Landgericht Aurich
Urt. v. 25.04.2017, Az.: 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14)
Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur Insolvenzverwaltervergütung; Erhöhungstatbestand der "Bauinsolvenz" und "Betriebsfortführung"; Betriebsfortführung eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens; Verlagerung eigener Tätigkeitsbereiche in erheblichem Umfang auf andere durch den Verwalter; Prägung des Empfängerhorizonts durch den normativen Gesamtzusammenhang; Normativ geprägtes Vorstellungsbild des einen Vergütungsantrag bearbeitenden Rechtspflegers; Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 25.04.2017
- Aktenzeichen
- 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 25692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 2018, 140-144
In der Strafsache
gegen
U. K.,
geboren am 15.06.19.. in B.,
wohnhaft S.-Str. , "...." B.,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Prof. Dr. R. S., W.-Platz , "...." B.
wegen des Verdachts des Betruges
hat das Landgericht Aurich - 3. große Strafkammer als Auffang-Wirtschaftsstrafkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 02.02.2017, 06.02.2017, 20.02.2017, 21.02.2017, 27.02.2017, 28.02.2017, 06.03.2017, 07.03.2017, 27.03.2017, 28.03.2017, 03.04.2017, 04.04.2017, 19.04.2017 und 25.04.2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. H.
als Vorsitzender
Richterin am Landgericht T.
als beisitzende Richterin
Richterin am Landgericht D.
als beisitzende Richterin
Frau E. N.
Frau W. S.
als Schöffen
Rechtsanwalt Prof. Dr. S.
als Verteidiger
Justizhauptsekretärin M. am 02.02.2017, 06.02.2017, 20.02.2017 - nachmittags -, 21.02.2017, 27.02.2017, 06.03.2017, 27.03.2017 und 03.04.2017
Justizsekretärin E. am 20.02.2017 - vormittags -
Justizamtsinspektor H. am 28.02.2017, 28.03.2017 und 04.04.2017
Justizangestellte W. am 07.03.2017, 19.04.2017 - nachmittags - und 25.04.2017
Justizobersekretärin M. am 19.04.2017 - vormittags -
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
am 25.04.2017 für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
A.
I.
Mit Anklageschrift vom 30.04.2014 (Az. 1000 Js 17239/10) hat die Staatsanwaltschaft O. dem Angeklagten - unter Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154a StPO im Übrigen (dazu B.) - zur Last gelegt, bei Beantragung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht am 14.09.2007 die Tätigkeit der drei externen Mitarbeiter M., F. und M., derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient und für die er Vergütungszuschläge beantragt haben soll, verschwiegen zu haben, obwohl diese bereits aus der Masse vergütet worden seien. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts A. habe es insoweit irrtumsbedingt unterlassen, eine zumindest um die Tätigkeit der Externen geminderte Vergütung in Höhe von 147.843,93 Euro festzusetzen.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
Der nicht vorbestrafte, derzeit 57-jährige Angeklagte ist als Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter mit (seinerzeitigen) Kanzleistandorten in B., H., E., D. und O. bundesweit tätig.
2.
Die B. & D. Bau und Service GmbH aus W. war Teil der B. & D. Unternehmensgruppe und ging durch Umwandlung aus der B. & D. AG hervor. Unternehmensgegenstand waren insbesondere der Tief-, Wasser-, Rohrleitungs- und Anlagenbau. Das Unternehmen beschäftigte zur Zeit der Insolvenzantragstellung über 1.800 Arbeitnehmer und agierte von 62 Standorten aus, die wiederum über mehrere Niederlassungen geführt wurden; mit über 400 Baustellen im In- und Ausland war es international tätig. Bereits ab dem Jahr 2003 befand sich das Unternehmen in einer finanziell prekären Lage. Seitdem wurden umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. Zuletzt wurde in den Jahren 2006 bis Anfang 2007 von der L. International AG ein Investorenfindungsprozess im Auftrag des Unternehmens aufgesetzt. Nachdem dieser Prozess trotz zahlreicher Interessenten gescheitert war und die C. Bank AG als Hauptgläubigerbank im April 2007 einen Überbrückungskredit in Höhe von fünf Millionen Euro fällig gestellt hatte, beantragte die Geschäftsführung - bestehend aus den Herren J., A. und W., wobei bis Anfang Mai 2007 die beiden Erstgenannten aus der Geschäftsführung ausschieden - am 23.04.2007 beim Amtsgericht A. wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. & D. Bau und Service GmbH.
3.
Mit Beschluss vom selben Tag eröffnete das Amtsgericht A. das vorläufige Insolvenzverfahren (Az. 9 IN "....") und bestellte den Angeklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wurden die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters einerseits und die Mitwirkungspflichten der Insolvenzschuldnerin andererseits unter anderem wie folgt festgelegt:
"[...]
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
[...]
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Antragstellerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse mit entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstituts bzgl. Zinsen, Kosten und etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge.
7. Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, allein über die Konten der Antragstellerin zu verfügen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Er darf auch allein Konten auf den Namen der Antragstellerin eröffnen.
8. Der vorläufige Verwalter soll gemäß § 22 II InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
c) Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehende Ar- beitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters.
[...]
11. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Siche- rungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forde- rungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
[...]."
Mit ergänzendem Beschluss vom 30.04.2007 wurde auf Antrag des Angeklagten gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO der Antragstellerin hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen ein Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige Insolvenzverwalter zum Abschluss von Darlehensverträgen mit Wirkung für und gegen die Antragstellerin ermächtigt. Auf Anregung des Angeklagten wurde mit Beschluss vom 08.05.2007 gem. § 67 Abs. 1 InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und mit weiterem Beschluss vom 09.06.2007 dem Angeklagten gestattet, die Prämien für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung, die das bestehende Haftungsrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters und des vorläufigen Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren abdecken sollte, als Auslagen aus der Masse entnehmen zu dürfen.
4.
Bereits zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens zeichneten sich für die Insolvenzverwaltung erhebliche Probleme ab. Es galt nicht nur Anlaufschwierigkeiten zu bewältigen. So musste etwa die kurzfristige Freigabe von ca. 1.000 Tankkarten zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebes erreicht werden. Da die Insolvenzschuldnerin in vielen Städten und Gemeinden einen 24h-Notdienst für die örtliche Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten hatte, mussten zudem zahlreiche, vertrauensbildende Gespräche - auch in Person des Angeklagten - mit den Energieversorgern (E., E. etc.) geführt werden, um Letztere zur weiteren Zusammenarbeit mit der Insolvenzschuldnerin zu bewegen.
Ein Großteil der Schwierigkeiten war in der Weise strukturbedingt, dass die B. & D. Gruppe aus einem unübersichtlichen Firmengeflecht bestand und viele Bereiche in dem Unternehmen dezentral gehandhabt wurden. Insofern gliederte sich die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin in sechs Buchungskreise entsprechend der Anzahl der Niederlassungen. Diese Daten waren nicht konsolidierungsfähig. Da es keine systemtechnische Möglichkeit gab, verdichtete Unternehmensdaten zu generieren, mussten die Monats- und Jahresabschlüsse über Excel-Tabellen unter Anleitung und nach den Vorgaben der Insolvenzverwaltung manuell in stichtagsbezogene Gesamtlisten zusammengeführt werden, um es der Insolvenzverwaltung unter anderem zu ermöglichen, anhand dieser Daten den Liquiditätsstatus festzustellen.
