Landgericht Aurich
Urt. v. 06.02.2017, Az.: 11 KLs 310 Js 11036/16 (31/16)

Erpresserischer Menschenraub durch Entführung eines Menschen in der Absicht der Ausnutzung der Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
06.02.2017
Aktenzeichen
11 KLs 310 Js 11036/16 (31/16)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2017:0206.11KLS310JS11036.1.00

In der Strafsache
gegen
1. M. K., geb. P.,
geboren am 1926 in I.,
wohnhaft G. Straße, I.,
verwitwet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt C. S, H. Straße, H.
Verteidiger:
Rechtsanwalt D. P, W. Straße, L.
2. T. B,
geboren am 1976 in C,
wohnhaft M. Straße, D,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: polnisch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt F. S, O., D.
3. J. I,
geboren am 1977 in L. (P.),
wohnhaft R. Straße, 44... D,
JVA O., C. Str., O. (O.)
ledig, Staatsangehörigkeit: polnisch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt A. v. I, K. Straße, D.
4. P. M, a. T. W. W, geb. am 1975 in G,
geboren am 1975 in G,
o. f. W, zzt. JVA S,
ledig, Staatsangehörigkeit: polnisch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt J. H., K. Straße, K.
wegen erpresserischen Menschenraubs
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Aurich in den Sitzungen vom 26.10.2016, 09.11.2016, 14.11.2016, 28.11.2016, 06.12.2016, 13.12.2016, 20.12.2016, 11.01.2017, 18.01.2017, 25.01.2017, 30.01.2017 und am 06.02.2017, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Landgerichts H.
als Vorsitzender
Richter am Landgericht S.
Richter H.
als beisitzende Richter
Frau A. R.
Herr G. G.
als Schöffen
Erster Staatsanwalt O.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt C. S. - am 26.10.2016, 14.11.2016, 28.11.2016, 06.12.2016, 20.12.2016, 18.01.2017, 25.01.2017, 30.01.2017 und 06.02.2017
Rechtsanwalt D. P. - am 09.11.2016, 28.11.2016, 13.12.2016, 11.01.2017, 18.01.2017, und 30.01.2017
als Verteidiger der Angeklagten M. K.
Rechtsanwalt F. S. - am 09.11.2016, 28.11.2016, 13.12.2016, 20.12.2016, 11.01.2017, 25.01.2017 und 06.02.2017
Rechtsanwalt S. - am 26.10.2016, 14.11.2016 und 18.01.2017
Rechtsanwalt M. A. - am 06.12.2016 und 30.01.2017
als Verteidiger des Angeklagten T. B.
Rechtsanwalt A. v. I. - am 26.10.2016, 09.11.2016, 28.11.2016, 06.12.2016, 13.12.2016, 20.12.2016 und 18.01.2017
Rechtsanwältin P. v. I. - am 14.11.2016, 20.12.2016, 11.01.2017, 25.01.2017, 30.01.2017 und 06.02.2017
als Verteidiger des Angeklagten J. I.
Rechtsanwalt J. H. - am 26.10.2016, 09.11.2016, 14.11.2016, 28.11.2016, 13.12.2016, 20.12.2016, 11.01.2017, 18.01.2017, 25.01.2017, 30.01.2017 und 06.02.2017
Rechtsanwalt G. - am 06.12.2016
als Verteidiger des Angeklagten P. M.
Justizangestellte W. - am 26.10.2016, 14.11.2016, 28.11.2016, 20.12.2016, 11.01.2017, 25.01.2017, 30.01.2017 und 06.02.2017
Justizamtsinspektor H. - am 09.11.2016 und am 18.01.2017 - nachmittags -
Justizsekretärin E. - am 06.12.2016, 13.12.2016 - nachmittags - und 18.01.2017 - vormittags -
Justizhauptsekretärin M. - am 13.12.2016 - vormittags -
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
am 06.02.2017 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte P. M. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von

    6 Jahren und 4 Monaten

    verurteilt.

  2. 2.

    Der Angeklagte T. B. wird wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von

    2 Jahren und 6 Monaten

    verurteilt.

  3. 3.

    Der Angeklagte J. I. wird wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von

    2 Jahren

    verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  4. 4.

    Die Angeklagte M. K. wird wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von

    2 Jahren

    verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  5. 5.

    Das sichergestellte Fahrzeug Opel Corsa, zuletzt amtliches Kennzeichen XY-AB 123, FIN: ABCDEFGXXX.. wird eingezogen.

  6. 6.

    Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1. Der Angeklagte P. M. war zur Tatzeit 41 Jahre alt. Er ist in D. geboren und besitzt die polnische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist ledig, hat aber eine feste Partnerin, D. J, bei welcher er sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme aufhielt. Sie haben ein gemeinsames Kind, welches im Dezember 2016 geboren wurde. Seine Lebensgefährtin ist Mutter eines weiteren 2 Jahre alten Kindes. Der Angeklagte übernahm die Vaterrolle. Er ist überdies noch Vater eines weiteren Kindes im Alter von 16 Jahren aus einer früheren Beziehung. Er ist gelernter Klempner, hat diesen Beruf aber seit längerem nicht mehr ausgeübt. Vor seiner Inhaftierung hat er zuletzt gelegentlich bei Umzügen geholfen oder mit Autos gehandelt. Dabei hat er zwischen 600,- € und 2.000,- € monatlich zur Verfügung gehabt, je nach Auftragslage. Er hat Schulden in unbekannter Höhe.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.10.2016 bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1.) Mit Urteil vom 14.05.2004 des Amtsgerichts T. (Az. 8002 Js 947/04 Ds 22 VRs 3756/04) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde später verlängert. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 06.06.2009 erledigt.

2.) Mit Entscheidung vom 30.06.2004 des Amtsgerichts H. (Az. 2211Js 447/04 188 C-48/04) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 3,- € verurteilt.

3.) Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 29.09.2004 (Az. 52 Js 431/04 528 Ds 408/04) wurde der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit endete am 06.10.2007.

4.) Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 13.04.2006 (Az. 52 Js 580/05 617 Ls 10/06) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Dabei wurde die vorgenannte Entscheidung einbezogen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 15.07.2010 erlassen.

5.) Mit Urteil des Amtsgerichts K. (Az. Ls 2010 Js 64457/06) vom 21.05.2007 wurde der Angeklagte wegen besonders schweren Diebstahls in 8 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

6.) Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts K. vom 16.01.2008 (Az. 2090 Js 29051/07 27 Ls) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Dabei wurde die vorgenannte Entscheidung einbezogen. Der Strafrest wurde später zu Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 27.11.2013 wurde der Strafrest erlassen.

Darüber hinaus enthält der internationale Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 17.05.2016 noch weitere Eintragungen aus P. Der Angeklagte wurde mehrfach wegen Diebstahlstaten, teilweise Einbruchsdiebstähle, teilweise auch unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen, zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen den Angeklagten besteht ein Auslieferungshaftbefehl aus P, wo er noch eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verbüßen hat.

Der Angeklagte wurde am 13.05.2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 13.05.2016 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. (O.) vom gleichen Tage (6b Gs 123/16).

2. Der Angeklagte T. B. war zur Tatzeit 40 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater zweier ehelicher Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren. Bis zu seiner Festnahme lebte er mit seiner Familie zusammen in D. Er wurde in P. geboren und hat die polnische Staatsbürgerschaft. In P. besuchte er die Grundschule, anschließend absolvierte er eine technische Berufsfachschule. Er schloss diese mit einer Ausbildung als Klempner ab. Von 1996 bis 1998 war er zwei Jahre im Militärdienst in Auslandseinsätzen. Zuletzt hat er als Hausmeister auf 450,- €-Basis gearbeitet. Nebenberuflich ist er auch Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe, vor allem im Bereich Eventsicherheit, nachgegangen. Der Angeklagte ist über 1,90 m groß und Bodybuilder. Er hat ca. 160.000,- € Schulden gegenüber dem Finanzamt.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.10.2016 bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 16.10.2007 (Az. 150 Js 87/06 780 Ls 125/07) wurde der Angeklagte B. wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit endete am 15.10.2010.

Der Angeklagte befand sich seit seiner Festnahme vom 13.05.2016 bis zur Außervollzugsetzung am 20.12.2016 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. (O.) vom 10.05.2016 (6b Gs 119/16). Die Kammer hat den Haftbefehl im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung aufgehoben.

3. Die Angeklagte M. K. war zur Tatzeit 90 Jahre alt. Sie ist die Mutter des gesondert verfolgten M. K. Neben diesem hat sie noch zwei weitere Kinder, wovon eines bereits verstorben ist. Sie ist seit 1971 verwitwet. Sie hat Betriebswirtschaft studiert und in diesem Bereich bis zu Ihrer Verrentung gearbeitet. Schulden hat sie keine.

Die Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.10.2016 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Die Angeklagte wurde am 21.04.2016 vorläufig festgenommen. Der gegen sie am 22.04.2016 erlassene Haftbefehl (AZ 6b Gs 114/16) des Amtsgerichts L. (O.) wurde am gleichen Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Kammer hat den Haftbefehl im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung aufgehoben.

4. Der Angeklagte J. I. war zur Tatzeit 38 Jahre alt. Er ist in L. in P. geboren und besitzt die polnische Staatsangehörigkeit. Er ist der Volksgruppe der R. zugehörig. Mit 8 Jahren ist er nach D. gekommen. In E. hat er die Schule besucht. Er ist ledig, hat aber eine feste Partnerin, M. W, mit welcher er vor seiner Inhaftierung in D. gelebt hat. Er ist Vater von fünf Kindern im Alter von 1, 3, 10, 11 und 15 Jahren. Er hatte 1998 einen schweren Unfall, bei welchem er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Seitdem ist er gehbehindert und bei ihm besteht ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F 07.2). Die Familie bestritt ihren Lebensunterhalt von der Erwerbsminderungsrente des Angeklagten und ergänzenden Sozialleistungen.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.11.2016 bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1.) Mit Strafbefehl vom 08.07.2013 des Amtsgerichts E. (43 Js 1301/13 47 Cs 534/13) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

2.) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts K. (912 Js 6458/14 528 Cs 611/14) vom 27.08.2014 wurde der Angeklagte wegen Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

3.) Mit weiterem Strafbefehl vom 25.03.2015 des Amtsgerichts H. (242 Js 200/15 8 Cs 161/15) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

4.) Mit Urteil des Amtsgerichts R. (851 Js 94/15 81 Ds 151/15) vom 13.07.2015 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt

5.) Mit Strafbefehl vom 23.07.2015 des Amtsgerichts D. (256 Js 1262/15 725 Cs 252 15) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

6.) Mit Entscheidung vom 29.10.2015 des Amtsgerichts R. (851 Js 94/15 81 Ds 151/15) wurde aus den vorhergegangenen Entscheidungen (2.-4.) nachträglich durch Beschluss eine neue Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- € gebildet.

7.) Mit Urteil vom 03.12.2015 des Amtsgerichts D. (256 Js 1492/15 725 Ds 293/15) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Rechtskraft trat am 11.12.2015 ein.

8.) Mit Entscheidung vom 28.04.2016 des Amtsgerichts D. (256 Js 1492/15 725 Ds 293/15) wurde aus den Entscheidungen 5. und 6. nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € gebildet.

Darüber hinaus enthält der internationale Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 04.05.2016 noch weitere Eintragungen aus P. Er wurde unter anderem wegen Diebstahlstaten, Bedrohung, Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie Erpressung in besonders schweren Fällen zu mehreren Freiheitsstrafen, zuletzt 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 07.07.2011 rechtskräftig.

Der Angeklagte wurde am 29.04.2016 vorläufig festgenommen und befand sich vom 30.04.2016 bis zum 06.02.2017 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. (O.) vom 30.04.2016 (6b Gs 116/16). Während der Hauptverhandlung hat die Kammer zudem wegen ungebührlichen Verhaltens eine Ordnungshaft von 5 Tagen angeordnet. Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts Leer mit der Urteilsverkündung aufgehoben.

II.

In der Sache hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:

1. Vorgeschehen:

a) Der gesondert verfolgte K. sowie der Zeuge L. haben sich Anfang dieses Jahrtausends bei Geschäften in S. -A. kennengelernt. Sie gründeten zusammen eine Firma, die I. C. f. P, I.., an welcher die Firma E. -S. & T. GmbH (nachfolgend "E. -S") etwa 80 % der Anteile hielt. Diese Anteile waren durch einen Treuhandvertrag im Innenverhältnis zu 80 % auf den gesondert verfolgten K. und 20 % auf die E. -S. verteilt. Im Jahr 2007 sollte die Firma verkauft werden. Die Verkaufsverhandlungen führte vorrangig der gesondert verfolgte K., nachdem dieser die zunächst eingeschalteten Rechtsanwälte nicht weiter beauftragen wollte, um Kosten zu sparen. Dabei kam es zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Statt erhoffter 5.000.000,- oder 6.000.000,- € Verkaufserlös, konnte nur ein Verkaufserlös von etwa 1.500.000,- € realisiert werden. Dieser Verkaufserlös wurde sodann gemäß der Anteile in dem Treuhandvertrag zwischen der E.-S. und dem gesondert verfolgten K. aufgeteilt. An den gesondert verfolgten K. wurden 2009 seitens der E.-S.1.062.424,93 € auf ein C. Bank-Konto überwiesen.

Der gesondert verfolgte M. K. kehrte nach D. zurück, wo er sich einer Forderung des Finanzamtes R. über mehr als 400.000,- € ausgesetzt sah.

In der Folgezeit kam es dazu, dass der Geschädigte L. dem gesondert verfolgten K., gegen den Rat seines Geschäftsführers, dem Zeugen M, einen Jaguar auf Kosten E.-S. gekauft hat, anmeldete und mietweise zur Verfügung stellte. Die fälligen Mietraten wurden von dem obigen C. Bank-Konto des gesondert verfolgten K. eingezogen. Als dieses keine Deckung mehr hatte und mehrere Mietraten ausgeblieben sind, zog die E.-S. den Jaguar ein und veräußerte ihn, um die Schulden des M. K. bezüglich des Jaguars zu tilgen.

b) Der gesondert verfolgte M. K. hatte Ende des Jahres 2010 zusammen mit dem Zeugen C. B. und einem weiteren Geschäftspartner eine Firma gegründet. Die Firma wurde in Dänemark nach dänischem Recht gegründet. Der Zeuge B. hat im März 2011 seine Geschäftsanteile an der Firma an den gesondert verfolgten M. K. für den symbolischen Preis von 1 dän. Krone verkauft. Zeitlich danach ist diese Firma in die Insolvenz gegangen. Der Zeuge B. erwarb die Firma während des Insolvenzverfahrens.

Im Jahr 2015 beauftragte der gesondert verfolgte M. K. den Angeklagten B., welchen er kurz zuvor kennen gelernt hatte, sowie den Zeugen B. und zwei weitere Personen, bei dem Zeugen B. eine tatsächlich nicht bestehende Forderung in Höhe von etwa 150.000,- € einzutreiben. Zu diesem Zweck fuhren die vier Personen von D. aus nach F. und machten gegenüber dem Zeugen B. die Forderung geltend. Dieser konnte die Männer aber überzeugen, dass die Forderung unbegründet sei. Nachdem die vier Männer durch die Polizei kontrolliert worden waren, fuhren sie wieder zurück. In der Folge wurde der Zeuge B. noch mehrfach über Telefon bzw. SMS zur Zahlung aufgefordert und bedroht.

c) Die vermeintliche Forderung gegen den Zeugen L. hatte der gesondert Verfolgte M. K. vor dem hier zugrunde liegenden Geschehen bereits dreimal versucht einzutreiben, indem er jeweils mehrere Männer beauftragte, die Forderung persönlich bei dem Zeugen L. geltend zu machen. Beim ersten Mal traten ausländische Männer an den Zeugen L. im Anschluss an eine Beerdigung heran. Ihm wurde eröffnet, dass er Herrn K. 240.000,- € schulden würde. Beim zweiten Mal erfolgte das Herantreten an den Geschädigten an dessen Wohnhaus. Dabei wurde der Ehefrau des Zeugen L. gegenüber eine Forderung zwischen 350.000,- € bis 400.000,- € geltend gemacht. Im Oktober 2015 wurde ein drittes Mal versucht, durch ausländische Männer eine Forderung geltend zu machen. Diesmal wurde ein Treffen in den Geschäftsräumen der E.-S. vereinbart. Bei diesem Treffen konnten Polizeibeamte die Männer kurzfristig festsetzen.

d) Der gesondert verfolgte M. K. hatte im Hinblick auf die Forderung des Finanzamtes R. die Rechtsanwältin Frau L. aus L. beauftragt, u.a. seine Interessen gegenüber dem Finanzamt wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang hatte diese im Februar 2014 Kontakt zur E.-S. aufgenommen. Sie bat um die Übersendung von Unterlagen, um gegenüber dem Finanzamt Überweisungen in einer Höhe von 1.062.424,- € konkretisieren zu können. Die E.-S. antwortete daraufhin, dass entsprechende Unterlagen schon der Steuerfahndung übergeben worden seien. Zudem übersendete sie eine Kontoaufstellung, aus welcher sich der Betrag von 1.062.424,- € als Erlös aus dem Verkauf der I.. erkennen ließ. Im Anschluss fragte die Rechtsanwältin L. nach weiteren Unterlagen bezüglich einer Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2001 bei der E.-S. nach. Im diesbezüglichen Schreiben vom 30.04.2014 heißt es weiter:

"Ich benötige die Auskünfte ausschließlich gegenüber dem Finanzamt, da es um den Nachweis der Anschaffungskosten der Beteiligung geht." (Hervorhebung im Original).

Die Angeklagte M. K. nahm im Herbst 2015 gegen den Rat ihres Sohnes telefonischen Kontakt zum Zeugen H. L. auf und versuchte eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

Um die Jahreswende 2015/16 gab es Gespräche bzw. Schriftverkehr zwischen dem gesondert verfolgten M. K. bzw. dessen Rechtsanwältin Frau L. und dem Zeugen L. bzw. der E.-S. und Bestrebungen, einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Zwischen dem 30.11.2015 und dem 16.02.2016 gab es mehrere E-Mails. Inhaltlich ging es um vermeintlich fehlende Unterlagen über die angebliche Kapitalerhöhung. Eine Zahlungsforderung wurde nicht gestellt. In den E-Mails der Rechtsanwältin L. an die E.-S. bzw. Herrn L. heißt es unter anderem:

30.11.2015:

"(...) die Familie K. bat mich um die Vereinbarung eines Termins mit allen Parteien.

Dabei soll endgültig der Verkauf der Anteile des Herrn K. aufgeklärt werden. Genauso so (sic!) muss es um die Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Annahmen durch das Finanzamt (sic!) gehen. (...)

15.02.2016

(...) Vielen Dank für die Übersendung der weiteren Unterlagen. Leider kann ich auch diesen Unterlagen nicht die Beantwortung meiner Frage bezüglich der Kapitalerhöhung der I. entnehmen. Diese beeinflusst aber die Anschaffungskosten, die gegenüber dem Finanzamt dargestellt werden müssen. (...)"

Zu einem Besprechungstermin kam es nicht.

e) Die finanzielle Lage des gesondert verfolgten M. K. verschlechterte sich Ende 2015 zusehends.

Das Finanzamt R. hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 404.236,98 € erwirkt, welcher der V. Bank als Drittschuldnerin am 07.09.2015 zugestellt wurde. Diese hat daraufhin die Konten und Karten des gesondert verfolgten M. K. gesperrt. Aus der gleichen Forderung hat das Finanzamt R. am 27.10.2015 auch einen Zwangsversteigerungsbeschluss gegen den gesondert verfolgten M. K. und dessen Ehefrau H. K. über deren gemeinsame Eigentumswohnung in W. zum Zweck der Teilungsversteigerung erwirkt.

Wegen einer weiteren Forderung in Höhe von 31.231,55 € (zzgl. Zinsen und Kosten 36.666,13 €), hatte die Rechtsanwälte F., G, S. P. mbH, B., beruhend auf einem Urteil des Landgerichts B. (5 O 176/14) als Vollstreckungstitel, die Abnahme der Vermögensauskunft des gesondert verfolgten M. K. beantragt. Dieser ist am 06.01.2016 von der Obergerichtsvollzieherin E. W, R, zum 21.01.2016 zur Abnahme der Vermögensauskunft geladen worden. Wegen der gleichen Forderung (nunmehr inkl. Zinsen und Kosten 40.590,- €) war zudem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die D. Bund als Drittschuldnerin erwirkt worden.

Überdies hatte die V. Bank eG W. unter dem 16.02.2016 mehrere rückständige Darlehen und ein überzogenes Kontokorrentkonto angemahnt und eine Rückzahlung des fälligen Darlehens sowie einen Ausgleich des Kontokorrentkontos bis zum 21.03.2016 gefordert. Dabei hatte es auch auf die bestehenden Kontopfändung seitens des Finanzamtes in Höhe von 404.236,98 € hingewiesen. Dem gesondert verfolgten M. K. wurde bei Nichtbeachtung der Frist ein Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich seiner Eigentumswohnung in W. angekündigt.

Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde dem gesondert verfolgten M. K. seitens der V. Bank eG W. eine Grundschuld in Höhe von 152.000,- € gemäß § 1139 BGB mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgte am 23.02.2016.

f) Der gesondert verfolgte K. war der irrigen Ansicht, aus einer im Jahr 2001 vereinbarten Kapitalerhöhung der I.., eine Forderung gegen den Zeugen L. zu haben. Danach soll es zu einer Kapitalerhöhung von 500.000,- SR (saudische Rial) auf 5.000.000,- SR gekommen sein. Aus der Differenz von 4.500.000,- SR mache dies bei einer Beteiligung von 20 % für E.-S.900.000.- SR, welche nicht gezahlt worden seien. Dies seien 2001 bei einem Kurs von SR zu D-Mark von 1,85 486.486,48 DM gewesen. Geteilt durch zwei ergebe sich ein Eurobetrag von 243.143,24 €. Bis Anfang des Jahres 2016 seien inklusive Zinsen 481.604,91 € zu zahlen gewesen. Für den Jaguar würden 30.000,- € dazukommen. Diese Forderungsbegründung war dem Zeugen L. gegenüber zu keiner Zeit kundgetan worden.

2. Zum konkreten Tatgeschehen konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen:

Spätestens Anfang 2016 entschloss sich der gesondert verfolgte M. K. dazu, eine vermeintliche, aber tatsächlich nicht bestehende, Geldforderung gegenüber dem späteren Opfer H. L. durch Personen aus dem osteuropäischen Raum einzutreiben. Zu diesem Zweck fragte er den ihm bereits seit Monaten bekannten Angeklagten B., ob dieser geeignete Personen kennen würde.

Der Angeklagte B. wandte sich daraufhin an den Angeklagten M. Zu dritt fand jedenfalls vor dem 15.03.2016 ein erstes Treffen in D. statt, bei welchem der gesondert verfolgte M. K. von seiner vermeintlichen Forderung gegenüber dem späteren Opfer L. erzählte. Der Angeklagte M. trat im Anschluss an dieses Treffen an den Angeklagten I. heran und unterrichtete ihn davon, dass eine Geldforderung eingetrieben werden sollte. Sodann fand ein weiteres Treffen statt, immer noch jedenfalls vor dem 15.03.2016, bei welchem neben den drei Personen zuvor nun auch der Angeklagte I. teilnahm. Diesem erzählte der gesondert verfolgte M. K. erneut von seiner vermeintlichen Geldforderung. Der Angeklagte I. ließ sodann sinngemäß verlauten, dass er "mit P." telefonieren müsse, um nachzufragen, ob "der Fall" übernommen werde.

Im Anschluss an dieses Treffen oder während dieses Treffens telefonierte der Angeklagte I. mit dem gesondert verfolgten J. und unterrichtete ihn von dem möglichen Inkassoauftrag. Dieser beauftragte die Angeklagten I. und M., am Wohnsitz des Zeugen L. in D. zu überprüfen, ob dieser auch tatsächlich vermögend war. Die Angeklagten I. und M. begaben sich am 15.3.2016 nach D. Dort nahmen sie in der Wohnstraße des späteren Opfers L. dessen Haus von außen in Augenschein. Der Zeuge W. beobachtete das. Die Angeklagten I. und M. fuhren zudem auch nach L. und sahen sich das Firmengebäude des späteren Opfers L. an.

Es folgte ein weiteres Treffen in D. des gesondert verfolgten M. K. mit den Angeklagten B. und M., bei welchem nunmehr statt des Angeklagten I. der gesondert verfolgte J. teilnahm. Der Angeklagte B. nahm an allen weiteren Treffen teil, um den gesondert verfolgten M. K. bei dessen Gesprächen mit den "Auftragnehmern" zu unterstützen. Er sollte dem gesondert verfolgten K. beistehen, aber auch ggf. als Dolmetscher helfen. Ob der Angeklagte I. an den weiteren Planungen beteiligt war, konnte die Kammer nicht feststellen, an weiteren Treffen mit dem gesondert verfolgten M. K. nahm er jedenfalls nicht teil. Der gesondert verfolgte J. hatte zunächst den Plan, den Zeugen L. in dessen Firma aufzusuchen. Dabei sollten sich die Täter wie Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma kleiden. Der gesondert verfolgte M. K. gab aber zu verstehen, dass auf diese Art der Zeuge L. nicht zahlen werde. Daraufhin vereinbarten die Beteiligten, den Zeugen L. zu entführen und ihn mittels Drohung mit dem Tode und Anwendung von Gewalt zu einer Zahlung zu veranlassen. Schwerwiegende Verletzungen sollten dem Opfer nicht zugefügt werden. Der gesondert verfolgte M. K. wusste, dass ihm kein rechtmäßiger Anspruch gegen das Opfer L. zustand. Die Angeklagten B. und M. sowie der gesondert verfolgte J. nahmen dabei billigend in Kauf, dass dem gesondert verfolgten K. keine rechtmäßige Forderung gegen den Zeugen L. zustand.

Bei weiteren Treffen, deren genaue Anzahl nicht aufgeklärt werden konnte, wurde die Tatausführung weiter geplant. Bei einem dieser Treffen wurde von dem gesondert verfolgten M. K. ein vorgefertigter als "Schuldanerkenntnis" überschriebener Schuldschein über einen Betrag von 600.000,- €, in welchem handschriftlich "+400.000 €" hinter den 600.000,- € eingefügt wurde, an den gesondert verfolgten J. übergeben. Die Eintragung der weiteren 400.000,- € erfolgte auf Bestreben des gesondert verfolgten J., da dieser diese Summe als Anteil für die "Arbeit" seiner "Gruppe" haben wollte. Dieses Schuldanerkenntnis sollte der Zeuge L. nach erfolgreicher Entführung unterschreiben. Es sollte nach der Freilassung als Rechtsgrund eine Rückforderung des gezahlten Lösegeldes verhindern. Der Text dieses Schuldanerkenntnisses ohne den handschriftlichen Zusatz lautet:

"SCHULDANERKENNTNIS

mit Verpflichtung zum Ausgleich (Schuldschein)

Zwischen dem im Folgenden genannten Gläubiger

M. K.

und dem im Folgenden genannten Schuldner

H. L.

geboren am 1947 in R.

wohnhaft in E., 26... D.

Hiermit erklärt Herr H. L. seine Schuld gegenüber Herr M. K. und verpflichtet

sich seine Schuld bis spätestens zum 1. J.uar 2015 zu begleichen. Die Schuld ist ein monetärer Wert.

Der Schuldbetrag sind 600.000,00€

____________________________________
Ort, Datum, UnterschriftOrt, Datum, Unterschrift
M. K.H. L.
GläubigerSchuldner"

Neben diesem Schuldschein wurde ein weiterer im Übrigen gleichlautender Schuldschein ohne eingetragenen Wert übergeben.

Die Angeklagten M., B. und die gesondert verfolgten K. und J. wussten dabei, dass tatsächlich keine rechtmäßige Forderung über "+ 400.000,- €" bestand.

Für die Zeit der Entführung sollte den Tätern eine Wohnung zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck telefonierte der gesondert verfolgte M. K. bei den Treffen am 13. und 14.04.2016 mit Vermietern möglicher Ferienwohnungen in der Umgebung von L. Zunächst nutzte er dafür das auf seine Frau H. K. angemeldete Mobiltelefon mit der Telefonnummer XXX Sodann nutzte er das eigens für die Tat angeschaffte Mobiltelefon mit der Telefonnummer XXX., welches auf die nicht existente Person "M. Z." angemeldet war. Mit dem Zeugen W. vereinbarte der gesondert verfolgte M. K. über den Anschluss M. Z. am 14.04.2016 die Anmietung einer Ferienwohnung im H. Weg in H. für zunächst eine Woche.

Am Freitag, den 15.04.2016, fuhren der Angeklagte M. und der gesondert verfolgte J. zu der in H. angemieteten Ferienwohnung. Hierfür nutzten sie den PKW Audi, amtliches Kennzeichen AB-CD 345, welcher auf einen B. J. angemeldet war. Bei diesem handelt es sich um den Vater der D. J, der Lebensgefährtin des Angeklagten M. Als weitere Helfer für das geplante Unternehmen hatte der gesondert verfolgte J. zwei polnische Mitbürger angeworben, die gesondert verfolgten R. und W. Diese kamen am Sonntagmorgen, 17.04.2106, gegen 7:55 Uhr in der Ferienwohnung an. Der gesondert verfolgte R. hatte zuvor in P. bei der Firma S. -C. in Z. bei L. für die Zeit vom 16.04. bis zum 22.04.2016 einen Skoda Octavia Kombi, amtliches Kennzeichen XY-1234X, angemietet.

Die Entführung sollte am 18.04.2016 durchgeführt werden. Zu diesem Zweck begab sich der Angeklagte M. in den frühen Morgenstunden nach D. zum Wohnort des Opfers L. und beobachtete, ob dieser sich auf den Weg zur Arbeit machte. Die gesondert verfolgten J., R. und W. waren ebenfalls in D. und im telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten M. und warteten auf dessen Zeichen. Der Zeuge L. fuhr aber nicht alleine mit dem Auto los, so dass die Entführung nicht am 18.04.2016 durchgeführt wurde.

Nachdem die geplante Entführung am Montag nicht durchgeführt werden konnte, kam es am Dienstag, dem 19.04.2016 zur Entführung des Zeugen I. Der Angeklagte M. hielt sich zu diesem Zweck erneut am Wohnort des Opfers auf, um die weiteren Täter von der Abfahrt des Opfers um 08:17 Uhr zu informieren. Auf dem täglichen Arbeitsweg des Opfers von seiner Wohnung in D. zur Arbeit in L. passten die Täter dieses ab. Zu diesem Zweck täuschten sie eine Polizeikontrolle vor. Die drei gesondert verfolgten P. J., R. und W. hatten sich mit mitgebrachten Kleidungsstücken als Polizisten verkleidet. An ihrem PKW, vermutlich der Skoda Octavia, waren Kennzeichen angebracht, welche nur ein "H" und sodann Zahlen hatten, sodass es wie ein Behördenkennzeichen wirkte. Um 08:27 Uhr überholten die Täter das Opfer auf dem B. Weg in D. und ließen in der Heckscheibe eine Anzeige "Polizei bitte folgen" aufleuchten. Nachdem das Opfer anhielt, wurde es von den Tätern gefesselt und mit verdeckten Augen in ein Auto gesetzt. Den PKW des Opfers fuhren die Täter zum Autobahnparkplatz L.-B. und stellten ihn dort ab. Das Handy des Opfers wurde in B. versteckt. Ab dem Zeitpunkt des Wegfahrens vom Entführungsort bis zum Verstecken des Handys des Zeugen L. in B. setzten die Täter einen sog. GPS-Blocker ein, um etwaige vom Entführungsopfer ausgehenden GPS-Signale zu unterbinden. Der Angeklagte M. wurde noch vor der Ankunft in der Ferienwohnung telefonisch über die erfolgreiche Aktion informiert und informierte seinerseits den gesondert verfolgten M. L.

Unmittelbar nach der Ankunft in der Ferienwohnung um 09:33 Uhr musste sich das Opfer zunächst vollständig entkleiden und wurde, insbesondere auf GPS-Sender, durchsucht. Dabei wurden selbst die Knöpfe von den Burlington-Socken des Geschädigten L. entfernt. Sämtliche persönlichen Gegenstände wurden ihm abgenommen. Anschließend durfte sich das Opfer wieder ankleiden. Nunmehr hielten ihm der Angeklagte J. sowie einer der weiteren Entführer, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob - wie angeklagt - dies der Angeklagte M. war, vor, dass er Milliardär sei und forderten von ihm die Zahlung von 1.000.000,- €. Da das Opfer L. sich zunächst weigerte, schlug ihm einer der Täter, jedenfalls nicht der gesondert verfolgte J., mit der Faust mehrmals, mindestens 4-5 Mal, auf die linke Kopfseite. Dieser Täter nahm sodann ein Messer aus der Küche der Ferienwohnung und hielt dieses dem Opfer an ein Ohr. Dabei drohte er dem Opfer an, das Ohr abzuschneiden. Die Angeklagten B. und M., soweit dieser nicht beteiligt war, haben eine solche Gewalteinwirkung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Der gesondert verfolgte J. schlug dem anderen Täter das Messer aus der Hand.

Unter dem Eindruck der vorhergegangenen Gewalteinwirkungen und Drohungen unterschrieb das Opfer L. beide ihm dann vorgelegten Schuldscheine.

Anschließend wurde das Opfer in ein anderes Zimmer gebracht und dort mit Handschellen an ein Doppelstockbett gefesselt.

