Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.12.2007, Az.: 6 A 241/06
Betrieb; Gelegenheit; Gelegenheitsverkehr; Genehmigung; Steuer; Steuerrückstand; Steuerschuld; Taxe; Taxiunternehmer; Unzuverlässigkeit; Verkehr; Zahlungsfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.12.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 241/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 PBZugV
- § 13 PBefG
- § 2 PBefG
- § 47 PBefG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Aus der Tätigkeit als Taxiunternehmer geschuldete Steuerrückstände bei gleichzeitigen Verstößen gegen in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV genannte Vorschriften hindern die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den (Weiter-)Betrieb im Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Nach dem Kauf des Taxiunternehmens „D. Taxi" erteilte der Beklagte dem Kläger im Januar 2003 zwei Genehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 47 PBefG, befristet bis zum 09.06.2006 (drei Taxen für den Bereich Ilsede; zwei Taxen für den Bereich der Stadt Peine). Außerdem führte der Kläger Fahrten im Rahmen des freigestellten Schülerbeförderungsverkehrs durch und war im Besitz einer Konzession für einen Mietwagen. Nach den Feststellungen des Beklagten bestand im Zeitraum vom 23.02. bis 16.03.2005 für fünf vom Kläger genutzte Fahrzeuge kein Haftpflichtversicherungsschutz. Dies galt ebenfalls für vier genutzte Fahrzeuge in den Zeiträumen vom 22.04. bis 19.05.2005, 16.05. bis 11.07.2005 und 22.12.2005 bis 31.01.2006. Es wurden entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Mit Bußgeldbescheiden vom 16.03.2005 und 16.08.2005 wurde geahndet, dass der Kläger seiner Verpflichtung, Prüfberichte über die Abnahme der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO inklusive der Abnahme gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr für drei Fahrzeuge nur nach mehrmaliger Anmahnung oder Verhängung eines Bußgeldes nachgekommen war. Des Weiteren unterließ der Kläger die Eichung der Fahrpreisanzeiger für drei seiner Taxen zum 31.12.2004 und führte die Eichung erst am 25.05.2005 durch. In den Jahren 2004 und 2005 entstanden immer wieder Steuerrückstände beim Finanzamt Peine, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der Gemeinde Ilsede. Im Februar 2005 wurde ein Insolvenzantragsverfahren betreffend den Kläger eröffnet. In den Jahren 2005 und 2006 hörte der Beklagte den Kläger mehrfach zum beabsichtigten Widerruf der erteilten Genehmigung wegen dessen Unzuverlässigkeit und der nicht vorhandenen finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens an.
In der Zeit vom 24.05.2003 bis 01.02.2005 ist der Kläger im Straßenverkehr in folgender Weise auffällig geworden:
1.) Am 24.05.2003: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21-25 km/h (1 Punkt).
2.) Am 11.11.2003: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 31-40 km/h (3 Punkte).
3.) Am 15.03.2004: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 21-25 km/h (1 Punkt).
4.) Am 16.04.2004: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 26-30 km/h (3 Punkte).
5.) Am 08.12.2005: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21-25 km/h (1 Punkt).
6.) Am 01.02.2005: Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (6 Punkte).
Unter dem 07.04.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für den Weiterbetrieb des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens unterrichtete die Gemeinde Ilsede den Beklagten über bestehende Gewerbesteuerrückstände (NZ 2004 zum 25.04.2006) in Höhe von 4.619,00 Euro und Gewerbesteuer (VZ II/2006 zum 15.05.2006) in Höhe von 104,00 Euro. Laut Mitteilung des Finanzamtes Peine vom 29.05.2006 befand sich der Kläger mit Steuerrückständen von 10.751,19 Euro für die Jahre 2004 bis 2006 in Vollstreckung. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen berichtete am 19.05.2006 über einen Rückstand in Höhe von 403,93 Euro.