In diesem Kontext stellte sich das weitere Problem, dass Eingangsrechnungen nicht richtig eingebucht wurden bzw. ohne Einbuchung bei den jeweiligen Bauleitern lagen. Insoweit waren Rechnungen in einer Größenordnung von ca. zwei Millionen Euro nicht zentral erfasst gewesen. Rechnungen wurden zur Prüfung zunächst einmal "in die Fläche" gegeben und immer erst nach deren Rücklauf gebucht, was indes nicht kontrolliert wurde. Es gab diesbezüglich Auseinandersetzungen mit den Niederlassungsleitern, unter deren Einfluss die Akten geführt und Buchungen vorgenommen wurden. Ähnliche Schwierigkeiten ergaben sich auch bezüglich der Listen über die offenen Posten (OP-Listen), die ebenfalls dezentral nur bei den Niederlassungsleitern geführt wurden. Es gab überdies kein "sauberes" Gläubigerverzeichnis der über 5.000 Kreditoren. Vor diesem Hintergrund bestand stets das Problem unvollständiger Datenverfügbarkeit auf zentraler Ebene, so dass die Qualität des Buchungsstatus ständig angezweifelt werden musste, was für die Insolvenzverwaltung bei deren Entscheidungsfindung mit einem nicht unerheblichen haftungsrechtlichen Risiko verbunden war.
Die Notwendigkeit der Datenbeschaffung und Strukturierung von Abläufen betraf gleichfalls den Bereich des Avalmanagements. Da Avale in einer Größenordnung von etwa 30 Millionen Euro fast vollständig "gezogen" worden waren, bedurfte es der zeitnahen Installation eines Avalmanagements zur Abwehr dieser Avalinanspruchnahmen, zumal die Insolvenzschuldnerin selbst hierzu nicht in der Lage war. Letztere verfügte lediglich über eine Avalverwaltung dergestalt, als in einem Ordner in der Hauptniederlassung die Avale in Papierform abgelegt und zugleich in einer Excel-Tabelle erfasst waren. Anhand dieser Liste konnte indes keine Aussage über Status, Abnahme, formale Voraussetzungen der Avale, Dauer der Gewährleistungsfrist etc. getroffen werden; diese war mithin für die Zwecke einer Abwehr von Inanspruchnahmen nicht geeignet. Darüber hinaus stellte sich auch in diesem Bereich das Problem, dass aus den Niederlassungen keine verlässlichen und vollständigen Informationen zu erhalten waren. Es gab beispielsweise unvollständige bzw. nicht "sauber" unterschriebene Aufträge oder Nachträge zu den einzelnen Projekten; den jeweiligen Niederlassungen lagen Avale vor, die man am Hauptstandort in W. nicht erfasst hatte.
5.
Unter anderem zur Bewältigung der vorstehenden Schwierigkeiten, wurden die externen Mitarbeiter M., F. und M. mit Beratungsaufgaben im vorläufigen Insolvenzverfahren betraut.
a) Der Zeuge M. ist Geschäftsführer der P. T. AG. Auf einen Hinweis des Aufsichtsratsvorsitzenden der P. T. AG hin nahm dieser eigeninitiativ Kontakt zu dem ihm bis dato unbekannten Angeklagten auf, um für das vorliegende Insolvenzverfahren seine Dienste - insbesondere die baufachliche Prüfung im Rahmen des Avalmanagements - anzubieten. Auf Anraten des Finanzierungskreises und mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses (wie auch des Angeklagten) wurde schließlich dem Zeugen bzw. der P. T. AG von Seiten der Insolvenzschuldnerin Mitte Mai 2007 ein entsprechender Auftrag erteilt. Dem lag folgender Schriftwechsel zu Grunde. Mit einen an die "B. & D. Unternehmensgruppe Insolvenzverwaltung z.Hd. Herrn RA K." gerichteten Schreiben vom 13.05.2007 umschrieb M. zunächst wie folgt seinen Aufgabenbereich:
"[...]
Ihrem Anliegen nachkommend sind die besprochenen, ggf. durch uns zu erbringenden Leistungen nachfolgend kurz zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um Aufgaben bezüglich aktueller Projekte, der Avale und der Kommunikation.
1. Projekte
Die Projekte sind entsprechend zweier Kategorien - 1. der Größenordnung und 2. der Kundenzugehörigkeit - zu unterscheiden und die entscheidungsrelevanten Daten zusammenzutragen. Je Projekt sind festzustellen: die Projektbezeichnung, der Auftraggeber, die vertraglichen Grundlagen , wesentliche Leistungsmerkmale , kurzfristig erwartete Zahlungseingänge, der erforderliche Liquiditätsbedarf und das prognostizierte Ergebnis sowie der Zeitpunkt der erwarteten Fertigstellung.
Für die wesentlichen Projekte sind die betriebsinternen Angaben auf Stimmigkeit und bezüglich verdeckter Risiken zu untersuchen sowie die Qualität der abrechnungsbelegenden Unterlagen festzustellen. Im Weiteren ist ggf. entsprechendes zu veranlassen, bzw. hierzu unverzüglich zu berichten. Bezüglich bereits gekündigter Projekte, sowie erklärten Ausschlüssen aus Arbeitsgemeinschaften, sind die Unterlagen für eine potentielle Auseinandersetzung zusammenzustellen, der Stand der aktuellen Rechnungslegung festzustellen, ggf. entsprechendes zu veranlassen.
Für Arbeitsgemeinschaften ist festzustellen, ob die Vergütung von beigestelltem Personal und Gerät vertraglich geregelt ist. In Fällen, in denen dieses nicht, bzw. nicht hinreichend gegeben erscheint, ist entsprechendes zu veranlassen.
2. Avale
Im Rahmen der unter 1. bezeichneten Aufgaben sind die für Projekte herausgelegten Avale festzustellen. Neben der Datenerhebung sind wesentliche Unterlagen zusammenzustellen, z.B. der Vertrag, die Teil- bzw. Abnahmeprotokolle und diesbezüglicher Schriftverkehr und Vereinbarungen. Zu potentiell mängelbehafteten Leistungen und solchen, zu denen erfahrungsgemäß Ansprüche geltend gemacht werden könnten, sind die Nachunternehmerverträge und diesbezügliche Bürgschaftsabsicherungen zusammen zu stellen.
Im Besonderen ist bezüglich fertig gestellter Projekte festzustellen, ob die Rückforderung von Avalen erfolgt ist. Erfahrungsgemäß ist dies in den überwiegenden Fällen nicht der Fall. Überfällige Rückforderungen sind zu veranlassen, sowie die projektbezogenen Daten (Verträge, Abnahmeprotokolle und Schriftverkehr) und Angaben der zuständigen Projektleitung festzuhalten. Bezüglich nicht fertig gestellter bzw. nicht abgenommener Leistungen von gekündigten Projekten und erklärten Ausschlüssen aus Arbeitsgemeinschaften ist die Zusammenstellung von erforderlichen Unterlagen für die Durchsetzung offener Forderungen, sowie der Abwehr von unberechtigten Avalinanspruchnahmen zu veranlassen. Im Weiteren soll unverzüglich über möglich erscheinende, proaktive Maßnahmen berichtet werden.
[...]
Die Umsetzung der vorbezeichneten Tätigkeiten erfolgt in vorheriger, enger Abstimmung mit Ihnen Herr K., bzw. mit einer von ihnen bestimmten Person.
[...]."
