Landgericht Oldenburg
Urt. v. 08.07.2004, Az.: 2 KLs 65/04
Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Überlassung rumänischer Arbeiter zu werkvertragsfremden Zwecken; Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern; Verstoß gegen das Waffengesetz; Bewusstes und gewolltes Verwahren einer funktionsbereiten scharfen Schusswaffe ohne Besitz der zum Führen der Waffe sowie der Munition erforderlichen Erlaubnisse
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 08.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 KLs 65/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2004:0708.2KLS65.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslG
- § 92a AuslG
- § 15 Abs. 1 AÜG
- § 15 Abs. 2 AÜG
- § 26 StGB
- § 52 StGB
- § 241 Abs. 1 StGB
- § 266 a Abs. 1 StGB
- § 28 WaffG
- § 29 WaffG
- § 35 WaffG
- § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG
- § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG
- § 56 Abs. 1 WaffG
Fundstellen
- NZA-RR 2005, 354 (amtl. Leitsatz)
- wistra 2005, 117-119 (Volltext mit red. LS)
- wistra 2005, II Heft 1 (amtl. Leitsatz)
In der Strafsache
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
in der Sitzung vom 08.07.2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht ... als Vorsitzender
Richter am Landgericht ...
Richter am Landgericht ... als beisitzende Richter
Frau ... Frau ... als Schöffinnen
Staatsanwalt ... als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. M. als Verteidiger
Rechtsanwalt R. als Verteidiger
Justizangestellte .... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 52 Fällen, wegen unerlaubter Überlassung ausländischer Arbeitnehmer, wegen Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern, wegen Bedrohung sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der jetzt 52-jährige Angeklagte xxx ist in ... geboren. Nach dem Besuch der Volksschule und der kaufmännischen Privatschule Bielefeld erlernter den Beruf des Industriekaufmanns. Danach arbeitete er als Angestellter im Innen- und Außendienst acht Jahre lang in und wechselte später in ein Fleischhandelsunternehmen über, wo er in den folgenden drei Jahren den Außendienst mit aufbaute. Ab 1977 machte er sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren selbstständig. Parallel dazu absolvierte er eine Fleischerlehre, die er mit dem Gesellenbrief abschloss. Außerdem besuchte er die Ausbildungskurse für die Meisterprüfung, die er ebenfalls erfolgreich ablegte. Im Jahr 1991 erwarb er einen eigenen Fleischereibetrieb in Halle/Westfalen, den er bis zuletzt betrieb. Daneben war er bis zum Jahre 2001 als Angestellter in zwei Fleischbetrieben tätig. Ab Mitte der 90er-Jahre wurde er als inländischer Bevollmächtigter von ausländischen Firmen im Rahmen von Werkverträgen mit deutschen Fleischproduzenten tätig.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder xxx, xxx
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte am 10.01.2003 vorläufig festgenommen worden und hat sich auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom gleichen Tage - 7 Gs 1/03 - bis zur Aussetzung des Vollzugs am 20.01.2003 in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 18.07.2003 hat das Amtsgericht B den Haftbefehl vom 10.01.2003 aufgehoben.
Mit Datum vom 24.10.2003 hat das Amtsgericht O - 28 Gs 3808/03 - Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, auf Grund dessen dieser am 04.11.2003 festgenommen worden ist. Mit Beschluss vom 19.01.2004 hat das Amtsgericht O - 28 Gs 116/04 - einen neu gefassten Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und mit Datum vom 20.01.2004 den Haftbefehl vom 24.10.2003 aufgehoben.
Durch Beschluss der Kammer vom 08.07.2004 ist der Haftbefehl des Amtsgerichts O vom 19.01.2004 aufgehoben und der Angeklagte an diesem Tage aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
II.
