp ließ sie – obwohl sie dahingehend entsprechend aufgeklärt wurde – eine Entwurmung und Impfung nicht durchführen. Dies spricht dafür, dass die Antragstellerin nicht fähig ist, die Tiere dem Tierwohl entsprechend zu versorgen. Sie ist uneinsichtig und vertritt weiterhin den Standpunkt, die Katzen hätten sich in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand befunden. An der Annahme der mangelnden Fähigkeiten und Kenntnisse zur tierschutzgerechten Versorgung und Haltung der Katzen ändert auch ihre Behauptung nichts, sie habe Erfahrung mit Katzen, da sie während ihrer gescheiterten Ehe einen Kater gehalten habe, der inzwischen bei ihrem Ehemann lebe. Die vorgefundenen Umstände belegen massive Verstöße gegen die Bestimmungen des TierSchG. Jene sah die Antragstellerin jedoch nicht und hat die tierschutzwidrigen Gegebenheiten auch bis zur zweiten Überprüfung am 19.07.2021 nicht verbessert.

Der Antragsgegner ist nach alledem rechtmäßig zu der Prognose gelangt, dass die Antragstellerin auch weiterhin Zuwiderhandlungen begehen wird. Sie stellt ihre eigene laienhafte Einschätzung über diejenige der hierfür fachlich qualifizierten Personen und hat die gravierenden zu Tage getretenen tierschutzrechtlichen Verstöße auch nicht zum Anlass genommen, ihre Haltung grundsätzlich zu überdenken.

Ermessensfehler hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und -betreuungsverbots von Katzen sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Die Anordnung ist insbesondere verhältnismäßig. Wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, müssen die persönlichen Interessen der Antragstellerin angesichts der schwerwiegenden und über einen langen Zeitraum aufgetretenen und Leiden verursachenden Verstöße hinter dem verfassungsrechtlich besonders geschützten Interesse des Tierschutzes (Art. 20a GG) zurücktreten. Da selbst einfachste im Rahmen der Katzenhaltung zu stellende Anforderungen missachtet wurden und ein grundsätzlicher Einstellungswandel nicht zu erwarten stand, wären einzelne, die Haltung betreffende Vorgaben kein zur Gefahrenabwehr gleich geeignetes Mittel gewesen. Dafür spricht auch, dass bei der zweiten Überprüfung am 19.07.2021 keine Besserung des körperlichen Zustands der Katzen festgestellt werden konnte und die Antragstellerin, nachdem sie über das Ergebnis der pathologischen Untersuchung des verstorbenen Kittens in Kenntnis gesetzt worden war, keine Einsicht zeigt und vielmehr äußerte: „Der Welpe ist nicht verhungert […]. So reden sie nicht in meinem Haus mit mir […]“.

b) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die von der Antragstellerin gehaltenen Katzen mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt waren und dementsprechend nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen und auch veräußert werden können (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids). Auch insoweit sind Ermessensfehler nicht erkennbar, § 114 Satz 1 VwGO.

Die nach der gesetzlichen Regelung für die Veräußerung grundsätzlich geforderte Fristsetzung war vorliegend entbehrlich, weil zugleich ein sofort vollziehbares Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2020 – 23 CS 19.2486 –, juris, Rn. 39 m. w. N.)

c) Da die vorgefundenen Missstände dringlich zu beenden und weitere Leiden zu verhindern waren, besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das keinen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens andauernden Aufschub duldet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffern 35.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit – was vorliegend nicht der Fall ist – nichts anderes bestimmt ist. Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbstständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben bzw. nicht auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 – 1 C 23.81 –, juris, Rn. 1; Beschluss vom 16.12.1988 – 7 C 93.86 –, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 15.01.2010 – 8 OA 225/09 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 11.03.2020 – 1 OA 7/20 –, juris, Rn. 9). Unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass das „Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität“ in tierschutzrechtlichen Fällen jedenfalls dann nicht einschlägig ist, wenn zu auf das gehaltene Tier bezogenen Anordnungen ein generelles und dauerhaftes Haltungs- bzw. Betreuungsverbot für andere Tiere tritt. So liegt der Fall hier. Die auf die konkret fortgenommenen Tiere bezogene Fortnahme- samt Duldungsanordnung ist ebenso wie das angeordnete generelle und dauerhafte Haltungs- bzw. Betreuungsverbot von Katzen selbstständig mit dem Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG zu beziffern, vgl. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs.

Die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung über die Fortnahme- und Duldungsanordnung (Duldung von Fortnahme und Veräußerung) nimmt die Hauptsache nicht vorweg (anders bezüglich der Fortnahme: Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2021 – 11 ME 192/21 –, V. n. b.), weil die Fortnahme und Veräußerung im Falle einer für die Antragstellerin positiven Entscheidung im Eilverfahren nach anschließender Klageabweisung weiterhin möglich bliebe. Eine Orientierung allein an den Folgen einer negativen Entscheidung im Eilverfahren ist nicht statthaft (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.2021 – 8 ME 52/21 –, V. n. b.).