Daraufhin lehnte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.06.2006 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Weiterbetrieb im Gelegenheitsverkehr mit Taxen ab. Zur Begründung verwies er auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG. Danach dürfe die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet seien und wenn keine Tatsachen vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer dartun. Die finanzielle Leistungsfähigkeit sei zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet sei oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestünden, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet würden. Dies sei beim Kläger der Fall, da Außenstände bei der Gemeinde Ilsede in Höhe von 4.800,65 Euro, bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung in Höhe von 403,93 Euro und beim Finanzamt Peine in Höhe von 10.751,19 Euro bestünden. Damit sei der Kläger seinen abgaberechtlichen Pflichten als Unternehmer nicht nachgekommen. Außerdem bestünden Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers entsprechend den Regelungen des § 1 Abs. 1 und 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Der Kläger habe nämlich als Unternehmer zugelassen, dass wiederholt Fahrzeuge des Gelegenheitsverkehrs (Taxi) und des Freistellungsverkehrs (Schülerbeförderung) ohne entsprechenden Versicherungsschutz gewesen seien. Während dieser Zeit sei auch ein betroffenes Taxi von einem Vollzugsbeamten fahrend angetroffen und danach zwangsweise stillgelegt worden. Auch sei der Kläger seiner Verpflichtung, Prüfberichte über die Abnahme der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO inklusive der Abnahme gemäß § 41 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für mehrere Fahrzeuge nur nach mehrmaliger Anmahnung oder Verhängung eines Bußgeldes nachgekommen. Außerdem habe er es unterlassen, für drei seiner Taxen rechtzeitig die Eichung vorzunehmen, und in zwei Fällen eine Personenbeförderung ohne gültige Genehmigung durchgeführt. Diese Tatsachen zeigten die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer, weshalb die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG nicht vorlägen. Wegen des Inhaltes des Bescheides, insbesondere der exakten Daten der in Bezug genommenen Verstöße, wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 13.06.2006 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, wenn das Finanzamt Peine endlich seinen Verpflichtungen nachkommen und mit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 2004 und für das erste und zweite Quartal 2005 endlich fertig würde, bekäme er auch seine zuviel gezahlten Beträge in Höhe von ca. 14.000,00 Euro zurückgezahlt. Da aber immer neue Unterlagen gefordert würden, sei er der Meinung, dass das Finanzamt Peine gar nicht gewillt sei, ihm seine Beträge zurückzuzahlen. Da sich das Finanzamt nach mehreren Anfragen seinerseits nicht zuständig fühle, sei er auch nicht mehr bereit, Abgaben an diese Behörde zu leisten. Aus dieser Tatsache resultierten auch die beiden anderen Forderungen, da er jetzt erst einmal das Finanzamt befriedigen müsse. Da sein Betrieb mit Sachwerten ungefähr einen Wert von ca. 80.000,00 Euro habe, sei eine Summe von ca. 15.000,00 Euro nicht relevant. Zum fehlenden Versicherungsschutz diverser Fahrzeuge vom 23.02. bis 15.03.2005 sei anzufügen, dass ihm in der Zeit vom 04.02. bis 15.03.2005 in einem Insolvenzantragsverfahren der AOK ein vorläufiger Insolvenzverwalter benannt worden sei und dieser die Geschäfte der Firma leiten sollte. Die Bezahlung der fälligen Versicherungsraten sei durch den Insolvenzverwalter nicht erfolgt, weshalb der Versicherungsschutz gekündigt worden sei. Nach Rücknahme des Antrages durch die AOK habe er sich gleich neue Versicherungsbestätigungen besorgt. Von dieser Umstellung der Versicherung seien alle Fahrzeuge betroffen gewesen. Im Hinblick auf die angemahnten Prüfberichte sei anzumerken, dass ein Fahrzeug ein Leihfahrzeug gewesen sei und ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Bei dem anderen Fahrzeug habe es sich um ein Leasingfahrzeug von VW gehandelt, was zum damaligen Zeitpunkt bereits eingezogen worden sei. Die angemahnten Fahrten ohne Genehmigung hätten ohne seine Zustimmung stattgefunden, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Klein B. befunden habe.
Mit Bescheid vom 18.06.2006 (zugestellt am 20.07.2006) wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Dagegen hat der Kläger am 31.07.2006 Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Es seien Tatsachen zur Begründung seiner Unzuverlässigkeit herangezogen worden, für die ihn als Unternehmer keine Schuld treffe. Im Insolvenzantragszeitraum von Februar bis März 2005 habe der Insolvenzverwalter die fälligen Versicherungsbeiträge nicht gezahlt. Für alle anderen angegebenen Zeiträume habe Versicherungsschutz bei der Allianz bestanden, zu der er mit allen Fahrzeugen gewechselt habe. Die Fahrten ohne Genehmigung seien ohne sein Einverständnis durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 09.06.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18.06.2006 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit fünf Taxen in den Gemeinden Ilsede, Lahstedt und der Stadt Peine weiter zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.