In der Sache hat die Hauptverhandlung im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen geführt:
Bei den von dem Angeklagten seit Mitte der 90er-Jahre vertretenen osteuropäischen Firmen handelte es sich um litauische, lettische, bulgarische und rumänische Betriebe. Hintergrund ihrer Betätigung in Deutschland sind bilaterale Regierungsabkommen, die es in gewissem Umfang osteuropäischen Unternehmen gestatten, auf Grund von Werkverträgen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen. Nach diesen Vereinbarungen wird die Tätigkeit dieser Ausländer kontingentiert, d. h. die Gesamtzahl der zu entsendenden Arbeitnehmer wird jedes Jahr von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines für den hiesigen Arbeitsmarkt unschädlichen Rahmens neu festgelegt.
Das Verfahren der Werkvertragstätigkeit ist streng reglementiert und setzt seitens des Entsendestaates und der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Genehmigungen voraus. Jeder Werkvertrag besteht aus einem Werkrahmenvertrag mit allen gesetzlichen und kaufmännischen Bedingungen, einem Leistungsverzeichnis und einem Teilleistungsvertrag mit genauer Angabe der zu erledigenden Leistungen. Hinzu kommt eine Auflistung der Arbeitsvorgänge zum Teilleistungsvertrag, in der jede Leistung detailliert dargestellt wird. Hiermit soll sichergestellt werden, dass eine unzulässige Vermischung von Tätigkeiten der ausländischen und inländischen Mitarbeiter oder von Tätigkeiten einer ausländischen Werkvertragsfirma mit der anderer ausländischer Firmen vermieden wird.
Bei Zuteilung eines Kontingents wird der Werkvertrag von deutscher Seite durch das zuständige Landesarbeitsamt geprüft. Bei den Landesarbeitsämtern werden die Lohnbedingungen, die Arbeitsbedingungen und das Vorhandensein einer Betriebsstätte des Unternehmens in Deutschland geprüft. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird eine Stellungnahme des örtlichen Arbeitsamtes eingeholt, durch die sichergestellt werden soll, dass deutsche Arbeitskräfte für das gewünschte Arbeitskontingent nicht zur Verfügung stehen. Sobald auch diese positive Stellungnahme vorliegt, wird ein Zusicherungsbescheid erlassen, in dem die Erteilung von Arbeitserlaubnissen durch das zuständige Arbeitsamt zugesichert und die Laufzeit der Werkverträge auf maximal ein Jahr begrenzt und der zu zahlende Nettolohn festgelegt wird. Nach Erteilung des Zusicherungsbescheides hat das ausländische Unternehmen eine Namensliste zu überreichen, aus der sich die nach Deutschland einreisenden Arbeitnehmer ergeben. Nach Überprüfung und Genehmigung dieser Liste muss das ausländische Unternehmen zudem die kompletten Werkvertragsunterlagen und Genehmigungen und sonstige visumsrechtliche Dokumente bei der deutschen Botschaft vorlegen.
Nach Einreise der ausländischen Mitarbeiter werden diese in Wohnungen in der Nähe der Schlachthöfe untergebracht. Sobald die Arbeitserlaubnis vorliegt, ist es den Arbeitern erlaubt, im Rahmen der abgeschlossenen Werkverträge exakt die dort festgelegten Arbeiten vorzunehmen. Die ausländischen Mitarbeiter dürfen Anweisungen und Arbeitseinteilungen nur von ihren ausländischen Vorarbeitern entgegennehmen, da nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass das ausländische Unternehmen ein eigenständiges Werk in Abgrenzung zu einer nicht erlaubten Dienstleistung erbringt.
Im Rahmen der Tätigkeit des Angeklagten xxx kam es seit Sommer 1999 zu zahlreichen Werkverträgen zwischen den rumänischen Firmen P , E S und C mit dem Schlacht- und Zerlegeuntemehmen (im folgenden: ). Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens sind die früheren Mitangeklagten xxx und xxx, gegen die das Verfahren weiterhin beim Landgericht Oldenburg anhängig ist. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und der haben sich im Verlaufe der Jahre ausgeweitet und den Produktionsbetrieb der maßgeblich getragen, dessen Umsatzzahlen und Gewinne sind während dieser Zeit stark angestiegen. Dabei kam es zu den nachstehend aufgeführten Straftaten:
1.