Auf dieses Schreiben antwortete der Angeklagte mit E-Mail vom 15.05.2007 mit folgenden Worten, wobei er in der Unterschriftszeile seine Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem Kürzel "als vorl. IV" hervorhob:
"[...]
ich nehme Ihr Angebot mit der Modifizierung eines Tagessatzes von € 2.000,00 netto hiermit an und bitte um entsprechende Bestätigung.
[...]."
In einem weiteren, an die "B. & D. Unternehmensgruppe Insolvenzverwaltung z.Hd. Herrn RA K." gerichteten Schreiben vom 15.05.2007 gab M. die geforderte Bestätigung ab und sagte zu, noch am selben Tag seine Beratungstätigkeit aufnehmen zu wollen.
Auftragsgemäß bewertete M. sodann im vorläufigen Insolvenzverfahren die einzelnen Projekte sowie Baumaßnahmen und stellte hierzu alle relevanten Daten zusammen. Unter seiner Beteiligung wurden Listen fortführungswürdiger Projekte und Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) erstellt. Er sah sich die Baustellen - auch im Ausland - an, sichtete und analysierte die dortigen Unterlagen, sprach mit den Bauleitern vor Ort, prüfte die korrekte Ausführung der Baumaßnahmen, fertigte in Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung den hierzu erforderlichen Schriftverkehr und gab gelegentlich Empfehlungen gegenüber der Insolvenzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise ab. In einem Fall führte er selber Verhandlungen mit Geschäftspartnern der Insolvenzschuldnerin durch, um deren drohenden Ausschluss aus einer ARGE zu verhindern. Im Übrigen wurden die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und Kunden immer unter Beteiligung des Zeugen F., dem Hauptsachbearbeiter für dieses Insolvenzverfahren aus der Kanzlei des Angeklagten, bzw. des Angeklagten selbst geführt. Im Rahmen des Avalmanagements stellte M. den vorhandenen Datenbestand fest und verfolgte den Stand der Avalinanspruchnahmen sowie denjenigen der Rückforderungen. Lediglich Inanspruchnahmen aus "einfachen" Zahlungsbürgschaften bearbeitete er in der Weise selbst, dass er - auf die ihm regelmäßig per E-Mail mit der Bitte um Prüfung herangetragenen Bürgschaftsinanspruchnahmen in Absprache mit der Insolvenzverwaltung und zur Abkürzung der Informationswege - den Avalgebern direkt das Ergebnis seiner Prüfung mitteilte. Nach alledem bestand die Aufgabe von M. im Wesentlichen in der Informationsaufbereitung und Risikobewertung der Projekte aus baufachlicher Sicht, um hierdurch der Insolvenzverwaltung eine qualifizierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
Diese Tätigkeiten übte M. im Zeitraum zwischen dem 15.05.2007 und dem 29.06.2007 ausweislich seiner späteren, an die "B. & D. Unternehmensgruppe Insolvenzverwaltung Herr RA U. K. z.Hd. Herrn RA F." gerichteten Rechnungen und Tätigkeitsnachweise an insgesamt 27 ganztägigen Beratungstagen zuzüglich über 23 einzeln aufgeführter Beratungsstunden für die Insolvenzschuldnerin aus. Hierfür machte er während des vorläufigen Insolvenzverfahrens insgesamt eine Vergütung in Höhe von 87.956,62 Euro geltend. Insoweit wurde ihm vom Treuhandkonto zu Lasten der Insolvenzschuldnerin ein Betrag in Höhe von 86.149,53 Euro ausgezahlt.
b) Der Zeuge F. ist freiberuflicher Unternehmensberater. Er bietet unter anderem die Begleitung von Insolvenzverfahren an und arbeitete mit dem Angeklagten bereits in anderen Insolvenzverfahren zusammen. Am Tag der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde er nach einer Erstbesprechung im Kreis der Geschäftsführung auf Vorschlag und mit Zustimmung des Angeklagten von der Insolvenzschuldnerin damit beauftragt, das Unternehmen im kaufmännischen Bereich zu unterstützen und insbesondere der Insolvenzverwaltung die für das Insolvenzverfahren benötigten Daten aus der Unternehmensbuchhaltung zur Verfügung zu stellen. Insoweit war er vornehmlich für die buchhalterische Datengewinnung und -lieferung im Debitorenbereich zuständig.
In diesem Rahmen bestand die Aufgabe des permanent in einem Büro vor Ort tätigen F. zunächst in der Prüfung, ob und inwiefern auf bisherige Strukturen aufgebaut werden konnte. Hierzu filterte er mit Mitarbeitern des Unternehmens über diverse Zwischenschritte die notwendigen Daten aus dem unternehmensinternen System "Bau-Rechen-Zentrum" (BRZ) heraus und stimmte mit dem Angeklagten die weiteren Arbeitsabläufe ab, um diese Informationen sodann der Insolvenzverwaltung nach deren Vorgaben bereitstellen zu können. Daneben erstellte F. mit Mitarbeitern des Unternehmens die Finanz- und Liquiditätsplanung sowie die Statusberichte, zumal die bisherigen Strukturen der Liquiditätsplanung bei der Insolvenzschuldnerin nicht mit den Anforderungen im Insolvenzverfahren kompatibel waren. Auch insoweit musste zunächst eine Datenbasis geschaffen werden. Da sich das Zahlenmaterial aufgrund von Buchungskorrekturen und -rückstaus sowie Neueingängen schnell veränderte, musste F. das Zahlenmaterial ständig auf aktuellem Stand halten. Zudem oblagen ihm die Aufbereitung und betriebswirtschaftliche Bewertung von Avalen, laufender Projekte und ARGEN sowie die Überprüfung von Forderungen auf deren Werthaltigkeit und Realisierbarkeit. In diesem Zusammenhang gab er auch Empfehlungen an die Insolvenzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise ab, ohne allerdings - wie auch sonst - eigenständige Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus war F. laut einer von ihm im Mai 2007 erstellten To-do-Liste und seiner Tätigkeitsnachweise noch Ansprechpartner für die Informationsbeschaffung und -aufbereitung insbesondere im Personalwesen. Im Bereich des Bestellwesens prüfte F. schließlich anhand der Projektlisten, ob und inwiefern die Bestellungen Projekte betrafen, die weitergeführt werden sollten. Die hierzu erteilten Freigaben selbst erfolgten indes nicht durch ihn.
In dem Zeitraum zwischen dem 23.04.2007 und dem 30.06.2007 war F. ausweislich seiner späteren an die "B. & D. Bau- U. Service GmbH" gerichteten Rechnungen und Tätigkeitsnachweise in insgesamt über 505 Beratungsstunden (entspricht etwa 50 ganztägigen Beratungstagen) für die Insolvenzschuldnerin tätig. Hierfür machte er während des vorläufigen Insolvenzverfahrens bei einer Tagespauschale von netto 600 Euro zuzüglich Fahrtkosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 37.684,31 Euro geltend. Vom Treuhandkonto wurde ihm insofern ein Betrag in Höhe von 33.068,28 Euro zu Lasten der Insolvenzschuldnerin ausgekehrt.
c) Die Zeugin M. ist ebenfalls selbstständige Unternehmensberaterin und dem Angeklagten aus der Zusammenarbeit in anderen Insolvenzverfahren bekannt. Auch sie wurde am Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenz im Nachgang zu Ihrer Vorstellung gegenüber der Geschäftsleitung im Rahmen der Erstbesprechung auf Empfehlung und mit Zustimmung des Angeklagten von der Insolvenzschuldnerin damit beauftragt, sich insbesondere mit der Kreditorenseite, etwa mit dem Bestellwesen zu befassen.