Gegen Mittag desselben Tages fuhren die Täter mit dem Opfer in Richtung B. zu dessen dort zuvor verstecktem Handy. Nunmehr wurde das Opfer aufgefordert, seine Frau anzurufen und die Überweisung von 1.000.000,- € zu fordern. Das Opfer konnte die Täter jedoch davon überzeugen, dass seine Frau sofort die Polizei rufen würde und dass es besser sei, seinen Geschäftsführer in der Firma anzurufen. Diesen, den Zeugen M, rief er sodann um 12:28 Uhr von seinem Mobiltelefon an und teilte ihm mit, dass er schnellstmöglich 1.000.000,- € bräuchte und für drei Tage nicht im Büro erscheinen würde. Die Überweisungsdaten würde er per SMS schicken. Weitere Angaben machte er nicht. Auf Anweisung der Täter wurde die Entführung gegenüber dem Zeugen M. durch den Zeugen L. nicht ausdrücklich offen gelegt. Nach diesem Telefonat wurde das Opfer zurück in die Ferienwohnung gebracht und dort wieder an das Doppelstockbett gefesselt.

Der Zeuge M, dem die in der Vergangenheit bedrohlich geltend gemachten Forderungen gegen den Zeugen L. bekannt waren, vermutete jedoch sofort eine Entführung und benachrichtigte die Polizei.

Der Zeuge M. erhielt anschließend eine SMS mit folgenden Kontodaten:

"BLZ: XXX , M. Bank

IBAN: XXX XXX XXX XXX XXX XXX."

und eine weitere SMS mit den Worten: "Sofort bitte". Es folgte eine weitere SMS, in welcher nochmals die Kontonummer "XXX" genannt wurde. Im weiteren Tagesverlauf wurde auch noch eine WhatsApp-Nachricht mit den schon genannten Kontodaten an den Zeugen M. geschickt. Der Zeuge M. fragte per SMS nach dem Zahlungsempfänger. Es erfolgte auf die Frage keine Reaktion.

Nach der Übermittlung der Lösegeldforderung begab sich der gesondert verfolgte M. K., welcher sich im ständigen Austausch mit den Entführern und dem Angeklagten B. befand, gegen 15:00 Uhr zusammen mit der Angeklagten M. K. zur M. Bank, Filiale I. /L. Nachdem sie dort noch keinen entsprechenden Geldeingang auf dem an den Zeugen M. mitgeteilten Konto der M. K., Kontonummer XXX, feststellen konnten, kündigte die Angeklagte M. K. gegenüber den Bankmitarbeitern unter dem Vorwand, eine Zahlung aus einer Erbschaft ihres verstorbenen Sohnes aus Frankreich zu erwarten, den Eingang eines Geldbetrages in Höhe von 1.000.000,- € auf dem oben genannten Konto an und erbat nach Eingang des erwarteten Geldes die unverzügliche Auszahlung des gesamten Geldes in Zweihundert-Euroscheinen. Sie wusste zu diesem Zeitpunkt, dass die Geldzahlung tatsächlich von dem Zeugen L. ausgehen sollte. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, ob die Angeklagte K. zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der bereits erfolgten Entführung hatte. Jedenfalls nahm sie billigend in Kauf, dass ihrem Sohn keine rechtmäßige Forderung in Höhe von 1.000.000,- € gegen den Zeugen L. zustand.

Im Verlauf des Nachmittags des 19.04.2016 fuhren die Täter in H. wieder mit dem Opfer los. Dieses rief gegen 16:30 Uhr wieder seinen Geschäftsführer an und gab die Bankdaten, also die die IBAN und BIC, erneut durch. Zu einer Überweisung kam es jedoch nicht, da es weiterhin an einer Mitteilung der Kontoinhaberin fehlte.

Im Verlauf des folgenden Tages, am 20.04.2016, informierte sich die Angeklagte M. K. in mehreren Telefonaten, entsprechend den Anweisungen ihres Sohnes, bei der Bank bis zum Ende der Öffnungszeiten um 16:00 Uhr wiederholt nach dem Eingang des begehrten Geldes auf dem Zielkonto. Sie musste dabei jedoch feststellen, dass kein Geld eingegangen war. Nunmehr in Kenntnis der Entführung teilte sie ihrem Sohn fortlaufend die Informationen der Bank mit und bestärkte ihn in seinem Tun betreffend das Entführungsgeschehen. So führte die Angeklagte K. am 20.04.2016 um 10:07 Uhr ein Telefonat mit ihrem Sohn, welcher sie angerufen hatte. Dieser wünschte ihr darin einen guten Morgen. Im weiteren Verlauf bittet der gesondert verfolgte M. K. seine Mutter bei der Bank anzurufen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte K. Kenntnis von der Entführung des Zeugen L. Das weitere Gespräch lautete auszugsweise wie folgt:

(...)

K., M.:

M., pass mal auf, ich wollte dich auch gerade anrufen. Soll ich jetzt noch mal eben nachforschen, ob das nun wirklich, ob die das nun so geregelt haben, dass das Geld kommt?

K., M.:

Mutter, ich habe doch gerade gesagt, du brauchst in diesem Falle nur um viertel vor Zwölf anzurufen, ja?

K., M.:

M., um 12:00 Uhr ist jetzt zu spät mit dem Ordern für morgen.

(...)

Um 10:31 Uhr rief sodann die Angeklagte M. K. ihren Sohn an. Der Gesprächsverlauf beinhaltete unter anderem folgende Sätze:

K., M.:

Ja, M., Scheiße, der Herr W. hat mich gerade angerufen. Also, die dürfen das Geld nicht eher bestellen, bis das auf dem Konto ist, und es ist frühestens, wenn es jetzt heute auch noch draufkommt, am Montagmittag um 12:00 Uhr da.

K., M.:

Ach Mutter, das ist doch ...

K., M.:

Ja, M., das hätte man alles vorher klären müssen, nicht jetzt auf dem letzten Drücker.

(...)

K., M.:

Das hat jetzt gar nichts zu sagen. Selbst wenn sie es heute noch bestellen, ist es vor Montag, kannst du es nicht kriegen.

K., M.:

Okay!

K., M.:

Du musst jetzt sehen, dass du das hintereinander kriegst. Ich denke, dass du erst dann, das es drauf ist, alles andere ist doch Manipulation.

K., M.:

Ja gut, die müssen den dann natürlich festhalten.

K., M.:

M., über das Wochenende passiert doch nichts ..., da kann doch nichts.

K., M.:

Ich hab doch gesagt, die müssen ihn trotzdem festhalten. Wir sollten jetzt nicht am Telefon darüber sprechen.

K., M.:

Ach so, ich hatte jetzt, ich meinte jetzt, das Geld festhalten meinte ich. Jetzt habe ich einen Fehler gemacht. Ich soll trotzdem um viertel vor zwölf anrufen, ja?

(...)

In einem Gespräch um 11:57 Uhr teilt die Angeklagte dem gesondert verfolgten M. K. mit, dass bislang kein Geldeingang zu verzeichnen ist.

In einem weiteren Gespräch am 20.04.2016 um 12:05 Uhr sagte die Angeklagte M. K. noch folgendes zu ihrem Sohn:

"(...)

K., M.:

M., ich bleib am Ball. Ich hab, du hast jetzt gesagt in 6 Stunden, um 08:00 Uhr, wenn du den Beleg von 08:00 Uhr hast, dann muss das 02:00 Uhr sein, dann kann ich um halb drei anrufen.

(...)

K., M.:

Obwohl das alles, das ist alles dubios, das ist alles Scheiße, so was wäre, wenn sowas normal gelaufen wäre, ohne dass ich jetzt wer weiß was wie Druck mache, dass das Geld jetzt sofort wieder runter kommt und ...

(...)

K., M.:

Ja, M., ich weiß, dass du jetzt wieder in der Bredouille bist mit den Leuten, ich weiß das alles selbst."

Um 12:36 Uhr ruft der gesondert verfolgte J. den gesondert verfolgten M. K. an. Der Inhalt des Gesprächs ist nicht bekannt. Im Anschluss an dieses Telefonat rief der gesondert verfolgte M. K. um 12:38 Uhr den Angeklagten B. an. Das Telefonat lautete wie folgt:

"B., T.:

Hallo?

K., M.:

T., guten Tag.

B., T.:

Guten Tag.

K., M.:

Ich wollte dir nur sagen, ich bin um 14:00 Uhr im, äh, da, wo wir uns gestern getroffen haben, okay?

B., T.:

Geht nicht, M.

K., M.:

Bitte?

B., T.:

Geht nicht.

K., M.:

Warum nicht?

B., T.

Von halb eins bis halb vier bin ich mit dem Kleinsten in der Schule.

K., M.:

Dann musst du mir einen Gefallen tun. Dann musst du in diesem einen Fall diesen guten Mann da anrufen, ja, und ihm sagen, wir melden uns dann bei ihm um halb vier.

B., T.:

Kann der wirklich nicht mit dir sprechen?

K., M.:

Nein.

B., T.:

Weil ich versteh den Sinn überhaupt nicht, ich höre was die sagen, das sag ich dir, du sagst mir...

K., M.:

Jaja, ich sage dir nur, ich sage dir nur, damit sie in diesem Falle ruhig sind, habe ich in diesem Falle also gesagt, wir würden uns um 14:00 Uhr melden, und kannst du jetzt bitte ihn anrufen wir melden uns erst um 15:30 Uhr. Okay?

B., T.:

Okay!

K., M.:

Und ich bin um 15:30 Uhr bei dir. Alles klar?

B., T.:

Okay."

In einem weiteren Telefonat am 20.04.2016 um 15:46 Uhr äußerte die Angeklagte M. K. gegenüber ihrem Sohn folgendes:

"K., M.:

M., die haben jetzt gleich Feierabend... Es ist aber auch nichts drauf.

K., M.:

Okay.

K., M.:

... haben dich wieder verarscht."

Nachdem eine Überweisung bislang nicht auf dem Empfängerkonto eingegangen war, änderten die Täter ihren Tatplan. Der Angeklagte B. traf sich mit dem gesondert verfolgten M. K. von 15:30 Uhr bis ca. 19:00 Uhr bei dem schon zuvor als Treffpunkt genutzten Burger King in D. Während dieser Zeit hielten sie telefonischen Kontakt zu den Tätern in H. Um 15:55 Uhr kommt es zu einem mehrere Minuten langen Gespräch zwischen den gesondert verfolgten K. und J. Sie kamen überein, nunmehr die Entführung gegenüber dem Zeugen M. offen zu legen. Gegen 16:54 Uhr musste das Opfer L. ein erneutes Telefonat führen. Es wurde die Telefonnummer XXX, angemeldet auf T. V. verwendet. Das Telefonat hatte unter anderem den folgenden Inhalt:

"(...)

M., M.:

Hallo H.!

L., H.:

M. Der Swift muss jetzt dringend her, das Geld muss morgen auf dem Konto sein, jetzt, ansonsten bin ich morgen tot.

M., M.:

Alles klar.

L., H.:

Ist das Geld nicht bis morgen Mittag da, bin ich weg.

(...)

M., M.:

Ja, die Kontonummer habe ich, aber ich brauche einen Empfängernamen.

L., H.:

Den habt ihr doch gestern bekommen, den Empfänger.

(...)

M., M.:

Nein, da ist kein Name gekommen.

Person mit stark osteuropäischen Akzent:

"M. K., ... M. K."

L., H.:

M. K..

M., M.:

M. K..

(...)

L., H.:

Das ist der Empfänger.

M., M.:

Der gehört das Konto?

(...)

L., H.:

Das ist die Kontoinhaberin.

(...)"

Zeitgleich um 16:55 Uhr in Gegenwart des Zeugen L. telefonierte der gesondert verfolgte J. mit dem gesondert verfolgten K. und ließ sich von K. den Namen der Kontoinhaberin mitteilen, die der Zeuge L. dem Zeugen M. in dem um 16:54 Uhr begonnenen Gespräch mitteilte.

Aus Sorge um das Wohl des Opfers, veranlasste der Zeuge M. entsprechend der Lösegeldforderung um 19:34 Uhr die Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000.000,- € auf das benannte Konto der M. K.. Diese wurde so durchgeführt, dass ein Ausdruck aus dem Buchungssystem erstellt werden konnte, der die durchgeführte Überweisung bestätigte. Tatsächlich war es aber so, dass bis zum nächsten Morgen 08:00 Uhr die Überweisung noch durch ein Telefonat mit der Bank gestoppt werden konnte. Der Ausdruck aus dem Buchungssystem mit der Bestätigung der durchgeführten Überweisung wurde von dem Zeugen M. sodann um 21:45 Uhr per SMS an den zuletzt von den Entführern genutzten Mobilfunkanschluss geschickt.

Zurück in der Ferienwohnung, aber vor 21:00 Uhr, entschlossen sich die Täter, das Opfer wieder freizulassen. Diese Entscheidung fiel aus Angst vor der Entdeckung durch die Polizei. Die Täter fühlten sich hingehalten. Die beiden gesondert verfolgten R. und W. fuhren sodann um 20:47 Uhr mit dem angemieteten Skoda zurück nach P. Der Angeklagte M. und der gesondert verfolgte J. blieben mit dem Opfer zunächst noch in der Ferienwohnung. Diese wurde sodann, überwiegend durch den Angeklagten M., gereinigt. Zur Vorbereitung der Freilassung musste der Zeuge L. Whisky trinken. Der gesondert verfolgte J. trank zusammen mit dem Zeugen L. eine Flasche Whisky. Während des Gesprächs ließ sich der gesondert verfolgte J. von dem Opfer eine Zahlung von 100.000,- € ohne Beteiligung des gesondert verfolgten M. K. versprechen. Um die angekündigte Freilassung nicht zu gefährden, stimmte das Opfer dem zu.

Zwischen 23:00 und 24:00 Uhr verließen der Angeklagte M. und der gesondert J. mit dem Opfer L. die Ferienwohnung. Nach einer längeren Fahrt wurde das Opfer in der Nähe der Bundesautobahn 31 freigelassen. Diese konnte das Opfer fußläufig erreichen und wurde dort von der Bundespolizei gegen 01:10 Uhr, ca. ein bis zwei Stunden nach seiner Freilassung, aufgegriffen.

Die Überweisung wurde nach Aufgreifen des Opfers rückgängig gemacht und das Geld dem entsprechenden Konto wieder gutgeschrieben.

3. Spätestens am 28.04.2016 entschloss sich der gesondert verfolgte J., die ihm von dem Opfer L. in Aussicht gestellte Zahlung in Höhe von 100.000,- € diesem gegenüber geltend zu machen. Zu diesem Zweck kontaktierte er den Angeklagten I., mit welchem er am 29.04.2016 zu der Firma des Opfers in L. fuhr. Dort verlangten sie das Opfer zu sprechen. Da dieser nicht vor Ort war, hinterließen sie ihre Telefonnummer XXX und den Namen "A.". Die Telefonnummer war auf die nicht existente Person T. V. angemeldet.

Der Zeuge M. erkannte, dass die hinterlassene Telefonnummer mit einer während der Entführung benutzten Telefonnummer weitgehend übereinstimmte. Lediglich die letzte Ziffer wich ab. Er kontaktierte erneut sofort die Polizei. Im weiteren Verlauf des Tages kam es zu mehreren Telefonaten, zunächst zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten I., später zwischen dem Zeugen L. und dem Angeklagten I. sowie zwischen dem Zeugen L. und dem gesondert verfolgten J.. Der Angeklagte I., welcher vorrangig das Gespräch führte, nahm Bezug auf die Vereinbarung zwischen dem Opfer L. und dem gesondert verfolgten J. und verlangte von diesem ein "Treffen", damit "Ruhe" herrsche. Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem gesondert verfolgten J. und dem Geschädigten L. über die Zahlung von 100.000,- € forderte der Angeklagte I. die Zahlung dieser Summe. Der Angeklagte I. hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der zuvor durchgeführten Entführung des Zeugen L. und dem in dem Zusammenhang erfolgten Zahlungsversprechen des Zeugen L.. Dem Angeklagten I. und dem gesondert verfolgten J. war bewusst, dass das Opfer L. diese Zahlungszusage lediglich unter dem Eindruck des gewaltsamen Festhaltens gemacht hatte und sie keinerlei Anspruch auf Geld von ihm hatten. Gleichwohl beabsichtigten sie, bei dem Geschädigten konkludent den Eindruck zu erwecken, dass für den Fall einer Nichtzahlung weitere gewaltsame Handlungen unternommen werden würden, die in ihrem Schweregrad zumindest der vorangegangenen Entführung entsprechen würden.

Die Gespräche hatten auszugsweise folgenden Inhalt:

29.04.2016, 14:23 Uhr:

"I., J.:

Hallo.

M., M.:

Ja, hallo, M. M., EMS. Sie waren heute bei uns im Büro und hatten ihre Nummer dagelassen.

I., J.:

Ja genau. Ich wollte mit der Herr H. sprechen.

(...)

I., J.:

Er weiß um was es geht. Er weiß. Wir haben was vereinbart. A.. Sagen Sie ihm den Namen A. und dann weiß er bestimmt, was los ist ...

(...)"

29.04.2016, 15:07 Uhr:

"(...)

I., J.:

M., ok. Herr M., das geht nicht so einfach, wie man das sich vorstellt. Wir können ihnen vertrauen oder nicht vertrauen.

J. im Hintergrund:

Er muss fahren jetzt, sag das wir muss fahren.

I., J.:

Ja genau. Um fünf Uhr ganz gerne reden wir mit H., weil wir wollen seine Sache beenden. Was er hatte, da drüben. Es wird alles gut sein. Bestimmt. Aber zuerst reden wir, um fünf, wenn er kommt.

(...)

M., M.:

Ja. Aber sie können ja auch hier in die Firma kommen, er ist ja dann da um 17 Uhr. Dann können sie ihn direkt auch sprechen. Das ist ja wahrscheinlich einfacher, oder?

I., J.:

Ja, ich weiß, aber ... einfacher ... man kann, weil Angst haben wir nicht. Haben sie gesehen, Angst haben wir nicht ..., aber wir wollen ein bisschen ... so ... davor. ... In Wirklichkeit müssen wir reden, zuerst mit H., wenn er hier ist. Wenn er da ist, dann ruft er uns früher an. Wenn bis fünf, dann rufen wir an ... und dann ... ein paar Wörter reden. Wir können uns treffen. Das ist kein Problem, verstehen sie?

M., M.:

Ja, verstehe ich.

I., J.:

Wir wollen uns auch treffen, wir wollen die Sache beenden.

(...)

M., M.:

Ok. Ja, ich sag ihm das. Ich weiß nicht, was er davon hält. Aber ich versuch das. Er hat natürlich auch Angst vor ihnen, nech?! Das können sie sich ja sicherlich vorstellen?

I., J.:

Wir wollen doch nicht ... so, verstehen sie? Jeder will sein Ding ... Ach, was soll ich sagen. Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Nicht das wir Angst so haben. Oh Mann, oh Mann, oh Mann. Verstehen sie?

M., M.:

Ja.

I., J.:

Wir haben ja nicht durchgeführt ..., aber das kann gut ausgehen, verstehen sie? Man kann drüber reden, wir tun drüber reden und das kann gut ausgehen ... Dann kann er ganz in Ruhe schlafen und wir können alle schlafen und wird alles gut dann. So warten wir ...

(...)

M., M.:

Aber wie gesagt, sie müssen schon verstehen, H. hat wirklich große Angst. Der ... Ich kenne H. sehr lange und H. hatte sehr große Angst, als er bei ihnen war. Das kann ich ihnen sagen ...

I., J.:

Ja. Vielleicht hat er. Aber in Wirklichkeit hat er mit mir was getrunken, geredet. Hat sich mit ... Das war nicht so hahahaha ... Sie wissen was ich meine ...

(...)

M., M.:

Also, geht, aber geht um K.? Richtig, oder? Um diese Geschichte, oder? Nur das wir ...

I., J.:

Ja, ja, ja.

M., M.:

Und ...

I., J.:

Sie könnten das beenden, nicht das jeder kommt. Ehrlichkeit.

(...)

I., J.:

Sie können mitkommen, aber am helligten Tag ... am helligten Tag, weil uns alle zu schnappen, ist schwierig. Weil wir professionell, aber um ehrlich zu sein, keiner hört uns, was wir reden jetzt und was wir tun. Keiner hört uns, oder Herr M., was meinen sie?

M., M.:

Ja. Ok. Ich sage ihm das ...

I., J.:

Ok, aber hören sie, Ehrlichkeit, jetzt, jetzt in diesem Moment, keiner hört uns in diesem Moment.

M., M.:

Nein, nein. Ich bin alleine in meinem Büro.

I., J.:

Verstehen sie? Sie können zwei, drei schnappen, vier, aber nicht alle.

M., M.:

Ja, das verstehe ich schon. Das ist mir auch klar, nachdem was da passiert ist...

I., J.:

Wir wollen das normal wie erwachsene Leute die Sache beenden. Ok. Ok. Ich warte und ok ...

(...)

29.04.2016, 15:39 Uhr:

"(...)

M., M.:

Also, ich habe mit H. gesprochen ...

(...)

M., M.:

Ich habe gerade mit ihm telefoniert.

(...)

M., M.:

...und von unserm Telefonat berichtet und er hat mir gesagt: "Oh man, ich habe echt Schiss! Wenn ich jetzt irgendwo hinfahren muss, dass die mich wieder entführen, ne." Und er hat gesagt, er will das wirklich nur, wenn wir das hier irgendwie in der Nähe machen können. Er will nicht irgendwo hinfahren, das traut er sich nicht.

(...)

I., J.:

Ja, ja. Das kann man natürlich auch ...vollkommen verstehen. Ok, ah - ok, ok, was soll ich sagen? Wichtig ist, dass wir paar Wörter reden, dass er sagt uns, was los ist, ob er das hält, was er gesagt hat, über das und das. Was soll ich dazu sagen. Und dann ....

(...)

I., J.:

Und dann geht das normal ... dann haben wir hier Ruhe, er hat die Ruhe und der Andere soll ... sich selber ...

(...)

I., J.:

... oder so, ich weiß nicht wie er das meint. Ach ... Das ist nicht normal im Kopf. Du, wenn wir eine Sache nehmen, dann bringen wir die zu Ende und fertig.

M., M.:

Ja, ja.

I., J.:

Wir wollen die zu Ende bringen H. will das auch und dann ...

M., M.:

Ja, verstehe. Ok, passen sie auf, ich mach das jetzt, also ich sag ihm jetzt er soll jetzt weiter fahren, hier her kommen. Ich denke fünf Uhr wird er jetzt nicht mehr schaffen, wird vielleicht ein bisschen später, aber das ist egal, ich rufe, sobald er hier ist, rufe ich an und melde mich.

I., J.:

Ok, ok, hoffentlich glauben sie mir, dass ich zweites Mal frage, zweites Mal sage es. Ich würde ihn irgendwie empfehlen, dass keine Dummheiten im Kopf.

M., M.:

Verstehe.

I., J.:

... von ihrer Seite, von ihrer ... wir brauchen das nicht, Ehrlichkeit.

M., M.:

Wir auch nicht, glauben sie mir das. Wir haben da auch keine Lust zu.

(...)

29.04.2016, 19:06 Uhr:

(...)

I., J.:

Ok. Hallo, Guten Tag H..

L., H.:

Guten Tag, hallo!

(...)

I., J.:

Wie viel Uhr? Äh- ich ruf in 5 Minuten an.

Aber ich wollte was fragen? Äh, wollen sie darüber reden - so Ehrlichkeit -, ob die Bullen darüber reden?

L., H.:

Gut. Also sag Bescheid, wann wir reden wollen, ja?

I., J.:

Ja, Herr H., ob sie ... ob sie wollen darüber reden, die ganze Sache fertig zu machen ... das, dass ihr die Ruhe habt und ich die Ruhe ...

(...)"

29.04.2016, 19:45 Uhr:

"(...)

I., J.:

Ja, jetzt bin ich runter von der Autobahn, jetzt können wir langsam mal reden. Warten sie mal ganz kurz, hier haben sie meine Kollegen.

J., K.:

Guten Tag.

L., H.:

Hallo, hallo, Tag auch.

J., K.:

Ja, ich bin ... wir trinken zusammen Whisky.

L., H.:

Richtig, geht es gut?

J., K.:

Ja, aber dieses Arschloch. Was war mit mir? Zu Fuß müssen gehen, nach Haus. Er hat gesagt, später, dass hat gesehen sie. In Stadt (lacht), er auch 300 km ... 300 Meter weiter, machen Auto. Aber ich will jetzt, dass meine Bekannte, dass meine Deutsch ist schlecht und dieser Mann war nicht in dieser Situation. Aber ich habe eine Frage. Haben sie eine Idee, dass wir machen zu dieses Thema, dass Ruhe und so weiter, ... Ich vertrauen sie. Aber vielleicht mein Kollege hat gesprechen besser, bitte. Ich rede ...

L., H.:

Ja, ja, der Kollege spricht besser.

I., J.:

H., du verstehst, was hier los ist. Ähm, er fragt sie, ob sie eine Vereinbarung wollen oder haben, als dass man schließt und die Ruhe man bekommt und ... ja?

L., H.:

Ja gut, ich ... wir können uns heute Abend treffen, ja?

I., J.:

Ich sag das ...

(...)

...also, wir haben viele Kilometer, weil die Schwarzarbeit soll jemand anderes machen, aber wir waren da, bei euch - bei ihnen heute.

L., H.:

Ja, ich war nicht da.

I., J.:

Und jetzt bin ich viele Kilometer immer gefahren und ich soll das machen, aber wenn wir Vereinbarung haben, dann ... wir haben unsere Ruhe.

(...)

I., J.:

Ja, aber er fragt, er fragt, ob eine Vereinbarung von ihrer Seite da ist.

L., H.:

Ja, was wir besprochen haben, letzte Woche.

I., J.:

Aha, aha, ok, ok, ich sag das ganz kurz ... Er fragt, ob wir können ihn vertrauen, ihnen?

L., H.:

Ja, natürlich.

(...)"

Am schließlich vereinbarten Treffpunkt, einem Burger King an der Autobahn bei M., konnte der Angeklagte I. während eines Telefonats mit dem Zeugen L. festgenommen werden. Der gesondert verfolgte J. konnte entkommen.

Für die Fahrt nach L., die Fahrt nach M. zum vereinbarten Treffpunkt sowie dazwischen nutzten der gesondert verfolgte J. und der Angeklagte I. den roten PKW Opel Corsa des J. mit dem amtlichen Kennzeichen XY-AB 123, FIN: ABCDEFG123, welcher im Zusammenhang mit der Festnahme des I. sichergestellt wurde.

4. Bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der D. J. am 13.05.2016 gegen 04:30 Uhr, wies sich der dort aufhältige Angeklagte M. gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten mit einem gefälschten polnischen Führerschein, ausgestellt auf den Namen T. W. W., geboren 1975 in G., W. G., XY-10-101 G., aus, um die Beamten über seine wahre Identität zu täuschen und seine wahre Identität zu verbergen. Diesen Führerschein, so wie einen - ebenfalls gefälschten - in der Wohnung sichergestellten polnischen Personalausweis auf den gleichen Namen, hatte der Angeklagte erworben, um sich in D. unter diesem Namen anmelden zu können, da er unter seinem richtigen Namen polizeilich gesucht wurde.

III.

Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten (Ziff. I.) beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit diese in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet haben; die Feststellungen zu den jeweiligen Vorstrafen und der Untersuchungshaft basieren hingegen auf den insofern verlesenen Urkunden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten I. beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H., welches dieser in der Hauptverhandlung erstattet hat.

2. Die Überzeugung, dass die Taten wie unter Ziffer II. festgestellt begangen wurde, hat das Gericht aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen. Im Einzelnen:

a) Die Angaben des Angeklagten B. belegen das Planungsgeschehen in D., die Kontaktaufnahme zwischen M., I. und J., die dortigen Absprachen und das Vorgehen in 2015 gegen den Zeugen B.. Er war selber nicht in der Ferienwohnung in H. dabei, hatte aber Kenntnis von der Entführung und hat während der Entführungszeit Kontakt zu M. K. gehalten und sich auch mit diesem getroffen. Er ließ sich in der Hauptverhandlung wie folgt ein:

Er könne nicht mehr genau benennen, wann er den gesondert verfolgten M. K. kennengelernt habe. Es sei bei Burger King in D. an der Kasse gewesen. Dort habe man sich dann häufiger gesehen und von Woche zu Woche kennengelernt. Dieses Kennenlernen habe mindestens ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt stattgefunden. Irgendwann hätten sie miteinander gesprochen. Er habe ihm seine Telefonnummer gegeben. In den Gesprächen sei unter anderem über die deutsche Politik gesprochen worden, sowie vor allem über die Zeit im Ausland des gesondert verfolgten K.. Dieser habe erzählt, was in den arabischen Ländern anders laufen würde als in D.. Er habe auch über seine dortige Firma erzählt und dass dies nicht mehr so gut laufe wie früher. Er habe auch von einem schlimmen Vorfall erzählt, bei dem er betrogen worden sei.

Man habe sich etwa zwei- bis dreimal pro Monat getroffen. Der Angeklagte B. habe das Gefühl gehabt, dass der gesondert verfolgte M. K. jemanden zum Zuhören gebraucht habe. Herr K. hätte auch gesundheitliche Probleme gehabt. Ihm sei es mal besser und mal schlechter gegangen. Diese gesundheitlichen Probleme hätten sich an "Auswucherungen" an Armen und Beinen gezeigt. Herr K. sei auch rot im Gesicht gewesen und habe eine schwache Sprache gehabt, wenn es ihm schlecht ging.

Der gesondert verfolgte M. K. habe erzählt, dass er der Partner von dem späteren Opfer L. gewesen sei. Sie seien wie Brüder gewesen und hätten alles zusammen gemacht. Er habe erzählt, wie das Opfer finanziell groß geworden sei. Herr K. habe ihm über eine große Fusion erzählt, die in S. A., D. oder K. stattfinden sollte. Dabei sollten zwei Firmen zusammengeführt werden. Bei der einen Firma habe es sich um die Firma des gesondert verfolgten Herrn K. und des Herrn L. gehandelt. Zu der Zeit der Fusionsgespräche sei es Herrn K. gesundheitlich nicht gut gegangen. Es sei dann in S.-A. jemand zu ihm gekommen. Dieser habe ihn gewarnt, dass er am nächsten Tag übers Ohr gehauen werden sollte. Bei ihm sollte eine Polizeikontrolle durchgeführt werden, bei welcher bei ihm Drogen im Auto gefunden werden sollten. Dies sei in S.-A. sehr gefährlich. Herr K. habe erzählt, dass er dadurch aus dem Geschäft gedrängt werden sollte. Er habe schnell ein Flugticket gekauft, um S.-A. verlassen zu können.

Der Angeklagte B. glaube, dass der gesondert verfolgte M. K. sich jahrelang in S.-A. aufgehalten habe. Dieser habe ihm weiter erzählt, dass er, als er zurück in D. gewesen sei, Probleme mit dem Finanzamt bekommen hätte. Dieses habe gemeint, er müsse seinen Verdienst aus D. nachversteuern. Er habe Papiere aus D. von Herrn L. gebraucht. Es habe sich dabei um Papiere von der Fusion gehandelt, die er selbst nicht komplett gehabt habe. Er habe seinen damaligen Partner L. erfolglos um die Herausgabe dieser Papiere gebeten.

Herr K. habe den Rauswurf aus seiner Firma bei der Fusion als Betrug empfunden. Sein Partner habe ihn auf die Seite geschoben. Herr K. habe angegeben, etwa 400.000,- bis 500.000,- in das Geschäft investiert zu haben. An die genaue Währung konnte sich der Angeklagte B. nicht mehr erinnern. Der Herr K. habe ihm erzählt, dass er ohne die Papiere vor einem Gericht in D. seine Forderung gegenüber dem Zeugen L. nicht durchsetzen könnte. Er habe gesagt, obwohl er im Recht sei, könne er es nicht beweisen. Es würde zwar Leute geben, die bezeugen könnten, dass er noch Geld bekomme, diese hätten aber für seinen Partner gearbeitet und dort lukrative Stellen gehabt, sodass sie aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust nicht aussagen wollten.

Der Angeklagte B. wisse, dass die Anwälte von dem gesondert verfolgten M. K. und dem Zeugen L. versucht hätten, sich zu einigen. Dies sei um die Weihnachtszeit 2015 gewesen. L. habe aber im letzten Moment eine Einigung platzen lassen und alles abgesagt.

Die Treffen mit M. K. hätten immer im Burger-King in D. stattgefunden. Herr K. sei immer mit seinem Auto gekommen. Dabei handele es sich um einen Mercedes CLS, einen Viertürer in der Farbe schwarz. Im Übrigen habe Herr K. immer alles bezahlt.

Herr K. sei von der geplatzten Einigung stark enttäuscht gewesen. Er habe gesagt, dass nur diese Sache, also die Hoffnung auf eine Einigung, ihn am Leben gehalten habe.

Herr K. habe ihn dann gefragt, ob er Leute für eine Inkasso-Tätigkeit kenne. Diese sollten das Opfer an die Schulden erinnern. Herr K. habe angegeben, dass er das Geld benötige. Er hätte zwar Immobilien, aber ein Verkauf sei schwer in der Zeit gewesen und er hätte für zwei Kinder zu sorgen. Der Angeklagte B. habe dabei das Gefühl gehabt, dass Reiche immer meckern.

Für die Inkassotätigkeit sollte keine Gewalt angewendet werden. Es sollte vielmehr in Gesprächen das Opfer überredet werden, die Schulden zu begleichen. Er, der Angeklagte B., habe gesagt, er kenne solche Leute nicht, er könne sich aber umhören. Herr K. habe erzählt, dass auch andere Personen außer dem Opfer ihm Geld schulden würden, dafür sei aber auch überwiegend das Opfer verantwortlich.

