Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 24.04.2003, Az.: 1 B 607/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 24.04.2003
- Aktenzeichen
- 1 B 607/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2003:0424.1B607.03.0A
In der Verwaltungsrechtssache
der Gemeinde
gegen
den Landkreis
Streitgegenstand: Bodenabbau
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer - am 24. April 2003 durch den Vorsitzenden - Präsident des Verwaltungsgerichts Schmidt - beschlossen:
Tenor:
Es wird angeordnet, dass bis zur Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag keine Bodenabbaumaßnahmen mehr durchgeführt werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in dem Eilverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Antragstellerin hat am 16. April 2003 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilten Bodenabbaugenehmigung vom 07. und 15. April 2003 wiederherzustellen. Mit der Eingangsverfügung wurde dem Antragsgegner und der Beigeladenen eine Frist von zwei Wochen gewährt, um zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende ging dabei davon aus, dass bis zu der Entscheidung der Kammer - wie üblich - keine Baumaßnahmen durchgeführt werden. Tatsächlich wird weiterhin der Bodenabbau betrieben. Aus den bislang der Kammer vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Sofortvollzug geboten ist, weil sich weder aus dem Bescheid, der das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben ersetzt, noch aus dem Genehmigungsbescheid ergibt, welche Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. In dem das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzenden Bescheid hat der Antragsgegner lediglich auf mögliche Schadensersatzansprüche hingewiesen, in der Anordnung des Sofortvollzugs des Genehmigungsbescheides hat der Antragsgegner auf die von dem Antragsteller (dem Beigeladenen) im Antrag dargestellten Gründe verwiesen.
Dies ist derzeit für die Kammer nicht nachvollziehbar, so dass zunächst bis zu der Entscheidung angeordnet werden muss, von weiterem Bodenabbau abzusehen. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben es in der Hand, das Verfahren in der Kammer dadurch zu beschleunigen, dass die Akten zügiger als angeordnet vorgelegt werden, so dass die Kammer in die Lage versetzt wird, über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Einsichtnahme in die Unterlagen zu entscheiden. Soll der Rechtsschutz nicht vollends ausgehöhlt werden, muss vermieden werden, dass durch das Schaffen von Fakten ein effektiver Rechtsschutz verhindert wird.