In diesem Kontext oblag es M. zunächst, die Mitarbeiter des Unternehmens darin anzuleiten, welche Regeln im vorläufigen Insolvenzverfahren einzuhalten und wie die Zahlen aufzubereiten sind. Sie ließ sich ferner Unterlagen zu Projekten und Bauvorhaben erläutern, trug Daten über offene Aufträge und Projekte der Insolvenzschuldnerin nach Vorgaben des Angeklagten zusammen und analysierte diese, damit Letzterer eine Entscheidung darüber treffen konnte, welche Baumaßnahmen fortgeführt werden sollten. Auf diese Weise erstellte sie in Zusammenarbeit mit weiteren Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin eine Projektliste betreffend alle Niederlassungen, die nach den vorformulierten Kriterien der Insolvenzverwaltung in drei Kategorien ("grün-gelb-rot") unterteilt wurde: Bestellungen bezüglich des "grünen" Bereichs durften ausgeführt werden. Für diese galt eine Vorab-Freigabe seitens der Insolvenzverwaltung, während dies bei den Projekten des "Rotbereichs" nicht der Fall war. Bestellungen bezüglich der "gelb" unterlegten Projekte bedurften der weiteren Rücksprache. Im weiteren Verlauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens prüfte M. sodann die laufenden Bestellungen anhand dieser Projektliste. Bei Bestellungen bezüglich eines "grünen" Projekts erteilte sie nach anfänglichen Rückfragen bei dem Angeklagten später selbst die Freigabe - eine Tätigkeit, die indes etwa nur fünf Prozent ihres gesamten Aufgabengebiets ausmachte. Bei einer Bestellung betreffend ein "gelbes" Projekts nahm sie Rücksprache mit den Controllern und teilweise auch mit den Niederlassungsleitern, die dann die Notwendigkeit der Bestellung besonders begründen mussten. Die Freigabe erfolgte sodann von dem Angeklagten und seinen Mitarbeitern; nur in Einzelfällen traf sie auch insoweit bei "Kleinigkeiten" selbst die Entscheidung zur Fortführung. Ansonsten traf sie keine eigenen Entscheidungen, sondern hielt in jedem Fall Rücksprache mit dem Büro des Angeklagten. Bezüglich der "roten" Projekte waren keinerlei Entscheidungen mehr zu treffen gewesen; insoweit leitete M. die an sie herangetragenen Anliegen des Unternehmens erst gar nicht mehr an den Angeklagten weiter. Da sie als Ansprechpartnerin ("Mädchen für alles") nahezu täglich in W. war, wurde sie schließlich auch mit anderweitigen Fragestellungen gelegentlich betraut. So half sie einer Mitarbeitern etwa beim Ausfüllen einer Excel-Tabelle über den Bestand der mit einem Eigentumsvorbehalt belegten Waren. Zudem befasste sie sich mit dem Problem des Versicherungsschutzes infolge qualifizierter Mahnung des Unternehmens.
Die vorstehenden Leistungen erbrachte M. für die Insolvenzschuldnerin ausweislich ihrer Stundenübersicht in dem Zeitraum zwischen dem 23.04.2007 und dem 20.06.2007 an insgesamt 37 ganztägigen Beratungstagen. Hierfür machte sie während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Zugrundelegung einer Tagespauschale von netto 600 Euro zuzüglich Fahrtkosten eine Vergütung in Höhe von 29.758,28 Euro geltend, die ihr vom Treuhandkonto zu Lasten der Insolvenzschuldnerin ausgezahlt wurde.
6.
Zur Unterstützung der Geschäftsleitung, namentlich für die Begleitung des im vorläufigen Insolvenzverfahren wieder aufgenommenen Investorenprozesses, wurden die Herren K. und K. auf Wunsch des Finanzierungskreises wieder "reaktiviert" und mit Beratungsaufgaben für die B. & D. Bau und Service GmbH betraut, nachdem sie vormals als Vorstandsmitglieder bzw. Sanierungsberater für die B. & D. Holding AG tätig, indes kurz vor Eintritt der Insolvenz von den Hauptaktionären abberufen worden waren. Dementsprechend schloss die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Angeklagten jeweils am 07.06.2007 unter Rückdatierung des Vertragsbeginns auf den 24.04.2007 schriftliche Vereinbarungen über deren freien Mitarbeit im Zuge der Veräußerung bzw. Rekapitalisierung des schuldnerischen Unternehmens ab. Im Wesentlichen nahmen die beiden Mitarbeiter auftragsgemäß an Investorengesprächen teil und erstellten Management-Präsentationen, welche sie sodann den Kaufinteressenten vorstellten.
7.
Bereits auf einer Betriebsversammlung am 27.04.2007 am Hauptstandort in W., an der die gesamte Insolvenzabteilung des Amtsgerichts A. - bestehend aus den Insolvenzrichtern Dr. H. und K. sowie den Rechtspflegern G. und dem später für die Vergütungsfestsetzung zuständigen S. - teilnahm, klärte der Angeklagte die Belegschaft darüber auf, dass das Insolvenzverfahren sehr schwierig werden würde und er sich der Hilfe externer Berater bedienen müsse, zumal die Geschäftsleitung die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht in der rechten Weise erfüllen könne. In diesem Kontext sprach der Angeklagte insbesondere die Probleme im Bereich des Avalmanagements an. Die Notwendigkeit des Einsatzes externer Mitarbeiter brachte der Angeklagte zudem nicht nur gegenüber dem für das vorläufige Insolvenzverfahren zuständigen Insolvenzrichter K. mehrfach zum Ausdruck. Vielmehr war gerade diese Dienstleistungsthematik auch Gegenstand intensiven fachlichen Austauschs zwischen den Insolvenzrichtern und den Rechtspflegern, namentlich dem Zeugen S., weil aus Sicht des Insolvenzgerichts die Beauftragung Dritter (und deren Vergütung aus der Masse) als "wesentlicher Hebel" angesehen wurde, angesichts der desolaten Unternehmensführung überhaupt eine vorläufige Verwaltung installieren zu können. Die dem Angeklagten vertrauten, hier in Rede stehenden externen Mitarbeiter sind vom Angeklagten auch namentlich benannt worden, wobei sich allerdings nicht mehr aufklären ließ, ob dies schon auf der vorerwähnten Betriebsversammlung der Fall war. Schließlich ist ebenfalls im vorläufigen Gläubigerausschuss die Hinzuziehung externer Berater erörtert worden. Vor allem der Einsatz der P. T. AG und dessen Geschäftsführer M. war Gegenstand von Besprechungen im Gläubigerausschuss, zumal die dort vertretenen Mitglieder des Avalgeberkreises ein vitales Interesse an der Installation eines Avalmanagements hatten. Im Übrigen war der Mitarbeiter F. auf einer Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses am 12.06.2007 zugegen, um mit dem Finanzleiter bei B. & D., dem Zeugen J., die Finanzplanung zu erläutern.
8.
Am 01.07.2007 eröffnete das Amtsgericht A. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. & D. Bau und Service GmbH und bestellte den Angeklagten zum Insolvenzverwalter. Zugleich setzte es einen Gläubigerausschuss, bestehend aus denselben Mitgliedern wie im vorläufigen Gläubigerausschuss, ein. Zuvor bereits kam der Angeklagte in seinem am 29.06.2007 beim Amtsgericht A. eingegangenen Gutachten vom 28.06.2007 zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei und im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten aus der freien Masse gedeckt werden könnten. Weiter heißt es in dem Gutachten zu den Unternehmensdaten und der wirtschaftlichen Entwicklung im Zeitraum vor der Insolvenz:
"Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 23.08.2005. Entstanden ist die Schuldnerin durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B. & D. Aktiengesellschaft (13 HRB 9..), W., nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23.08.2005.