Zwischen der und den rumänischen Unternehmen P sowie E die im Inland von dem Angeklagten xxx vertreten wurden, bestanden zwischen 1999 und 2003 zahlreiche Werkverträge, die auf der Basis der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer geschlossen worden waren. In diesem Zusammenhang war es den rumänischen Arbeitskräften nur in einem sehr strengen Rahmen erlaubt, genau definierte Tätigkeiten auf dem Schlachthof in Essen zu erbringen.
Im Frühsommer 1999 ergab sich für die ein erhöhter Bedarf an Personal für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten, die nicht Gegenstand von Werkverträgen waren. Es handelte sich dabei um Tätigkeiten wie "Kistenwaschen", "Sauenschieben", "Eberschieben", "Badern", "Knochensägen", "Transport von Fleisch in das Kühlhaus", "Transport von Fleisch in einen Direktverkaufsladen bei ", "Verpackung", "Beladung von LKWs" und andere Dinge. Um für diese Tätigkeiten keine deutschen Arbeitnehmer einstellen zu müssen und auf diese Weise erhebliche Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, vereinbarte der frühere Mitangeklagte xxx mit dem Angeklagten xxx, dass in der Folgezeit rumänische Arbeiter auf Weisung von -Angestellten einfache Tätigkeiten der oben beschriebenen Art durchführen sollten. Dabei sollten die geleisteten Stunden täglich aufgeschrieben und mit einem Stundenlohn von 22,00 DM, später 11,25 EUR, abgerechnet werden. Auch wurde vereinbart, dass die zu berechnenden Stunden in Stück- oder Kilobeträge umgerechnet werden sollten, um eine Aufdeckung der illegalen Verfahrensweise zu vermeiden. Dem Angeklagten war bewusst, dass die rumänischen Werkvertragsarbeiter nur in dem engen und strengen Rahmen der Werkverträge die jeweils dort genauestens bezeichneten Arbeiten durchführen durften, nicht jedoch die verschleiert abzurechnenden werkvertragsfremden Arbeiten.
In der Folgezeit wurden zwischen Juni 1999 und November 2003 täglich mehr als 30 Rumänen aus dem Kontingent der Werkvertragsarbeiter von deutschen Mitarbeitern der auch für einfache Hilfstätigkeiten der oben beschriebenen Art eingesetzt.
Die insoweit außerhalb der Werkverträge geleisteten Stunden wurden täglich aufgezeichnet und von den jeweiligen Meistern in den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrolliert sowie gegengezeichnet. Sodann wurden diese Stundenlisten täglich aus dem Büro der in das Büro des Angeklagten per Telefax übersandt und dort gesammelt. Nach Addierung der geleisteten Stunden wurden diese jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende verschleiert der in Rechnung gestellt, es wurden also nicht Stunden, sondern auch insoweit Kilobeträge oder Stückzahlen für angeblich erbrachte Werkvertragsleistungen aufgeführt, um bei zu erwartenden Überprüfungen keinen Verdacht aufkommen zu lassen.
Der Angeklagte xxx handelte hierbei, um sich eine auf Dauer angelegte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und um sich persönlich in erheblichem Maße zu bereichern. Ihm war bewusst, dass er keine Erlaubnis dazu hatte, die rumänischen Arbeitnehmer an die zu Arbeitszwecken zu überlassen.
Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung durch den Angeklagten erfolgte jedoch nicht nur durch die Überlassung rumänischer Arbeiter zu werkvertragsfremden Zwecken, sondern auch durch eine unzulässige Vermischung der rumänischen Arbeitnehmer der Firmen E und P untereinander und dieser rumänischen Arbeitnehmer mit Arbeitnehmern polnischer, ungarischer, anderer rumänischer Firmen und deutscher Arbeitnehmer. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass die Arbeitnehmer der Firmen E und P nicht in der Lage waren, wie vorgegeben ein eigenständiges Werk zu erbringen, sondern dass sie vollständig in die Produktion der eingegliedert waren und auf Grund von konkreten Arbeitsanweisungen der Meister der ihre Arbeit verrichteten.