Es habe noch einen weiteren Vorfall gegeben. Herr K. habe auch eine Firma an der Grenze zwischen D. und D. gehabt. Dort sollten wohl Müllcontainer produziert werden. Aus steuerlichen Gründen sei die Firma in D. ansässig gewesen. Herr K. habe mit zwei anderen Personen diese Firma gegründet. Er sei dann wieder wegen seiner Gesundheit im Krankenhaus gewesen. Dort habe ihn ein Anwalt besucht und ihm erklärt, das Finanzamt sei nah an der Firma dran, man müsse schnell die Anteile der Firma loswerden. Herr K. habe im Krankenhaus unterschrieben, die Firma zu verkaufen. So sei Herr K. auch aus dieser Firma herausgedrängt worden. Herr K. habe gemeint, auch hier noch Forderungen zu haben. Für diese Forderungen habe er "Jungs" geschickt. Er, der Angeklagte B., sei dabei gewesen. Mit dabei sei noch "R." gewesen und zwei oder drei andere Leute. Einer sei wahrscheinlich Russe gewesen. Gemeinsam sei man nach F. zu dem früheren Partner von Herrn K. gefahren und habe ihm dort gesagt, dass er noch Geld an Herrn K. schulde. Dieser habe geantwortet, er habe zwar Geld, aber er schulde Herrn K. nichts, er hätte auch Unterlagen, mit denen er dieses beweisen könne.

Der Angeklagte B. gab an, vor Ort mit dem Mann gesprochen zu haben. Dieser habe ihm gegenüber angegeben, dass er aus der Firma ausgeschieden sei. Er habe Bereitschaft gezeigt, mit Herrn K. zu sprechen. Der Angeklagte B. habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Mann, der vor ihm stand, ein Betrüger sei. Es sei dort noch die Polizei gekommen und ihm sowie den anderen Personen sei ein Hausverbot ausgesprochen worden. Er habe den "R." schon von vorher vom Sportstudio gekannt. Er habe dem "R." von den Problemen des Herrn K. erzählt. Daraufhin sei ein Kontakt zwischen dem "R." und dem Herrn K. hergestellt worden. Dieses Treffen sei im Burger King gewesen. Er sei mit dabei gewesen. Dort habe Herr K. auch wieder über die arabischen Länder und seine Geschäftspartner erzählt. Herr K. habe angegeben, dass Druck aufgebaut werden sollte. Er wisse aber nicht, wie die anderen drei Personen dazugekommen seien. Diese hätten auch kein Deutsch gesprochen. Dieser Vorfall in F. müsse im Sommer 2015 etwa gewesen sein. Der Angeklagte B. habe sich zu dieser Tätigkeit bereiterklärt, da er gehofft habe, von Herrn K. eine Arbeitsstelle vermittelt zu bekommen, da M. K. gute Kontakte haben würde. Eine Bezahlung habe er nicht erhalten. Was "R." bekommen habe oder bekommen sollte, wisse er nicht.

Wann die Planung bezüglich des Geschädigten L. begonnen habe, wisse er nicht mehr genau. Es sei aber jedenfalls nach dem Zeitpunkt gewesen, an dem Herr K. aufgrund der geplatzten Einigung so enttäuscht gewesen sei. Er, also der Angeklagte B., habe vor dem Sportstudio den Mitangeklagten M. getroffen. Diesen hatte er bereits zuvor aus dem Sportstudio gekannt. Dieser habe ihn nach Arbeit gefragt. Er habe ihm gesagt, dass er eigentlich nichts habe, aber dass ein Deutscher Personen für Inkassotätigkeit suche. Der Mitangeklagte M. habe sich mit Herrn K. treffen wollen. Er habe beim nächsten Treffen mit dem gesondert verfolgten Herrn K. diesem von Herrn M. erzählt. Herr K. sei interessiert gewesen.

Es sei so gewesen, dass der Mitangeklagte M. jeden Tag einen anderen Namen gehabt habe. Er habe ihn von früher aus D. gekannt, man kenne sich dort. Daher habe er gewusst, dass der Angeklagte M. mit Vornamen P. heiße. Man habe sich lange nicht gesehen und habe dann "dummerweise" das gleiche Sportstudio gehabt. Es habe ein Treffen bei Burger King gegeben, dabei sei man zu viert gewesen. Teilgenommen hätten neben Herrn K. und ihm die Angeklagten M. und I.. Diese hätten sich die Geschichte von Herrn K. angehört. Während dieses Treffens sei es so gewesen, dass der Angeklagte I. gegenüber dem Angeklagten M. mehr zu sagen gehabt habe. Er sei quasi der Chef gewesen. Der Angeklagte I. habe gesagt, er müsse noch Leute in P. anrufen und fragen, ob "der Fall" übernommen werde. Er, also der Angeklagte B., sei nur zum Übersetzen dabei gewesen. Herr K. habe ihn dabei haben wollen. Er habe nicht mitbekommen, wie die Angeklagten I. und M. zum Burger King gekommen seien. Er habe kein Auto gesehen, vermute aber, dass diese mit einem Auto gekommen seien. Über eine Bezahlung sei bei diesem Treffen noch nicht gesprochen worden. Es habe sich nur um ein Vorgespräch gehandelt, wo es darum gegangen sei, ob der Fall überhaupt übernommen werde. Details seien erst später besprochen worden. Herr K. habe von den Schulden des Opfers ihm gegenüber erzählt. Dazu seien auch ein paar Fragen gestellt worden. Details zu der Firma und der Herkunft der Schulden habe Herr K. aber nicht erzählt. Ob bei diesem Treffen über die Summe gesprochen wurde, sei ihm nicht mehr erinnerlich, aber dies müsse ja so gewesen sein, sonst mache es ja keinen Sinn. Dieses Gespräch habe in etwa "zwei Becher Tee" gedauert. Die Angeklagten I. und M. konnten nicht über die Annahme des Falles entscheiden.

Er, der Angeklagte B., sei mit Herrn K. in dessen Auto zurückgefahren. Herr K. habe ihn zurückgefahren. Herr K. sei sich nicht sicher gewesen, ob er diese Geschichte so machen solle. Er habe Vorbehalte gegen die Person des Herrn I. gehabt, da dieser aus der Volksgruppe der Sinti und Roma stamme. Er habe mit dem Herrn I. eigentlich nichts zu tun haben wollen. Der Angeklagte B. habe ein paar Tage später dem Angeklagten M. im Sportstudio gesagt, dass Herr K. nicht mehr wolle. Nachdem der Angeklagte M. Rücksprache gehalten habe, habe dieser ihm gegenüber ein paar Tage später gesagt, dass es jetzt nicht mehr gehe aufzuhören, da schon Kosten entstanden seien. Diese müssten ansonsten von Herrn K. bezahlt werden.

Nach Ansicht des Angeklagten B. kenne der Angeklagte M. die weiteren Hinterleute nicht, dieser kenne nur den Angeklagten I..

Er wisse zwar nicht die genaue Adresse des Angeklagten M., wisse aber, dass dieser einen schwarzen Audi fahre, vermutlich mit deutschem Kennzeichen. Über den Wohnort des Angeklagten I. oder ein Auto sei ihm nichts bekannt.

Man habe dann auf die Entscheidung des wichtigen Mannes gewartet, also gewartet, ob der Mann aus P. Zeit habe für ein Treffen. Etwa 1-2 Wochen später sei es dann zu einem weiteren Treffen im Burger King gekommen. Die Terminsvereinbarung sei so abgelaufen, dass der Angeklagte M. ihn über mögliche Termine in Kenntnis gesetzt habe und er diese dann mit Herrn K. abgesprochen habe. Bei diesem weiteren Treffen hätten der Angeklagte M., der gesondert verfolgte J., er sowie Herr K. teilgenommen. Er sei zu Fuß zum Burger King gelaufen. Herr K. sei mit dem Auto gekommen. Die Angeklagten M. und J. seien zusammen gekommen. Er wisse aber nicht, ob diese ein Fahrzeug benutzt hätten oder zu Fuß gekommen seien. Der gesondert verfolgte J. habe von Herrn K. die Geschichte hören wollen, wie das so mit Herrn L. gewesen sei. Herr K. habe erzählt. Der gesondert verfolgte J. habe aber die Geschichte schon gekannt. Wahrscheinlich sei ihm dies von einem der Jungs schon erzählt worden. Der gesondert verfolgte J. habe polnisch gesprochen. Der Angeklagte M. und er hätten übersetzt. Der gesondert verfolgte J. habe den gesondert verfolgten K. dann noch mal explizit gefragt, ob das Opfer ihm wirklich Geld schulde und wie es ihm finanziell gehe. Er habe gegenüber Herrn K. mitgeteilt, dass die Sache überlegt werde und in drei Tagen eine Entscheidung gefällt werden sollte. Auf die Frage des Herrn K., wie das Ganze ablaufen solle, habe der gesondert verfolgte J. gesagt, sie seien Profis, sie wüssten schon, was zu tun sei, dies hätte den Herrn K. nicht zu interessieren.

Der Angeklagte M. habe ihm, also dem Angeklagten B., später erzählt, dass der gesondert verfolgte J. aus L. in P. stamme. Dies Gespräch könne im Sportstudio gewesen sein. Es könne aber auch sein, dass dies später gewesen sei, als er eine Nacht in Untersuchungshaft mit dem Mitangeklagten M. zusammen verbracht habe. Der Angeklagte M. habe dabei jedenfalls erwähnt, dass der gesondert verfolgte J. ein gefährlicher Boss eines Stadtteils aus L. sei.

Er, also der Angeklagte B., wisse nicht mehr genau, wann über eine Bezahlung gesprochen worden sei. Nach seiner Erinnerung sei dies nicht im ersten Treffen gewesen, dabei sei nur über die Schulden des Opfers gesprochen worden. Jedenfalls bei einem Treffen, dies müsse aus seiner Erinnerung das zweite Treffen gewesen sein, sei aber darüber gesprochen worden. Der gesondert verfolgte Herr K. habe 20 % der Summe, die ihm geschuldet wurde, abgeben wollen. Der gesondert verfolgte J. sei aber nicht bereit gewesen, für 100.000 EUR tätig zu werden.

Nach dem Gespräch, bei dem es um die Entlohnung gegangen sei, sei Herr K. sehr verärgert und nervös gewesen sei. Auf Nachfrage hätte Herr K. gesagt, sie hätten mehr haben wollen, sie würden 1.000.000,- € insgesamt fordern. Herr K. sei von der Höhe dieser Forderung geschockt gewesen. Er habe aber auch gesagt, dass er nunmehr nicht mehr zurückkönne.

Es habe wiederum einige Tage später ein weiteres Treffen gegeben. Bei diesem wusste der gesondert verfolgte J., dass sie den Auftrag übernehmen würden, er habe Herrn K. seine Zusage gegeben. Es sei so gewesen, dass zunächst ein Wohnwagen auf den Namen des Herrn K. angemietet werden sollte. Dies habe Herr K. abgelehnt. Er habe Angst gehabt, dass die anderen den Wohnwagen klauen wollten. Es sei die Idee aufgekommen, eine Ferienwohnung anzumieten. Herr K. habe gesagt, die anderen seien ja Profis, sie sollen das selbst machen. Der gesondert verfolgte J. habe wegen des polnischen Akzents nicht gewollt. Es seien dann Kriterien entwickelt worden, die die Ferienwohnung erfüllen müsse. Es sollte sich um ein Haus für vier Personen handeln, dieses sollte abgelegen liegen und billig sein. Darüber hinaus sollte am besten eine Barzahlung ohne Rechnung möglich sein. Als Mieter sollte ein Mann aus P. angegeben werden. Dieser war aber nicht bei dem Treffen anwesend. Herr K. habe bei den Anmietversuchen einen Besuch aus P. ankündigen sollen.

Bei einem weiteren Treffen habe Herr K. eine Liste mit Ferienwohnungen dabeigehabt. Herr K. habe diese abtelefoniert. Es hätten sich ein paar Möglichkeiten ergeben, der gesondert verfolgte J. sollte sich diese anschauen und entscheiden. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, welcher Zeitraum vom Datum her genau angefragt wurde. Es sei aber jeweils für eine Dauer von ein bis zwei Wochen angefragt worden. Herr K. habe zu diesem Zeitpunkt eine Ferienwohnung nicht fest angemietet. Es sei ja so gewesen, dass der gesondert verfolgte J. erst hinfahren sollte und sich dann entscheiden sollte. Schlussendlich sei es so gewesen, dass eine Ferienwohnung angemietet wurde. Der gesondert verfolgte J. habe noch gesagt, dass er noch auf zwei Leute aus P. warte, ohne die er nicht anfangen wollte. Der gesondert verfolgte J. sei deswegen auch gestresst gewesen, denn er habe gewollt, dass alles perfekt sei, wenn die zwei Personen kommen.

Es sei so gewesen, dass man sich wegen dieser Ferienwohnung zweimal getroffen habe. Beim ersten Termin sei es so gewesen, dass keine Ferienwohnung frei gewesen sei bzw. es nicht geklappt habe. Beim zweiten Termin habe es dann geklappt mit der Anmietung einer Ferienwohnung. Bei beiden Terminen seien sowohl der gesondert verfolgte J., der Angeklagte M., der gesondert verfolgte K. sowie er anwesend gewesen.

Man habe sich bei diesen Treffen wie folgt angesprochen: Er sei "T." genannt worden, und er selber habe den gesondert verfolgten M. K. "M." genannt. Der Angeklagte M. sei von ihnen "P." genannt worden. Von dem gesondert verfolgten J. allerdings "T.". Der gesondert verfolgte J. sei als "J." bezeichnet worden.

Er wisse nicht, ob es direkte Gespräche zwischen den gesondert verfolgten J. und K. gegeben habe. Er wisse auch nicht, ob diese Telefonnummern ausgetauscht hätten. Die Treffen seien immer über ihn, also den Angeklagten B., vereinbart worden. Später habe er erfahren, dass der gesondert verfolgte J. auch Deutsch spreche. J. spreche aber nicht so gut Deutsch wie er.

Der Begriff Entführung sei nicht gefallen. Ihm sei aber klar gewesen, dass eine Entführung geplant gewesen sei. Das hätte sich aus den Gesprächen eindeutig ergeben. Von konkreten Vorbereitungshandlungen habe er nichts mitbekommen. J., sei gefragt worden, wann es losgehen würde. Dieser habe geantwortet, sie seien noch nicht bereit.

Es sei ja so gewesen, dass er nach seiner Inhaftierung mit dem Mitangeklagten M. eine Nacht in der gleichen Zelle verbracht habe. Dabei habe der Angeklagte M. ihm alles von Anfang an bis zum Ende erzählt. Er, also der Angeklagte B., habe aber nicht immer richtig zugehört, denn der Angeklagte M. habe ihn richtiggehend bombardiert. Der Angeklagte M. habe ihm erzählt, was für eine Person der gesondert verfolgte J. sei, und er habe ihm darüber hinaus erzählt, wie die Entführung abgelaufen sei.

Es sei so gewesen, dass das Opfer mit seinem PKW gefahren sei. Sie hätten das Opfer gestoppt und sich als Polizeibeamte ausgegeben. Sie hätten daraufhin das Opfer überwältigt und mitgenommen und das Auto des Opfers woanders geparkt. Sie seien mit dem Opfer zu der angemieteten Ferienwohnung gefahren. Der Herr M. habe darüber hinaus erzählt, dass er in dem gleichen Bett wie das Opfer geschlafen hätte. Der J. sei auch mit in der Ferienwohnung gewesen. Der Angeklagte M. habe ihm weiter erklärt, dass sie das Opfer auf einer Straße freigelassen hätten. Sie hätten gedacht, dass die Entführung nicht geklappt habe, weil kein Geld überwiesen worden sei. Sie hätten zudem befürchtet, dass die Polizei ihnen schon auf der Spur sei. Die Männer aus P. seien wieder weggefahren.

Es sei so gewesen, dass Herr M. ihm gesagt habe, dass sie sich mit dem Opfer befreundet hätten. Dieses habe gesagt, dass sie noch Geld bekommen sollten.

Nach der Verhaftung des Angeklagten I. sei der gesondert verfolgte J. zu ihm gekommen. Dies sei abends gewesen, es sei schon dunkel draußen gewesen. Der gesondert verfolgte J. habe zu ihm gesagt, dass er bzw. der Herr K. ihn betrogen hätten. Der gesondert verfolgte J. sei davon ausgegangen, dass die 1.000.000,- € auf dem Konto des Herrn K. eingetroffen sei. Er bzw. Herr K. habe eine Kaution für den I. zahlen sollen. Einige Tage später sei der gesondert verfolgte J. erneut bei ihm erschienen. Diesmal sei ein anderer Mann dabei gewesen, welcher sich als Bruder vom Angeklagten I. ausgegeben habe. Die beiden hätten erneut die Zahlung einer Kaution gefordert. Er habe die beiden zu dem Angeklagten M. geschickt, da dieser ja die Sache mit den beiden gemacht hätte. Ihm sei auch gedroht worden, dass der Angeklagte I. seinen Namen bei der Polizei sagen würde, diese Drohung habe ihn aber nicht beeindruckt, da er wisse, was er getan habe und die Verantwortung dafür tragen könne.

Er könne sich daran erinnern, dass bei einem der Vorbereitungstreffen im Burger King ein Schuldschein auf dem Tisch gelegen habe. Bei welchem der einzelnen Treffen dies gewesen sei, könne er aber nicht mehr sagen. Dieser sollte vom Opfer unterschrieben werden. Diesen Zettel habe der gesondert verfolgte J. mitgenommen. Dieser Schuldschein sollte im Nachhinein dem Herrn K. als Beweis für die Rechtmäßigkeit der Zahlung dienen.

Er habe von dem genauen Zeitpunkt der Entführung nichts gewusst. An einem Tag nach einem Sportstudiobesuch um die Mittagszeit habe er einen Anruf von Herrn K. bekommen. Dieser habe sich mit ihm treffen wollen. Er habe geantwortet, dass er keine Zeit hätte, denn er müsse seine Kinder abholen. Er habe überdies dem Herrn K. gesagt, dass er ja nicht gebraucht werde, da die anderen doch gut Deutsch sprechen würden. Es sei nämlich so gewesen, dass der Herr K. mit dem "guten Mann" habe sprechen wollen. Gemeint gewesen sei der J.. Sie hätten sich gegen 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr nachmittags getroffen. Bei diesen Treffen habe er von der Durchführung der Entführung erfahren. Auch dieses Treffen habe wiederum beim Burger King in D. stattgefunden. Er sei dort alleine hingelaufen und habe dort Herrn K. getroffen. Er habe diesen gefragt, warum es so eilig sei. Der Herr K. habe darauf geantwortet, dass er Stress mit den Jungs habe, es gäbe Probleme. Er habe von Problemen mit der Kontonummer gesprochen. Es sei mit dem gesondert verfolgten J. telefoniert worden. Dabei seien auch Schimpfworte gefallen. Der gesondert verfolgte J. habe einen Namen für das Konto haben wollen. Der Herr K. habe daraufhin geantwortet, dass man dieses doch nicht brauche. Er habe weiter erfahren, dass das betreffende Konto der Angeklagten M. K. gehöre. Das Konto der Frau K. sei deshalb benutzt worden, weil der Herr K. sein eigenes Konto nicht nutzen könne. Dies sei wohl gepfändet gewesen oder er habe irgendwie Probleme mit dem Finanzamt gehabt. Der Name der Frau K. sei per SMS erneut mit der Kontonummer an die anderen geschickt worden. Auf dieses Konto hätten die geforderten 1.000.000,- € überwiesen werden sollen. Er habe Frau K. vorher nicht gekannt.

Er selbst habe über eine Prepaid-Handykarte mit einer Nummer verfügt, die häufig die Ziffer "7" enthalten habe. Diese hätte er schon sehr lange gehabt.

An dem Tag, an dem er sich mit Herrn K. getroffen habe und mit dem Herrn J. telefoniert habe, sei auch ein Prepaid-Handy benutzt worden. Dies sei vom gesondert verfolgten J. so gewollt gewesen. Dieses Handy habe er an einem früheren Termin einmal besorgt, als auch das erste Mal über Ferienwohnungen gesprochen worden sei. Herr K. habe zuerst von seiner Privatnummer Vermieter angerufen. Daraufhin sei der gesondert verfolgte J. sauer geworden. Herr K. habe ihn dann losgeschickt, ein Handy zu kaufen. Von diesem Handy seien dann die Vermieter von Ferienwohnungen angerufen worden.

Bei den Telefonaten am 20.04.2016, also dem Nachmittag, an dem er sich mit dem Herrn K. getroffen habe, habe er nur mit dem gesondert verfolgten J. telefoniert. Nur dieser sei am Apparat gewesen. Er habe aber im Hintergrund den Angeklagten M. hören können. Es sei dort zwischen den Herren M. und J. gestritten worden. Dabei sei auch einmal die Bemerkung "Halts Maul" gefallen.

Der Angeklagte M. habe ihm gegenüber angegeben, den Schuldschein versteckt zu haben.

Er habe bei der ganzen Sache mitgemacht, da er auf eine bessere Arbeitsstelle gehofft habe, die Herr K. ihm verschaffen sollte. Er habe deshalb auch den gesondert verfolgten K. angelogen, dass er seine Arbeit als Hausmeister verloren habe. Dieser habe ihm jedoch nichts Konkretes angeboten.

Für die Tatvorbereitung wisse er nur, dass Handys und Prepaid-Karten beschafft worden seien. Diese habe er besorgt. Er habe ein Handy und zwei oder drei Nummern, also SIM-Karten, besorgt. Dies sei an dem Tag gewesen, als das erste Mal über die Ferienwohnungen gesprochen worden sei. Es habe noch einen anderen Tag gegeben, da habe er mit dem gesondert verfolgten Herrn K. 60,- € bei der Bank abgeholt und im Nachhinein noch einmal zwei SIM-Karten, also zwei Telefonnummern, besorgt.

Die Deutschkenntnisse der Angeklagten M., I. und des gesondert verfolgten J. seien so gewesen, dass sich eigentlich alle mit dem Herrn K. auf Deutsch verständigen konnten. Es sei aber so gewesen, dass die Angeklagten M. und I. etwas besser deutsch gesprochen hätten als der gesondert verfolgte J.. Er selbst sei wohl noch ein bisschen besser.

Den gesondert verfolgten J. halte er für einen Psychopathen. Dieser sei ein ganz ruhiger Mensch, aber er habe gehört, dass der gesondert verfolgte J. gesagt haben soll, dass er nur einen Hammer benötige, um so eine Sache zu erledigen.

Er habe von dem Ende der Entführung erfahren, als der Angeklagte I. und der gesondert verfolgte J. zu ihm gekommen seien. Sie hätten das Opfer freigelassen, weil die Polizei ihnen schon auf der Spur gewesen sei. Er selber wisse nicht, ob das Geld bezahlt worden sei. Der Angeklagte M. habe ihm des Weiteren in der Untersuchungshaft erzählt, dass J. mit dem Opfer vor der Freilassung Alkohol getrunken hätte.

Von der Festnahme des gesondert verfolgten M. K. habe er erst später aus den Akten erfahren. Er hatte sich aber gewundert, dass Herr K. sich nicht mehr gemeldet habe, aber er sei dem nicht weiter nachgegangen. Er habe gedacht, dass dieser vielleicht doch das Geld erhalten habe und mit diesem abgehauen sei.

b) Die Angaben des Angeklagten M., die dieser ganz zum Schluss der Beweisaufnahme gemacht hat, sind ebenfalls weitestgehend glaubhaft, insbesondere weil er mit eigenen Worten die Geschehnisse schilderte und sämtliche Fragen der Prozessbeteiligten beantwortete. Soweit er mit dem Angeklagten B. zugleich am Geschehen beteiligt war, stimmen ihre Angaben überein oder ergänzen sich, ohne dass Widersprüche erkennbar sind. Seine Angaben, insbesondere auch zu dem Geschehen in D. und H. stimmen auch weitgehend mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme überein. Er ließ sich wie folgt ein:

Der Angeklagte B., den er in einem Fitnessstudio in D. kennengelernt habe, habe ihm von einem älteren Mann erzählt, dem andere Personen Geld schuldig seien. Er, der Angeklagte M., habe gewusst, dass der Mitangeklagte I. Schulden gehabt habe und habe deshalb auch mit ihm gesprochen. Damals habe der Angeklagte I. trotz seiner Erkrankung ohne Krücken kurze Wege laufen können. Den Angeklagten I. kenne er, weil dieser in D. sein Nachbar gewesen sei.

Es habe ein Treffen mit dem gesondert verfolgten M. K., dem Angeklagten B., dem Angeklagten I. und ihm selber gegeben. Bei diesem Treffen sei von mehreren Schuldnern die Rede gewesen. Das spätere Opfer L. sei einer der Schuldner gewesen. Der Angeklagte I. habe bei diesem Treffen den gesondert verfolgten J. angerufen. Herr K. habe ein Foto des späteren Opfers L. und die Adresse von dessen Haus und dessen Firma überreicht. Der Angeklagte B. hätte ihm zuvor im Fitnessstudio erzählt, dass schon andere Männer versucht hätten, bei dem Opfer L. das Geld einzutreiben.

Er habe Anfang des Jahres 2016 bei einem Treffen bei einem Nachbarn den gesondert verfolgten J. kennengelernt. Er habe gedacht, dass der J. geeignet sei, das geplante Vorhaben umzusetzen. Er habe die Rolle des Vermittlers spielen wollen, um Geld verdienen zu können.

Der Angeklagte I. habe den gesondert verfolgten K. und den Angeklagten B. nach dem ersten Treffen nicht gefallen. Für diese sei er ein "Zigeuner" gewesen. Er selber wisse nicht, welche Rolle der Angeklagte I. spielen wollte. Er vermute, dass dieser ebenfalls sich Geld für eine Vermittlung erhofft habe.

Nach diesem ersten Treffen sei er von dem gesondert verfolgten J. zusammen mit dem Angeklagten I. nach D. zum Haus des Zeugen L. und auch nach L. zu dessen Firma geschickt worden. Sie seien dort mit dem schwarzen Audi von seinem Schwiegervater hingefahren. Er selber glaube, dass der gesondert verfolgte J. überprüfen wollte, ob das mutmaßliche Opfer L. überhaupt vermögend sei. Die Angaben des Zeugen W. hierzu seien zutreffend, er sei die eine Person auf dem vom Zeugen gefertigten Lichtbild und der Angeklagte I. die andere.

Der gesondert verfolgte M. K. habe keinen direkten Kontakt zu ihm und dem Angeklagten I. gewünscht, weil sie beide keine endgültigen Entscheidungen haben treffen können. Die Kontaktaufnahme zu den gesondert verfolgten J. sei allerdings immer über ihn und von ihm über den Angeklagten I. gelaufen. Erst im weiteren Verlauf habe er die Telefonnummer des gesondert verfolgten J. bekommen, sodass er diesen direkt kontaktieren konnte.

Auch nach der Fahrt nach D. sei noch nicht klar gewesen, auf welchem Weg die Schulden zurückgeholt werden sollten. Es habe ein zweites Treffen gegeben, bei welchem nunmehr neben dem gesondert verfolgten K., dem Angeklagten B. und ihm auch der gesondert verfolgte J. teilgenommen habe. Dieser habe vorgeschlagen, dass sie sich wie Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma kleiden sollten und dann in der Firma des Herrn L. das Geld bekommen würden. Herr K. habe aber gesagt, dass es so nicht funktionieren würde. Herr L. würde auf diese Weise kein Geld herausgeben. Herr K. habe auch gesagt, dass Herr L. nicht die Polizei verständigen würde. Er habe darauf hingewiesen, dass auch andere Personen ihm Geld geschuldet hätten und dieses zurückgezahlt hätten, ohne die Polizei zu verständigen. Dann sei die Entführung verabredet worden.

Bei weiteren Treffen seien Vermieter von Ferienwohnungen angerufen worden. Es sei auch eine Ferienwohnung angemietet worden.

Wie viele Treffen es genau gegeben habe, wisse er nicht mehr. Es seien aber mehrere gewesen. Der gesondert verfolgte K. und der Angeklagte B. seien jedenfalls immer dabei gewesen.

Er sei mit dem gesondert verfolgten J. an dem Samstag vor der Entführung in die angemietete Ferienwohnung gefahren. Es könne auch der Freitag gewesen sein. An diesem Samstag seien "zwei Jungs" aus P. gekommen, die er nicht kennen würde. Zusammen wären sie bei dem Haus des Opfers in D. gewesen. Die Namen würde er nicht kennen. Die Jungs hätten erzählt, dass sie an dem Haus in D. angeblich von einer Kamera aufgenommen worden seien. Er selbst habe gehofft, dass es deshalb nicht mehr zu der geplanten Tat kommen würde. Die Jungs hätten aber eine Nacht darüber schlafen wollen. Am nächsten Tag hätten sie gesagt, dass sie die Tat durchführen würden. An dem Montag vor der Entführung habe er an der Haltestelle in der Nähe des Hauses des Opfers L. gestanden und beobachtet, ob dieser losfahre. Dieser sei nicht alleine im Auto gewesen. Deshalb sei die geplante Entführung an dem Tag nicht durchgeführt worden.

Am nächsten Tag, am 19.04.2016, habe er wieder an der Haltestelle gestanden und habe von dort aus den gesondert verfolgten J. angerufen, um die Abfahrt des L. mitzuteilen. Er sei von diesem auch angerufen worden. Das Opfer L. sei alleine losgefahren und wurde unterwegs von den Männern angehalten. Er sei von diesen in die Ferienwohnung gebracht worden. Er, der Angeklagte M., sei vorher getrennt in die Ferienwohnung gefahren. Er sei dort vor den Männern mit dem Opfer angekommen.

Da Herr K. etwas davon erzählt habe, dass Herr L. möglicherweise ein "GPS" habe, seien die Männer mit diesem zunächst kreuz und quer durch die Gegend gefahren, bevor sie zur Ferienwohnung gefahren seien. Nach der Ankunft des Opfers habe man überlegt, was nun zu tun sei. Er, M., habe auch die zweite Ferienwohnung angemietet.

Die Männer hätten in der Ferienwohnung mit dem Opfer gesprochen. Er sei am Anfang nicht dabei gewesen. Im weiteren Verlauf habe er den L. aber auch bewacht. Herr K. sei von der Entführung informiert worden. Er habe jedenfalls einmal bei Herrn K. angerufen. An weitere Anrufe könne er sich nicht erinnern. Es sei aber möglich, dass er mehr als nur einmal mit Herrn K. telefoniert habe. Die einzelnen Handys hätten in der Ferienwohnung alle zusammen auf einem Tisch gelegen. Es könne daher sein, dass auch der gesondert verfolgte J. sein Handy mal genutzt habe. Es sei zwar richtig, dass sein Deutsch besser sei als das des gesondert verfolgten J., aber die beiden anderen Männer aus P. hätten auch Deutsch gesprochen, so dass es sein könne, dass diese mit dem gesondert verfolgten K. telefoniert hätten.

Es habe Aufregung gegeben, weil Herr L. gesagt habe, er hätte Herzprobleme. Es sei der Herr K. angerufen worden, ob das Opfer tatsächlich herzkrank sei und Medikamente bräuchte. Herr L. habe Magnesium dabei gehabt. Die anderen Männer hätten deshalb gesagt, Herr L. "mache nur Spielchen" mit ihnen.

Dann sei man zusammen losgefahren, er sei auch mitgefahren, damit das Opfer telefonieren konnte. Sie seien mit zwei Autos gefahren. Nach den Telefonaten seien die Handys jeweils weggeworfen worden.

Als es nicht zur Überweisung kam und nach dem Namen des Überweisungsempfängers gefragt wurde, hätten die Männer den Verdacht gehabt, dass die Polizei verständigt worden sei. Nach dem letzten Telefongespräch hätten die beiden Männer aus P. daher gesagt, dass sie kein Katz- und-Maus-Spiel wollten. Sie seien davon ausgegangen, dass die Polizei schon verständigt sei. Sie hätten gesagt, man solle das Opfer frei lassen. Die beiden Männer seien nach P. zurückgefahren. Eine SMS, mit welcher eine Überweisungsbestätigung geschickt worden sei, hätten sie nicht empfangen. Sie hätten wiederum das benutzte Handy nach dem letzten Telefonat weggeworfen.

Der gesondert verfolgte J. habe mit dem Herrn L. Whisky getrunken. Der gesondert verfolgte J. habe ihn, den Angeklagten M., zuvor gefragt, ob dieser noch einen Tag länger mit ihm das Opfer festhalten wolle. Dies habe er verneint. Nachdem der Whisky ausgetrunken gewesen war, wollte der gesondert verfolgte J., dass das Opfer Wodka trinkt. Herr L. habe aber nicht noch mehr trinken wollen. Sie seien dann zusammen losgefahren. Er sei gefahren, der gesondert verfolgte J. habe hinten mit dem Opfer gesessen. Der gesondert verfolgte J. sei sehr aufgeregt gewesen. Er habe ihn, den Angeklagten M., deshalb auch auf den Kopf geschlagen. Dies sei passiert, weil der gesondert verfolgte J. das Opfer noch nicht habe freilassen wollen. Es sei trotzdem zur Freilassung des Opfers gekommen.

Während der Entführung habe keiner dem Opfer wehtun oder etwas Schlimmeres antun wollen. Es habe auch keiner ihm ein Ohr abschneiden wollen. Es sei nur um die Schulden gegenüber dem gesondert verfolgten M. K. gegangen.

Während der gesondert verfolgte J. mit dem Opfer L. Whisky getrunken habe, habe dieser gefragt, was er mit dem Geld machen solle. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Überweisung zurückziehen. Er, der Angeklagte M., habe mitbekommen, dass das Opfer Ruhe mit K. haben wolle. Es stimme, dass das Opfer eine Geldzahlung vorgeschlagen habe. Er selbst sei nicht immer bei diesem Gespräch dabei gewesen, da er die Wohnung habe aufräumen müssen.

Der Angeklagte B. habe nie die Geschichte mit F. erzählt. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er die Rechtmäßigkeit der Forderung des Herrn K. vielleicht angezweifelt. Dieser habe sogar von einer Forderung in Höhe von 36.000.000,- € gesprochen. Er hätte aber nur Unterlagen für einen Teil davon. Sie hätten 1.000.000,- € fordern sollen. Davon seien 400.000,- € für die Tätergruppe gewesen und 600.000,- € für den gesondert verfolgten K.. Mit der Tätergruppe meine er sich selber, den Angeklagten B., den Angeklagten J. und die zwei P.. Er meine damit nicht den Angeklagten I.. Für diese 1.000.000,- € habe es einen Schuldschein gegeben. Dieser sei bei Burger King von Herrn K. an den gesondert verfolgten J. übergeben worden. Diese Übergabe müsse bei einem der letzten Treffen gewesen sein. Die Übergabe sei jedenfalls später erfolgt, als die Anmietung der Ferienwohnung. Die handschriftliche Eintragung "+ 400.000,- €" sei nicht bei Burger King geschehen. Während der Zeit in der Ferienwohnung, habe er nicht gesehen, dass dieses Schriftstück von dem Opfer L. unterzeichnet worden sei.