[...]
Gegenstand des Unternehmens ist der Tief-, Wasser-, Rohrleitungs- und Anlagenbau sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen. Hauptauftraggeber der Schuldnerin sind diverse Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke in der gesamten Bundesrepublik.
[...]
Zur Zeit der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 1.864 Mitarbeiter.
[...]
Die Schuldnerin agiert von 62 Standorten in Deutschland, die über vier Niederlassungen in
- W. (Niederlassung Nordwest)
- M. (Niederlassung Nordost)
- E. (Niederlassung Südost)
- L. (Niederlassung Südwest)
geführt werden.
[...]
Die zunehmende Unübersichtlichkeit der Unternehmensgruppe B. & D. und die erkennbare wirtschaftliche Schieflage waren Anlass für eine von den Finanzgläubigern geforderte Neuordnung. Zu diesem Zweck wurde auf Vermittlung der Hauptgläubigerin die auf Sanierung von Bauunternehmen spezialisierte Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH (GFM) eingeschaltet und deren Geschäftsführer Dieter K. K. am 24.11.2003 zum Vorstandsvorsitzenden der B. und D. Vermögensverwaltungs AG berufen.
[...]
Weil auch im operativen Geschäft erhebliche Schwächen identifiziert wurden, ist im Juni 2006 zur weiteren Unterstützung der Schuldnerin der Sanierungsspezialist J. G. K. in den Vorstand der B. und D. Vermögensverwaltungs AG berufen worden.
[...]
Neben den bereits erwähnten Maßnahmen zur Neustrukturierung und der Stärkung des operativen Managements sind Aktivitäten zur Gewinnung von Investoren eingeleitet worden, um dem Unternehmen die dringend benötigte Liquidität zuzuführen. Zuletzt war die Agentur L. International AG, F., mit der Vermittlung von Investoren beauftragt. Die Akquisitionsbemühungen haben einen nennenswerten Interessentenkreis hervorgebracht. Anfang des Jahres 2007 waren die Verhandlungen soweit fortgeschritten, dass die Identifizierung eines geeigneten Investors kurz vor dem Abschluss stand.
[...]
In diesem Zusammenhang ist es zu einem erheblichen Streit zwischen Finanzierungskreis, den Inhaberfamilien und dem Investor gekommen, der dazu geführt hat, dass der Vorstand von der Anteilseignerseite von seinen Aufgaben entbunden und am 30.03.2007 abberufen wurde. Dies führte dazu, dass die Unternehmensgruppe faktisch seit Anfang April 2007 führungslos war.
Aufgrund dieser wenig vertrauensbildenden Maßnahmen sahen sich die Sicherheitenpoolgläubiger veranlasst, einen gewährten Überbrückungskredit in Höhe von € 5.000.000,00 nicht zu prolongieren und bei Fälligkeit die Rückzahlung zu fordern. Die Schuldnerin sah keine Möglichkeit, diese Verbindlichkeit kurzfristig zu erfüllen und stellte daher am 23.04.2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens."
Unter der Überschrift "Getroffene Maßnahmen" führte der Angeklagte in seinem Gutachten weiter aus:
"[...]
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs habe ich bei der Bankhaus N. AG das Treuhandkonto Nr. "......" eingerichtet.
Weiterhin habe ich Kontakt zu den zuständigen Sachbearbeitern des Finanzierungskreises aufgenommen und ergänzende Informationen erbeten sowie auf die dortige Anregung hin, die vormaligen Vorstände als begleitende Berater eingeschaltet.
Im Zuge meiner sofortigen Sachverhaltsermittlungen vor Ort habe ich verschiedene Niederlassungen und Betriebsstätten in Augenschein genommen und mir die Geschäftsunterlagen vorlegen und erläutern lassen. Eine zeitnahe Erfassung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage war nur unter erheblichem Aufwand möglich, weil der komplexe Buchhaltungsstoff in verschiedenen Buchungskreisen erfasst und dann mühevoll zu einem Gesamtbild zusammengefasst werden musste. Insgesamt ist festzuhalten, dass bei der Schuldnerin buchhalterisch unzureichende Zustände vorgefunden wurden, die mit erheblichem Aufwand verbessert werden mussten.
[...]
Bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes waren erhebliche Probleme zu bewältigen. Die Schuldnerin verfügt nicht über eine zentrale Personalbuchhaltung. Insgesamt werden für die Schuldnerin 13 Betriebsnummern geführt, die den jeweiligen Mitarbeitern zuzuordnen sind. Die Zusammenführung der dezentralen Personalbuchhaltung hat erhebliche Kapazitäten gebunden.
[...]
Als besonders problematisch hat sich herausgestellt, dass die Schuldnerin über kein vernünftiges Avalmanagement verfügte. Es war der Schuldnerin nicht möglich, gestellte und hereingenommene Bürgschaften einzelnen Projekten zentral zuzuordnen. Um hier nicht die Realisierung weiter Risiken auf die entsprechenden Avalgeber zukommen zu lassen, ist die Firma P. T. AG [dieses Unternehmen ist später in P. M.B.B. AG umbenannt worden (s.u.); Anm.] mit der Bestandsaufnahme, der Installation eines Avalmanagement sowie der Prüfung und Abwehr von Inanspruchnahmen aus Avalen beauftragt worden, da erfahrungsgemäß schon in der Insolvenzantragsphase unberechtigte Inanspruchnahmen durch Bürgschaftsgläubiger zu verzeichnen sind und diesem Anliegen qualifiziert entgegenzutreten war.
Zur Erfassung der vorhandenen Drittrechte am Anlagevermögen ist die Firma A. B. & L. GmbH & Co. KG, H., beauftragt worden, die über 12.500 Einzelpositionen an mehr als 400 Standorten und Baustellen im In- und Ausland zu erfassen und bewerten.
Da bei den Kunden eine erhebliche Verunsicherung eingetreten war, mussten auch hier vielfach Einzelgespräche geführt und für das Vertrauen in das Unternehmen geworben werden. Der ganz überwiegende Teil der Kunden und Auftraggeber der Schuldnerin hat sich danach zu einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bereit erklärt. Ferner sind die Vertreter der Hauptkunden (E, E., V.) regelmäßig über den Verfahrensstand informiert worden.
Neben der Schaffung der Grundlagen für eine Betriebsfortführung ist in enger Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der B. & D. Vermögensverwaltungs AG der Investorenprozess begleitet und vorangetrieben worden. Im Ergebnis sind zwölf potenzielle Investoren identifiziert worden, denen in ganztägigen Präsentationen das Unternehmen vorgestellt wurde.
[...]
Um die zu treffenden Entscheidung auf eine möglichst breite Basis zu stellen, ist ein vor-vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt worden, der den vorläufigen Insolvenzverwalter intensiv bei den zu treffenden Entscheidungen und Vorbereitungen zur übertragenden Sanierung unterstützt hat.
[...]
Um die erheblichen Risiken ausreichend absichern zu können, ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter und die Mitglieder des vor-vorläufigen Gläubigerausschusses eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 100 Mio. abgeschlossen worden.
[...]."