Mit Bescheid vom 08.11.2006 hat der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis sowie die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben (6 A 92/07), welche er am heutigen Tage zurückgenommen hat. Den zu diesem Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 96/07) hat die Kammer mit Beschluss vom 29.05.2007 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 6 B 96/07 und 6 A 92/07 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine (weitere) Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz zu.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bedarf der Genehmigung, wer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr befördert. Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 43 PBefG ist (§ 46 Abs. 1 PBefG). Als Form des Gelegenheitsverkehrs ist u.a. zulässig der Verkehr mit Taxen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG). Bei dieser Genehmigung handelt es sich um einen durch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstärkten Rechtsanspruch, d.h. die Erteilung der Genehmigung steht bei Fehlen gesetzlicher Versagungsgründe nicht im Ermessen der Verwaltung (vgl. Heinze, Personenbeförderungsgesetz, § 13 Anm. 1). Die Genehmigungsvoraussetzungen regeln §§ 8, 13 und 13a PBefG. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Unternehmers werden durch die auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassene Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851) konkretisiert.
Da der Kläger nach dem Ablauf der im Jahre 2003 erstmals befristet erteilten Genehmigungen zum 09.06.2006 die erneute Erteilung einer Genehmigung begehrt, ist für die erhobene Verpflichtungsklage aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2006, abzustellen (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 15.12.1994 - 7 L 5272/93 - und 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, NVwZ-RR 2005, 105 ff.). Zu diesem Zeitpunkt lagen gesetzliche Versagungsgründe vor, die die Erteilung der beantragten Genehmigung ausschlossen.
Zum einen war die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht gegeben, da sowohl erhebliche Rückstände an Steuern als auch an Beiträgen zur Sozialversicherung bestanden. Insoweit bestimmt § 2 Abs. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen ist, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Demgegenüber ist sie u.a. dann zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Nach den Mitteilungen des Finanzamtes Peine vom 29.05.2006 befand sich der Kläger seinerzeit mit Steuerrückständen von 10.751,19 Euro für die Jahre 2004 bis 2006 in der Vollstreckung. Darüber hinaus bestanden nach Mitteilung der Gemeinde Ilsede zum 25.04.2006 Gewerbesteuerrückstände aus dem Jahr 2004 in Höhe von 4.619,00 Euro sowie zum 15.05.2006 Gewerbesteuerrückstände für das Jahr 2006 in Höhe von 104,00 Euro. Unter dem 19.05.2006 berichtete die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen über einen Rückstand in Höhe von 403,93 Euro. Sämtliche Rückstände wurden auch aus der Tätigkeit als Taxiunternehmer geschuldet und waren geeignet, den Kläger als unzuverlässig zu kennzeichnen, da sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung von Gewicht waren (vgl. VG Braunschweig, Beschl. vom 05.08.2003 - 6 B 312/03 - und vom 18.09.2006 - 6 B 76/06 -). Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu entsprechenden Steuerrückständen gekommen war (Steuerrückstand am 02.12.2004 in Höhe von 23.550,74 Euro und Rückstand von 9.750,39 Euro + 353,00 Euro zum 09.05.2006, laut Mitteilungen des Finanzamtes Peine). Die materielle Rechtmäßigkeit der der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Bescheide war insoweit nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 30.10.1996 - 1 B 197/96 -, NVwZ-RR 1997, 284, 285). Da diese Rückstände zum großen Teil auf vorgenommenen Steuerschätzungen beruhten, welche auf die Nichtabgabe notwendiger Erklärungen durch den Kläger zurückzuführen sein dürften, war daher von erheblichen Unregelmäßigkeiten auszugehen (vgl. VG Aachen, Beschl. vom 12.02.2007 - 2 L 31/07 -, juris). Insoweit bestreitet der Kläger nicht, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart erhebliche Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit dem Finanzamt gehabt zu haben und zu haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls im Februar 2005 ein Insolvenzantragsverfahren eröffnet wurde, sodass insgesamt erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Klägers als Unternehmer bestanden.