Herr K. habe auf die Frage, warum er seine Forderung nicht vor den deutschen Gerichten eintreibe, gesagt, dass dies in D. sehr lange dauern würde. Er hätte zudem Probleme mit der Steuerfahndung und das Opfer hätte gefälschte Unterlagen vorgelegt. Herr K. habe gesagt, dass er nicht mehr lange genug leben werde, um das Geld auf legalem Wege zurückzuerlangen.

Seine Lebensgefährtin sei die D. J.. Er habe diese auch von der Ferienwohnung aus angerufen. Mit dieser habe er jetzt ein gemeinsames Kind, welches während seiner Haftzeit geboren worden sei. Das weitere Kind der Frau J. sei nicht von ihm, er sei jedoch mit der Frau J. zusammengekommen, als diese schon schwanger gewesen sei. Er habe dieses Kind mit erzogen. Er sei seit etwa 2015 in Deutschland. Er habe unter anderem als Umzugshelfer und gelegentlich als Autohändler gearbeitet. Sein Bruder und seine Schwester hätten schon vorher in D. gewohnt. Deshalb sei er auch schon früher ein paar Mal in D. gewesen. Bis 2015 habe er aber hauptsächlich in P. gewohnt.

Wenn man ihm vorhalte, dass der Angeklagte B. ausgesagt habe, dass er diesem während der Nacht in der Zelle gesagt habe, dass er das Schuldanerkenntnis eingesteckt habe, so stimme dies nicht. Seines Wissens sei dieses vernichtet worden. Dies habe er aber nicht gesehen.

Wenn man ihm aus dem Sonderheft Wahllichtbildvorlage Bd. 1, Lfd. Nr. 2 die acht Wahllichtbilder vorhalte, so könne er mit Sicherheit sagen, dass die Person Nr. 4 eine der beiden aus P. gewesen sei. Auf den Bildern aus dem Sonderband Videoauswertung L., Bl. 6 ff., seien er und auch der Angeklagte I. erkennbar.

Den falschen Führerschein und den falschen Personalausweis habe er sich in P. gekauft, um sich in D. mit einem anderen Namen anmelden zu können. Er habe diese Papiere auf einem "Markt" gekauft. Dabei habe er gedacht, dass diese Papiere Originale einer polnischen Behörde seien. Der Verkäufer habe ihm gesagt, er hätte Kontakt zur Behörde. Er habe die anderen Personalien gebraucht, um Arbeit finden zu können. Unter seinen richtigen Personalien sei er gesucht worden. Er habe unter dem Namen W. bei einer Umzugsfirma gearbeitet. Er habe sich deshalb auch gegenüber K. als "T." vorgestellt. Der Angeklagte B. habe ihn aber "P." genannt.

Der gesondert verfolgte J. sei die Person, die laut Wikipedia in P. aus einem Gerichtssaal geflohen sei. Er würde diesen als sehr gefährlich bezeichnen. Es sei auch richtig, dass der gesondert verfolgte J. mal gesagt habe, dass er nur einen Hammer bräuchte, um eine Angelegenheit zu regeln. Dieser habe auch zehn Jahre in P. in Untersuchungshaft gesessen. Er sei dann entlassen worden. Es sei so gewesen, dass Zeugen aus Angst nicht gegen ihn ausgesagt hätten. Der gesondert verfolgte J. sei Mitglied einer Gruppierung mit mafiaähnlichen Strukturen. Diese Gruppierung hätte auch Beziehungen zur Polizei und zur Regierung in P..

Er glaube, dass sich der Angeklagte I. und der gesondert verfolgte J. besser kennen würden. Seines Wissens würden beide aus der gleichen Gegend aus P., aus der Nähe von L. kommen. Der J. habe auch einmal bei dem I. übernachtet. Er glaube, auch deshalb sage der Angeklagte I. nichts, weil dessen Familie in der Nähe von dem gesondert verfolgten J. leben würde. Er kenne den Angeklagten I. etwa seit 2014. Den gesondert verfolgten J. habe er bei einer Feier bei einem Nachbarn kennengelernt.

c) Die Angeklagte M. K. ließ sich mit folgender Verteidigererklärung ein, welche sie als zutreffend anerkannte:

"Woher mein Sohn und Herr L. sich kennen, kann ich gar nicht genau sagen. Das ist schon lange her. Schon vor etwa 20 Jahren hat es Kooperationen zwischen den beiden gegeben. Mein Sohn hatte sogar ein Büro im Firmengebäude der Firma E. S., die Herrn L. gehört. Er fuhr auch ein Fahrzeug, welches auf die Firma von L. zugelassen war.

Ich weiß, dass ich zwischen seiner Familie und Herrn L. auch Privatkontakte bestanden, insbesondere in der Zeit, als mein Sohn anlässlich des Projektes XYZ in S.-A. für viele Jahre dort war.

Was genau Inhalt dieses Projektes war wusste ich damals nicht, auch nichts über die genauen Beziehung zwischen meinem Sohn und Herrn L.. Das habe ich alles erst im Nachhinein erfahren, das war so im Spätsommer 2015.

Damals hat mein Sohn mir berichtet, dass Herr L. immer dann, wenn er nach S.-A. kam, zu aller erst die Bilanzen sehen wollte. Damals war alles in Ordnung mit den Geschäftszahlen. Das Projekt wurde schließlich verkauft und anlässlich der Veräußerung sind von meinem Sohn Fehler entdeckt worden. Diese stellten sich nach Aussage meines Sohnes so dar, als dass Herr L. und meinen Sohn nicht alles an Erlös ausgezahlt hat, was ihm aus dem Verkauf zugestanden hätte.

Ich wusste, dass es sich um viel Geld handelte, genau kann ich die Summe nicht mehr sagen aber es waren mehrere 100.000 €.

Zu dieser Zeit war mein Sohn schon sehr krank. Als er nach D. zurückkehrte, das muss 2013 oder 2014 gewesen sein, laboriert er an einem Lungenemphysem. Er musste damals ständig mit einem Sauerstoffgerät herumlaufen. Diese körperlichen Beschwerden, aber auch die offene Forderung gegen Herrn L. führte dazu, dass er immer dann, wenn er mich besuchte, sein Herz ausschüttete und eben auch von dem Geld berichtete, welches er von Herrn L. zu kriegen hat.

Auch wenn mein Sohn mir davon abgeraten hatte, mich selbst mit Herrn L. in Verbindung zu setzen, da er meinte, das brächte sowieso nichts, habe ich das getan. Das war im Spätsommer bzw. Herbst 2015. Damals hatte mein Sohn schon Frau Rechtsanwältin J. L. mit der Einziehung seiner Forderung beauftragt. Es hat regelmäßig Kontakte zwischen Frau L. und mir und meinem Sohn gegeben, teils telefonisch, teils per Mail. Auch mit Herrn L. habe einige Male telefoniert. Ich wollte die Angelegenheit einvernehmlich regeln und hatte den Eindruck, dass Herr L. mir wohlgesonnen war. Er meinte sogar, dass er mich verstehe, da seine Mutter das gleiche für ihn tun würde.

Damals waren mehrere persönliche Treffen vereinbart worden, diese kamen aber nie zustande, da Herr L. die Termine kurzfristig abgesagt hatte. Mal war sein Rechtsanwalt nicht da, mal sein Steuerberater nicht, mal war er selbst im Ausland. Die Absagen erfolgten fast immer über die Kanzlei von Frau L.. Frau L. war es auch, die mir per Mail mitgeteilt hat, dass die Gespräche gescheitert seien. Das war Anfang 2016. Mein Sohn sagte noch zu mir, dass er ja vorher gesagt hat, dass Gespräche mit Herrn L. nichts brächten.

Ob Frau L. daran anschließend noch etwas unternommen hat weiß ich nicht.

Allerdings berichtete mir mein Sohn einige Wochen später, dass er ein Inkassounternehmen suchen würde, um die Forderung gegen Herrn L. einzuziehen. Später berichtete er mir auch, dass er ein Inkassounternehmen gefunden hat.

Was das Konto bei der M. Bank eG anbelangt so habe ich dieses im September 2015 eröffnet. Ich habe damals einen Kredit aufgenommen bei der M. Bank in Höhe von 3000 €. Dieses Geld wurde dem Konto gutgeschrieben und war dafür gedacht, dass mein Sohn hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Mein Sohn hatte die EC-Karte für das Konto, auch wenn ich Kontoinhaberin war. Mein Sohn konnte aufgrund seiner Schulden und entsprechender SCHUFA Einträge kein eigenes Konto eröffnen.

Bei der Kontoeröffnung hatte ich meiner damaligen Sachbearbeiterin Frau G. gesagt, dass auf dieses Konto unter Umständen eine größere Zahlung aus P. eingehen könnte. Diese Zahlung resultierte aus einem möglichen Erbe anlässlich des Todes meines Sohnes M., der in P. lebte und am 1.6.2015 Selbstmord begangen hatte. Eine eigene Familie hatte er nicht.

Mein Sohn M. hatte ein großes und sehr schönes Grundstück, mehrere Autos und eine Werkstatt. Freunde meines Sohnes wollten sich um die Veräußerung der Wertgegenstände kümmern. Auch meine Familie und damit auch mein Sohn M. waren in die mögliche Erbschaft involviert. Daher hatte ich Frau G. den möglichen Geldeingang aus P. auch avisiert.

Es ist daher keineswegs so, dass ich das Konto bei der M. Bank meinem Sohn für Lösegeldzahlungen zur Verfügung gestellt habe.

Am 19.4.2016 bin ich tatsächlich mit meinem Sohn M. zur M. Bank in I. L. gegangen. Mein Sohn hatte mir berichtet, dass H., also Herr L., gezahlt habe und dass Geld auf mein Konto gehen sollte, wofür er die EC-Karte hatte.

Er hatte mir schon zuvor gesagt, dass das Inkassounternehmen eine Forderung von 1 Mio € einziehen sollte. Daher wunderte mich die Summe auch nicht. Auch habe ich natürlich die Telefonate mit der Bank geführt. Mein Sohn hatte mich darum gebeten, das Geld so schnell wie möglich vom Konto zu holen, da er befürchtete, H., also Herr L., könnte eine Stornobuchung veranlassen. Daher habe ich regelmäßig mit der Bank gesprochen.

Das Telefonat, welches in der Anklage beschrieben wird, in dem ich meinem Sohn gesagt habe, man nehme ihn nicht ernst, hatte absolut nichts mit dem Zahlungseingang zu tun. Das Gespräch bezog sich einzig und allein auf seine Familie.

In dem am 14.11.2016 in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll über ein Telefonat soll ich etwas von festhalten gesagt haben. Hierin kann ich mich gar nicht mehr erinnern. Ich kann aber versichern dass diese Äußerung nichts mit einer mir damals nicht bekannten Entführung von Herrn L. zu tun hatte. Von dieser Entführung habe ich erst aus dem Haftbefehl erfahren."

d) Der Angeklagte I. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

Er habe sich am 28.04.2016 mit einem S. in D. getroffen. Für diesen habe er übersetzen sollen. Er sei am nächsten Tag gekommen. Die ganze Sache sollte ganz schnell gehen. Sie seien einige Zeit gefahren, bis sie ihr Ziel erreicht hätten. Er habe nur dolmetschen sollen. Sie seien in die Firma reingegangen. Dort habe er einen jungen Mann angesprochen. Dieser habe sie zum Sekretariat weitergeleitet. Dort sei eine Frau gewesen, die ihm gesagt hätte, dass die Person, die sie sprechen wollten, nicht da sei. Sie hätten mit dieser Frau ein paar Minuten geredet und hätten ihre Telefonnummer hinterlassen. Er habe für das Dolmetschen 200,- € bekommen sollen. Im Anschluss an das Gespräch in L. seien sie wieder Richtung D. gefahren, dabei seien sie über die Autobahn gefahren. Sie seien beim Fahren zu zweit gewesen. Der S. sei gefahren. Sie seien in einem roten Opel gefahren, den der S. mitgebracht habe.

Ein paar Stunden später habe das Telefon geklingelt. Er habe mit einem Mann geredet. Es sei zu mehreren Telefonaten gekommen. Er habe in der ganzen Sache nicht gewusst, was er sagen solle, ihm hätte immer der S. gesagt, was er sagen solle. Er habe nicht genau gewusst, was los sei. Sie seien nach M. zu einem Burgerladen gefahren. Er sei dort reingegangen und habe etwas zu essen bestellt. Während er gegessen habe, sei der S. gegangen. Er sei wieder angerufen worden und gefragt worden, wo sie seien. Er solle doch rauskommen. Er habe draußen niemanden sehen können. Er sei zur Tankstelle gegangen und habe Zigaretten gekauft. Er sei wieder zurückgegangen und dann von der Polizei festgenommen worden.

Er könne sich nicht erklären, warum er in dem einen Telefonat den Herrn L. mit H. angesprochen habe, er kenne keinen H.. Bestimmt habe der S. ihm gesagt, was er sagen solle.

Er wisse, dass er auf dem einen Bild fotografiert worden sei. Er wisse auch, dass dies früher im Jahr gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, dass er vorher einmal in O. gewesen sei.

Der Name K. sage ihm nichts, er könne sich auch nicht mehr an den Gesprächsverlauf vom 29.04.2016, 15:07 Uhr erinnern. Diesen könne er sich nicht erklären. Er erinnere sich, dass dort über das Whisky-Trinken gesprochen worden sei.

Er wisse aber nicht, was "A." bedeute oder wer "A." sei.

Es sei richtig, dass er auf dem Foto des Zeugen W. (Hauptakte Bd. IV, Bl. 91) zu erkennen sei. Er sei die eine Person, die andere sei der Angeklagte M.. Er könne sich nicht mehr erinnern, was er am 15.03.2016 dort in D. gemacht habe. Er habe auch keine Erinnerung mehr, wie er dort hingekommen sei. Es sei aber richtig, dass er ein paar Mal mit dem Angeklagten M. unterwegs gewesen sei. Sie seien dabei mit dem Auto gefahren.

Soweit der Angeklagte B. gesagt hätte, er sei in Vorbereitungstreffen in D. im Burger King mit K. und den anderen dabei gewesen, so könne dies nicht sein. Der Angeklagte B. würde lügen. Er kenne den Angeklagten B. auch gar nicht. Er kenne nur den Angeklagten M.. Dieser sei sein Nachbar. Es sei richtig, dass der Angeklagte M. "T." genannt worden sei. Er wisse, dass der Angeklagte M. ein dunkles Fahrzeug fahre. Soweit er bei der Polizei gesagt habe, dass dies ein Audi sei, sei dies richtig. Es handele sich um einen dunklen Audi. Er wisse aber nicht mehr genau, was er damals genau bei der Polizei gesagt habe. Er erkenne auch keinen aus dem Sonderband V der Wahllichtbildvorlagen. Insbesondere erkenne er nicht die Person auf dem Bild Nr. 5. Dies sei nicht der S., von dem er gesprochen hätte.

Die Fahrzeuge, die auf dem Lichtbild in der Hauptakte Bd. V, Bl. 8 zu erkennen seien, kenne er nicht. Er wisse nicht, ob dies das Fahrzeug von dem Angeklagten M. sei.

3. a) Die Einlassungen der Angeklagten sind jeweils glaubhaft, soweit sie den Tatablauf und ihre jeweilige Beteiligung dem Grunde nach eingeräumt haben. Ihre Einlassungen decken sich diesbezüglich mit den durch die Kammer gewonnenen objektiven Erkenntnissen.

Die geständige Einlassung des Angeklagten M. ist überwiegend glaubhaft. Diese wird in vielen Details auch durch weitere Beweismittel und Indizien gestützt. Soweit er seinen Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Forderung des gesondert verfolgten M. K. bestreitet, ist seine Einlassung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen widerlegt.

Gleiches gilt für die geständige Einlassung des Angeklagten B.. Diese ist insgesamt glaubhaft. Sie wird ebenfalls in vielen Details durch weitere Beweismittel und Indizien gestützt. Die Kenntnis von der Entführung hat er eingeräumt. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Forderung hat er keine Angaben gemacht. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Forderung des gesondert verfolgten M. K. ist nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen belegt.

Soweit der Angeklagte B. ausgeführt hat, dass der Angeklagte M. den unterzeichneten Schuldschein an sich genommen habe, was dieser bestreitet, und soweit der Angeklagte M. hinsichtlich des Angeklagten B. ausgeführt hat, dass es diesem auch um einen Anteil an dem Lösegeld gegangen sei, was wiederum dieser bestreitet, ist die Kammer mangels objektiver Belege für die eine oder andere Darstellung zugunsten der Angeklagten jeweils von ihrer eigenen Einlassung ausgegangen.

Die Einlassung der Angeklagten M. K. ist lediglich insoweit glaubhaft, soweit sie das äußere Tatgeschehen betrifft. Soweit sie eine Kenntnis der Entführung und der Rechtswidrigkeit der Forderung verneint, ist ihre Einlassung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen widerlegt.

Die Einlassung des Angeklagten I. ist ebenfalls lediglich insoweit glaubhaft, soweit er das äußere Geschehen beschreibt. Soweit er abstreitet, genauere Kenntnisse der Umstände gehabt zu haben, ist seine Einlassung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen widerlegt. Insbesondere ist es unglaubhaft, dass er den von ihm als "S." bezeichneten Mitfahrer nicht kennen will.

Die Angaben der Angeklagten werden durch die Bekundungen der in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen bestätigt und ergänzt. Voranzustellen ist, dass die durch die Kammer vernommenen Zeugen, d.h. auch der Sachverständige Dr. H., soweit dieser Angaben als Zeuge machte, jeweils glaubhaft sind. Die Zeugen L., M., W., E. W., E. W., W., K., B. und B. haben keinen der Angeklagten unmittelbar belastet. Selbst der Zeuge L., Opfer der Entführung, hat nüchtern und sachlich die Geschehnisse wiedergegeben und keinen der Angeklagten unmittelbar belastet. Er konnte auch keinen der Angeklagten unmittelbar identifizieren. Seine Aussage war erkennbar nicht von Belastungseifer, sondern von dem Bestreben nach einer wahrheitsgemäßen Aufklärung des Falles getragen. Selbst gegenüber dem gesondert verfolgten M. K., den er als Drahtzieher ansieht, hat er keinen Belastungseifer gezeigt. Alle Zeugen konnten sich an die wesentlichen Einzelheiten des von ihnen Bekundeten noch sicher erinnern und es besteht auch angesichts der vorliegenden objektiven Beweise kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen geschilderte Geschehen, soweit es in ihr Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Wenn sie etwas nicht mehr wussten, haben die Zeugen dies jeweils kenntlich gemacht. Bei den übrigen Zeugen, die für die Urteilsfindung nach den folgenden Ausführungen von Bedeutung waren, handelt es sich hingegen mit Ausnahme des Sachverständigen Dr. H. um Polizeibeamte, die mit dem Fall betraut waren. Diese Zeugen haben - wie auch der Sachverständigen Dr. H. - jeweils ohne Belastungseifer, sondern nüchtern und sachlich die von ihnen im Laufe der Ermittlungen gemachten Wahrnehmungen und Erkenntnisse wiedergegeben. Auch hier wurden Erinnerungslücken - so welche vorhanden waren - jeweils umgehend eingeräumt und die Zeugen verstiegen sich zu keinem Zeitpunkt in Mutmaßungen oder Schätzungen.

b) Die Angaben zum Verhältnis zwischen dem gesondert verfolgten M. K. und dem Geschädigten H. L. sowie den vorangegangenen Bedrohungssituationen (II. 1) werden insbesondere durch die glaubhaften Angaben der Zeugen L., M., B. und B. belegt.

aa) Der Zeuge L. sagte insofern aus, er habe den gesondert verfolgten M. K. in S. A. kennengelernt. Dort sei er selber als Regierungsberater tätig gewesen. Herr K. habe dort eine Firma gehabt. Er habe mit Herrn K. zusammen eine Firma gegründet. Dabei habe es sich um die I. C. f. P. XYZ, gehandelt. An dieser Firma sei seine Firma E.-S. mit knapp 80 % beteiligt gewesen. Im internen Verhältnis sei es so gewesen, dass von diesem Anteil 80 % dem Herrn K. zugestanden haben und 20 % der Firma E. -S.. Dies sei über einen Treuhandvertrag so abgewickelt worden. Ungefähr 2005 oder 2006 sollte die Firma verkauft werden. Zunächst sei dafür der Rechtsanwalt Dr. B. eingeschaltet worden und auch eine Anwaltskanzlei aus L.. Herr K. habe auf die Rechtsanwälte verzichten wollen, um Geld zu sparen. Seine Firma habe dies zugelassen, da im internen Verhältnis Herr K. mit 80 % eine Mehrheit gehabt habe. Dieser habe aus seiner Sicht recht dilettantische Verträge aufgesetzt. Es sollten eigentlich 5.000.000,- oder 6.000.000,- € bei dem Verkauf erlöst werden. Letzten Endes konnte nur ein Erlös von etwa 1.000.000,- bis 1.500.000,- € realisiert werden. Von diesem Betrag, der zunächst an die E.-S. geflossen sei, sei der Anteil von 80 % an Herrn K. ausgekehrt worden. Herr K. habe wohl von diesem Geld überwiegend Immobilien gekauft. Nach dem Verkauf sei Herr K. nach D. zurückgekehrt. Nach der Auflösung dieser geschäftlichen Verbindung hätten keine weiteren geschäftlichen Verbindungen zwischen ihnen bestanden. Da Herr K. aber in D. nicht gemeldet gewesen sei, hätte er über seine Firma E.-S. ihm ein Auto zur Verfügung gestellt. Die Mietkosten seien über das C. Bank-Konto des Herrn K. abgebucht worden. Die Abbuchung sei erfolgt, bis keine Deckung auf dem Konto mehr vorhanden gewesen sei. E.-S. habe etwa ein halbes Jahr versucht, Herrn K. zur Rückgabe des Autos aufzufordern. Als dieser dem nicht nachgekommen sei, hätten sie das Auto selber weggeholt.

Die Vertragsverhandlungen über den Verkauf von XYZ habe Herr K. alleine durchgeführt. Aus welchem Grund nicht die volle vereinbarte Kaufsumme gezahlt wurde, wisse er nicht. Er habe zwar noch versucht, über einen Rechtsanwalt in S.-A. Druck aufzubauen, dann aber von einer weiteren Verfolgung der offenen Forderung abgesehen, zumal diese zu 80% eine Forderung des Herrn K. gewesen sei. Es habe sicherlich Diskussionen darüber gegeben, letzten Endes sei K. aber aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung freie Hand gewährt worden. Es sei eine kaufmännische Entscheidung der E.-S. gewesen, den weiteren nicht erlangten Verkaufserlös abzuschreiben.

Es sei die Steuerfahndung B. auf seine Firma zugekommen und habe wegen der Geschäfte in S. -A. nachgefragt. Seine Firma habe alle Unterlagen betreffend Herrn K. an die Steuerfahndung herausgegeben. Diese Unterlagen seien vollständig gewesen. Bei einer Betriebsprüfung sei die Richtigkeit der bei seiner Firma geführten Unterlagen bestätigt worden. Einem Steuerstrafverfahren sei er in diesem Zusammenhang nicht ausgesetzt gewesen.

Es habe im Vorfeld der Entführung schon Bedrohungssituationen gegeben. Die erste sei vor ca. zweieinhalb Jahren gewesen. Damals haben Geldeintreiber etwa 240.000,- Euro von ihm gefordert. Ein weiteres Jahr später seien andere Personen auf ihn zugetreten. Diesmal seien etwa 350.000,- Euro bis 400.000,- Euro gefordert worden. Etwas später sei ein weiterer Vorfall gewesen, bei dem er selber aber nicht dabei gewesen sei. Damals hätten Zivilfahnder auch die Täter festgesetzt, hätten diese aber freilassen müssen, da ihnen keine Straftat nachzuweisen gewesen war. In allen Fällen seien die Personen bedrohlich aufgetreten, ohne aber Gewalt anzuwenden.

Der gesondert verfolgte M. K. meine, von ihm noch Geld zu bekommen. Er habe ihm, dem Zeugen L., aber nie eine konkrete Forderung und deren Begründung genannt. In den Kontakten mit K.s Steuerberaterin wäre dieser gesagt worden, sie könne sämtliche Unterlagen einsehen.

Auch die Mutter von Herrn K., die Angeklagte M. K., hätte vor etwa einem Jahr mit ihm telefoniert. Sie hätte ihm geschildert, dass ihr Sohn krank sei, und gefragt, ob man die Sache nicht irgendwie regeln könne. Er habe allerdings nie eine Begründung der angeblichen Forderung von Seiten des M. K. bekommen. Die Fragen seiner Steuerberaterin hätten sie immer umfassend beantwortet.

Er könne sich nicht an eine Kapitalerhöhung bei der Firma XYZ erinnern. Es sei aber richtig, dass die Aufteilung nach einer gewissen Quote erfolgt sei.

Herr K. habe um Hilfe gebeten, als er zurück in D. gewesen sei. Herr K. sei nicht in D gemeldet gewesen, deshalb habe man über E.-S. ein Auto zugelassen und es Herrn K. zur Verfügung gestellt. Dies habe er gegen den Willen seines Geschäftsführers, des Zeugen M., durchgesetzt, weil er persönlich Herrn K. habe helfen wollen.

bb) Der Zeuge M. hat die Angaben des Zeugen L. zum Vorgeschehen glaubhaft bestätigt. Soweit er eigene Wahrnehmungen gemacht hat, stehen diese im Einklang mit denen des Zeugen L.. Er gab insoweit an, dass Herr K. und Herr L. eine Firma in S. A. unter dem Namen XYZ aufgebaut hätten. Diese Firma sei später verkauft worden an einen englischen Rentenfond. Die Firma sei anteilsmäßig so aufgeteilt gewesen, dass 20% der Anteile Herrn L. und 80% der Anteile Herrn K. gehören sollten. Dies sei durch einen Treuhandvertrag geregelt gewesen. Etwa im Jahr 2008/2009 sollte diese Firma verkauft werden. Herr L. und Herr K. hätten sich bei diesem Verkauf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es sei ein Kaufvertrag geschlossen worden. Nach seiner Erinnerung seien die Verhandlungen für diesen Kaufvertrag in L. geführt worden, der Kaufvertrag jedoch nicht in L., sondern in S. -A. geschlossen worden. Seiner Erinnerung nach sei nur ein Teil des vereinbarten Kaufpreises gezahlt worden. Da Herr K. Hauptanteilseigner dieser Firma gewesen sei, habe man ihm dies mitgeteilt. Er habe sich um die weitere Zahlung selbst kümmern sollen. In der Folge seien weitere Bemühungen der E.-S. aufgegeben worden, da eine Forderung in S. -A. schwer einzutreiben sei. Die gezahlte Summe sei jedenfalls nach Anteilen der Firmenanteile an Herrn L. und Herrn K. aufgeteilt worden.

Er selber kenne Herrn K. seit 2002. Er habe sich damals in S. -A. dessen Firma angeschaut. Er sei überrascht gewesen, dass Herr K. es geschafft habe, eine solche Firma in S. -A. aufzubauen. Auch sei er überrascht gewesen, welche Investitionspläne dieser noch gehabt habe. Diese seien ihm eher unrealistisch vorgekommen. Herr K. als Person sei ihm von Anfang an unsympathisch gewesen.

Er wisse nicht genau, warum Herr L. Herrn K. ein Auto über die E.-S. besorgt hätte. Aber Herr L. sei ein Mensch, der gerne helfe. Er habe Herrn K. wohl einen Gefallen tun wollen. Später habe sich aber das Verhältnis zwischen Herrn L. und Herrn K. verschlechtert. Dies sei etwa in dem Zeitraum passiert, als die Steuerfahndung B. sich an die E.-S. gewandt habe.

Er wisse, dass bereits vor etwa zwei Jahren Herr L. von Ausländern angesprochen worden sei, weil angeblich Forderungen seitens Herrn K.s bestehen würden. Er wisse insgesamt von drei Bedrohungsszenarien. Die erste Ansprache wegen Geldschulden sei im Rahmen einer Beerdigung erfolgt. Dort sei Herr L. im Anschluss von Ausländern angesprochen worden, dass er Herrn K. Geld schulden würde. Die zweite Ansprache sei bei Herrn L. zu Hause erfolgt. Dort sei dessen Frau angesprochen worden. Die dritte Ansprache habe im Oktober 2015 stattgefunden. Es sei ein Termin in der Firma vereinbart worden. Mehrere Männer seien gekommen, um Geld zu fordern. Die Polizei habe die Männer vorübergehend festgenommen.

Er wisse, dass die Angeklagte M. K. das Gespräch mit Herrn L. gesucht habe. Dies sei zeitlich nach der Ansprache im Oktober 2015 gewesen. Er selber habe Herrn L. abgeraten, ein solches Treffen wahrzunehmen.

cc) Mit den Bekundungen der Zeugen L. und M. steht damit fest, dass der gesondert verfolgte M. K. durch die Firma XYZ mit dem Zeugen L. bzw. dessen Firma E.-S.& T. GmbH geschäftlich verbunden war, dass die Firma verkauft wurde und der auf sie beide entfallende Erlös entsprechend den Anteilen im Innenverhältnis ausgekehrt wurde. Die Höhe des an den gesondert verfolgten K. ausgekehrten Erlöses in Höhe von 1.062.424,- € ergibt sich aus dem Schreiben der Frau Rechtsanwältin L. vom 20.02.2014, eingeführt im Selbstleseverfahren, da diese eine Konkretisierung der Zahlung aufgrund einer Nachfrage des Finanzamtes erwartet, sowie der Rückantwort der E. S., unterzeichnet vom Zeugen M. vom 20.02.2014, ebenfalls eingeführt im Selbstleseverfahren (3.28 SH Vermögensermittlungen M. K.).

Auch ist die Kammer überzeugt, dass der gesondert verfolgte K. bereits mehrfach in den Vorjahren eine vermeintlich bestehende Forderung gegen den Zeugen L. geltend gemacht hat, ohne dass ein Rechtsgrund für die Forderung in dem Zusammenhang kundgetan wurde. Die Angaben der beiden Zeugen werden teilweise auch bestätigt durch Schriftverkehr mit der Rechtsanwältin L., welcher bei dem gesondert verfolgten M. K. sichergestellt wurde. In einem Schreiben vom 30.04.2014 forderte diese Unterlagen hinsichtlich einer möglichen Kapitalerhöhung bei der XYZ an, wobei sie betont, diese "ausschließlich" für das Finanzamt zu benötigen. Eine Geldforderung ist nicht Gegenstand des Schreibens, was aber naheliegend gewesen wäre, zumal aufgrund des mehrfachen Auftretens von "Geldeintreibern" im Auftrag des gesondert verfolgten K. feststeht, dass dieser auch zu diesem Zeitpunkt bereits Geld von dem Zeugen L. beanspruchte. Auch steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten M. K. fest, dass Ende 2015/Anfang 2016 ein Kontakt von ihr zum Zeugen L. gesucht wurde.

dd) Der Zeuge B. bestätigte das Auftreten von Geldeintreibern namens des Herrn K. im Sommer 2015 in F.. Er hat bekundet, er habe zusammen mit dem gesondert verfolgten M. K. und einem F. A. in D. eine Firma namens "S." gegründet. Diese Firma habe Plastikboxen repariert. Herr K. sei seinerzeit der Hauptinvestor gewesen. Er, der Zeuge B., habe vor allem die Technik beigesteuert. Im Verlauf habe die Firma dann Schwierigkeiten bekommen. Herr K. habe der Firma nicht das nötige Geld für die von ihm vorgeschlagenen Investitionen beigeschossen. Er habe nach 9 Monaten seinen Anteil für den symbolischen Preis von einer dänischen Krone an Herrn K. verkauft. Dadurch habe er zwar einen finanziellen Verlust erlitten, er sei letztlich aber froh gewesen, die Geschäftsbeziehung zu Herrn K. beenden zu können. Er habe insgesamt etwa 80.000,- bis 100.000,- € verloren, wobei nur etwa 15.000,- bis 20.000,- € davon auf Geld entfielen. Bei dem Rest habe es sich überwiegend um Hardware und seine Arbeitszeit gehandelt. Die Firma "S." sei 2012 in die Insolvenz gegangen. Zu dem Zeitpunkt sei er aufgrund des Verkaufs nicht mehr beteiligt gewesen. Die Insolvenz sei aus seiner Sicht darauf zurückzuführen, dass Herr K. der Firma nicht die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe. Er, der Zeuge B., habe sogar den Fahrern ihr Gehalt zahlen müssen, da die Firma und Herr K. dies nicht mehr gewährleisten konnten.

Er selbst habe für 18.000,- € die Insolvenzmasse aufgekauft. Bei der Insolvenzmasse habe es sich neben Fahrzeugen vor allem um Gerätschaften für den Firmenbetrieb gehandelt. Der Wiedereinstieg müsse 2013 gewesen sein.

Mittlerweile laufe die Firma recht gut. Neben ihm seien noch zwei B. Kaufleute beteiligt. Die Firma habe zur Zeit noch Schulden bei ihm.

Aus seinem Verständnis habe Herr K. die irrige Ansicht, im Zusammenhang mit "S." eine Forderung in Höhe von 150.000,- € gegen ihn zu haben. Dies sei aber definitiv nicht der Fall.

Im Mai 2015 sei es zu einer Bedrohungssituation gekommen, bei welcher eine Geldzahlung an K. verlangt wurde.