Diese gutachterlichen Ausführungen wurden im Bericht des Angeklagten vom 28.08.2007 zur Vorbereitung auf den Berichtstermin gem. § 156 Abs. 1 InsO in wesentlichen Teilen wiederholt und teilweise auch ergänzt. So wird insbesondere zu dem Punkt Aval- und Projektmanagement (ergänzend) ausgeführt:
"[...]
Als besonders problematisch hat sich herausgestellt, dass die Schuldnerin über kein vernünftiges Avalmanagement verfügte. Es war der Schuldnerin nicht möglich, gestellte und hereingenommene Bürgschaften einzelnen Projekten zentral zuzuordnen. Um hier nicht die Realisierung weiter Risiken auf die entsprechenden Avalgeber zukommen zu lassen, ist die Firma P.... M.B.B. AG mit der Bestandaufnahme, der Installation eines Avalmanagement sowie der Prüfung und Abwehr von Inanspruchnahmen aus Avalen beauftragt worden, da erfahrungsgemäß schon in der Insolvenzantragsphase unberechtigte Inanspruchnahmen durch Bürgschaftsgläubiger zu verzeichnen sind und solchen Ansinnen gegebenenfalls qualifiziert entgegenzutreten ist.
Verknüpft mit dem Avalmanagement wurde ein Projektmanagement, in dem die Daten (Bautenstände, Anzahlungen, Bestellobligo etc.) zu Projekten und Bauvorhaben zentral erfasst wurden, um darüber entscheiden zu können, welche Vorhaben insbesondere im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortzuführen sind.
[...]."
9.
a) Mit Schreiben vom 09.07.2007 beantragte der Angeklagte, seine Vergütung auf etwa zwölf Millionen Euro zuzüglich Umsatzsteuer und baren Auslagen festzusetzen. Diesen Antrag übergab der Angeklagte dem Richter K. anlässlich einer seiner vielen persönlichen Vorsprachen bei dem Insolvenzrichter mit der ausdrücklichen Bitte, dass es sich noch nicht um den "offiziellen" Vergütungsantrag handeln soll, dieser vielmehr - wie bislang mit seinen Vergütungsanträgen immer gehandhabt - vom Insolvenzgericht zunächst nur auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sei. Für den Fall, dass sich insoweit Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit seines Vortrages und der Vorlagen sowie bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit ergeben sollten, bat er um Mitteilung, damit er eventuelle Beanstandungen überprüfen und abstellen könne. K. nahm diesen Antrag entgegen, wies den Angeklagten allerdings auf die seinerzeit umstrittene Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Vergütungsentscheidung und den daraus resultierenden Umstand hin, dass er - K. - den Antrag an den Rechtspfleger weiterleiten werde. Insoweit übergab K. den Vergütungsantrag sodann persönlich an S. unter Hinweis auf die seitens des Angeklagten ausdrücklich geäußerte, vorerwähnte Bitte. Am 18.07.2007 nahm der Angeklagte telefonisch Kontakt mit S. auf und teilte ihm sinngemäß mit, dass es ein Versehen sei und der Antrag erst einmal ein Entwurf darstellen bzw. als nicht gestellt gelten sollte. Daraufhin überschrieb Letzterer diesen Antrag handschriftlich als "Entwurf" und stieg in die zwischenzeitlich begonnene Prüfung - die in dem Antrag geltend gemachten Erhöhungsfaktoren wurden teilweise schon von ihm handschriftlich abgehakt, teilweise wurden gekürzte Zuschläge neben den beantragten notiert - nicht mehr weiter ein; auch später erfolgte die Prüfung nicht mehr anhand dieses Antragsentwurfs.
b) Im Berichtstermin am 06.09.2007 beschloss die Gläubigerversammlung ohne nähere Diskussion einstimmig - ob auf Anraten des dortigen Mitgliedes S. oder des Angeklagten ließ sich nicht klären -, dass "dem Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von zwei bis fünf Prozent der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu[steht]."
c) In der am selben Tag anschließend anberaumten Sitzung des Gläubigerausschusses wies der Angeklagte darauf hin, dass er mit Blick auf die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Vergütungsantrag zu stellen gedenke, der Erhöhungsfaktoren von 12,5 vorsehe, und dass es sich insoweit um einen Betrag in der Größenordnung von zwölf Millionen Euro handele. Diese Mitteilung führte unter den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu einer lebhaften Diskussion; insbesondere wurde seitens der von der D.-Bank in den Gläubigerausschuss entsandten Mitgliedern K. und E.-W. Unmut über die Höhe des Vergütungsantrags laut. Dies veranlasste den Angeklagten wiederum, von sich aus den Mitgliedern seinen Vergütungsantrag per E-Mail mit der Bitte um Durchsicht zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis teilte der Gläubigerausschuss daraufhin dem Angeklagten mit, mangels eigenen Beschwerderechts zur Frage der Vergütungshöhe nichts sagen zu können, dass er - der Angeklagte - aber eine angemessene Vergütung beantragen und bei dieser die Quotenaussichten der Gläubiger berücksichtigen möge.
d) Mit Schreiben vom 14.09.2007 beantragte der Angeklagte sodann beim Insolvenzgericht, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 23.04.2007 bis zum 30.06.2007 auf 12.147.562,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Zur Begründung führte der Angeklagte aus:
"Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
[...]
Aus- oder Absonderungsrechte werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Die erhebliche Befassung ist im vorliegenden Fall schon allein wegen der zehnwöchigen Betriebsfortführung indiziert und ergibt sich aus den Darlegungen des Gutachtens vom 28.06.2007 sowie des Berichtes gemäß § 156 InsO zu ersten Gläubigerversammlung vom 28.08.2007.
Als Berechnungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von mind. € 85.000.000,00 anzusetzen, der sich aus dem Vermögensverzeichnis per 01.07.2007 ergibt. Dort ist sogar ein Wert von € 89.890.288,05 prognostiziert. Hierin enthalten sind allerdings € 2.500.000,00 Anfechtungsansprüche die nicht in die Wertberechnung mit einfließen können. Vorsorglich wird ein weiterer Abschlag bis auf € 85.000.000,00, vorgenommen, um etwaigen Verwertungsminderergebnissen Rechnung zu tragen.
Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung bezogen auf den Wert von € 85.000.000,00 beträgt € 952.750,00.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung ist ein sogenanntes "Normalverfahren". Das heißt, die Regelvergütung ist für ein nach Art, Umfang und Dauer durchschnittliches Insolvenzeröffnungsverfahren in Ansatz zu bringen.
"Normalverfahren" in diesem Sinne sind Verfahren mit
- einer Dauer der vorläufigen Verwaltung bis zu 6 Wochen,
- weniger als 20 Arbeitnehmern,
- einer Betriebsstätte im Inland,
- Forderungen mit bis zu 100 Gläubigern,
- keiner Geschäftsfortführung und
- Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens.
Besondere Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erleichtern oder erschweren, sind unmittelbar gem. § 3 InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter um den maßgeblichen Bruchteil zu verringern oder zu erhöhen, BGH ZIP 2004, 1555 [BGH 08.07.2004 - IX ZB 589/02] (vom 04.11.2004 IX ZB 52/04). Dies hat dadurch zu geschehen, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters marktübliche Prozentsatz entsprechend der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls verändert wird. Entspricht die zuschlagspflichtige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vollen Umfang einer entsprechenden Tätigkeit des endgültigen Insolvenzverwalters, ist der Zuschlag, wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH a.a.O.).