Auf Grund dieser Umstände sind die Leistungen der rumänischen Arbeiter nicht als Leistung zur Erbringung eines Werkes anzusehen, sondern als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.
In den Monaten Juni 1999 bis November 2003 war jeweils die nachfolgende Anzahl an rumänischen Arbeitnehmern (im folgenden AN) der Firmen P und E bei der tätig:
1999 | E... 01.06.-31.12. | 45 AN |
---|---|---|
P... 01.06.-31.12. | 45 AN | |
2000 | E... 01.01.-31.12. | 45 AN |
P... 01.01.-31.12. | 45 AN | |
01.08.-31.12. | weitere 45 AN | |
2001 | E... 01.01.-31.12. | 45 AN |
P... 01.01.-31.12. | 90 AN | |
01.03.-31.12. | weitere 50 AN | |
2002 | E... 01.01.-31.12. | 45 AN |
P... 01.01.-30.04. | 140 AN | |
01.05.-30.11. | 125 AN | |
01.12.-31.12. | 155 AN | |
2003 | E... 01.01.-31.05. | 45 AN |
01.06.- 30.06. | 70 AN | |
01.07.-30.11. | 35 AN | |
P... 01.01.-30.04. | 200 AN | |
01.05.-30.06. | 155 AN | |
01.07.-31.08. | 185 AN | |
01.09.-30.11. | 140 AN |
Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte diese rumänischen Arbeitnehmer im Sinne des § 92 a des Ausländergesetzes eingeschleust hätte, da diese Arbeitnehmer bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihrer Arbeitserlaubnis möglicherweise nicht bösgläubig waren und es vielleicht auch später nicht geworden sind.
2. - 53.
Der Angeklagte xxx entlohnte die rumänischen Arbeitnehmer der Firmen P und E im Tatzeitraum zwischen Juni 1999 und November 2003 für ihre Arbeit. Obwohl ihm bewusst und bekannt war, dass er diese Arbeiter außerhalb der genehmigten Werkverträge und außerhalb der erteilten Arbeitserlaubnisse einsetzte und deshalb als faktischer Arbeitgeber für die gezahlten Löhne sozialversicherungspflichtig war, führte er während des gesamten Tatzeitraums keine Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ab. Nach Berechnung der Landesversicherungsanstalt wurden folgende Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:
Werkvertragsfremde Leistungen durch P...
Vermischung bzgl. Werkleistungen durch P...
Werkvertragsfremde Leistungen durch E...
Vermischung bzgl. Werkleistungen durch E...
Daraus ergeben sich für die Monate Juni 1999 bis September 2003 (52 Monate) jeweils am 15. des Folgemonats fällige, den Sozialversicherungsträgern vorenthaltene Beiträge zwischen 14.662,21 DM (April 2000) und 206.892,04 DM (Dezember 2001).
Der dem Angeklagten anzulastende Gesamtschaden hinsichtlich der vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile beträgt nach den obigen Berechnungen 2.439.458.07 EUR (= 4.771.165,28 DM).
54.
Im Jahre 2002 veranlasste der Angeklagte einen Bulgaren namens R 25 Bulgaren ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis illegal über die deutsche Grenze nach Essen/Oldenburg zu verbringen, um diese wegen des dort aufgetretenen weiteren Arbeitskräftebedarfs bei arbeiten zu lassen. R warb in der Folgezeit 25 arbeitswillige Bulgaren an, die er per Reisebus nach Deutschland bringen ließ. Bei der Einreise war diesem und auch den bulgarischen Arbeitern bekannt, dass weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis vorlagen und die Einreise zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme damit illegal war. Auch dem Angeklagten war bewusst, dass die 25 Bulgaren sich ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.
Dass er insoweit in der Absicht gehandelt hätte, sich eine auf Dauer angelegte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, hat sich nicht feststellen lassen.
55.