Er habe im Vorfeld eine Terminanfrage einer schweizerischen Firma erhalten, welche eine spezielle Software bestellen wollte. Die Entwicklung maßgeschneiderter Software sei sein Haupttätigkeitsfeld. Bei dem Termin seien dann vier Männer erschienen. Zwei hätten draußen gewartet, mit den beiden anderen hätte er sich im Besprechungszimmer getroffen. Die Männer, wobei eigentlich nur die eine Person gesprochen habe, hätten dann gesagt, dass er im Zusammenhang mit der Firma S. Herrn K. noch Geld schulden würde. Sie hätten dessen Forderung gekauft und er müsse nunmehr 180.000,- € zahlen. Es habe eine "harsche" Atmosphäre geherrscht. Seinen Mitarbeitern sei das Telefonieren untersagt worden. Konkrete Drohungen seien zwar nicht ausgesprochen worden, er habe sich aber bedroht gefühlt. Die Situation sei eindeutig gewesen. Die beiden Personen hätten gutes Deutsch mit osteuropäischem Akzent gesprochen. Es habe sich dem Aussehen nach um P. oder R. gehandelt. Einer der beiden habe einen Anzug getragen und eine Brille. Dieser habe auch etwas kaufmännisch gewirkt.

Er habe den Personen erklärt, dass er Herrn K. nichts mehr schulden würde. Dazu habe er auch den Vertrag vorgelegt, mit welchem er seine Geschäftsanteile an Herrn K. verkauft habe. Im Endeffekt hätten sich die Personen damit zufrieden gegeben. Im Nachgang seien die Personen auch polizeilich kontrolliert worden.

Im Anschluss habe er mehrfach Drohanrufe und -SMS erhalten. Passiert sei aber bis heute nichts.

ee) Die von dem Zeugen B. geschilderten Umstände sind glaubhaft. Soweit er eine Bedrohungslage durch "Geldeintreiber" des gesondert verfolgten M. K. bekundet hat, steht dies im Einklang mit den Angaben des Angeklagten B. und der Aussage des Zeugen B.. Dieser gab an, er sei von Herrn K. angeworben worden, als Dolmetscher bei einem gewissen Herrn B. vorzusprechen. Dieser schulde Herrn K. Geld. Sie seien dann zu viert in Richtung F. gefahren. Neben ihm sei auch der Angeklagte B. dabei gewesen, sowie zwei Personen, die er nicht gekannt habe.

Herr K. sei zuvor an den Angeklagten B. herangetreten und habe diesem erzählt, dass Herr B. eine Forderung nicht bezahlt habe. Er sei bei einem Treffen in einem Burger King in D. dabei gewesen. Es komme hin, dass dies im Mai 2015 gewesen sei.

Nach F. seien sie mit einem dunklen Ford mit einem deutschen Kennzeichen gefahren. Einen richtigen Chef habe es in der Gruppe nicht gegeben, Herr K. habe aber während der Fahrt mehrfach mit dem Angeklagten B. telefoniert. Vor Ort seien er und der Angeklagte B. in das Büro des Herrn B. gegangen. Sie seien zu normalen Geschäftszeiten da gewesen. Er habe dabei ein Hemd und ein Sakko getragen. Drohungen hätten sie nicht ausgesprochen. Sie seien nur anwesend gewesen. Geredet hätte dabei hauptsächlich der Angeklagte B..

Herr B. sei verwundert über das Auftreten und die Forderung gewesen und habe ihnen seine Version der Geschichte erzählt. Er hätte ihnen auch dänische Unterlagen gezeigt. Diese habe er sich angesehen. Er könne aber kein dänisch. Sie seien noch von der Polizei kontrolliert worden und gegangen.

Die Unkosten des "Ausflugs" seien gedeckt gewesen, einen "Lohn" habe er aber nicht erhalten. Er habe sich einen solchen im Vorfeld aber durchaus versprochen.

Zeitlich danach habe es ein Treffen gegeben, bei dem es um den Herrn L. gegangen sei. Wiederum sei es um eine Forderung des Herrn K. gegen diesen gegangen. Diese solle etwa 300.000,- bis 500.000,- € betragen haben. Er sei nur bei Vorgesprächen dabei gewesen und hätte auch niemals gedacht, dass da so eine Sache durchgezogen werde. Er habe versucht, sich aus dieser Sache rauszuhalten, bzw. rauszuziehen. Er habe Herrn K. eine SMS geschrieben, dass er nicht mitmachen wolle.

Danach sei er zweimal körperlich angegriffen worden. Er könne aber nicht beweisen, dass dies etwas mit der Sache mit Herrn L. zu tun habe. Er könne sich nicht erklären, aus welchem Grund er sonst angegriffen worden sein sollte. Die Angriffe seien jeweils spätabends verübt worden. Einmal sei er von zwei, beim zweiten Mal von drei Personen angegriffen und geschlagen worden.

ff) Die Angaben des Zeugen B. hinsichtlich seiner Anwerbung in Sachen L. sind belegt durch eine SMS vom September 2015, die auf einem Handy des M. K. gesichert und abfotografiert werden konnte. Die SMS wurde in Augenschein genommen und verlesen. Dort verlangt B. von K. Geld für Anwaltskosten, ansonsten würde er über "L." auspacken. Bei dem Zeugen B. handelt es sich um die Person, die von dem Angeklagten B. als "R." bezeichnet wird. R. ist die Kurzform des Vornamens des Zeugen B..

gg) Die Feststellungen zur finanziellen Situation des gesondert verfolgten M. K. beruhen auf den über das Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, die anlässlich der Durchsuchungen bei dem gesondert verfolgten M. K. sichergestellt werden konnten. So ergibt sich aus Kontozusammenstellungen der V. Bank eG W. vom 09.05.2016, dass zwei Konten des gesondert verfolgen M. K. am 31.03.2016 ein Minus von 4.140,- € bzw. 14.522,- € aufweisen, dass im Grundbuch von W1 - WG zu 1/2 M. K. gehörend und mit Grundschulden mit Nennbetrag 212.000,- € belastet - am 22.04.2016 ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurde, dass ausweislich eines Schreibens der V. Bank eG W. vom 07.09.2015 an M. K. die Bank wegen einer Kontenpfändung durch das Finanzamt R. über 404.236,98 € die Konten gesperrt hat, dass ausweislich eines Schreibens des Gerichtsvollziehers M. vom 01.10.2015 dieser den M. K. informiert, mit der Zwangsvollstreckung einer Forderung der Rechtsanwälte F. und P. über 36.229,79 € beauftragt zu sein und dass die Obergerichtsvollzieherin E. W., R., mit Schreiben vom 06.01.2016 einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf den 21.01.2016 anberaumt hat, dass wegen der gleichen Forderung (nunmehr inkl. Zinsen und Kosten 40.590,- €) zudem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die D. Bund als Drittschuldnerin erwirkt worden ist, dass ausweislich eines Beschlusses des Amtsgerichts R. vom 30.11.2015 die Zwangsversteigerung (s. vor) vom Finanzamt R. betrieben wird und dass die V. Bank eG W. mit Schreiben vom 16.02.2016 mehrere rückständige Darlehen und ein überzogenes Kontokorrentkonto angemahnt und eine Rückzahlung des fälligen Darlehens sowie einen Ausgleich des Kontokorrentkontos bis zum 21.03.2016 gefordert hat. Dabei hatte es auch auf die bestehenden Kontopfändung seitens des Finanzamtes in Höhe von 404.236,98 € hingewiesen. Dem gesondert verfolgten M. K. wurde bei Nichtbeachtung der Frist ein Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich seiner Eigentumswohnung in W. angekündigt. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde dem gesondert verfolgten M. K. seitens der V. Bank eG W. eine Grundschuld in Höhe von 152.000,- € gemäß § 1139 BGB mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgte am 23.02.2016.

c) Die Feststellungen zum Besuch von den Angeklagten I. und M. am 15.03.2016 in D. (II. 2.) beruhen neben der glaubhaften Einlassung des Angeklagten M. und den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten I. maßgeblich auf den Angaben des Zeugen W. und auf der Inaugenscheinnahme des von diesem Zeugen gefertigten Lichtbilds (Bl. 91 der HA Bd. VI), auf welchem sich die Angeklagten I. und M. selbst identifizierten.

Der Zeuge W. hat bekundet, dass er ein direkter Nachbar des Geschädigten L. in D. sei. Zum Geschehen vom 15.03.2016 sagte er aus, dass er an diesem Tag bei ihm in der Siedlung auffällige Personen bemerkt habe. Er hätte diese Personen dort noch nie gesehen. Eine Person sei gehbehindert gewesen und hätte einen Stock zum Laufen benutzt hätte. Da er misstrauisch gewesen sei, sei er den beiden mit dem Rad zunächst gefolgt, habe sie dann überholt und schließlich fotografiert. Als diese auf den Privatweg zu dem Grundstück von Herrn L. zugelaufen seien, habe er sie angesprochen, ob er ihnen helfen könne. Er habe dann die Antwort "Nix, nix, nix" oder "Gut, gut, gut" erhalten. Gesprochen habe die Person, die nicht gehbehindert gewesen sei. Die gehbehinderte Person erkenne er auch im Gerichtssaal wieder. Es handele sich um den Angeklagten I..

d) Die Feststellungen zum konkreten Entführungsgeschehen (II. 2.) beruhen neben den Angaben des Angeklagten M. (s.o.) insbesondere auf den Aussagen der Zeugen L. und M. bestätigt. Die Feststellungen der Kammer werden zudem durch die weiteren Aussagen der Zeugen W. sowie den verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten DNA-Gutachten, retrograd erhobenen Verbindungsdaten und Abschriften aus der Telekommunikationsüberwachung und der hierzu vernommenen Zeugen A. und R. bestätigt.

aa) Zum Ablauf der Entführung hat der Zeuge L. glaubhaft ausgesagt. Er hat sachlich und detailreich seine Erinnerungen geschildert. Besondere Belastungstendenzen waren nicht erkennbar, da er sowohl die belastenden als auch die weniger belastenden Umstände schilderte, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er das Geschehen zu Lasten der Entführer ausschmückt. Seine Angaben bestätigen weitgehend die Angaben des Angeklagten M., was wiederum dessen Angaben in besonderer Weise stützt. Sie ergänzen die Angaben des M. in nachvollziehbarer Weise, soweit M. behauptet, bei konkreten Situationen in D. und H. nicht dabei gewesen zu sein.

An dem 19.04.2016 sei er wie immer über einen Schleichweg am Deich entlang zur Arbeit gefahren. Er habe im Auto telefoniert und sei dann von einem weißen Auto überholt worden. Wenn er bei der Polizei gesagt habe, dass dieses weiße Auto ein Mercedes gewesen sei, so werde das richtig sein. Dieses Auto hätte ein H. -Kennzeichen und dahinter nur Zahlen gehabt. Es habe sich seiner Ansicht nach um ein Behördenkennzeichen gehandelt. In der Heckscheibe sei dann das Leuchtzeichen "Polizei - Bitte folgen" erschienen. Einige hundert Meter weiter habe das Auto angehalten. Er habe hinter dem Auto angehalten und sei ausgestiegen. Er sei ziemlich schnell mit Handschellen gefesselt worden. Ihm sei eine Sonnenbankbrille oder etwas Ähnliches aufgesetzt worden, so dass er nichts mehr habe sehen können. Er sei in einem Fahrzeug mitgenommen worden. In dem Auto hätten mindestens drei Leute gesessen. Einer habe neben ihm gesessen und einen weiteren habe er auf dem Beifahrersitz erkennen können, als er mal versucht habe, trotz der verbundenen Augen etwas zu erkennen.

Die Personen, die aus dem weißen Mercedes ausgestiegen seien, seien wie echte Polizisten gekleidet gewesen. Er habe keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Uniformen zu zweifeln. Er habe auch erkennen können, dass sie am Gürtel polizeitypische Gegenstände trugen wie z. B. Pistolen, Handschellen etc. Ob es sich dabei um echte Waffen gehandelt habe, könne er nicht sagen.

Nach vielleicht zwei bis drei Stunden seien sie in der Ferienwohnung angekommen. Dort habe er sich zuerst komplett ausziehen müssen. Er sei nach einem Peilsender durchsucht worden. Die Täter hätten sogar den Knopf an seinen Burlington-Socken abgeschnitten. Diese Untersuchung habe in einem Schlafzimmer stattgefunden. Er habe sich auf das Bett setzen müssen, neben ihm hätten die beiden Täter gestanden. Es sei ihm vorgehalten worden, dass er reich sei und viel Geld habe, dass er Milliardär sei. Die Täter hätten gesagt, er habe eine Bank und würde mit U. L. Monte Christo-Zigarren rauchen und diese mit 500 €-Scheinen anzünden. Er sei bedroht worden. Er habe abgestritten, dass er so reich sei. Ihm sei vorgehalten worden, dass er lüge. Er sei geschlagen worden. Er habe da mehrere Faustschläge auf die linke Kopfseite bekommen, mindestens 4 oder 5 Schläge. Der eine Täter habe ein Messer aus der Küche geholt. Dabei habe es sich um ein großes Küchenmesser gehandelt. Der Täter habe mit der einen Hand sein Ohr festgehalten und mit der anderen das Messer an das Ohr angesetzt. Er habe ihm gedroht, das Ohr abzuschneiden. Der zweite Täter habe dem Täter mit dem Messer dieses aus der Hand geschlagen. Anschließend seien ihm zwei Schuldscheine vorgelegt worden. In dem einen Schuldschein habe ein Betrag von 600.000,- € gestanden, daneben seien handschriftlich "+ 400.000,- €" ergänzt gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass es sich dabei um eine Bearbeitungsgebühr handele. Diesen Schuldschein habe er wegen der vorangegangenen Schläge und Drohungen unterschrieben. Er habe auch noch einen Blanko-Schuldschein unterschrieben.

Er sei anschließend in das andere Zimmer mit dem Doppelstockbett verbracht worden. Er habe in dem ersten Zimmer etwa die ersten drei Stunden der Entführung verbracht. In diesem Zimmer sei ein Doppelbett gewesen. Dort sei er an den Bettpfosten gefesselt gewesen.

Später seien die Entführer mit ihm mit dem Auto weggefahren. Er sei nach der PIN für sein Handy gefragt worden. Diese habe er den Entführern gesagt. Er habe seine Frau anrufen sollen. Er habe aber mit den Entführern diskutiert und gesagt, dass er besser seinen Geschäftsführer der Firma anrufen solle, da seine Frau sonst in Panik geraten würde und sofort die Polizei rufen würde. Ihm sei ziemlich genau gesagt worden, was er am Telefon sagen solle. Er habe seinen Geschäftsführer Herrn M. angerufen und diesem mitgeteilt, dass er für drei Tage nicht da sei und er 1.000.000,- € benötige. Er würde sich wieder melden.

Das Gespräch sei von den Tätern abgebrochen worden, ehe er etwas Weiteres sagen konnte. Sie seien danach wieder zur Ferienwohnung zurückgefahren. In der Wohnung sei er die ganze Zeit gefesselt gewesen. Zunächst sei er an den Bettpfosten gefesselt gewesen. In dem zweiten Zimmer sei er an der Leiter des Doppelstockbettes gefesselt gewesen. Er sei im Laufe des Tages aber auch bedroht worden in der Art, dass er eine Kugel bekommen würde und drei Meter tief im Wald vergraben würde, wenn das Geld nicht käme.

Abends seien sie wieder losgefahren. Er habe wieder seinen Geschäftsführer angerufen und diesmal die Bankdaten durchgegeben. Danach seien sie wieder zurückgefahren. Bei diesem zweiten Telefonat sei nicht mehr sein eigenes Handy benutzt worden. Dies sei schon zuvor entsorgt worden. In diesem Telefonat sei noch kein Empfängername genannt worden. Dies sei erst am nächsten Tag erfolgt.

Der zweite Tag sei von Nervosität seitens der Täter geprägt gewesen, weil kein Geld überwiesen worden sei. Er habe den Tätern gesagt, dass sie noch einmal telefonieren müssten. Abends so gegen halb sechs habe er telefonischen Kontakt zum Zeugen M. aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ohne einen Empfängernamen keine Überweisung getätigt werden könne. Seitens der Entführer wurde ihm der Empfängername gesagt. Er habe den Namen, dabei habe es sich um den Namen M. K. gehandelt, an seinen Geschäftsführer Herrn M. weitergegeben. Sie seien danach wieder zurückgefahren. Er sei wieder ans Bett gefesselt worden.

Die Stimmung in der Ferienwohnung sei dann abrupt nervöser geworden. Gegen etwa 20 Uhr sei einer der Täter zu ihm gekommen und habe ihm gesagt "Mach dich fertig, du kommst nach Hause." Er habe sich angezogen. Anschließend habe er mit zwei Tätern im Wohnzimmer gesessen. Er habe auf dem Sofa gesessen, die beiden Täter hätten in den beiden Sesseln gesessen. Es sei eine Flasche Ballantines-Whisky auf den Tisch gestellt worden. Diese habe er zusammen mit einem der Täter getrunken. Dann sei es zu einer Diskussion zwischen ihm und den Entführern gekommen. Er habe die Täter gefragt, warum sie K. glauben würden. Er habe den Tätern seine Geschichte über Herrn K. erzählt. Die Täter hätten ihm darauf gesagt, dass sie ihm mehr glauben würden als K. und dass K. lügen würde. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass ja ein Deal geschlossen werden könne. Dieser sollte dergestalt aussehen, dass er nur einen Teil der geforderten 1.000,000,- € zahlen solle. Er solle dann aber keine Polizei benachrichtigen.

Gegen 22:00 Uhr sei man gemeinsam aufgebrochen. Er habe zuvor seine Sachen zurückgefordert. Die Täter hätten ihm seinen Führerschein und seinen Schlüssel und weitere Gegenstände zurückgegeben. Zuvor hätten sie diese aber gereinigt, damit keine DNA-Spuren zu finden seien. Die Täter hätten ihm die Handschellen geschenkt. Während der Fahrt sei er nicht gefesselt, seine Augen seien aber verbunden gewesen. Die Fahrt hätte mindestens eine Stunde gedauert. Die Täter hätten sich während der Fahrt gestritten, an welcher Stelle sie ihn aussetzen sollen. Er sei auf einer Wiese ausgesetzt worden. Zum Glück sei Vollmond gewesen, sodass er einigermaßen habe sehen können. Er habe in der Ferne Lichter gesehen und etwas gesehen, dass wie eine Straße aussah. Er sei in Richtung dieser Straße gelaufen und sei irgendwann auf die Autobahn gestoßen. Dort habe er versucht Autos anzuhalten. Nach etwa 20 Minuten habe ein Fahrzeug der Bundespolizei angehalten.

In der Zeit in der Ferienwohnung seien immer nur zwei Täter bei ihm gewesen. Sie seien stets maskiert gewesen. Einer sei der Wortführer gewesen, der andere war ruhiger. Dieser sei eher ein "Beschwichtiger" gewesen. Er sei, abgesehen von den Schlägen zu Anfang und den Bedrohungen, während der Zeit gut behandelt worden. Er habe zur Toilette gehen können, habe Essen bekommen und er habe sogar duschen können. Er habe auch keine Waffen in der Ferienwohnung wahrgenommen. Diese habe er nur bei den Polizisten gesehen, die ihn zu Anfang angehalten hätten. Er sei aber zwischendurch mehrfach mit dem Tod bedroht worden, wenn das Geld nicht kommen würde.

Durch die Schläge zu Anfang hätte er ein Hämatom erlitten, dies sei aber ohne ärztliche Behandlung verheilt. Die ersten drei Monate nach der Tat habe er das ganze Geschehen ganz gut verkraften können. Mittlerweile sei es schwerer geworden, damit umzugehen. Es sei wie eine Achterbahnfahrt. Vor allem der Prozessbeginn habe zu einer Verstärkung dieser Gefühle geführt. Er werde wahrscheinlich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er habe auch Schlafstörungen. Auch seine Frau und seine Arbeitskollegen hätten ihm gesagt, dass er sich verändern würde. Es sei immer noch so, dass er eine Rufnummer, die mit "123..." beginnen würde, nicht annehmen würde. Er würde ein Foto dieser Nummer machen und zur Polizei zur Überprüfung schicken.

Vor seiner Freilassung habe er zwar die meisten seiner Gegenstände zurückbekommen. Es hätten aber in etwa 1.000,- € Bargeld aus seiner Geldbörse gefehlt und auch seine Aktentasche habe er nicht zurückbekommen.

Im Rückblick würde er sagen, dass er freigelassen worden sei, weil die Überweisung der geforderten Lösegeldsumme per SMS bestätigt worden sei. In der damaligen Entführungssituation jedoch habe er gedacht, dass der Polizeidruck zu groß geworden sei. Er habe damals auch einen Hubschrauber gehört.

Er habe den Schuldschein nicht zurückbekommen. Darüber sei auch nicht gesprochen worden.

Er habe in der Ferienwohnung immer nur zwei Personen wahrgenommen, vermute aber, dass dort mehr Personen vor Ort gewesen seien. Er habe auch Autos kommen und wegfahren hören. Seiner Ansicht nach sei der rigorosere der beiden Täter, also derjenige mit dem Messer, welcher auch der Autofahrer gewesen sei, derjenige gewesen, der die Entscheidungen getroffen habe.

Das Messer, welches ihm vorgehalten worden sei, habe er im weiteren Verlauf nicht erneut gesehen. Er sei auch nicht in der Küche gewesen. Aus diesem Grund habe er auch die Essenszubereitung nicht sehen können.

bb) Der Zeuge M. bekundete glaubhaft seine Wahrnehmungen zum Geschehen vom 19./20.04.2016. Auch er war sichtlich bemüht, seine Erinnerungen zu schildern. Er machte Einschränkungen, soweit er sich nicht mehr ganz zu erinnern vermochte. Seine Angaben stehen durchweg in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen L. und des Angeklagten M., soweit dieser Angaben zur Beteiligung des Zeugen M. gemacht hat.

Es habe für ihn damit angefangen, dass er am 19.04.2016 gegen 12.26 Uhr einen Anruf von Herrn L. erhalten habe. Dieser Anruf sei von der ihm bekannten Nummer des Herrn L. XXX erfolgt. Diese Nummer sei in seinem Telefon eingespeichert, deshalb habe er sofort erkennen können, dass es sich um Herrn L. gehandelt habe. Ihm sei aufgefallen, dass das Verhalten des Herrn L. ungewöhnlich gewesen sei. Dieser habe von Anfang an äußerst angespannt gewirkt. Er habe ihm gesagt: "Ich bin die nächsten drei Tage nicht da. Ich brauche 1 Million und du bekommst gleich eine SMS mit den Kontodaten. Bitte informiere G." Er habe das Telefonat mit dem Satz "Ende der Nachricht" beendet. Dies sei sehr ungewöhnlich gewesen. Normalerweise würde ein Telefonat mit Herrn L. anders ablaufen. Er hätte ein sehr gutes Duz-Verhältnis zu ihm, sodass dieses sehr förmliche und knappe Gespräch ihn sofort habe daran denken lassen, dass Herr L. entführt worden sei. Dabei habe es auch eine Rolle gespielt, dass es bereits mehrfach vor dem 19.04.2016 Inkassoforderungen mit Drohgebärden in Richtung des Herrn L. gegeben habe.

Er sei daraufhin sofort zur Polizei gegangen.

Dort habe er kurze Zeit später eine SMS erhalten. In dieser SMS waren folgende Kontodaten aufgeführt:

"BLZ: XXX, M. Bank

IBAN: XXX XXX XXX XXX XXX XXX."

Es sei noch eine zweite SMS hinterher gekommen, in der gestanden habe: "Sofort bitte".

Eine dritte SMS sei noch gefolgt. Diese habe noch einmal die Kontonummer beinhaltet. Etwas später, gegen 12.41 Uhr, habe er eine WhatsApp-Nachricht von Herrn L. bekommen. Es habe sich dabei um ein Foto gehandelt, auf welchem die gleichen Daten, die bereits vorher über SMS gekommen seien, enthalten gewesen seien. Auf diese WhatsApp-Nachricht habe er sodann geantwortet mit dem Satz: "Wer ist denn der Empfänger?" Diese Nachricht habe er um 12.42 Uhr abgesetzt. Sie sei, wie er erkennen konnte, auch von Herrn L. angenommen worden. Eine Antwort habe er allerdings nicht erhalten. Auf weitere Nachrichten habe Herr L. nicht reagiert.

Das Fernbleiben von Herrn L. für drei Tage sei völlig unerwartet gewesen, weil eigentlich eine gemeinsame Reise nach A. geplant gewesen sei. Dort hätten sie zu diesem Zeitpunkt ein Projekt gehabt, bei welchem es Probleme gegeben hätte. Er hätte daher mit Herrn L. dorthin fliegen sollen. Durch die Aussage des Herrn L., dass er für drei Tage weg sein würde, wäre dieser Plan zum Platzen gebracht worden.

An dem 19.04.2016 sei er den ganzen Tag bei der Polizei gewesen. Dort habe er den zweiten Anruf von Herrn L. entgegengenommen. Zu dem Zeitpunkt habe er sich allein in einem Aufenthaltsraum befunden. Dieser Anruf sei von einem anderen Telefonanschluss aus erfolgt. Er sei gefragt worden, ob das Geld mittlerweile angewiesen worden sei, es sei wichtig. Er habe dies daraufhin verneint und nach dem Empfängernamen gefragt. Insgesamt sei das Gespräch sehr kurz gewesen.

Den nächsten Anruf von Herrn L. habe er am Mittwoch, dem 20.04.2016, bekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Polizei bereits bei ihm zu Hause gewesen. Der Anruf sei am späten Nachmittag, vermutlich so gegen 17.00 Uhr, eingegangen. Er habe den Anruf auf seinem Handy erhalten, es sei erneut ein anderer Telefonanschluss verwendet worden. Diesmal sei die Rufnummer XXX verwendet worden. Konkret sei es so gewesen, dass er zu dem Zeitpunkt als der Anruf kam, gerade nach draußen gegangen war, um etwas frische Luft zu schnappen. Die Polizeibeamten seien ihm dann mit dem Telefon in der Hand gefolgt. Es sei allerdings zu spät gewesen, er habe deshalb das Gespräch nicht mehr entgegen nehmen können. Er habe aber diese Rufnummer zurückgerufen. Daraufhin habe sich Herr L. gemeldet. Er habe offenkundig in einem Pkw gesessen. Dies habe er anhand der Fahrgeräusche hören können. Auch habe er im Hintergrund Stimmen wahrnehmen können. Herr L. sei in diesem Telefonat sehr angespannt gewesen. Er habe die Todesangst des Herrn L. bemerkt. Dieser habe ihn gefragt, ob das Geld überwiesen sei. Dies habe er unter Hinweis auf den fehlenden Empfängernamen verneint. Er habe auch gefragt, ob es Herrn L. gut gehe. Dieser habe daraufhin geantwortet, dass das Geld unbedingt überwiesen werden müsse, sonst sei er morgen tot. Auf die Nachfrage nach dem Empfängernamen habe er im Hintergrund ausländisch sprechende Personen hören können. Es habe sich wohl um einen osteuropäischen Akzent gehandelt. Er habe auch gehört, dass eine Person im Hintergrund gesagt habe, Kontoinhaber sei die M. K.. Diesen Namen habe ihm Herr L. dann auch durchgegeben.

Im Anschluss an das Telefonat habe er auf weitere Anweisung der Polizeibeamten gewartet. Letzten Endes sollte das Geld dann überwiesen werden. Er habe veranlasst, dass das Geld von einem Firmenkonto überwiesen werde. Das Geld sei dann auf das Konto der M. K., IBAN: DE12 3456 7891 0101 1234 11, BIC: ABCDEFG1AXYZ angewiesen worden. Dabei sei als Absenderkonto ein spezielles Konto ausgewählt worden, bei dem derartige Beträge ausschließlich durch manuelle Freigabe eines Bankmitarbeiters überwiesen werden können. Das Geld wäre insofern tatsächlich erst am Folgetag mit Geschäftsbeginn der Bank überwiesen worden. Auf dem erstellten Überweisungsausdruck aus dem Online-Banking sei aber explizit vermerkt, dass der Auftrag erfolgreich übertragen worden sei. Es habe also so ausgesehen, als ob die Überweisung angewiesen sei. Praktisch gesehen hätte das Geld aber noch bis zum Folgetag zurückgeholt werden können. Da Herr L. in der Nacht ja auch freigelassen wurde, habe er am nächsten Morgen gleich den Bankmitarbeiter angerufen und die Überweisung rückgängig gemacht. Den Überweisungsausdruck habe er an die Rufnummer übermittelt, von der er zuvor angerufen worden sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er diesen als SMS oder als WhatsApp-Nachricht geschickt hätte.

cc) Die Angaben der Zeugen L. und M. stimmen überein, soweit sie zu gleichen Sachverhaltsabschnitten Wahrnehmungen gemacht haben. Hinsichtlich der Telefonate am 20.04.2016 werden sie bestätigt, durch das mitgeschnittene Telefonat vom 20.04.2016, 16:54 Uhr, in welchem der Zeuge M. nach dem Kontoinhaber fragt, der ihm dann auch genannt wird. Dazu ist festzustellen, dass ausweislich der retrograden Fernmeldedaten, die mit dem zeugen R. erörtert wurden, zeitgleich um 16:55 Uhr der gesondert verfolgte J. über den Anschluss "T. F." mit dem gesondert verfolgten M. K. (Anschluss "M. Z.") telefonierte und dass ausweislich der Observation, wie vom Zeugen M. bestätigt, der gesondert verfolgte M. K. zum Zeitpunkt des Telefonates mit dem Angeklagten B. beim Burger King in D. saß.

Soweit nach den Angaben des Zeugen L. eine Zuordnung des Vorhaltens des Messers dem Angeklagten M. möglich zu sein scheint, folgt die Kammer dem nicht, weil sie nicht die entsprechende Überzeugung erlangt hat. Der Zeuge L. hat insofern eine Zuordnung gemacht, dass der "Beschwichtiger" der Mann gewesen sei, der mit ihm den Whisky getrunken hat, und dass der Autofahrer am Abend des 20.04.2016 der Täter mit dem Messer gewesen sei. Dann müsste der Angeklagte M. der Täter mit dem Messer gewesen sein. Der Angeklagte M. hat bestritten, in der Situation mit dem Messer anwesend gewesen zu sein. Da die Täter in der Ferienwohnung stets maskiert waren und eine Unterscheidung der einzelnen Personen - es waren nachweislich vier Tatbeteiligte in den beiden angemieteten Ferienwohnungen - durch den Zeugen L. nicht vorgenommen werden konnte, erscheint die Zuordnung des Zeugen nicht hinreichend sicher, da nicht ersichtlich ist, dass nicht auch einer der weiteren Täter in der Situation der Drohung das Messer geführt haben könnte. Widersprüche zu den geständigen Angaben des Angeklagten M. haben sich im Übrigen nicht ergeben.

dd) Der Aufenthalt des Angeklagten M. und des Zeugen L. in der Ferienwohnung in H. wird im Übrigen durch die in der Hauptverhandlung verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten DNA-Gutachten bestätigt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte M., der Geschädigte L. sowie die gesondert verfolgten J. und R. in den Ferienwohnungen der Zeugen W. aufhältig gewesen sind. Dabei ist eine Zuordnung der Spuren zu den beiden Ferienwohnungen dergestalt erfolgt, dass mit "3.1..." Spuren aus der vorderen Ferienwohnung und mit "3.2..." Spuren aus der hinteren Ferienwohnung, in welcher der Zeuge L. festgehalten wurde, bezeichnet sind. Zu allen vier Personen sind eindeutige Übereinstimmungen mit DNA-Spuren aus den Ferienwohnungen festgestellt worden. Dem gesondert verfolgten W. konnte eine Fingerabdruckspur zugeordnet werden.

So ergibt sich aus dem DNA-Gutachten des LKA Niedersachsen vom 10.08.2016, dass an einem Weinglas (Trinksaumabstrich) die DNA des Geschädigten L. festzustellen war (Spur 3.2.3.1.1). In Antragungen an einem zusammengeknüllten Toilettenpapier und Papiertuch (Spuren 3.2.3.2.2-1 und 3.2.3.2.4-1) aus der Ferienwohnung war die DNA des gesondert verfolgten J. festzustellen. Dessen DNA konnte auch weiteren Spuren aus der Ferienwohnung festgestellt werden, unter anderem an Zigarettenresten (Spuren 3.2.3.2.9-1, 3.2.7.1.1-1, -3, -5, -6, -7, -8 und-9). An weiteren Zigarettenresten (Spuren 3.2.7.1.1-2, -3 und -4) war die DNA des L. festzustellen. Diese konnte zudem an den Borsten einer in der Ferienwohnung gefundenen Zahnbürste (Spur 3.2.6.1-2) festgestellt werden. Aus diesem Gutachten ergibt sich noch, dass der gesondert verfolgte J. und der Angeklagte M. als Spurenverursacher der gesicherten DNA-Spuren aus der in der Ferienwohnung sichergestellten Sturmhaube (Spur 3.2.7.4) nicht auszuschließen sind.

Aus dem DNA-Gutachten des LKA Niedersachsen vom 19.12.2016 ergibt sich, dass an einem, aus der vorderen Ferienwohnung gesicherten, benutzten Spannbettlaken (Spur 3.1.3.2-1) die DNA des gesondert verfolgten J. nachzuweisen war. An einem, Kopfkissenbezug (Spur 3.1.5.1-2) war die DNA des Angeklagten M. nachzuweisen. An einem weiteren benutzen Kopfkissenbezug, gleichfalls in der Ferienwohnung gesichert, war die DNA des gesondert verfolgten R. nachzuweisen (Spur 3.1.6.1-2).

ee) Die Vermietung der beiden Ferienwohnungen im H. Weg in H. an die Entführer ist im Übrigen belegt durch die Angaben der Zeugen E. und E. W..