Ferner sind bei der Festsetzung der Vergütung Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die bestehenden Haftungsrisiken zu berücksichtigen. Demgemäß ist eine Anpassung der Vergütung gem. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 InsVV geboten, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Verwalters dies erfordern. Die Ermittlung des jeweiligen Anpassungswertes erfolgt in Orientierung an die einschlägigen "Faustregeltabellen" der gängigen Vergütungskommentare, die auf einer Auswertung der vergütungsrechtlichen Rechtsprechung und Rechtspraxis der vergangenen Jahre beruhen. Folgende Besonderheiten sind demgemäß im hier zu bearbeitendem Fall, gerade auch wegen des enormen Umfanges und der damit verbundenen einhergehenden Risiken, zu berücksichtigen:
[...]
- Aus- und Absonderungsrechte
Ein Großteil der rund 2.800 Lieferanten der Schuldnerin machten unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Eigentumsvorbehaltsrechte geltend und sprachen Veräußerungs- und Verarbeitungsverbote aus. Um eine Weiterbelieferung zu sichern und den einzelnen Lieferanten die erforderliche Sicherheit hinsichtlich ihrer Sicherungsrechte aus einfachen Eigentumsvorbehaltsrechten zu gewähren, sind entsprechende Zahlungszusagen bei Entnahmen aus vorhanden Lagern sowie bei Bestellungen abgegeben worden. Ferner forderte ein Großteil der Sicherungsgläubiger der Fahrzeugflotte der Schuldnerin teilweise sehr massiv die sofortige Herausgabe der Gegenstände bzw. die unverzügliche Zahlung der vertragsgemäß geschuldeten Raten. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Prüfungen und Verhandlungen rechtfertigen einen Zuschlag von 0,50.
- Bauinsolvenz
Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Verwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen. Insbesondere wird ein Sonderaufwand ausgelöst, der in der Abrechnung von Wetter- und Kurzarbeitergeld für die Zusatzkasse der Bauwirtschaft sowie die Abrechnung der Urlaubs- und Lohnansprüche über die "Lohnausgleichskasse" entsteht. Auch gestaltet sich die Planung und Abrechnung von Bauvorhaben sowie deren Prüfung zur Entscheidung über die Fortsetzung oder Einstellung als außerordentlich aufwendig. Dies gilt auch für solche in Arbeitsgemeinschaften. Diese Umstände rechtfertigen bei der Größe des Verfahrens einen Zuschlag von mindestens 0,75.
[...]
- Betriebsfortführung
Die Fortführung eines Geschäftsbetriebes ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit vielfältigen Haftungsrisiken und erheblichem Aufwand verbunden. Angesichts der Größe des Unternehmens, der Branche und der Verunsicherung bei Kunden und Lieferanten, die ihre Ursache bereits im vorinsolvenzlichen Bereich hatte, ist der Aufwand im Verhältnis zu einem Normalverfahren um das Mehrfache überschritten worden. Demgemäß ist ein Zuschlag von 1,50 gerechtfertigt.
- Mehrere Betriebsstätten/aufwändige Ermittlung des Vermögens der Schuldnerin
Die Schuldnerin unterhält nicht nur 62 Standorte in der Bundesrepublik, sie war auch auf über 400 Baustellen bundes- und europaweit tätig. Der enorme Umfang für die Betreuung der Betriebsstätten und die Erfassung des Vermögens rechtfertigt einen Zuschlag von 1,50.
- Einsatz eigenes Personal
Um den enormen Verwaltungsaufwand bewältigen zu können, sind aus dem Büro des vorläufigen Verwalters in der Spitze bis zu 30 Kollegen und Mitarbeiter in die Abwicklung mit einbezogen worden. Hierdurch ist gewährleistet worden, dass eine Stabilisierung der Situation eintrat und das erzielte Ergebnis erreicht werden konnte. Ein Zuschlag von 0,75 ist angemessen.
- Buchhaltung/Forderungseinzug/Avale/Hohe Gläubigerzahl
Der komplexe Buchhaltungsstoff wird von der Schuldnerin in verschiedenen Buchungskreisen erfasst und musste sodann mühevoll zu einem Gesamtbild zusammengeführt [sic]. Dieser völlig unzureichende Zustand hat erheblichen Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiken hervorgebracht. Dies hat nicht nur die Erfassung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erschwert, sondern auch im Rahmen der kurzfristigen Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt. Es mussten auch umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um sie mit der Insolvenzbuchhaltung kompatibel zu gestalten. Dies hat naturgemäß erheblichen Einfluss auf den Forderungseinzug gehabt. Auch das Avalmanagement der Schuldnerin war völlig unzureichend. Der Schuldnerin war es nicht möglich, gestellte und hereingenommene Bürgschaften einzelnen Projekten zentral und zeitnah zuzuordnen. Diese Mängel mussten mit erheblichem Aufwand durch die vorläufige Insolvenzverwaltung substituiert werden. Auch die vielen Gläubiger (über 5.000) haben zu einem gravierenden Mehraufwand geführt, da das dort bestehende Informationsbedürfnis bedient werden musste. Der erhebliche Verwaltungsaufwand für die vorgenannten Punkte ist mit einem Zuschlag von 1,00 angemessen abgegolten.
Insgesamt ergeben sich daher Zuschläge von 12,50.
Alle vorgenannten Sachverhalte rechtfertigen mindestens die dort angegebenen Erhöhungen, insbesondere auch deshalb, weil bei verschiedenen Faktoren nicht sämtliche Zuschlagsaspekte ausgeschöpft und teilweise auch Abschläge vorgenommen wurden.
Der Antragsteller ist sich durchaus bewusst, dass die beantragte Vergütung sehr hoch ist. Dennoch ist sie für den hier zu beurteilenden Fall unter Berücksichtigung der Größe und des Umfanges des Verfahrens insgesamt angemessen, zumal sog. "Sättigungsgrenzen" dem Wertungsgehalt des InsVV grundsätzlich fremd sind und durch die starke Degression bei hohen Teilungsmassen ein Korrektiv zur Vermeidung unangemessener Vergütungen eingearbeitet wurde.
In Literatur und Rechtsprechung ist darüber hinaus unstreitig, dass bei einer großen Masse, bei der es aufgrund der Degression zu einer Kürzung des Vergütungsaufkommens kommt, auch ein Degressionsausgleich vorzunehmen ist. Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 3 Rn 25, lässt sich der Ausgleich regelmäßig dadurch nachvollziehen, dass auf den € 250.000,00 übersteigenden Betrag ein Durchschnittsprozentsatz von 11,2 % angesetzt wird. Auf einen Betrag von € 84.750.000,00 würde dies im vorliegenden Fall einen Regelsatz von € 9.492.000,00 bedeuten. Die Anwendung des Degressionsausgleiches wird bei antragsgemäßer Entscheidung nicht geltend gemacht, da die hier beantragte Vergütung bemessen nach den vorgenannten Sachverhalten, unter Beachtung sämtlicher im Einzelfall zu berücksichtigender Maßgaben, leistungs-, tätigkeits-, erfolgs- und haftungsangemessen ist."
Im Antrag folgen dann noch lediglich eine kurze Vergütungsberechnung sowie die Unterschrift des Angeklagten.
e) Mit Beschluss vom 17.10.2007 setzte Rechtspfleger S. die Vergütung antragsgemäß auf 12.147.562,50 Euro zuzüglich 2.308.036,88 Euro Umsatzsteuer auf insgesamt 14.455.599,38 Euro fest. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
"[...]
