Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.07.2005, Az.: 15 StVK 1287/05

Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Schwierigkeit von Sachlage und Rechtslage; Fähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung; Eindrucksmäßig leicht unterdurchschnittliche Intelligenz; Zeitweiser Besuch einer Sonderschule

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
04.07.2005
Aktenzeichen
15 StVK 1287/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2005:0704.15STVK1287.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 19.07.2005 - AZ: 1 Ws 361/05

Tenor:

In der Strafvollstreckungssache wird der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt.

Gründe

1

Die grundsätzlich mögliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 II StPO ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, da die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist und sich die Verurteilte erkennbar selbst verteidigen kann.

2

Die Verurteilte hat den qualifizierten Hauptschulabschluss erreicht und eine Hauswirtschaftslehre abgeschlossen. Bei der mündlichen Anhörung vom 04.04.2005 erschien die Verurteilte zur Selbstverteidigung im Stande. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Verurteilten von der Sachverständigen ... auf Seite 20 des Gutachtens vom 24.05.2005 eine "eindrucksmäßig leicht unterdurchschnittliche Intelligenz" bescheinigt wird. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Verurteilte zeitweise die Sonderschule besuchte, zumal sich dies in Schwächen in Mathematik gründete.

3

Auch der Strafrest von mehr als einem Jahr und die Notwendigkeit eines Gutachtens stellen keinen Grund für die Pflichtverteidigerbestellung dar. Dies sieht die Strafvollstreckungskammer bereits grundsätzlich so. Hier kommt hinzu, dass das Gutachten aus formellen Gründen und nicht wegen aufgetretener Persönlichkeitsprobleme eingeholt worden ist und ein für die Verurteilte positives Ergebnis brachte. Hinsichtlich des Strafrestes ist zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Halbstrafengesuch auf eine Entlassung bereits vor dem 2/3-Termin, mithin auf einen Zeitraum von weniger als 5 Monaten bezieht.