Der Zeuge E. W. hat bekundet, dass er zusammen mit seiner Frau zwei Ferienwohnungen vermiete. Diese befänden sich im Haus H. Weg 1 und 1a in H.. Dabei würde es sich um eine Eck-Randlage handeln, das heißt zwei Seiten der Wohnungen seien gegenüber einer offenen Landschaft. Diese Ferienwohnungen biete er über den Verkehrsverein E.-D. -J. sowie die Internetadresse "traumferienwohnung.de" an. Am Donnerstag, den 14.04.2016, gegen 15.55 Uhr, hätte sie einen ersten Anruf von der Telefonnummer XXX erhalten. Der Anrufer habe sich nach einer Ferienwohnung erkundigt. Er habe sich als P. K. ausgegeben. Er habe noch gesagt, dass man in D. den Namen P. verwenden würde. Es sei mehrfach telefoniert worden. Jedenfalls auch um 16.40 Uhr. Die Uhrzeiten könne er deshalb genau sagen, da diese in seiner Telefonanlage gespeichert wären. Die Polizei habe von diesen Daten Fotos gemacht. Am Freitag, den 15.04.2016 gegen 17.00 Uhr, seien dann zwei männliche Personen erschienen. Sie seien mit einem schwarzen Audi gekommen, einem A4 mit D.er Kennzeichen. Diese hätten sich die Ferienwohnung angeschaut. Am späten Samstagabend zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr seien die beiden Personen wieder zu ihnen gekommen. Diesmal hätten sie die Schlüssel in Empfang genommen und den Mietpreis in bar bezahlt. Ein Vertrag sei nicht unterschrieben worden. Am Montag sei eine der Personen bei seiner Frau gewesen und habe gesagt, dass die Heizung nicht funktionieren würde. Deshalb sei er an dem Tag gegen Mittag in die Ferienwohnung gegangen. Es sei zu wenig Wasser auf der Heizung gewesen. Er sei durch alle Räumlichkeiten gelaufen, um die Heizung zu entlüften. Er habe dabei in der Küche der Ferienwohnung vier männliche Personen wahrnehmen können. Zwei der Personen seien diejenigen gewesen, die zuvor auch die Wohnung besichtigt hätten und die Schlüssel in Empfang genommen hätten, bei den beiden anderen hätte es sich um zwei jüngere Personen gehandelt. Bei dem Gang durch die Wohnung sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Die Personen hätten in der Küche gesessen und Nüsse mit ihren Zähnen geknackt. Er sei nach Hause gelaufen und habe einen Nussknacker geholt. Er habe zu seiner Frau gesagt, dass sie wie üblich einen Kuchen den Gästen vorbeibringen solle. Die Personen hätten später nach der zweiten Ferienwohnung gefragt. Sie gaben dabei an, dass die Frauen wohl eifersüchtig seien und nicht wollten, dass die Männer alleine Urlaub machen. Sie wollten daher hinterher reisen. Am Dienstagmorgen sei eine der beiden Personen gekommen und habe den Schlüssel für die zweite Ferienwohnung abgeholt. Er habe den Mietpreis in bar bezahlt. Er habe den Personen auch den Zugangscode für das Internet gegeben. Sein Sohn habe ihn darauf hingewiesen, dass er sich unbedingt den Nutzungsvertrag für das Internet unterschreiben lassen solle. Eigentlich habe er dies am Mittwoch erledigen wollen, sei aber dazu nicht mehr gekommen. Daher sei er dann am Donnerstag, den 21.04.2016, vormittags zur Ferienwohnung gegangen, um den Vertrag unterschreiben zu lassen. Zu dem Zeitpunkt seien dort aber keine Fahrzeuge mehr gewesen. Er habe dann den Zweitschlüssel für die Ferienwohnung geholt und sei zurück zur Ferienwohnung gegangen. Dort habe er geklopft und geklingelt, es sei aber nicht geöffnet worden. Er habe die hintere Tür der Ferienwohnung erst nicht öffnen können, deshalb sei er zur vorderen gegangen. Diese habe er aufgeschlossen und sei reingegangen. Er habe schnell bemerkt, dass keinerlei persönliche Gegenstände mehr vorhanden gewesen seien. Die Ferienwohnungen seien aber immer noch von innen komplett verdunkelt gewesen. Die Heizungen seien abgedreht gewesen. Er habe auch in die rückwärtige Ferienwohnung geguckt, die Tür sei gar nicht verschlossen gewesen. Auf der Heizung im Flur habe er die Schlüssel bei der Ferienwohnung gefunden. Er habe in der zweiten Ferienwohnung, in der Hausnummer 1a, eine leere Whiskyflasche der Marke Ballantines gefunden. Ebenfalls habe er dort zwei Gläser gefunden, sowie einen Aschenbecher, in dem sich noch Zigarettenkippen befunden hätten. Auch habe er einen schwarzen Gegenstand gefunden, von dem er später festgestellt habe, dass es sich um eine Sturmmaske gehandelt habe. Die Mülleimer seien alle leer gewesen, ebenso die Kühlschränke. Lediglich im Gefrierfach hätte sich noch etwas befunden. Nachdem er festgestellt habe, dass es sich bei dem schwarzen Gegenstand um eine Sturmmaske handelte, habe er sofort die Polizei informiert. Bei dem Foto aus dem Sonderband "Ferienwohnung", Bl. 48, handele es sich um ein Bild, welches er am Montag, den 18.04.2016 gemacht habe. Eigentlich sei es so gewesen, dass er sich die Personalien der Mieter habe geben lassen wollen. Dies habe er aber an dem Samstagabend vergessen, weil es schon spät gewesen sei und diese ja auch gleich mit Bargeld die Miete komplett bezahlt hätten. Damit er aber etwas in der Hand habe, wenn doch noch etwas kommen sollte, habe er die Autos fotografiert.

Dem Zeugen wurden die Lichtbilder aus dem Sonderband Wahllichtbildvorlagen, dort Band V vorgehalten. Der Zeuge gab an, auf Bild 5 erkenne er diejenige Person wieder, die die Wohnung mit angemietet habe. Von den Angeklagten im Gerichtssaal erkenne er aber keinen wieder.

Die Angaben des Zeugen E. W. fügen sich nahtlos in die Feststellungen aufgrund der Angaben des Angeklagten M., des Angeklagten B., soweit dieser Angaben zur Anmietung gemacht hat, sowie der Zeugen L. und M. ein. Bei dem von ihm als einer der Anmieter der Wohnung identifizierten Mann handelt es sich ausweislich der Legende zur Wahllichtbildvorlage um den gesondert verfolgten J., der ja auch DNA-Spuren in der Wohnung hinterlassen hat.

Auch das vom Zeugen W. gefertigte Foto vom 18.04.2016, auf welchem unter anderem ein Audi, amtliches Kennzeichen AB-CD 345, zu erkennen ist, bestätigt die Angaben des Angeklagten M.. Eine seitens der Polizei durchgeführte Halterabfrage (HA Bd. VI Bl. 107), eingeführt im Selbstleseverfahren, hat ergeben, dass dieses Fahrzeug auf einen B. J. zugelassen ist. Bei diesem handelt es sich um den Vater der D. J., der Lebensgefährtin des Angeklagten M.. Der Angeklagte M. hat eingeräumt, das Fahrzeug genutzt zu haben.

ff) Die Zeugin E. W. ist die Ehefrau des Zeugen E. W.. Soweit sie eigene Wahrnehmungen gemacht hat, stimmen diese mit den Angaben ihres Ehemannes überein. Sie sagte aus, sie könne sich noch erinnern, dass zwei Männer eines Abends gegen 19:00 Uhr den Schlüssel für die Ferienwohnung abgeholt hätten. Montagmorgens sei dann eine männliche Person bei ihr gewesen und habe mitgeteilt, dass die Heizung nicht funktionieren würde. Die Verständigung mit diesem Mann sei kein Problem gewesen. Er habe aber mit Akzent gesprochen. Am Dienstagvormittag habe sie der einen Person die Schlüssel der zweiten Ferienwohnung übergeben. Es sei ihr komisch vorgekommen, dass diese Person gar keine Bettwäsche mitnehmen wollte. Sie habe aber darauf bestanden, ihm Bettwäsche mitzugeben. Nachmittags etwa gegen 16:00 Uhr habe sie noch einen Kuchen zur Ferienwohnung gebracht. Als sie dort aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ihr direkt eine Person entgegen gekommen. Bei dieser Person habe es sich um die gehandelt, der sie am Morgen auch den Schlüssel gegeben habe. Sie habe direkt gemerkt, dass sie gar nicht recht willkommen sei. Sie habe deshalb schnell den Kuchen vom Beifahrersitz genommen und dieser Person gegeben. Dieser habe den Kuchen zunächst vor der Tür abgestellt. Diese Person habe die Wohnungstür aufgeschlossen und den Kuchen hineingebracht. Sie habe nicht in die Wohnung schauen können, da dort alles verdunkelt gewesen sei. Sogar das Badezimmerfenster sei verdunkelt gewesen. Die Person könne sie als etwa 1,70 Meter bis 1,75 Meter große schlanke Person beschreiben. Sie habe keinen Bart getragen, aber ein eckiges markantes Gesicht. Die Person habe geraucht, als sie mit dem Kuchen angekommen sei. Sie habe auch einen Apfel gegessen.

gg) Die Angaben der Angeklagten M. und B. werden auch durch die retrograd erhobenen Verbindungsdaten der beteiligten Mobiltelefone sowie durch die damit in Zusammenhang stehenden weiteren Beweismittel bestätigt. Diese wurden in der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Zeugen R., der sich im Rahmen der Ermittlungen mit diesen Daten befasst hat, um für die Feststellung des Tatgeschehens Schlüsse daraus ableiten zu können, erörtert und auszugsweise verlesen. Danach lassen sich folgende Feststellungen treffen, welche sich, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den verlesenen retrograden Daten ergeben, auf die Aussage des Zeugen R. stützen:

So ergibt sich aus Verbindungsdaten zum Anschluss 1010/12345678 ("M. Z.",SH Verbindungsdaten zu SB TKÜ XV), welcher auf die nichtexistente Person M. Z. angemeldet war, dass von diesem Anschluss aus am 14.04.2016 zwischen 15:55 Uhr und 16:58 Uhr mehrere Telefonate zum Anschluss 01234-987654, dem Anschluss des Zeugen W., getätigt wurden. Der Zeuge W. hat insoweit bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt die Telefonate zur Anmietung der Ferienwohnung mit einem "P. K." stattgefunden hätten.

Weiter ergibt sich, dass von diesem Anschluss im Zeitraum vom 15.04.2016, 10:59 Uhr bis zum 20.04.2016, 18:25 Uhr Telefonate in erheblichem Umfang zu den Rufnummern XXX, Anschlussinhaber die nicht existente Person S. T., und in etwas geringerem Umfang zur Rufnummer XXX, Anschlussinhaber die nicht existente Person T. F., gegeben hat.

Aus den miterhobenen Standortdaten ergibt sich, dass der Nutzer der Nummer XXX (M. Z.) während des gesamten überwachten Zeitraumes sich im Bereich D., W., I., H., und D., also im Bereich N. -W., nicht aber in O., aufgehalten hat. Der Anschluss 1010-12345678 (M. Z.) ist daher eindeutig dem gesondert verfolgten M. K. zuzuordnen.

Der Anschluss 43210-12345678 (S. T.) ist durch die weiteren Ermittlungsergebnisse dem Angeklagten M. zuzuordnen. Auch die weitere Nummer XXX, Anschlussinhaber ist die nicht existente Person S. S., ist dem Angeklagten M. zuzuordnen. Die den beiden Telefonnummern zum fraglichen Zeitpunkt zuzuordnende IMEI-Nummer unterscheidet sich lediglich in der letzten Ziffer. Die IMEI-Nummer für den Anschluss 43210-12345678 (S. T.) lautet: I12345678910111. Die IMEI-Nummer für den Anschluss 0404-12348765 (S. S.) lautet: I12345678910112. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beitrag aus Wikipedia.de "International Mobile Equipment Identity" ergibt sich, dass Dual-SIM-Handys zwei IMEI-Nummern besitzen. Der Angeklagte M. hat angegeben, im Besitz eines Dual-SIM-Handys gewesen zu sein. Von beiden Anschlüssen sind unter anderem Telefonate zum Anschluss 0123-87654321, Anschlussinhaberin ist die nicht existente Person A. R., geführt worden. Dies ergibt sich aus den Verbindungsdaten zu diesen Rufnummern (SH'e Verbindungsdaten zu SB TKÜ XVI (S. T.) und SB TKÜ XIV (S. S.)). Beim Anschluss 0123-87654321 (A. R.) handelt es sich um den von der Lebensgefährtin des Angeklagten M., D. J., genutzten Anschluss. Es ergibt sich aus den zu diesem Anschluss erhobenen Verbindungsdaten (SH Verbindungsdaten zu SB TKÜ XXXVII) und den Angaben des Zeugen R., der Ermittlungen zum Zwecke der Zuordnungen der Mobilfunkanschlüsse vorgenommen hat, dass unter anderem der Facharzt für Frauenheilkunde K. B. von diesem Anschluss aus angerufen wurde. Das deutet auf die Nutzung des Anschlusses durch eine Frau hin. Von diesem Anschluss wurden weitere Telefonate an Personen geführt wurden, welche bei Facebook unter ihrem Klarnamen registriert waren. Über eine Facebook-Recherche konnte über diese Nutzerinnen der Facebook-Nutzer "D. J." gefunden und sodann als D. J. identifiziert werden. So fanden sich auf dem Facebook-Profil der "D. J." Fotos, welche mit Bildern aus der Durchsuchung der Wohnung der D. J. in Einklang zu bringen waren. Vom Anschluss 43210-12345678 (S. T.) wurde am 16.04.2016, 22:54 Uhr und am 18.04.2016, 14:57 Uhr telefonischer Kontakt mit dem Anschluss 0123-87654321 (A. R.) aufgenommen. Vom Anschluss 0404-12348765 (S. S.) wurde am 16.04.2016, 22:49 Uhr, am 19.04.2016, 22:12 Uhr und am 20.04.2016, 20:05 Uhr telefonischer Kontakt zum Anschluss 0123-57654321 (A. R.) aufgenommen. Die Anschlüsse 43210-12345678 (S. T.) und 0404-12348765 (S. S.) befanden sich dabei jeweils in einer Funkzelle in M. bzw. B. (jeweils O.), der Anschluss 0123-87654321 (A. R.) jeweils in C. -R., bzw. D.. Der Angeklagte M. hat dazu passend angegeben, seine Lebensgefährtin aus der Ferienwohnung heraus angerufen zu haben.

Für die Anschlüsse 43210-12345678 (S. T.) und 0404-12348765 (S. S.) sind im Zeitraum vom 15.04.2016, 10:59 Uhr bis 20.04.2016, 20:04 Uhr (S. T.) bzw. vom 16.04.2016, 22:48 Uhr bis 20.04.2016, 20:05 Uhr durchgehend Funkzellenstandorte aus dem Bereich O. zu verzeichnen.

Zwischen den Anschlüssen 43210-12345678 (S. T.) und 0404-12348765 (S. S.) sind keine Kontakte zu verzeichnen, was dazu passt, dass beide Nummern von einem Mobiltelefon aus genutzt wurden. Von beiden Anschlüssen sind aber Kontakte zu weiteren Rufnummern zu verzeichnen. Vom Anschluss 43210-12345678 (S. T.) sind im Zeitraum vom 15.04.2016, 10:59 Uhr bis 20.04.2016, 20:04 Uhr mehrere Kontakte und Kontaktversuche zum Anschluss 1010-12345678 (M. Z.), sowie einige Kontakte zum Anschluss 0505-87654321 (T. F.) zu verzeichnen. Insbesondere lässt sich aus dem Kontakt am 19.04.2016 um 09:01 Uhr zwischen diesen Anschlüssen ableiten, dass der Angeklagte M. den gesondert verfolgten M. K. über die Durchführung der Entführung in Kenntnis setzte, denn zu diesen Zeitpunkten, die unmittelbar nach Beginn der Entführung liegen, war der Angeklagte M. noch getrennt von den übrigen Mittätern, die mit dem Zeugen L. durch die Gegend fuhren.

Der Anschluss 0505-87654321 (T. F.) wurde vom gesondert verfolgten J. genutzt. Aus den mit dem Zeugen R. erörterten Verbindungsdaten im SH Verbindungsdaten zum SB TKÜ XXIII ergibt sich, dass von diesem Anschluss aus im fraglichen Zeitraum Kontakte zu den Anschlüssen 43210-12345678 (S. T.), 0404-12348765 (S. S.), 1010-12345678 (M. Z.) und 54321-7654321, Anschlussinhaber die nicht existente Person F. E., zu verzeichnen sind. Der Anschluss 0505-87654321 (T. F.) hat sich dabei jedenfalls zwischen dem 18.04.2016, 07:36 Uhr (erster Kontakt mit dem Anschluss S. S.) bis zum 20.04.2016, 18:25 Uhr (letzter Kontakt zum Anschluss M. Z.) in Funkzellen im Bereich D., L., M. und W. (allesamt O.) aufgehalten. Nach Beendigung der Entführung wurde dieser Anschluss nicht mehr genutzt. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem beginn der Entführung erfolgte kein Kontakt zum Anschluss M. Z., was ebenfalls darauf hindeutet, dass M. K. durch den Angeklagten M. informiert wurde.

Der Anschluss 54321-7654321 (F. E.) ist von dem Angeklagten B. verwendet worden. Dieser hat angegeben, eine Handynummer mit vielen "1" gehabt zu haben. Aus den mit dem Zeugen R. erörterten Verbindungsdaten zu diesem Anschluss im SH Verbindungsdaten zum SB TKÜ VIII ergibt sich zudem, dass dieser Anschluss sich im gesamten Zeitraum der Erhebung der retrograden Verbindungdaten in Funkzellen in D. aufgehalten hat. Des Weiteren sind von diesem Anschluss aus Verbindungen zum Anschluss 06061-1234567, Anschlussinhaberin H. K., zu verzeichnen. Dieser Anschluss wurde von dem gesondert verfolgten M. K. genutzt. Das ergibt aus den verschrifteten Telefongesprächen vom 20.04.2016. Am 20.04.2016 um 12:38 Uhr fand zwischen diesen Anschlüssen das Gespräch statt, in welchem der gesondert verfolgte M. K. den Angeklagten B. zunächst um ein Treffen um 14:00 Uhr bat und sodann bat, den "guten Mann", gemeint war nach den Angaben des Angeklagten B. der gesondert verfolgte J., anzurufen. Sodann vereinbarten der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte M. K. ein Treffen um 15:30 Uhr. Der Angeklagte B. hat bestätigt, ein Gespräch dieses Inhalts mit dem gesondert verfolgten M. K. geführt zu haben.

Weiter wurde von den Tätern in H. der Anschluss 4321-01234567 genutzt, welcher auf die nicht existente Person T. V. angemeldet ist. Aus den mit dem Zeugen R. erörterten Verbindungsdaten im SH Verbindungsdaten zu SB TKÜ XI ergibt sich, dass von diesem Anschluss aus am 18.04.2016 um 06:49 Uhr der Anschluss 0404-12348765 (S. S.) kontaktiert wurde. Von dem Anschluss 4321-01234567 (T. V.) musste der Geschädigte L. am 20.04.2016 um 16:51 Uhr bzw. 16:55 Uhr die erneute Lösegeldforderung unter Aufdeckung der Entführung an den Zeugen M. übermitteln.

Nach den Angaben des Zeugen R. ergibt sich im Übrigen aus den retrograden Daten, dass von einem Anschluss "R. M.", einer nicht existenten Person, die auf eine in früheren Zeiten von J. genutzte Adresse gemeldet ist, so dass der Anschluss dem J. zuzuordnen sind, ein regelmäßiger Kontakt im März und April 2016 zu einem Anschluss der M. W., der Lebensgefährtin des Angeklagten I., erfolgt ist. Dies ist ein deutlicher Beleg, dass der Angeklagte I. und der gesondert verfolgte J. gut miteinander bekannt waren und der Angeklagte I. insoweit gelogen hat.

hh) Die in den Feststellungen aufgeführten Telefongespräche sind zur Überzeugung der Kammer ihrem Wortlaut nach so abgelaufen. Die seitens der abhörenden Beamten erfolgte Zuordnung der Stimmen zu bestimmten Personen ist zutreffend erfolgt. Die Zeugin A. hat dazu bekundet, dass sie für die Telekommunikationsüberwachung zuständig gewesen sei. Es habe sich um die erste Telekommunikationsüberwachung gehandelt, für die sie alleine zuständig gewesen sei. Sie habe aber die überwachten Gespräche nicht allein abgehört, sondern sei zeitweise durch andere Kollegen unterstützt worden. Die in den Telekommunikationsprotokollen verschrifteten Gespräche seien von ihr und ihren Kollegen wörtlich übertragen worden. Der das jeweilige Telefonat verschriftende Beamte sei über das auf den Telekommunikationsprotokollen verwendete Kürzel zuzuordnen. Es seien insgesamt etwa 40 Leitungen abgehört worden, von denen aber einige nach der Aufschaltung bereits nicht mehr benutzt worden seien. Die überwachten Gespräche seien in der Regel zunächst aufgezeichnet und zeitversetzt abgehört worden. Für Gesprächsinhalte in polnischer Sprache sei eine polnische Dolmetscherin hinzugezogen worden. Anhand der Telekommunikationsüberwachungsprotokolle könne die Dauer des Gesprächs, der genaue Zeitraum des Gesprächs, die am Gespräch beteiligten Personen, soweit seitens der Beamten eine Zuordnung vorgenommen werden konnte, sowie der Umstand, ob das Gespräch von dem Anschlussnutzer oder dem Partneranschluss ausgegangen sei, ersehen werden. Des Weiteren konnte die Zeugin A. die einzelnen Telefonnummern den Verfahrensbeteiligten und weiteren Personen zuordnen. Die Kammer hat einzelne dem Angeklagten I. zugeordnete Gespräche angehört und aufgrund des Vergleichs mit der Ausdrucksweise des Angeklagten I. in der Hauptverhandlung festgestellt, dass die Zuordnung zutreffend erfolgt ist. Beispielhaft ist hier der Gebrauch des Wortes "Ehrlichkeit" zu nennen. Im Übrigen haben der Angeklagte B. sowie die Zeugen L. und M. die sie betreffenden Gesprächsinhalte bestätigt, so dass an einer zutreffenden Zuordnung der Stimmen und genutzten Anschlüsse insoweit keine Zweifel bestehen.

ii) Die Angaben des Angeklagten M. bezüglich der Beteiligung der zwei weiteren Täter aus P. sind durch die im allgemeinen Einverständnis verlesene aus dem polnischen übersetzte Aussage des Zeugen K. J., die Verlesung des übersetzten polnischen Mietvertrages, die mit der Nutzung des angemieteten Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden GPS-Daten nebst der in Augenschein genommenen Kartenausdrucke und die schon benannten DNA-Gutachten belegt.

Der Zeuge J. hatte in seiner in P. im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung angegeben, dass er als Leiter der Autovermietung S. -C. in Z. am 16.04.2016 um 14:22 Uhr einen Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen XY-1234X an einen L. R. vermietet hat. Dieser habe sich durch einen auf diesen Namen lautenden polnischen Personalausweis und Führerschein ausgewiesen. Er habe mitgeteilt, dass er das Fahrzeug für eine Fahrt nach D. benötigen würde. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass alle Mietfahrzeuge der Firma mit einem GPS-Modul ausgestattet seien, welches über die gesamte Mietdauer aktiv sei. Die Daten aus dem Modul habe er mittels einer speziellen Software abgerufen. Ab dem Zeitpunkt der Wagenüberlassung werde die Fahrtstrecke in Datenbanken gespeichert, auf die er jederzeit Zugriff nehmen könne. Auf diese Weise habe er die Daten - über die mit dem Skoda während der Mietzeit gefahrenen Strecken - auf einen USB Stick heruntergeladen und als Ausdruck den Ermittlungsbehörden überreicht.

Aus diesen verlesenen GPS-Daten und den in Augenschein genommenen Kartenausdrucken ergibt sich, dass dieses Fahrzeug am 16.04.2016 um 23:44 Uhr von Z. in P. über B., H., B. und O. nach H. gefahren worden ist. Dort ist es am 17.04.2016 um 07:55 Uhr angekommen. Fahrten wurden unter anderem am 18.04.2016 zwischen 05:43 Uhr und 10:21 Uhr nach D., am 19.04.2016 zwischen 06:00 Uhr und 09:36 Uhr erneut nach D. und am 19.04.2016 zwischen 12:01 Uhr und 13:05 Uhr durchgeführt. Dabei wurde im Zusammenhang mit den Fahrten nach D. die vom Zeugen L. auf dem täglichen Arbeitsweg gefahrene Strecke über den B. Weg benutzt.

Überdies ist zu erkennen, dass die Übertragung der GPS-Daten am 19.04.2016 unterbrochen ist. Auf dem insoweit in Augenschein genommenen Kartenausdruck ist zu erkennen, dass die Fahrt in D. begann und über den B. Weg geführt wurde. Sodann endet die GPS-Daten-Übertragung, und zwar unmittelbar dort, wo der Zeuge L. am 19.04.2016 überwältigt wurde. Im Bereich B. sind zwischenzeitlich Daten aufgezeichnet, diese brechen wieder ab und sind erst im Bereich H. wieder feststellbar. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten M., dass während des konkreten Entführungsgeschehens seitens der Mittäter ein GPS-Blocker eingesetzt wurde.

Zuletzt ist zu erkennen, dass das Fahrzeug am 20.04.2016 um 20:47 Uhr in H. losgefahren ist und sodann über O., B., H. und B. zurück nach P. gefahren ist. Es ist am 21.04.2016 um 04:33 Uhr wieder in Z. angekommen.

Der Zeuge J. hat bekundet, dass das Fahrzeug am 22.04.2016, einen Tag vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer, wieder von der gleichen Person zurückgegeben worden sei, welche das Fahrzeug auch angemietet habe.

Die Angaben des Zeugen J. bestätigen die Angaben des Angeklagten M. zum zeitlichen Ablauf des konkreten Entführungsgeschehens. Die Anwesenheit des gesondert verfolgten R. ist dabei bestätigt durch die oben genannten DNA-Gutachten sowie den Umstand, dass der Angeklagte M. diese Person in einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hat.

jj) Die zusammenfassenden Angaben des Zeugen M. bestätigen die Angaben der Zeugen zum Tatgeschehen. Dieser hat bekundet, als Ermittlungsführer der Polizei die Ermittlungen in diesem Verfahren geleitet zu haben. Er schilderte, dass am 19.04.2016 gegen 12:40 Uhr eine mögliche Entführung durch den Anzeigeerstatter Herrn M. gegenüber der Dienststelle in L. angezeigt worden sei. Es sei die Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000.000,- € gefordert worden. Dieser habe aufgrund einer vorangegangenen "Bedrohungsgeschichte" sofort eine ernste Lage vermutet. Erste Ermittlungen hätten dann ergeben, dass der Geschädigte L. am Dienstagmorgen, den 19.04.2016, gegen 08:00 Uhr, mit seinem PKW, VW Phaeton, amtliches Kennzeichen XWV - AB 12, sein Wohnhaus mit dem Ziel verlassen habe, zu seinem Büro nach L. zu fahren. Dort sei er nicht angekommen. Der Geschädigte selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu erreichen gewesen. Diesen Umstand habe die Ehefrau des Geschädigten als ungewöhnlich eingestuft.

Am nächsten Tag, am Nachmittag des 20.04.2016, hätte es einen weiteren telefonischen Kontakt zwischen dem Anzeigenden M. und dem Geschädigten gegeben, wobei der Geschädigte nunmehr die Anweisung des Geldbetrages durch den angedrohten Tod seiner Person untermauert habe. Das Gespräch sei aufgezeichnet worden. Der Geldbetrag sollte auf das Konto einer "M. K." als Empfängerin überwiesen werden. Das sei erst im Zusammenhang mit diesem Gespräch bekannt geworden. Auch sei erst in diesem Gespräch die Entführung aufgrund des Gesprächsinhaltes offengelegt worden.

Der Geschädigte sei am Abend des 20.04.2015 auf der XYZ 11, Richtung Fahrbahnb., ca. 2-3 km nach der Abfahrt J. auf dem Standstreifen durch Beamte der Bundespolizei angetroffen worden. Er sei weitestgehend unverletzt gewesen und habe noch in der Nacht zur Sache befragt werden können. Dabei habe er geschildert, dass er auf dem Weg von D. zu seinem Büro in eine fingierte Polizeikontrolle geraten sei. Er sei gefesselt worden und zunächst zu einem Parkplatz verbracht worden. Dort habe er umsteigen müssen und sei dann mit einem anderen PKW, einem Audi A4, in eine zunächst unbekannte Ferienwohnung gebracht worden. Hier sei er mit Handschellen an ein Etagenbett gefesselt worden. Insgesamt sei er zwar gut behandelt worden, er sei aber anfangs auch geschlagen und bedroht worden. Für die telefonischen Geldforderungen sei er wiederum mit dem PKW Audi an einem ihm nicht bekannten Ort gefahren worden. Am Mittwochabend sei die Situation in der Ferienwohnung hektischer geworden. Er sei letztendlich in den Abendstunden freigelassen worden und konnte an der Autobahn durch die Polizei aufgenommen werden. Der PKW des Opfers habe am 20.04.2016 auf dem Autobahnparkplatz B. an der ABC 12 aufgefunden und sichergestellt werden können.

Der Zeuge M. hat weiter bekundet, dass durch Zeugenhinweise die vom Zeugen L. erwähnte Ferienwohnung ausgemacht habe werden können. Der Vermieter der Ferienwohnung, der Zeuge E. W., habe sich am 21.04.2016 bei der Polizei in J. gemeldet. Er habe dort mitgeteilt, dass er die Wohnung an vier polnische Staatsbürger vermietet habe. Die Gäste seien vorzeitig abgereist. Die Fenster seien während der Mietzeit abgedunkelt gewesen. Im Rahmen einer Nachschau habe er unter anderem eine Sturmhaube in der Ferienwohnung vorgefunden. Im weiteren Rahmen der Ermittlungen habe die Wohnung zweifelsfrei als Festhalteort des Geschädigten ausgemacht werden können. Sie befinde sich in J., Ortsteil H., H. Weg. Dort seien molekulargenetische Spuren gesichert worden, die dem Geschädigten L. zugeordnet werden konnten. Auch habe der Geschädigte die Ferienwohnung im Rahmen seiner Vernehmung anhand von vorgelegten Lichtbildern als Festhalteort wiedererkannt. Nach den Angaben der Vermieter, der Eheleute W., sei die Wohnung am 14.04.2016 telefonisch reserviert worden. Der Anrufer hätte sich "P. K." genannt. Dabei sei die Handynummer XXX verwendet worden, die im weiteren Verlauf der Ermittlungen dem Namen M. Z. zugeordnet werden konnte. Eine solche Person würde es jedoch nicht geben. Die Miete sei bar bezahlt worden, ein Mietvertrag sei nicht unterzeichnet worden. Auch die zweite Wohnung sei mit angemietet worden, diese sei ebenfalls bar bezahlt worden.

Der Zeuge W. habe zudem am 18.04.2016 ein Lichtbild gefertigt, auf welchem zwei Fahrzeuge zu sehen sein. Im Rahmen der Ermittlungen seien diese zweifelsfrei mit der Tat in Verbindung zu bringen. Dabei habe sich um einen silberfarbenen PKW Skoda, polnisches Kennzeichen XY- 1234X, und einen PKW Audi, Kennzeichen AB- CD 345, gehandelt.

Aufgrund des vom Zeugen M. geäußerten Tatverdachts gegenüber dem gesondert verfolgten M. K. sei dieser zeitnah observiert worden. Auch seien Beschlüsse zur Telekommunikationsüberwachung erwirkt worden. Am Nachmittag des 20.04.2016 sei ein Treffen zwischen dem gesondert verfolgten K. und einer unbekannten Person, die später als der Angeklagte B. identifiziert wurde, beobachtet worden. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen seien auch Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt worden, dabei seien bei dem gesondert verfolgten K. handschriftliche Aufzeichnungen vorgefunden worden, aus denen ersichtlich war, dass er im Vorfeld die eigens für die Tat angemietete Ferienwohnung als potentiellen Festhalteort anmieten wollte.

Ermittlungen bei der M. Bank hätten ergeben, dass die Angeklagte M. K. zur tatrelevanten Zeit in der Filiale persönlich den Eingang eines höheren Geldbetrages angekündigt habe. In ihrer Wohnung sei im Rahmen der Durchsuchung ein handgeschriebener Zettel vorgefunden worden, der mit "SWIFT 8.00 - 6 Std." sowie einer telefonischen Erreichbarkeit der M. Bank beschriftet war.

Der Zeuge bekundete ferner, dass nach der Festnahme des Angeklagten B. dieser für die Ermittlungen sehr hilfreiche Angaben getätigt hatte, da durch seine Angaben die Gesamtstruktur der Täter erkennbar wurde. Der Angeklagte B. habe in diesem frühen Stadium der Ermittlungen die Namen der Mittäter M., I. und J. genannt.

e) Die Feststellungen zum Geschehen am 29.04.2016 (II. 3.) beruhen auf der insoweit teilweise glaubhaften Einlassung des Angeklagten I., den Aussagen der Zeugen L., M., B., M., und H. sowie den verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftungen aus der Telekommunikationsüberwachung, die teilweise auch angehört wurden, sowie der dazu vernommenen Zeugin A..

aa) Die Zeugin B. hat bekundet, dass sie am Empfang der Firma E.-S. arbeiten würde. Dort seien am 29.04.2016 vormittags zwei männliche Personen erschienen, die den Herrn L. hätten sprechen wollen. Da Herr L. nicht im Haus war, hätten sie eine Telefonnummer bei ihr zurückgelassen. Eine Gehbehinderung sei ihr bei keinem der Männer aufgefallen. Einer habe einen Vollbart gehabt, der hätte aber nicht gesprochen.