Zum Jahreswechsel 2002/2003 fuhr der Angeklagte mit einigen rumänischen Personen nach Rheda-Wiedenbrück. Auf einem dortigen Tankstellengelände kam es im Fahrzeug zu einem Gespräch zwischen ihm und dem rumänischen Staatsangehörigen B , der sich über die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung der rumänischen Arbeiter, die von dem Angeklagten auf deutschen Schlachthöfen eingesetzt wurden, beschwerte. Plötzlich zog der Angeklagte eine - wie B annahm - scharfe Waffe hervor und hielt diese dem B in Richtung Schläfe, wobei er sinngemäß äußerte: "Willst du sterben? Versuch das nicht noch einmal. Du weißt nicht, mit wem du dich anlegst." B fasste diese Äußerung als ernst auf.
56.
Am 09.01.2003 verwahrte der Angeklagte bewusst und gewollt in seinem PKW Daimler Benz unter dem Fahrersitz eine funktionsbereite scharfe Schusswaffe vom Typ FN, Modell 1910/22, Kaliber 7,65 mm Browning, sowie im Handschuhfach ein Magazin mit 6 Patronen, Kaliber 7,65 mm Browning, ohne im Besitz der zum Führen der Waffe sowie der Munition erforderlichen Erlaubnisse zu sein. Die Waffe nebst Munition hatte er im Spätsommer oder im Frühherbst 2002 erworben.
III.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte sich wie folgt strafbar gemacht:
1.
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
2. - 53.
Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a Abs. 1 StGB,
54.
Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern gemäß den §§ 92 Abs. 1 Nr. 1,92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG, 26 StGB,
55.
Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB,
56.
Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß den §§ 28, 29, 35, 53 Abs. 1 Nr. 3 a und Abs. 3 Nr. 1 a, 56 Abs. 1 Waffengesetz a.F., 52 StGB.
Die 56 Straftaten des Angeklagten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
IV.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Er hat sich zudem etwa achteinhalb Monate in Untersuchungshaft befunden, was ihn insbesondere deshalb hart getroffen haben dürfte, weil dies erstmals und im relativ vorgerückten Alter der Fall war. Die Taten im Zusammenhang mit der Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer sind ihm insofern leicht gemacht worden, als die Gesetzeslage einen hohen Anreiz zum Missbrauch bot. Insoweit hat der Angeklagte jetzt auch in erheblichem Umfang Ausgleichszahlungen erbracht, was ebenfalls besonders zu seinen Gunsten ins Gewicht gefallen ist. Auch sein Geständnis in der Hauptverhandlung ist in hohem Maße zu seinen Gunsten gewertet worden, da es das Verfahren erheblich abgekürzt hat. Zu Lasten des Angeklagten musste hingegen gewertet werden, dass er in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum hinweg straffällig geworden ist, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hindeutet. Er hat durch die Straftaten im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Ausländer auch hohe Gewinne erzielt. Die Kammer hat es deshalb für angemessen erachtet, insoweit in Anwendung des § 41 StGB neben Freiheits- auch Geldstrafen zu verhängen, und die Höhe des Tagessatzes auf 100,00 EUR festgesetzt.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen:
1.
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je100,00 EUR.
2. - 53.
In Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten sowie Geldstrafen von jeweils 50 Tagessätzen zu je 100,00 EUR.
54.
Freiheitsstrafe von neun Monaten und Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je100,00 EUR.
55.
In Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von vier Monaten.
56.
Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen von ihm begangenen Straftaten gemäß § 54 StGB hat die Kammer die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen, wobei insbesondere das Geständnis und die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen ganz erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht gefallen sind.
Die Kammer hat es deshalb für ausreichend erachtet, die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten zu erhöhen, die allerdings auch am unteren Rande des Vertretbaren lag, wobei eine Halbstrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 2 StGB nach Ansicht der Kammer erwogen werden könnte.
Bezüglich der zu bildenden Gesamtgeldstrafe hat die Kammer es für erforderlich erachtet, die Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen auf die Höchststrafe von 720 Tagessätzen zu erhöhen, um insoweit der Motivation des Angeklagten - Bereicherungsabsicht und grober Eigennutz - gerecht zu werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Arkenstette
Dierks