§ 23 ZRHO - Begleitbericht
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Der Begleitbericht (§ 7 Nr. 2) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden; ist dies ausnahmsweise untunlich, so ist in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.
(2) Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befaßt gewesen, so ist darauf hinzuweisen.