Insoweit sind damit die Angaben des Angeklagten I. glaubhaft, der eine solche Situation eingeräumt hat.

bb) Der Zeuge M. gab an, er sei an diesem Morgen etwas später als üblich, etwa gegen 09.00 Uhr, ins Büro gekommen. Er sei dann von seiner Assistentin angesprochen worden, dass am Empfang eine Telefonnummer abgegeben worden sei. Dort hätten zwei Personen Herrn L. sprechen wollen. Er habe diese Nummer mit den von ihm gespeicherten Nummern, welche während der Entführung genutzt worden seien, verglichen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die Nummer mit einer vorher verwendeten Nummer mit Ausnahme der letzten Ziffer identisch gewesen sei. Er habe sofort die Polizei informiert. In Absprache mit der Polizei habe er Kontakt zu der Nummer aufgenommen. Die Person an der anderen Seite habe Herrn L. sprechen wollen. Es seien mehrere Telefonate geführt worden. Er habe versucht, einen Termin im Büro zu vereinbaren, dies sei aber nicht gelungen. Die Personen hätten darauf bestanden, Herrn L. zu sprechen. In Absprache mit der Polizei sollte eine Kontaktaufnahme durch Herrn L. erfolgen.

Er sei sich sicher, dass die Telefonate von einem Auto aus geführt worden seien. Dies habe er anhand der Fahrgeräusche hören können. Er habe mehrere Personen im Auto wahrnehmen können, gesprochen habe er aber nur mit einer Person. Diese habe gebrochen deutsch gesprochen, sei aber verständlich gewesen. Es habe sich um einen osteuropäischen Akzent gehandelt. Er habe der Person am anderen Ende auch vorgehalten, dass diese ja die Entführer seien. Dies habe die Person nicht abgestritten. Sie habe vielmehr gesagt, dass sie eine Vereinbarung mit Herrn L. hätten und dieser würde schon wissen, worum es gehe.

Die Angaben des Zeugen M. stimmen mit den verschrifteten Telefongesprächen überein.

cc) Der Zeuge L. sagte zu dem Geschehen vom 29.04.2016 folgendermaßen aus:

Er sei an diesem Tag mit dem Wohnmobil an der N.küste unterwegs gewesen. Er habe einen Anruf von seiner Firma bekommen, dass dort drei Leute vor der Tür stehen würden, die ihn sprechen wollen. Diese hätten eine Telefonnummer zurückgelassen. Sein Geschäftsführer Herr M. habe festgestellt, dass diese Nummer mit einer Rufnummer identisch war, die während der Entführung benutzt worden sei. Lediglich die letzte Ziffer sei eine andere gewesen. Es sei deshalb die Polizei informiert worden. Er habe sofort Polizeischutz bekommen. Herr M. hätte Kontakt zu der Rufnummer aufgenommen. Im weiteren Verlauf habe auch er telefoniert. Er habe dabei auch eine Stimme mit Sicherheit wiedererkannt. Dies sei die Stimme desjenigen gewesen, den er zuvor als den "Beschwichtiger" beschrieben habe. Dies sei auch der Täter gewesen, der mit ihm zusammen den Whisky getrunken habe. Dieser habe ihm am Telefon gesagt, er sei A. und hat sich als die Person, mit der er zusammen Whisky getrunken hat, zu erkennen gegeben.

Er hätte bis zu dem Zeitpunkt nicht geglaubt, dass sich die Entführer noch einmal bei ihm melden würden. Es sei aber richtig, dass er den Entführern für den Fall der Freilassung Geld versprochen habe.

Auch die Angaben des Zeugen L. stehen mit den verschrifteten Gesprächsinhalten im Einklang, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden.

dd) Der Zeuge M. hat bekundet, dass der Herr M. am 29.04.2016 gegen 09:40 Uhr der Polizei mitgeteilt habe, dass soeben an der Firmenanschrift in L. zwei männliche Personen erschienen seien und den Geschädigten L. hätten sprechen wollen. Dieser sei aber ortsabwesend gewesen, sodass die Person eine Rufnummer (XXX) hinterlassen hätten, und zwar mit der Bitte, dass sich Herr L. mit ihnen in Verbindung setze. Eine Überprüfung habe ergeben, dass diese Rufnummer wiederum der tatsächlich nicht existenten Person "T. V." zuzuordnen sei. Diese Rufnummer sei umgehend überwacht worden. Der Zeuge L. habe mit dem Anschluss telefoniert und einen Treffpunkt abgemacht. Am Abend des gleichen Tages habe aufgrund der Treffpunktvereinbarung der Angeklagte I. durch Polizeikräfte im Bereich M. festgenommen werden können.

Im Nahbereich des Festnahmeortes sei auch das zuvor täterseits genutzte Fahrzeug Opel, amtliches Kennzeichen XY - AB 123, aufgefunden worden und habe sichergestellt werden können. Halter dieses Fahrzeuges sei der gesondert verfolgte J. gewesen. Dieser konnte hingegen nicht festgenommen werden.

ee) Der Zeuge H. gab an, dass er am Tag nach der Festnahme mit der Vernehmung des Angeklagten I. betraut gewesen sei. Man habe eine Dolmetscherin hinzugezogen, was sich aber als unbegründet herausgestellt habe, da die Vernehmung auf Deutsch habe stattfinden können. Der Zeuge gab insofern an, dass die Verständigung mit dem Angeklagten mitunter schwierig gewesen sei, da er innerhalb seiner Aussage häufig "hin und her" gesprungen sei und sich auch widersprochen habe. So habe der Angeklagte etwa von einer Person namens S. gesprochen, von der er sagte, dass er sie nicht kennen würde; später habe er auf Vorhalt des zwischen ihm und dem Zeugen L. geführten Telefonats jedoch angegeben, dass S. derjenige gewesen sei, der mit "H." Whisky getrunken habe. Der Zeuge H. bekundete ferner, dass der Angeklagte immer wieder aufbrausend gewesen sei und sinngemäß gesagt habe, dass er überhaupt nicht verstehe, weswegen er festgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang habe sich auch gezeigt, dass der Angeklagte, der vorgegeben habe, gebrechlich zu sein, der Polizei zumindest teilweise etwas vorgemacht hatte, da er in diesen Situationen plötzlich aufsprang, obwohl er zuvor nur an Krücken gehen konnte.

Mit den Angaben des Zeugen H. im Zusammenhang mit den Angaben der Angeklagten B. und M. und den bereits oben genannten Erkenntnissen aus den retrograden Daten steht fest, dass der Angeklagte I. unwahre Angaben zu seinem Verhältnis zur Person J. gemacht hat. Denn während aufgrund der Angaben der beiden Angeklagten B. und M., die letztlich durch die retrograden Daten bestätigt werden, feststeht, dass der Angeklagte I. den gesondert verfolgten J. persönlich kennt, streitet dieser es gegenüber dem Vernehmungsbeamten ab. Auch der Kammer gegenüber hat er nicht eingeräumt, den gesondert verfolgten J. zu kennen. Abgesehen davon, dass die Angeklagten B. und M. übereinstimmend angegeben haben, dass der gesondert verfolgte J. von dem Angeklagten I. über den Auftrag des gesondert verfolgte M. K. informiert wurde, erscheint es auch unglaubhaft, dass der Angeklagte I. den ganzen 29.04.2016 mit dem gesondert verfolgten J. unterwegs ist, ohne ihn persönlich zu kennen. Beide kommen im Übrigen auch aus Z..

ff) Aus der Telefonüberwachung vom 29.04.2016 ergibt sich, dass für die Telefonate am 29.04.2016 zwischen dem Angeklagten I. und den Zeugen M. und L. ein Handy mit der Rufnummer XXX verwendet wurde. Bei der Festnahme des Angeklagten I. konnte bei diesem ein Mobiltelefon Philips E 120 sichergestellt werden, in welchem sich eine SIM-Karte des P. L. G. Ltd. befand, welcher die Rufnummer XXX zugeordnet werden konnte.

gg) Der unter II. 3. dargestellte Gesprächsverlauf ergibt sich aus den Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung vom 29.04.2016. Mit den Angaben der Zeugin A. steht fest, dass es sich um wörtliche Protokollierungen handelt. Wie bereits oben ausgeführt, konnte die Gesprächsführung dem Angeklagten I. zugeordnet werden. Er hat dies auch eingeräumt. Der zweite Sprecher, der sich als "Whisky-Trinker" zu erkennen gab, ist der gesondert verfolgte J..

f) Die Feststellungen zum Geschehen vom 13.05.2016 (II. 4.) beruhen auf der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten M. und den Zeugenaussagen der Zeugen P. und J.. Die Angaben des Angeklagten M. zum Geschehen vom 13.05.2016 sind glaubhaft und werden durch die Angaben des Zeugen P. bestätigt.

aa) Der Zeuge P. gab an, dass er als Polizeibeamter bei der Durchsuchung der Wohnung der Frau D. J. in D. dabei gewesen sei. Hintergrund der Durchsuchung sei gewesen, dass der Audi mit dem D.er Kennzeichen auf B. J., den Vater der D., zugelassen gewesen sei. Die Durchsuchung habe früh morgens stattgefunden, so dass man den Angeklagten M. noch im Bett liegend vorgefunden habe. Im gleichen Zimmer habe auch ein Kleinkind geschlafen. Frau D. J. habe den Angeklagten M. als einen Bekannten vorgestellt. Der Angeklagte habe sich mit einem polnischen Führerschein ausgewiesen. Der Führerschein sei auf einen Herrn T. W. ausgestellt gewesen und habe auf ihn echt gewirkt. Ihm sei überhaupt nicht der Gedanke gekommen, dass es sich hierbei um eine Fälschung handeln könnte. Er habe den Angeklagten M. auf das Revier in D. begleitet. Dort sei er als Beschuldigter vernommen worden, da eine Jacke aus der Wohnung genauso aussah, wie die Jacke eines Verdächtigen vom Foto vom 15.03.2016. Der Angeklagte habe sich zur Sache dahingehend geäußert, dass er nichts damit zu tun habe. Der Angeklagte sei auffallend ruhig gewesen. Aus seiner Sicht seien die Angaben des Angeklagten nicht glaubhaft gewesen und er habe sehr schnell den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte sein tatsächliches Wissen verberge. So habe der Angeklagte etwa geäußert, dass er Autohändler sei und zu diesem Zweck durch Europa reise, um Autos aufzukaufen. Gleichwohl wolle er kein Handy besitzen. Auf das Foto, das ihn und den Angeklagten I. zeigte, angesprochen, habe der Angeklagte M. gesagt, dass er den anderen Mann nicht kenne. Die Namen I., B. und J. würden ihm nichts sagen, von einer Entführung wisse er nichts. Der Zeuge P. gab sodann an, dass in der Wohnung der Frau J. ein Audi-Schlüssel aufgefunden worden sei sowie eine Jacke, die mit der auf dem besagten Foto augenscheinlich übereinstimme und von der die Frau J. gesagt habe, dass die Jacke dem Angeklagten M. gehöre.

bb) Aufgrund der insoweit geständigen Angaben des Angeklagten M. und den diese Angaben bestätigenden Zeugenaussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte M. zu Verschleierung seiner wahren Identität eine gefälschte polnische Identitätskarte und eine gefälschten polnischen Führerschein besorgt hat und sich mit diesen auch gegenüber dem Zeugen P. am 13.05.2016 ausgewiesen hat. Aus den Angaben des Zeugen M. und den Lichtbildern des Bildberichts (Bl 16 - 19 Beiakte P. M. Urkundenfälschung) ergibt sich, dass der Angeklagte M. neben dem Führerschein auch über eine polnische Identitätskarte mit den Personendaten des T. W. verfügte.

cc) Dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handelt, entnimmt die Kammer den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen J.. Dieser bekundete, als Polizeibeamter in der Funktion als Dokumentenprüfer tätig zu sein. Im vorliegenden Verfahren habe er am 03.07.2016 von der Ermittlungsgruppe eine polnische Identitätskarte vorgelegt bekommen, um diese auf Echtheit zu prüfen. Dabei habe er feststellen können, dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe. Die Identitätskarte an sich sei ein Original gewesen, aber das Foto sei nachträglich ausgetauscht worden.

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte er zudem den ebenfalls vom Angeklagten M. bei sich geführten und auf den Namen T. W. ausgestellten Führerschein (Bl. 9a der Beiakte P. M. Urkundenfälschung, 310 Js 11036/16) in Augenschein nehmen. Diesen konnte er ebenfalls als Totalfälschung identifizieren.

Mit dem Zeugen wurden beide Dokumente in Augenschein genommen. Der Zeuge konnte den Prozessbeteiligten dabei eindrucksvoll unter Einsatz einer speziellen UV-Taschenlampe demonstrieren, wie sich ein gefälschtes Dokument im Gegensatz zu einem echten Dokument erkennen lässt.

g) Die Feststellungen zu der Beteiligung der Angeklagten M. K. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten M. K., soweit dieser gefolgt werden konnte, den Zeugenaussagen der Zeugen W. und K., Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung und den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Überwachungskamera der M. Bank, Filiale I. -L., vom 20.04.2016 (Bl. 125 ff. HA Bd. II).

Die Aussagen der Zeugen W. und K. bestätigen die Einlassung der Angeklagten M. K., dass diese am 19.04.2016 mit ihrem Sohn, dem gesondert verfolgten M. K., in der Filiale der M. Bank in I. -L. war und dort einen Geldeingang in Höhe von 1.000.000,- € angekündigt hat.

aa) Die Zeugin K. bekundete, sie habe am 19.04.2016 als Angestellte der M. Bank vorne im Service gearbeitet. Die Frau M. K. sei mit einem ihr bis dahin unbekannten Herrn in die Bank gekommen. Sie hätte die beiden bedient. Sie hätten angegeben, dass sie den Eingang von einer Million Euro erwarten würden, welche sie sofort in 200-Euro-Scheinen abheben wollten. Der Herr habe dabei eingeworfen, dass es 200er sein sollen, da ja zukünftig die 500er abgeschafft werden sollen. Sie hätten konkret gefragt, wie lange es in etwa dauern würde, bis das Geld da wäre, und welche Kosten dies verursachen würde. Sie habe den beiden nach Rücksprache mit einer Kollegin geantwortet, dass das Geld bestellt werden könnte, dies allerdings gebührenpflichtig sei und sie sich mit ihnen des Weiteren telefonisch in Verbindung setzen würden. Sie habe dafür einen Kundenauftrag geschrieben. Frau K. habe in dieses Verfahren eingewilligt und unterschrieben. Sie habe für Rücksprachen ihre Festnetznummer hinterlassen. Sie, die Zeugin, habe auch nachgefragt, woher denn das Geld kommen solle. Dabei sei ihr seitens Frau K. gesagt worden, dass ihr Sohn in F. verstorben wäre und sie das Geld aus einer Erbschaft erwarte. Ihr sei nicht gesagt worden, warum das Geld sofort abgehoben werden sollte, nachdem es angekommen sei. Die weitere Bearbeitung sei dann nicht mehr durch sie erfolgt. Sie habe die Sache an Herrn W. und Herr W. weitergegeben. Das Gespräch mit den beiden Personen sei ein ganz normales Gespräch gewesen. Die beiden seien nicht etwa hektisch oder nervös gewesen. In der Folge habe sie keinen weiteren Kontakt zu Frau K. gehabt.

bb) Der Zeuge W., der ebenfalls in der Bankfiliale der M. Bank tätig ist, gab an, er sei am 19.04.2016 nicht im Haus gewesen. Am 20.04.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass Frau K. 1.000.000,- € in 200-Euro-Scheinen bestellt habe. Er habe nachmittags auch zwei Telefonate mit Frau K. geführt. Bei diesen Telefonaten sei es insbesondere darum gegangen, ob das Geld bestellt sei und ob das Geld auf ihrem Konto eingegangen sei. Da eine Abhebung in dieser Höhe ein sehr ungewöhnlicher Vorgang sei und insoweit eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, habe er eine Geldwäschemeldung gefertigt. Bis dahin seien die Konten der Frau K. unauffällig gewesen. Er habe aus den Unterlagen der Bank erkennen können, dass diese neben ihrem Rentenkonto, ein Zweitkonto eröffnet habe. Auf dieses sei ein Konsumkredit geflossen. Die Höhe wisse er aber nicht mehr. Er könne aus den Unterlagen weiter erkennen, dass von diesem Konto die Kreditraten des Konsumkredits abgebucht worden seien sowie Lastschriften der LVM und Bargeldabhebungen. Es seien auch Zahlungen in Geschäften getätigt worden. Eingänge auf dieses Konto seien nur von dem Rentenkonto der Frau K. gebucht worden. Lediglich einmal am 25.01.2016 sei eine Leistung von der LVM gekommen. Nach dem 20.04.2016 seien die Konten der Frau K. noch etwa zwei bis drei Monate weitergeführt worden, dann aber seitens der Bank gekündigt worden. Innerhalb dieser Zeit sei kein nennenswerter Geldeingang auf einem der beiden Konten zu verzeichnen gewesen, insbesondere sei zu keiner Zeit einem der Konten 1.000.000,- € gutgeschrieben worden. Nach dem 20.04.2016 habe es keine weiteren Nachfragen seitens der M. K. nach dem angekündigten Geldeingang gegeben.

cc) Soweit die Angeklagte M. K. angab, sie habe nicht gewusst, dass der Geschädigte L. entführt worden sei und sie habe von der Entführung erst aus dem Haftbefehl erfahren, ist ihre Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Zur Überzeugung der Kammer hat sie jedenfalls vor dem 20.04.2016, 10:07 Uhr von der Entführung erfahren. Dies ergibt sich insbesondere aus der Telefonüberwachung im Zusammenhang mit den Umständen des Besuchs bei der Bank am 19.04.2016.

So führte die Angeklagte K. am 20.04.2016 um 10:07 Uhr ein Telefonat mit ihrem Sohn, welcher sie angerufen hatte. Dieser wünschte ihr darin einen guten Morgen, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass dies der erste Kontakt zwischen den beiden am 20.04.2016 war. Im weiteren Verlauf bittet der gesondert Verfolgte M. K. seine Mutter, bei der Bank anzurufen.

Insbesondere aus dem Gespräch vom 20.04.2016 um 10:31 Uhr ergibt sich, dass die Angeklagte vor diesem Telefonat Kenntnis von der Entführung hatte.

Aus der Äußerung der Angeklagten M. K.,

"Ja, M., scheiße, der Herr W. hat mich gerade angerufen, also die dürfen das Geld nicht eher bestellen, bis das auf dem Konto ist, und es ist frühestens, wenn es jetzt heute auch noch draufkommt, am Montagmittag um 12:00 Uhr da."

ist zu entnehmen, dass dieser die Eilbedürftigkeit der Abwicklung bekannt ist. Sie ist verärgert, da die Geldabhebung erst am Montagmittag möglich sein wird, wenn heute (= Mittwoch) die Überweisung auf dem Konto gutgeschrieben wird.

Der weitere Gesprächsverlauf:

"K., M.:

Ja gut, die müssen den dann natürlich festhalten.

K., M.:

M., über das Wochenende passiert doch nichts, da kann doch nichts.

K., M.:

Ich hab doch gesagt, die müssen ihn trotzdem festhalten, wir sollten jetzt nicht am Telefon darüber sprechen.

K., M.:

Ach so, ich hatte jetzt ich meinte jetzt das Geld festhalten meinte ich, jetzt habe ich einen Fehler gemacht, ich soll trotzdem um viertel vor zwölf anrufen, ja? (...)"

belegt, dass die Angeklagte K. die Äußerungen "die müssen den natürlich festhalten" und "die müssen ihn trotzdem festhalten" nicht hinterfragt. Sollte sie keine Kenntnis gehabt haben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie nachfragt, "wer muss wen festhalten".

Die Äußerungen des M. K. - "ihn festhalten" - lassen im Zusammenhang mit dem erwarteten Geldeingang von L. auf eine Entführung des Zeugen L. schließen. Da die Angeklagte M. K. dies nicht hinterfragt und nicht über die Äußerung ihres Sohnes überrascht ist, muss sie bereits Kenntnis haben, zumal der gesondert verfolgte M. K. am Telefon nicht darüber sprechen will und die Angeklagte M. K. sofort einsieht, mit ihrer Äußerung einen Fehler gemacht zu haben. Hinzu kommt, dass sie wusste, dass der Zeuge L. noch im Februar zu Gesprächen - auch mit ihr - nicht bereit war, dass ihr Sohn gegen Herrn L. nicht mit gerichtlicher Hilfe vorgehen wollte und dass sie von der Beauftragung einer "Inkassofirma" Kenntnis hatte.

Die weiteren Äußerungen der Angeklagten M. K.,

"Obwohl das alles, das ist alles dubios, das ist alles Scheiße, so was wäre, wenn sowas normal gelaufen wäre, ohne dass ich jetzt wer weiß was wie Druck mache, dass das Geld jetzt sofort wieder runter kommt"

und

"Ja, M., ich weiß das du jetzt wieder in der Bredouille bist mit den Leuten, ich weiß das alles selbst."

bestätigen die Kenntnis der Angeklagten von der Situation. So weiß sie, dass der Ablauf der Geschehnisse nicht normal ist, sie findet das alles "dubios" und "scheiße". Sie weiß, dass ihr Sohn "in der Bredouille mit den Leuten" ist, womit sie erkennbar die Inkassoleute meint, deren Absprache offenbar nicht eingehalten wird.

Mangels anderweitiger Feststellungen geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten M. K. davon aus, dass diese bei der ersten Bestellung des Geldes in der Bank am 19.04.2016 noch nicht von ihrem Sohn in die Entführung eingeweiht worden war. Aus der Tatsache aber, dass sie selbst nach der zweiten Wiederholung "die müssen den dann festhalten" und der Ansage "wir sollten jetzt nicht am Telefon darüber sprechen" nicht nachgefragt hat, was ihr Sohn damit meint, sondern im Gegenteil zugibt, dass sie zunächst das Geld festhalten meinte, dabei aber einen Fehler gemacht hätte und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien aus den Telefongesprächen ("nicht auf dem letzten Drücker", "wenn sowas normal gelaufen wäre", "ich weiß das du jetzt wieder in der Bredouille bist", "ich weiß das alles selbst") ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte spätestens zum Zeitpunkt der Telefonate am 20.04.2016 von der Entführung des Zeugen L. Kenntnis hatte.

h) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände des Falles ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte M. K. gegenüber dem Geschädigten L. keine rechtmäßige Forderung hatte oder hat und die Angeklagten dies wussten oder zumindest billigend in Kauf nahmen.

aa) Der gesondert verfolgte M. K. hatte bereits in den Jahren zuvor dreimal Forderungen in bedrohlicher Weise mit Hilfe süd- oder osteuropäischer Männer gegen den Zeugen L. verfolgt, ohne ihm gegenüber seine Forderung konkret zu begründen. Auch der Zeuge B. war von einem solchen Versuch des grundlosen Geldeintreibens im Frühsommer 2015 betroffen, wie sich aus den Angaben der Zeugen B. und B. ergibt. Die Justiz hat der gesondert verfolgte M. K. zu keiner Zeit für die Geltendmachung der von ihm beanspruchten Forderungen bemüht.

bb) Aufgrund den Aussagen der Zeugen B. und B. ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte M. K. keine rechtmäßige Forderung gegen den Zeugen B. hatte, gleichwohl aber versucht hat, eine Forderung zu kreieren und diese sodann mit Hilfe osteuropäischer Männer einzutreiben. Er ist sich dessen auch bewusst, da er keine Gerichte bemüht, sondern versucht, mit zweifelhaften bedrohlichen Inkassomethoden seine vermeintliche Forderung durchzusetzen.

Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte M. K. auch gegen den Geschädigten L. keine rechtmäßige Forderung hatte. Dies ergibt sich aus den Unterlagen, die bei M. K. sichergestellt wurden.

So fand sich bei der Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten M. K. eine von diesem erstellte Berechnung seiner Forderung (Bl. 81 f. der SB Durchsuchung K. II). In dieser Berechnung listet er eine angebliche Kapitalerhöhung der Firma XYZ von 500.000,- SR auf 5.000.000,- SR auf. Von der Differenz von 4.500.000,- SR sollte entsprechend der Aufteilung der Gesellschaftsanteile im Innenverhältnis die Firma E.-S.900.000,- SR übernehmen. Nach der aus diesen Schriftstücken ersichtlichen Ansicht des gesondert verfolgten M. K. habe die Firma E.-S. diese Kapitalerhöhung nie bezahlt. Umgerechnet, bei einem Kurs von SR zu D-Mark von 1,85, ergebe sich eine Forderung von 486.486,48 DM, entsprechend 243.243,24 €. Inklusive Zinsen ergebe sich dann Anfang 2016 eine Forderung von 481.604,91 €. Für den Jaguar kämen 30.000,- € hinzu.

Selbst wenn ein Gesellschafterbeschluss zu einer Kapitalerhöhung in Höhe von 5.000.000,- SR tatsächlich gefasst worden sein sollte, ergibt sich daraus keine begründete Forderung des gesondert verfolgten M. K. gegen den Geschädigten L.. Denn eine nicht gezahlte Kapitalerhöhung begründet nur einen Anspruch der Gesellschaft, also der XYZ, und nicht des M. K., gegen den Gesellschafter, nämlich die E.-S. & T. GmbH, und nicht gegen den Zeugen L. persönlich, und ist spätestens durch den Verkauf und den dabei erzielten Erlös ohnehin erledigt. Sofern also tatsächlich eine geplante Kapitalerhöhung von der Firma E.-S. anteilsmäßig nicht bezahlt worden sein sollte, so wäre ein etwaiger Anspruch durch den Verkauf der XYZ erledigt. Allenfalls könnte sodann ein Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters denkbar sein, gerichtet auf Ausgleich des durch den geringeren Kaufpreis erzielten Mindererlöses. Weder finden sich in den sichergestellten Unterlagen Hinweise dafür, dass der gesondert verfolgte M. K. einen Schadensersatzanspruch oder einen Mindererlös geltend machen will, noch bestehen Anhaltspunkte, dass ein solcher Anspruch entstanden sein könnte. Vielmehr belegt die eigene schriftlich vorliegende Berechnung des gesondert verfolgten M. K., dass er solche Ansprüche nicht geltend machen wollte.

Die Kammer ist im Übrigen davon überzeugt, dass der tatsächlich geringer als vereinbart ausgezahlte Erlös aus dem Anteileverkauf auf einem eigenen Verschulden des gesondert verfolgten M. K. beruht. Die Zeugen L. und M. gaben übereinstimmend an, dass die Verkaufsverhandlungen auf Bestreben des M. K. nicht weiter durch einen Rechtsanwalt, sondern - zur Einsparung von Kosten - durch M. K. selbst geführt wurden. Im Ergebnis sei sodann auch nur ein Teil des vereinbarten Kaufpreises überwiesen worden. Die Restsumme wurde noch versucht, durch einen Rechtsanwalt geltend zu machen, aus kaufmännischen Erwägungen wurden diese Bemühungen seitens der E.-S. nicht weiterverfolgt. Von dem tatsächlich erlösten Kaufpreis wurde der auf den gesondert verfolgten M. K. entfallende Teil in Höhe von 1.062.424,93 € entsprechend ausgekehrt. Auch eine entsprechende noch offene Kaufpreisforderung würde aber keinen Anspruch des gesondert verfolgten M. K. gegen den Geschädigten L. persönlich begründen, sondern allenfalls gegen die Firma E.-S. & T. GmbH, weil diese eine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Gegen eine real existierende Forderung des gesondert verfolgten M. K. spricht darüber hinaus deutlich, dass dieser eine konkrete Bezifferung gegenüber dem Zeugen L. oder die Firma E.-S. zu keiner Zeit vorgenommen hat. Zwar haben die Angeklagte M. K. und auch die Zeugen L. und M. berichtet, dass der gesondert verfolgte M. K. im Vorfeld des Tatgeschehens den Zeugen L. mehrfach mit seiner vermeintlichen Forderung konfrontiert hat, eine genaue Bezeichnung und Bezifferung gegenüber Herrn L. ist aber nie erfolgt. Zudem war M. K. durch Frau Rechtsanwältin L. anwaltlich vertreten. Auch diese hat Korrespondenz mit der Firma E.-S. und dem Geschädigten L. geführt. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails ergibt sich aber nicht, dass M. K. eine Forderung gegen Herrn L. über die Rechtsanwältin geltend gemacht hat. Vielmehr ist in den E-Mails die Rede von Unterlagen über eine angebliche Kapitalerhöhung zwecks Zusammenstellung für das Finanzamt B., welches gegen den gesondert verfolgten M. K. ein Steuerstrafverfahren führte und eine Steuernachzahlung in der Höhe von ca. 400.000,- € forderte. In einem Schreiben der Rechtsanwältin vom 30.04.2014 heißt es ausdrücklich, dass die Unterlagen "ausschließlich" für das Steuerstrafverfahren benötigt würden.

Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es keine rechtmäßige Forderung des gesondert verfolgten M. K. gegen den Zeugen L. gab oder gibt.

dd) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagten auch gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der gesondert verfolgte M. K. keine rechtmäßige Forderung gegen den Zeugen L. hatte. Soweit sie dies in ihren Einlassungen bestritten haben, sind diese Einlassungen insoweit zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

Für die Angeklagten B. und M. ist zunächst festzustellen, dass diese bezüglich der weitergehenden Forderung von 400.000,- €, welche handschriftlich auf dem entsprechenden Schuldanerkenntnis eingefügt wurde, mit sicherem Wissen bezüglich der Rechtswidrigkeit handelten. Denn selbst wenn die im vorformulierten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung von 600.000,- € des gesondert verfolgten M. K. gegen den Geschädigten L. rechtmäßig gewesen sein sollte bzw. die Angeklagten dies angenommen haben sollten, so wussten sie doch, dass jedenfalls eine darüberhinausgehende Forderung keinen Rechtsgrund hatte, weil die 400.000,- € allein der Tätergruppe zukommen sollte.

Die Angeklagten B. und M. haben aber auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die zugrunde liegende Forderung von 600.000,- € nicht rechtmäßig ist.

In subjektiver Hinsicht erstrebt nämlich der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung i.S. des § 253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Dies ist - wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals - nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. Hierbei ist allein auf die Vorstellung des Täters über die materielle Rechtslage abzustellen. Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter die Forderung etwa wegen Beweisschwierigkeiten oder deswegen nicht für gerichtlich durchsetzbar hält, weil er durch eine Klage eigenes strafbares Tun offenbaren müsste (vgl. BGH, 3 StR 137/03, NJW 2003, 3283, 3285 [BGH 07.08.2003 - 3 StR 137/03]).

Dies zugrunde gelegt, handelten die Angeklagten B. und M. vorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Forderung.

Insbesondere der Angeklagte B. musste davon ausgehen, dass die angebliche Forderung des gesondert verfolgten M. K. keinen Rechtsgrund hatte, war er doch schon einmal von diesem ohne Unterlagen oder Belege zu einer Eintreibung einer Forderung nach F. geschickt worden, bei der sich herausstellte, dass sie tatsächlich nicht besteht. Zudem haben beide Angeklagten gewusst, dass man sich zur Eintreibung einer rechtmäßigen Forderung nicht der hier verwendeten Mittel bedienen muss, da dafür gerichtliche Verfahren vorgesehen sind. Auch dieser Umstand spricht für ein In-Kauf-Nehmen der Angeklagten, dass keine rechtmäßige Forderung dem Auftrag des gesondert verfolgten M. K. zugrunde lag. Hinzu kommt, dass bei einer vermeintlichen Forderung von 600.000,- € eine Entlohnung von 400.000,- € so außer Verhältnis steht, dass die Angeklagten B. und M. von der Geltendmachung einer berechtigten Forderung nicht ausgehen konnten.

Auch die Angeklagte M. K. hat billigend in Kauf genommen, dass jedenfalls eine Forderung im Bereich von 1.000.000,- € nicht rechtmäßig ist. Der Angeklagten war bekannt, dass ihr Sohn von Herrn L. noch "einige Hunderttausend Euro" beanspruchte. Nunmehr sollten aber 1.000.000,- € überwiesen werden, obwohl die Verhandlungen - auch ihrerseits - mit dem Zeugen L. nicht zu konkreteren Gesprächen geführt hatten. Dies hätte bei der Angeklagten M. K. bereits Zweifel begründen müssen, dass es sich um eine rechtmäßige Forderung handelte. Hinzu kommt, dass die Angeklagte M. K. gegenüber der Bank bewusst falsche Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht hat, indem sie vorgab, eine Erbschaft zu erwarten, und eine sofortige Barabhebung des gesamten Geldbetrages erfolgen sollte, obwohl dieser auf einem Konto der M. K. vor Gläubigern des M. K. sicher und eine Rückbuchung des Zeugen L. nicht möglich gewesen wäre. Dies war der Angeklagten M. K. als gelernter Betriebswirtin bekannt. Auch diese außergewöhnliche Handlungsweise zur Sicherung dieses hohen Geldbetrages musste bei der Angeklagten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Forderung begründen. Sie wusste zudem, dass bereits eine Rechtsanwältin eingeschaltet worden war. Doch selbst diese hatte keine Zahlungsbereitschaft seitens des Geschädigten herbeiführen können. Überdies wusste sie, dass ihr Sohn ein Inkassounternehmen, welches im Vergleich zur Rechtsanwältin nicht gerichtlich tätig werden konnte, eingeschaltet hat. Wenn aber weder die eingeschaltete Rechtsanwältin Erfolg hatte noch Gerichte durch ihren Sohn bemüht wurden, sondern stattdessen ein Inkassounternehmen beauftragt wurde, so musste die Angeklagte aufgrund der Zusammenschau der eben genannten Umstände davon ausgehen, dass ihr Sohn tatsächlich keine rechtmäßige Forderung gegen den Zeugen L. hatte und dass diese Forderung zudem nur unter Druck beglichen wird.