Darüber hinaus durfte die Genehmigung nicht erteilt werden, weil Tatsachen vorlagen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG belegten. Gemäß § 1 PBZugV gilt das Unternehmen als zuverlässig in diesem Sinne, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sind insbesondere schwere Verstöße gegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV genannten Vorschriften und Pflichten. Dabei kann sich eine Unzuverlässigkeit nach dieser Vorschrift auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben; § 1 Abs. 2 PBZugV ist insoweit nicht abschließend (vgl. VG München, Beschl. vom 21.10.2002 - M 23 E 02.3828 -, juris).
Im auch in dieser Hinsicht maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist davon auszugehen, dass seitens des Klägers in den Jahren zuvor zahlreiche Verstöße gegen entsprechende Vorschriften begangen wurden. Insoweit kann dahinstehen, ob den Kläger - wie von ihm dargelegt - für den mangelnden Haftpflichtversicherungsschutz seiner Fahrzeuge im Zeitraum Februar/März 2005 keine Verantwortung trifft, da in diesem Zeitraum ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war. Denn jedenfalls bestand für jeweils mehrere Fahrzeuge des Klägers in den Zeiträumen vom 22.04. bis 19.05.2005, 16.05. bis 11.07.2005 und 22.12.2005 bis 31.01.2006 kein Haftpflichtversicherungsschutz. Der Kläger hat die entsprechenden Mitteilungen der Versicherung nicht widerlegt. Damit hat er gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e PBZugV gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes verstoßen, was für seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer spricht. Darüber hinaus hat er mit der Nichtvorlage von Unterlagen zur Hauptuntersuchung gegen § 29 StVZO verstoßen, was ebenfalls seine Unzuverlässigkeit deutlich macht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c PBZugV). Dies gilt ebenso für den Verstoß gegen § 28 Abs. 1 der aufgrund des PBefG erlassenen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) durch die verspäteten Eichungen von Fahrpreisanzeigern Ende des Jahres 2004 (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a PBZugV).
Der Kläger hat auch durch die im Tatbestand wiedergegebenen fünf Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zeitraum vom 24.05.2003 bis zum 01.02.2005 schwer und wiederholt gegen Vorschriften verstoßen, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c PBZugV). Insoweit ist nicht von Belang, dass derzeit nicht für alle der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Begehung im Rahmen der Ausübung des Taxiunternehmens (als Taxifahrer) nachgewiesen werden kann. Das Verhalten des Klägers zeigt unter Berücksichtigung der Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls insgesamt seinen allgemeinen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung, was bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Taxiunternehmer nach Ansicht des Gerichts nicht vernachlässigt werden darf (vgl. auch Nds. OVG, Urt. vom 15.12.1994, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits im Jahr 1999 die Fahrerlaubnis wegen verkehrsrechtlicher Vergehen entzogen worden war. Die Neuerteilung im Jahr 2000 erfolgte erst nach Vorlage einer positiven medizinsch-psychologischen Begutachtung. Obwohl er im Jahr 2004 wegen einer Eintragung von acht Punkten im Verkehrszentralregister seitens der Straßenverkehrsbehörde verwarnt wurde, beging er auch in der Folgezeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit und es erfolgte eine fahrlässige Fahrt ohne Fahrerlaubnis während eines angeordneten Fahrverbotes.
Insgesamt hat der Beklagte zu Recht aus der Vielzahl und der Art der begangenen Verstöße - unabhängig von deren Schwere im Einzelfall - auf die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer geschlossen. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergibt sich, dass er sowohl in Bezug auf seine Pflichten als Unternehmer als auch im Hinblick auf geltende verkehrsrechtliche Vorschriften trotz negativer Erfahrungen in der Vergangenheit erhebliche Probleme hat, Regeln einzuhalten, weshalb die (weitere) Genehmigung seitens des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2006 zu Recht abgelehnt wurde. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung dieser Verhältnisse. Vielmehr hat der Kläger weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz begangen, die Rückstände insbesondere beim Finanzamt Peine sind weiter angewachsen.