§ 9 NHeimG - Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
- Amtliche Abkürzung
- NHeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Zur Feststellung, ob die Anforderungen
- 1.
nach diesem Gesetz und den Verordnungen nach § 17 Abs. 1,
- 2.
nach § 14 des Heimgesetzes und der Heimsicherungsverordnung sowie
- 3.
nach den Verordnungen, die gemäß § 17 Abs. 2 weiter anzuwenden sind,
erfüllt werden, führen die Heimaufsichtsbehörden in den Heimen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durch. 2Angemeldete und unangemeldete Prüfungen sind jederzeit zulässig, zur Nachtzeit jedoch nur, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann. 3Der Betreiber, die Heimleitung und die Pflegedienstleitung haben der Heimaufsichtsbehörde die für die Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. 4Die Heimaufsichtsbehörden können verlangen, dass ihnen unentgeltlich Kopien derjenigen Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, die für die Prüfung des Heims benötigt werden. 5Die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 hat der Betreiber im Heim zur Prüfung bereitzuhalten, Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 jedoch nur bei angemeldeten Prüfungen.
(2) 1Die von der Heimaufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
- 1.
die für das Heim genutzten Grundstücke und die Räume des Heims zu betreten, jedoch Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen oder Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
- 2.
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 8 zu nehmen,
- 4.
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
- 5.
bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen und
- 6.
die Beschäftigten und die in dem Heim Tätigen zum Heimbetrieb zu befragen.
2Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Die Heimaufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen fach- oder sachkundige Personen hinzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner nicht für sich speichern und nicht an Dritte übermitteln. 6Soweit die Heimaufsichtsbehörde nach anderen Gesetzen zur Durchführung weiterer Prüfungen von Heimen berechtigt oder verpflichtet ist, soll sie die Prüfungen zeitgleich mit einer Prüfung nach diesem Gesetz vornehmen.
(3) 1Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen oder Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) 1Die Heimaufsichtsbehörde prüft jedes Heim mindestens einmal jährlich. 2Sie kann die Prüfungsabstände auf bis zu zwei Jahre ausdehnen, wenn ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder gemäß § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs durch unabhängige Sachverständige oder Prüfinstitutionen geprüft worden ist.
(5) Die Heimaufsichtsbehörde ist befugt, Prüfungen vorzunehmen, sobald ihr eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 zugeht, jedenfalls mit Beginn des dritten Monats vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims.
(6) 1Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung als Heim betrieben wird, ohne dass eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 erfolgt ist, so kann die Heimaufsichtsbehörde prüfen, ob die Einrichtung ein Heim ist. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 5 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, eingeschränkt.