Hinzu kommt, dass ihr spätestens am Morgen des 20.04.2016 bekannt war, dass der Zeuge L. entführt worden war, so dass sie auch aus diesem Grund von einer freiwilligen Zahlung durch den Zeugen L. nicht ausgehen konnte.

i) Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte I. am 29.04.2016 Kenntnis von der Entführung und der Unrechtmäßigkeit der Forderung hatte. Soweit er dies abstreitet, ist seine Einlassung durch die festgestellten Telefongespräche vom 29.04.2016 widerlegt.

Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte von dem Vorgeschehen der Entführung - jedenfalls zum Tatzeitpunkt des 29.04.2016 - Kenntnis hatte, dieses billigte und zur Drohung gegenüber den Zeugen L. und M. ausnutzte. Er war ohnehin nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten M. und B. im Frühstadium der Planung des Vorgehens gegen den Zeugen L. beteiligt gewesen, wusste also, dass Geld von diesem eingetrieben werden sollte.

So ergibt sich aus den Gesprächen, dass der Angeklagte I. sich als Teil einer großen Gruppe sieht und diese nicht aufhaltbar ist ("wir sind viele", "könnt einen schnappen, nicht alle"). Er nimmt konkret Bezug auf das vorangegangene Entführungsgeschehen und die am 20.04.2016 vor der Freilassung getroffene Vereinbarung, hatte also Kenntnis davon. Auf die Nachfrage des Zeugen M., ob es sich um die "Sache mit K." handelt, antwortete der Angeklagte mit "Ja, ja, ja". Er nimmt auch ausdrücklich Bezug auf die Vereinbarung - "wir haben was vereinbart", "wenn wir eine Sache nehmen, bringen wir die zu Ende".

Mehrfach weist der Angeklagte I. darauf hin, dass man "die Sache" beenden wolle und dass dann "Ruhe" sein würde. Er stellt also - konkludent - in Aussicht, dass der Geschädigte L. eben keine Ruhe mehr haben würde, wenn er "die Sache" nicht beendet, also nicht die vereinbarte Summe von 100.000,- € zahlt.

IV.

Die Angeklagten haben sich nach dem unter II. festgestellten Sachverhalt wie tenoriert strafbar gemacht.

1. Der Angeklagte M. ist des erpresserischen Menschenraubs und der Urkundenfälschung schuldig, §§ 239a, 267, 53 StGB.

a) Ein erpresserischer Menschenraub gemäß § 239a StGB erfordert die Entführung eines Menschen in der Absicht, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen.

aa) Das Entführen einer anderen Person setzt das Verbringen des Opfers gegen dessen Willen an einen anderen Ort, an welchem es dem ungehemmten Einfluss der Täter ausgesetzt ist, voraus. Vorliegend wurde das Opfer, der Zeuge L., auf dem Weg zur Arbeit am 19.04.2016 von den gesondert verfolgten R., W. und J. angehalten und unter Vorspiegelung einer Polizeikontrolle in die Gewalt der Täter gebracht. Sodann wurde das Opfer in die Ferienwohnung in H. verbracht und dort bis zum späten Abend des 20.04.2016 und unter weiterer Beteiligung des Angeklagten M. gegen seinen Willen festgehalten. Während der gesamten Dauer war das Opfer der ungehemmten Herrschaftsgewalt der Täter ausgesetzt. Eine Entführung eines Menschen liegt somit vor.

Diese Entführung geschah auch in der Absicht, eine Erpressung durchzuführen. Eine Erpressung ist die Nötigung einer Person, durch welche dem Vermögen der genötigten oder einer anderen Person in Bereicherungsabsicht ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Dabei kommt es im Rahmen des erpresserischen Menschenraubs auf eine Vollendung der Vermögensverschiebung nicht an. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist daher der Vorsatz, mittels einer Nötigungshandlung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich selbst oder einen Dritten erlangen zu wollen. Der Täter muss dabei in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handeln, also die Absicht haben, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern und den bedingten Vorsatz, dass die erstrebte Bereicherung rechtswidrig ist.

Der Tatplan sah vor, dass das Opfer aus Sorge um sein Leben seinen Geschäftsführer, den Zeugen M., zur Überweisung von 1.000.000,- € auf das Konto der M. K. veranlasst. Im weiteren Verlauf der Tat wurde der Tatplan dahingehend modifiziert, dass nunmehr auch der Zeuge M. aus Sorge um das Wohl des Opfers die Überweisung tätigen sollte. Von dieser 1.000.000,- € sollte der gesondert verfolgte M. K. 600.000,- € und die weiteren Täter, also die Angeklagten M. sowie die gesondert verfolgten J., R. und W. 400.000,- € erhalten.

Das Ziel der Täter war daher die Drittbereicherung zu Gunsten des gesondert verfolgten M. K. sowie eine eigene Bereicherung.

bb) Der Angeklagte M. handelte auch vorsätzlich. Er wollte den Geschädigten L. der Freiheit berauben und die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) ausnutzen. Er hatte zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der geltend gemachten Forderung.

b) Darüber hinaus hat er sich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht, § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB.

Bei den bei dem Angeklagten sichergestellten Papieren, einem polnischen Führerschein und einem polnischen Personalausweis, handelt es sich um falsche Urkunden.

Eine Urkunde ist falsch, wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Hersteller nicht identisch ist. Aus den vorliegenden Personaldokumenten ist das Land Polen als Aussteller erkennbar. Der tatsächliche Aussteller hingegen ist ein unbekannt gebliebener Fälscher.

Diese falsche Urkunde hat der Angeklagte M. auch gebraucht. Gebrauchen einer Urkunde setzt voraus, sie der sinnlichen Wahrnehmung eines Dritten zugänglich zu machen. Durch das Ausweisen gegenüber den Polizeibeamten hat der Angeklagte M. den falschen Führerschein gebraucht.

Der Angeklagte M. handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass es sich bei den Urkunden um falsche Urkunden handelt und hat diese mit Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt. Er wollte die ihn kontrollierenden Polizeibeamten über seine Identität täuschen.

c) Die beiden Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

2. Der Angeklagte T. B. ist der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub schuldig, §§ 239a, 27 StGB.

a) Eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat - ein erpresserischer Menschenraub - liegt vor, s.o.

b) Zu dieser Tat hat der Angeklagte B. durch den Kauf der verwendeten Prepaid-Mobiltelefone, die Durchführung von Telefonaten für den gesondert verfolgten M. K. sowie die Übersetzung bei Telefonaten und die psychische Unterstützung des gesondert verfolgten K. Hilfe geleistet.

Der Angeklagte B. handelte vorsätzlich bezüglich der Haupttat. Er wusste, dass ein Mensch entführt werden sollte und die Sorge dieses bzw. eines Dritten um sein Wohl für eine Erpressung ausgenutzt werden sollte. Er war bei sämtlichen Vorbesprechungen anwesend und hat während der laufenden Entführung Kontakt sowohl mit den Entführern vor Ort, als auch mit dem Auftraggeber M. K. gehalten.

Er hatte zudem Vorsatz, zu dieser Tat Hilfe leisten zu wollen.

Die Abgrenzung zwischen einer Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB und einer Beihilfe gemäß § 27 StGB wird dabei vorrangig nach dem Täterwillen getroffen. Der Angeklagte B. hat den gesondert verfolgten M. K. bei den Treffen mit den Angeklagten M. und I., sowie dem gesondert verfolgten J. unterstützt, sowohl sprachlich als auch durch seine Anwesenheit. Er war hingegen nicht bei dem Entführungsgeschehen in H. beteiligt. Er hat die bei der Tat benutzten Handys bzw. SIM-Karten auf Anweisung des gesondert verfolgten M. K. gekauft. Eigene für die Tatbegehung erforderliche Beiträge hat er sonst nicht erbracht. Seine Rolle war untergeordnet und nicht von Entscheidungsgewalt geprägt. Sein geringerer Beitrag am konkreten Entführungsgeschehen wird nicht durch einen erheblicheren Beitrag in der Planungsphase ausgeglichen. Ein eigenes Interesse ist, trotz der selbst geäußerten Erwartung, dass der gesondert verfolgte M. K. ihm eine bessere Arbeit verschaffen könnte, nicht in dem erforderlichen Maß feststellbar. Eine geplante Beteiligung an dem erhofften Lösegeld war nicht feststellbar. Mangels hinreichender Feststellungen, die einen Täterwillen begründen könnten, ist deshalb zugunsten des Angeklagten B. von einer Beihilfe auszugehen.

3. Die Angeklagte M. K. ist der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub schuldig, §§ 239a, 27 StGB.

a) Eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat liegt vor (s.o.).

b) Die Angeklagte M. K. hat zu dieser Tat sowohl physische, als auch psychische Beihilfe geleistet.

Unter physischer Beihilfe werden Handlungen verstanden, bei denen eine äußere, der Verwirklichung der Haupttat dienliche Bewirkungshandlung vorliegt (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 27, Rn. 10). Eine psychische Beihilfe liegt hingegen vor, wenn sich die Tathandlung auf die subjektive Beziehung des Haupttäters zu seiner Tat bezieht, also als unterstützende Bestärkung von Tatplan, Tatentschluss oder Tatausführungswillen zu verstehen ist. Sie ist ein durch eine aktive Handlung oder ein garantenpflichtwidriges Unterlassen geleisteter Tatbeitrag, der den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt oder bei der Tatausführung unterstützt. (Fischer, a.a.O., Rn. 11). Dies kann insbesondere durch die Zusage von Unterstützung geschehen (Fischer, a.a.O.).

Die maßgebliche Beihilfehandlung der Angeklagten M. K. liegt zunächst in der Anweisung gegenüber der Bank, den erwarteten Geldeingang von 1.000.000,- € zur Auszahlung in 200-Euro Scheinen bereitzuhalten, sowie insbesondere in den wiederholten Nachfragen diesbezüglich. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass diese zum Zeitpunkt der ersten Anweisungshandlung an die Bank noch keine Kenntnis von der Entführung des Opfers hatte. Soweit die Angeklagte aber, nachdem sie Kenntnis von der Entführung erlangt hat, sich weiterhin bei der Bank nach dem Geldeingang und den Möglichkeiten einer schnellen Bargeldabhebung erkundigt hat, ist hierin eine Wiederholung und Perpetuierung ihrer ersten Anweisungshandlung zu sehen.

Diese Anweisungen (bzw. die wiederholten Nachfragen) gegenüber der Bank waren auch zur Verwirklichung der Haupttat nach dem Tatplan erforderlich, da der gesondert verfolgte M. K. lediglich mit einer EC-Karte über das Konto verfügen konnte, jedoch keine eigene Kontovollmacht hatte und daher nicht allein eine Bargeldabhebung am Schalter hätte durchführen können. Bei einer Abhebung des Geldes per EC-Karte hätte er aufgrund der betragsmäßigen Begrenzungen jedenfalls nicht in kurzer Zeit den vollen Geldbetrag abheben können, wie es beabsichtigt und zur Bezahlung der Entführer notwendig war. Die Handlungen der Angeklagten M. K. förderten daher die Haupttat und stellen eine strafbare Beihilfehandlung dar.

In diesen physischen Handlungen liegt zugleich die Zusage gegenüber ihrem Sohn, diesen bei der Beendigung der Tat, nämlich dem Sichern der Vermögensvorteile der Tat, zu unterstützen. Diese Unterstützungshandlung hat sich ferner auch in den wiederholten Äußerungen gegenüber ihrem Sohn, von dessen Situation zu wissen und den Zusagen, sich weiter bei der Bank um das Bargeld und den Geldeingang zu kümmern, manifestiert. Ihre Tathandlung stellt daher auch eine psychische Beihilfe gegenüber dem gesondert verfolgten M. K. zu dessen Tat dar.

Die Angeklagte M. K. handelte auch vorsätzlich.

Sie hatte Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Haupttat. Sie wusste - zumindest spätestens am Vormittag des 20.04.2016 und damit vor den weiteren Nachfragen bei der Bank und den wiederholten Äußerungen gegenüber ihrem Sohn, diesem zu helfen -, dass das Opfer L. entführt worden ist und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die geltend gemachte Forderung von 1.000.000,- € rechtswidrig war.

Sie hat überdies ihre eigene Beihilfehandlungen, also die Nachfragen gegenüber der Bank, vorsätzlich begangen. Sie wollte dabei ihren Sohn unterstützen und wusste, dass dieser die Tat ohne ihre Hilfe zumindest nicht wie geplant umsetzen konnte.

4. Der Angeklagte J. I. ist der versuchten räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 22, 23 StGB schuldig.

Er hatte den Tatentschluss, durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen anderen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Er wollte dem Zeugen L. mit einer Gefahr für dessen Leib oder Leben drohen. Dabei reicht eine konkludente Drohung aus (Fischer, StGB, 62. Aufl. § 255, Rn. 3a). Vorliegend wurde dem Geschädigten L. unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgte Entführung und die dabei getroffene Absprache bzgl. der 100.000,- € gedroht, er werde keine Ruhe haben, wenn er die Angelegenheit nicht klären würde. Ihm wurde also - konkludent - gedroht, dass er die vereinbarten 100.000,- € an die Täter zahlen müsse, sonst würde er wieder entführt werden oder ihm ein vergleichbares Übel drohen.

Diese Drohung stellte nach der Vorstellung des Angeklagten I. auch eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr dar. Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr. Das schädigende Ereignis braucht nicht mit Sicherheit unmittelbar bevor zu stehen. Es genügt, dass eine Dauergefahr über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, dass sie jederzeit - alsbald oder später - in einen Schaden umschlagen kann (Fischer, StGB, 62 Aufl., § 250, Rn. 4 m.w.N.). Der Angeklagte I. gab hier vor, dass das Opfer keine Ruhe finden würde, wenn es nicht zahlen würde. Er nahm Bezug auf eine unbestimmte Gruppengröße ("wir sind viele") und stellte dem Geschädigten in Aussicht, dass jedenfalls eines der Mitglieder dieser Gruppe die Forderung durchsetzen wird, selbst wenn weitere Teile der Gruppe gefasst würden.

Der Angeklagte wusste dabei auch, dass der Geschädigte zuvor von dem gesondert verfolgten J. und den anderen Tätern entführt worden ist. In den Telefongesprächen nahm er explizit Bezug auf das vorangegangene Tatgeschehen und die zwischen dem Geschädigten und dem gesondert verfolgten J. erfolgte "Absprache". Er wusste daher auch, dass eine tatsächliche Forderung nicht bestand, die Forderung mithin rechtswidrig war.

Der Angeklagte I. hat auch unmittelbar zu der Tat angesetzt. Er hat hier schon die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen. Ob er darüber hinaus auch die Vorstellung hatte, dass es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem letzten Telefonat zur Vermögensverschiebung kommen sollte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten (§ 24 StGB), da der Versuch für ihn fehlgeschlagen ist. Er wurde während des mehraktigen Geschehens noch während der Tatausführung von der Polizei festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt ging er von einem unmittelbar bevorstehenden Treffen mit dem Opfer L. aus.

V.

1. Die Angeklagten M., B. und M. K. haben sich an einem erpresserischen Menschenraub beteiligt. Dieser sieht gemäß § 239a Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Vorab bleibt zunächst festzuhalten, dass die Tat vom äußeren Tatbild als solche, also die Entführung des Geschädigten L. keinen minderschweren Fall eines erpresserischen Menschenraubs darstellt.

Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749).

Die vorliegende Tat vom 19./20.04.2016 weicht nicht derart von dem Durchschnitt der Fälle ab, dass die hohe Straferwartung von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe unangemessen erscheint. Das Opfer wurde über 36 Stunden seiner Freiheit beraubt und unter Todesdrohung dazu gebracht, eine Überweisung eines Lösegeldes von 1.000.000,- € zu veranlassen. Weder die Dauer der Freiheitsberaubung noch die Höhe des Lösegeldes weichen dabei von der gesetzgeberischen Vorstellung dergestalt ab, dass die Annahme eines minderschweren Falles aufgrund des äußeren Tatbildes geboten ist.

2. Für den Angeklagten P. M. ist die Strafe für den erpresserischen Menschenraub dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts ist dieser gemäß §§ 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten ergibt.

a) Für den Angeklagten M. stellt der erpresserische Menschenraub - auch unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der tätigen Reue (dazu sogleich) - keinen minderschweren Fall des erpresserischen Menschraubs dar.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minderschweren Falles vor und ist - wie hier gemäß §§ 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minderschweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - 3 StR 106/10).

Weder das Tatbild noch das Nachtatverhalten legen die Annahme eines minderschweren Falles nahe, auch nicht unter Berücksichtigung der tätigen Reue. Für den Angeklagten spricht zwar insoweit, dass er sich - wenn auch spät - geständig zeigte und auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus an der Tataufklärung mitgewirkt hat. So hat er in der Hauptverhandlung insbesondere den gesondert verfolgten R. als Beteiligten in H. identifiziert, jedoch ohne den Namen zu nennen. Der Angeklagte zeigte zudem ernsthafte Reue und auch seine persönliche Situation ist mildernd zu berücksichtigen, da er während der Untersuchungshaft Vater wurde.

Gegen die Anwendung eines minderschweren Falles sprechen allerdings schon die oben genannten Gründe zum äußeren Tatbild. Zudem ist der Angeklagte schon mehrfach erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die vielfachen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen haben keine erkennbare Wirkung entfaltet. Sein bisheriges Leben ist von Kriminalität geprägt. Er hatte auch frühzeitig Kenntnis von der Tat und hat diese von Anfang an unterstützt. Neben dem konkreten Tatgeschehen war er an der Planung und den Ausforschungshandlungen am 15.03.2016 in D. beteiligt.

b) Der Angeklagte M. erfüllt mit seinem Handeln die Voraussetzungen der tätigen Reue gemäß § 239a Abs. 4 StGB.

Die tätige Reue setzt voraus, dass der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung wieder in seinen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Auf die Motive des Täters kommt es dabei nicht an. Das Opfer wurde durch den Angeklagten M. und den gesondert verfolgten J. freigelassen. Ob diese Freilassung nur erfolgte, weil die Täter davon ausgingen, dass das Lösegeld gezahlt worden sei, konnte die Kammer nicht feststellen. Zum Zeitpunkt der Übersendung der SMS durch den Zeugen M. um 21:46 Uhr war der Entschluss zur Beendigung der Entführung bereits getroffen, was belegt ist durch die Abfahrt der Mittäter um 20:47 Uhr und die Angaben des Zeugen L.. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, dass die Täter den Geschädigten aus anderen Gründen, möglicherweise aus Angst vor Entdeckung durch die Polizei, freigelassen haben, so wie es auch der Zeuge L. seinerzeit verstanden hat. Aber auch solche unfreiwilligen Motive stellen eine Freilassung i.S.d. § 239a Abs. 4 StGB dar.

Der Angeklagte M. hat auch auf die erstrebte Leistung verzichtet. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte M. einen oder beide vom Opfer unterschriebenen Schuldscheine an sich genommen hat. Die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten B. reicht nicht aus, die Einlassung des Angeklagten M. zu widerlegen, die Schuldscheine seien vor der Abfahrt aus der Ferienwohnung vernichtet worden. Die Kammer konnte keine Feststellungen dahingehend treffen, dass nach der Freilassung des Opfers der Angeklagte M. weitere Forderungen gegen den Geschädigten erhoben hat. Am Geschehen vom 29.04.2016 war er nicht beteiligt. Im Ergebnis ist damit von einer tätiger Reue des Angeklagten M. gemäß § 239a Abs. 4 StGB auszugehen.

Die Anwendung der Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB bei der tätigen Reue gemäß § 239a Abs. 4 StGB ist fakultativ, liegt also im tatrichterlichen Ermessen. Vorliegend konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen dahingehend treffen, dass sich der Angeklagte M. eine Beteiligung an den vereinbarten 100.000,- € versprach und nur deshalb den Geschädigten freiließ. Auch konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte M. den Schuldschein behielt, um möglicherweise daraus eine Forderung gegen den Geschädigten herzuleiten. Der Angeklagte hat vielmehr tatsächlich an der Freilassung des Opfers mitgewirkt und dabei auf die zuvor erstrebte Leistung verzichtet, so dass es mangels entgegenstehender Umstände gerechtfertigt ihm die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht zu versagen.

c) Für die Urkundenfälschung ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher einen Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

d) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind für den erpresserischen Menschenraub die schon oben benannten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Zu seinen Lasten waren ebenfalls die schon oben benannten Gründe zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Urkundenfälschung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass im Ergebnis die beabsichtigte Täuschung nicht gelungen ist und er ein Geständnis bezüglich der gefälschten Ausweise ablegte. Zu seinen Lasten ist neben seinen erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich durch die Ausweisdokumente für einen längeren Zeitraum eine falsche Identität zulegen wollte.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und bei der Berücksichtigung aller vorstehend genannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen

Für den erpresserischen Menschenraub: 5 Jahre und 9 Monate;

Für die Urkundenfälschung: 1 Jahr und 3 Monate.

e) Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird ist gemäß § 54 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten

gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern maßgebend gewesen ist die Gesamtwürdigung der Taten und der Person des Angeklagten. Berücksichtigt wurde ferner, dass diese Gesamtstrafe dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, dem Umstand, dass beide Taten keinen inneren Zusammenhang aufweisen, und dem Ausmaß der Verfehlungen des mehrfach vorbestraften Angeklagten gerecht wird.

3. Für den Angeklagten T. B. ist die Strafe ebenfalls grundsätzlich dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen.

a) Dieser Strafrahmen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Kammer zweimal gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Neben der Milderung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB kommt dem Angeklagten eine weitere Milderung gemäß § 46b StGB zu Gute. Der Angeklagte hat nach seiner Ergreifung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus freiwillig sein Wissen über die Tat offenbart, Angaben zu Handlungen und Identität der Mittäter gemacht und so wesentlich zu Aufklärung der Tat beigetragen (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB).

b) Für den Angeklagten B. stellt die Tat jedoch - auch unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe - keinen minderschweren Fall des erpresserischen Menschenraubs dar. Für den Angeklagten spricht zwar insoweit, dass er sich, wie der Zeuge M. bestätigt hat, von Anfang an geständig zeigte und auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erheblich an der Tataufklärung mitgewirkt hat. Für ihn spricht ferner auch, dass er sich nicht wesentlich in die Tatplanung eingebracht hat. Für den Angeklagten B. spricht zudem, dass er keinen wesentlichen Teil der Tatbeute erhalten sollte. Auch sein Verhalten im Prozess - welches auch zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls während der Hauptverhandlung führte - ist mildernd zu berücksichtigen.

Gegen die Anwendung eines minder schweren Falles sprechen allerdings schon die oben genannten Gründe zum äußeren Tatbild der Entführung. Zudem ist der Angeklagte schon einmal nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch hat er schon an dem "Inkasso-"Geschehen in F. gegenüber dem Zeugen B. mitgewirkt. Überdies hatte er frühzeitig Kenntnis von der Tat und hat diese von Anfang an unterstützt. Neben dem gesondert verfolgten M. K. war er am längsten an der Tat beteiligt.

Lediglich unter weiterem Verbrauch des Strafmilderungsgrundes nach § 46b StGB (Aufklärungshilfe) wäre die Annahme eines minderschweren Falles des erpresserischen Menschenraubes möglich. Insofern ist jedoch die Anwendung der zweimaligen Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB (für § 27 und § 46b) für den Angeklagten günstiger, da sich so statt des Strafrahmens des minderschweren Falles des erpresserischen Menschraubes von 1 Jahr bis 15 Jahren ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 8 Jahren und 5 Monaten ergibt.

c) Eine Anwendung der tätigen Reue, § 239a Abs. 4 StGB, kommt für den Angeklagten B. nicht in Betracht. Das Opfer wurde ohne Zutun des Angeklagten B. freigelassen. Gemäß § 239a Abs. 4 Satz 2 hätte der Angeklagte B. sich ernsthaft um diesen Erfolg bemühen müssen. Solche Bemühungen sind nicht erkennbar.

d) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind die schon oben benannten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Zu seinen Lasten waren ebenfalls die schon oben benannten Gründe zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und bei der Berücksichtigung aller vorstehend genannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

als tat- und schuldangemessen.

4. Für die Angeklagte M. K. ist die Strafe grundsätzlich dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen.

a) Trotz des äußeren Tatbildes stellt die Tat für die Angeklagte M. K. einen minderschweren Fall des erpresserischen Menschenraubs dar, jedoch nur unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte M. K. sprechenden Umstände und unter zusätzlichem Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe (§§ 27, 49 Abs. 1 StGB).

Für die Angeklagte sprechen ihr hohes Alter und ihr bislang ein straffreies Leben. Für sie spricht ferner, dass sie - abgesehen von einer eigenen Entlastung, weil ihre finanzielle Unterstützung für ihren Sohn entfallen würde - keinen finanziellen Vorteil aus der Tat ziehen wollte, sondern sie vielmehr ihrem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Sohn helfen wollte. Es ging ihr bei ihrer Hilfeleistung nicht um eine eigene Bereicherung. Zu ihren Gunsten ist zudem davon auszugehen, dass sie am 19. oder 20.04.2016 hinsichtlich der erforderlichen Hilfe, die von ihr erwartet wurde, von ihrem Sohn vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Sie hat außerdem nicht an der Tatplanung mitgewirkt. Überdies wäre sie aufgrund ihres hohen Alters von einer Freiheitsstrafe erheblicher betroffen als jüngere Angeklagte. Insofern könnte für die Angeklagte M. K. schon eine drei- bis vierjährige Haftstrafe gleichbedeutend mit "lebenslang" sein. Gegen sie spricht hingegen, dass sie auch ein längeres Festhalten des Opfers gebilligt hätte.

Die Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände rechtfertigt allein noch nicht die Anwendung eines minderschweren Falles.

Vermögen diese für und gegen die Angeklagte sprechenden Argumente alleine einen minderschweren Fall nicht zu begründen, so kann dieser aber - unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe - angenommen werden. Diese Annahme ist vorliegend für die Angeklagte auch günstiger. So wäre - ohne minderschweren Fall - nur unter Annahme einer Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten auszugehen (§§ 239a Abs. 1, 27, 49 Abs. 1 StGB). Der minderschwere Fall des erpresserischen Menschenraubs hingegen sieht einen Strafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahren (§ 239a Abs. 2 StGB) vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Kammer die Strafe dem unteren Rahmenbereich entnehmen möchte, ist vorliegend die Annahme eines minderschweren Falles des erpresserischen Menschenraubs unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe für die Angeklagte M. K. günstiger.

b) Eine Anwendung der tätigen Reue, § 239a Abs. 4 StGB, kommt nicht in Betracht. Das Opfer wurde ohne Zutun der Angeklagten M. K. freigelassen. Gemäß § 239a Abs. 4 Satz 2 hätte sie sich aber ernsthaft um diesen Erfolg bemühen müssen. Solche Bemühungen sind nicht erkennbar.

c) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind die schon oben benannten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt worden. Zu ihren Lasten waren ebenfalls die schon oben benannten Gründe zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und bei der Berücksichtigung aller vorstehend genannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren

als tat- und schuldangemessen.

d) Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Sozialprognose für die Angeklagte M. K. ist günstig (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Es besteht die Erwartung, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit getroffen worden. Insbesondere das hohe Alter der Angeklagten, sowie der Eindruck der Hauptverhandlung lassen eine erneute Straffälligkeit unwahrscheinlich erscheinen.

Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Den oben im Einzelnen geschilderten Milderungsgründen, die bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht außer Acht gelassen werden dürfen, kommen durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit ein solches besonderes Gewicht zu, dass die Strafaussetzung als nicht unangebracht und im Allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend angesehen werden kann.

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe ebenfalls nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohlunterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen, in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Die Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Darüber hinaus muss sie als Bewährungsauflage einen Betrag von 3.000,- € an die Staatskasse zahlen, was für sie angesichts der oben unter I. dargestellten Einkommensverhältnisse eine erhebliche Belastung darstellt und ihr das von ihr begangene Unrecht auch deutlich spüren lässt.

5. Für den Angeklagten J. I. ist die Strafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen (§ 255 StGB). Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren vor.

a) Dieser Strafrahmen ist nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 11 Jahre und 3 Monate ergibt.

b) Für den Angeklagten I. stellt die Tat - auch unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs - keinen minderschweren Fall der räuberischen Erpressung dar, für den gemäß §§ 255, 249 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe gelten würde. Für den Angeklagten spricht zwar insoweit, dass er das äußere Tatgeschehen einräumte und er durch den gesondert verfolgten J. ausgenutzt und beeinflusst wurde. Erheblich für den Angeklagten spricht, dass dieser durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Untersuchungshaft erheblich getroffen wurde. Er ist - aufgrund seiner Krankheit und den damit einhergehenden Bewegungseinschränkungen des einen Armes und einen Beines - haftempfindlicher als andere. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Vermögens des Geschädigten am 29.04.2016 nicht eingetreten ist.

Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er schon mehrfach vorbestraft ist. In P. ist er auch wegen einschlägiger Delikte vorbestraft. In D. hingegen handelt es sich um Vermögensdelikte im weniger erheblichen Bereich.

Da die Kammer überdies die Strafe unter maßvoller Erhöhung der Mindeststrafe bilden möchte, ist der einfach gemilderte Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten für den Angeklagten günstiger, als der Strafrahmen des minderschweren Falles mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten, so dass die Kammer den einfach gemilderten Strafrahmen zu Grunde legt.

c) Ein weiterer vertypter Strafmilderungsgrund liegt nicht vor.

Insbesondere war der Angeklagten nicht in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten I. beruhen insofern auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, des Sachverständigen Dr. H., welchem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt.

aa) Der Sachverständige Dr. H. erstattete zur Frage der Schuldfähigkeit ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten I.. Diesen hat er in der JVA am 30.12.2016 exploriert. Er führte nachvollziehbar aus, dass bei dem Angeklagten I. aufgrund des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 1999 ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F 07.2) vorliege. Dabei sei festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Exploration gravierende Einschränkungen neurologischer und psychiatrischer Art aufweise. In diesem Gesundheitszustand wäre es dem Angeklagten nicht möglich gewesen, eine "Dolmetscherfunktion" auszuüben, wie er sie ausweislich seiner polizeilichen Angaben behauptet habe. Daraus ergebe sich, dass bei dem Angeklagten I. ein Ereignis - möglicherweise ein leichter Schlaganfall - stattgefunden haben könnte, aufgrund dessen sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hat.

Das diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma könne zwar als Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB angesehen werden, gleichwohl lasse selbst der derzeit bestehende recht ausgeprägte Krankheitszustand keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit erkennen. Auch die Steuerungsfähigkeit sei, bezogen auf die Tatzeitpunkte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus den Zeugenaussagen, welche den Angeklagten während der Tatausführung gesehen bzw. gesprochen haben. Darüber hinaus sei den verschrifteten Telefongesprächen vom 29.04.2016 zu entnehmen, dass der Angeklagte in großem Umfang die Telefonate mit den Zeugen M. und L. geführt habe und dabei keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen erkennbar gewesen seien. Ein derartiges zielgerichtetes und differenziertes Tatverhalten des Angeklagten wäre nicht mit einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit möglich gewesen.

bb) Die Kammer ist auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens sowie dem Verhalten des Angeklagten I. während der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten I. zum Tatzeitpunkt am 29.04.2016 keine Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit vorlag.

Selbst der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung offensichtlich gegenüber dem 15.03.2016 und 29.04.2016 deutlich verschlechterte Gesundheitszustand des Angeklagten I. hat nicht zu einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit geführt. Die Kammer konnte mehrfach beobachten, dass der Angeklagte den Gang der Hauptverhandlung konkret mitverfolgt hat und insbesondere, wenn sein Name von anderen Mitangeklagten oder auch seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft angesprochen wurde, impulsiv und aufbrausend, teilweise beleidigend reagierte und sich äußerte oder äußern wollte, da er - seiner Ansicht nach - zu Unrecht beschuldigt wurde. So bezichtigte er den Angeklagten B. der Lüge, als dieser angab, dass der Angeklagte I. auch bei einem Treffen in D. am Burger King teilgenommen habe. Gleiches galt für viele weitere Situationen, in denen über den Angeklagten I. gesprochen wurde. Nach Auffassung der Kammer hat der Angeklagte in all diesen Situationen sehr genau mitbekommen, was gesprochen worden ist und hat sich immer dann eingeschaltet, wenn er sich ungerecht behandelt gefühlt hat.

d) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind die schon bei der Frage des minderschweren Falles benannten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Zu seinen Lasten waren ebenfalls die schon oben benannten Gründe zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und bei der Berücksichtigung aller vorstehend genannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren

als tat- und schuldangemessen.

e) Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit getroffen worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte I. bereits häufiger mit strafbarem Verhalten in D. auffällig war. Insbesondere die gesundheitliche Einschränkung des Angeklagten lassen eine erneute Straffälligkeit jedoch unwahrscheinlich erscheinen und begründen die gebotene Erwartung, dass der Angeklagte in Zukunft von strafbarem Verhalten Abstand nimmt.

Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Den oben im Einzelnen geschilderten Milderungsgründen, die bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht außer Acht gelassen werden dürfen, kommen durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit ein solches besonderes Gewicht zu, dass die Strafaussetzung als nicht unangebracht und im Allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend angesehen werden kann.

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe ebenfalls nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohlunterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen, in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Darüber hinaus muss er als Bewährungsauflage einen Betrag von 1.200,- € an die Staatskasse zahlen, was für ihn angesichts der oben unter I. dargestellten Einkommensverhältnisse eine erhebliche Belastung darstellt und ihm das von ihm begangene Unrecht auch deutlich spüren lässt.

VI.

Der PKW Opel Corsa, letztes amtliches Kennzeichen XY-AB 123, FIN: XXX war als Tatmittel gemäß § 74 StGB einzuziehen.

Der PKW ist als Transportmittel der Täter am Tattag zur Begehung der versuchten räuberischen Erpressung gebraucht worden. Die Kammer hat bedacht, dass § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung nicht zwingend vorschreibt, sondern einen Ermessensspielraum gewährt und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 74b StGB gewahrt sein muss.

Vorliegend stellt die Einziehung keine unbillige Härte dar und steht in ihrer Wirkung auch nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der von dem gesondert verfolgten J. begangenen Taten.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.