Abschnitt 4 VstJBeitrOAV - 4. Stundung und Erlass von Gerichtskosten
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- VstJBeitrOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben richten sich abweichend von § 59 LHO nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10.4.1973 (Nds. GVBl. S. 111) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.