Die Festsetzung der Vergütung beruht auf den §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 und 7 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Danach steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein angemessener Bruchteil der Vergütung zu, die ihm als Insolvenzverwalter zugestanden hätte. Diese ist nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtig berechnet und dem Verfahren angemessen.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die in § 2 InsVV aufgeführten Regelsätze verwiesen.
Dem Insolvenzverwalter war für erschwerende Umstände insgesamt ein 12,5-facher Zuschlag (Erhöhungsfaktoren gem. § 3 InsVV) zu gewähren:
[...] - Aus- und Absonderungsrechte Prüfungen und Verhandlungen mit den Sicherungsgläubigern Zuschlag 0,50 - Betriebsfortführung Beseitigung der Verunsicherung bei Kunden und Lieferanten Zuschlag 1,50 [...] - Abwicklung von Bauinsolvenzen deutliche Abweichung von einem Normalverfahren Zuschlag 0,75 - Komplexe Buchhaltung verschiedene Buchungskreise und hohe Gläubigeranzahl der Schuldnerin Zuschlag 1,00 - Einsatz von eigenem Personal von bis zu 30 Mitarbeitern Stabilisierung des gesamten Unternehmens Zuschlag 0,75 Diese für die Bearbeitung erschwerenden Umstände belasten den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter und sind deswegen grundsätzlich mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschl. v. 04. November 2004 - IX ZB 52/04).
Diese Zuschläge waren demnach in der Form festzusetzen, dass sie unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgebenden Bruchteil erhöhen (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2003 - IX ZB 50/03).
Das Leistungsbild der entfaltenden Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde dabei im Einzelfall gewürdigt und ist insgesamt leistungsangemessen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO).
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Ein Degressionsausgleich, der sich regelmäßig dadurch vollzieht, dass auf den 250.000,00 EUR übersteigenden Betrag ein Durchschnittsprozentsatz von 11,2 % angesetzt wird, wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der leistungs-, tätigkeits-, erfolgs- und haftungsangemessenen Vergütung nicht geltend gemacht."
Es folgt sodann nur noch die Unterschrift des Rechtspflegers S..
f) Gegen diesen Beschluss legte die D.-Bank als Gläubigerin unter dem 31.10.2007 sofortige Beschwerde ein und machte im Wesentlichen lediglich die Unangemessenheit der Vergütungshöhe geltend. Aufgrund einer außergerichtlichen Regelung mit dem Angeklagten wurde das Beschwerdeverfahren jedoch zunächst ruhend gestellt - und zwar vor folgendem Hintergrund: Nachdem der Gläubigerausschuss in einer Sitzung am 03.12.2007 (nochmals) zu dem Ergebnis gekommen war, dass dieser nicht berufen sei, die Vergütung zu kontrollieren oder hierzu auch nur Stellung zu nehmen, ist am 20.12.2007 auf Initiative von Dr. B., einem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, ein Gespräch zwischen Vertretern der D.-Bank und dem Angeklagten geführt worden, in welchem man sich darauf einigte, im Rahmen eines Schiedsverfahrens mittels eines neutralen Gutachters die Angemessenheit der Vergütung beurteilen und hierzu das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen. Insofern wird in dem diesbezüglichen Gesprächsprotokoll ausgeführt:
"[...]
3) Die Frage der Höhe einer im konkreten Fall angemessene Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters soll durch einen externen Sachverständigen geklärt werden, der ein entsprechendes Gutachten erstellen soll.
4) Der Auftrag zur Erstellung des Sachverständigengutachtens soll vom Gläubigerausschuss vergeben werden. Die Auswahl der Person des Gutachters muss mit Einverständnis von Herrn K. und D.-Bank erfolgen; der Gläubigerausschuss soll geeignete Vorschläge unterbreiten.
[...]."
Diese Einigung nahm der Gläubigerausschuss in einer weiteren Sitzung am 28.01.2008 zustimmend zur Kenntnis und schlug - ohne Mitwirkung des Angeklagten - letztlich Herrn Prof. K. als Sachverständigen vor. In einer im Nachgang zwischen dem Angeklagten und der D.-Bank schriftlich getroffenen Vereinbarung vom 21.02.2008 heißt es hierzu:
"[...]
3) Herr RA K. wird einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeben. Als Gutachter verständigen sich die D. BANK AG und Herr RA K. auf Herrn Prof. U. K., FHVR B., ".....". Sollte dieser die Erstellung des Gutachtens ablehnen, so werden sich die Parteien einvernehmlich auf einen anderen Gutachter verständigen. Die D. Bank AG erhält eine Kopie des Auftrages zur Erstellung des Sachverständigengutachtens und ist jederzeit berechtigt, direkten Kontakt - z.B. durch eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag - zum Gutachter aufzunehmen.
4) Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wird sowohl von der D. BANK AG als auch von Herrn RA K. als verbindlich anerkannt. Herr RA K. verpflichtet sich dazu, ungeachtet eines rechtskräftigen Vergütungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse nur denjenigen Betrag endgültig zu entnehmen, den der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten als angemessen erachtet. Über diese Verpflichtung informiert Herr RA K. das Insolvenzgericht und die D. BANK AG. Spätestens unmittelbar danach wird die D. BANK AG ihre Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des AG A. zurücknehmen. Der Vergütungsbeschluss wird dadurch rechtskräftig werden.
5) Sofern der Gutachter den Vergütungsbeschluss des AG A. in voller Höhe bestätigen sollte, übernimmt die D. BANK AG die Hälfte der Gutachterkosten, höchstens jedoch EUR 10.000,00."
g) Vereinbarungsgemäß beauftragte der Angeklagte Prof. K. unter dem 22.02.2008 mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens und übermittelte diesem insbesondere den Vergütungsantrag, das Gutachten zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie den Insolvenzbericht. In diesem Zusammenhang nahm die D.-Bank die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28.03.2008 wahr und führte unter anderem aus:
"[...]
Einen Betrag von über € 12 Mio. für eine Tätigkeit von zwei Monaten angemessen zu halten, ist für keinen Gläubiger vermittelbar. Der Vergütungsantrag enthält noch nicht einmal die selbstverständliche Bestätigung, dass keine sonstigen Kosten bzw. Gebühren für den Verwalter oder seine Kanzlei oder Berater zu Lasten der Masse abgerechnet wurden."
Auf Seite 17 der Stellungnahme heißt es weiter:
"[...]
Das Avalmanagement gehört nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Verwalters. Er muss das Vermögen sichern, nicht aber die Schulden. Unabhängig davon hat auch nicht er, sondern laut G 11 [gemeint ist Seite 11 des Gutachtens vom 28.06.2007; Anm.] die P. T. AG das Avalmanagement durchgeführt. Wir gehen davon aus, dass diese AG vom Verwalter und nicht von der Schuldnerin bezahlt wurde, weil anderenfalls die Beantragung eines gesonderten Zuschlags treuwidrig wäre. Im Antrag heißt es ausdrücklich, dass das Avalmanagement "mit einem erheblichen Aufwand durch die vorläufige Verwaltung" verbunden gewesen sei. Möge er den Aufwand durch Beifügung der Rechnung konkret belegen.
[...]."
Nach Abschluss der Gutachtenerstellung übermittelte der Sachverständige (allein) dem Angeklagten eigeninitiativ bzw. unaufgefordert Vorab-Fassungen des Gutachtens, um diese vom Angeklagten insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Der Angeklagte machte insoweit verbesserte Formulierungsvorschläge, die indes ohne Einfluss an der rechtlichen Einschätzung von Prof. K. hinsichtlich der hier in Rede stehenden Erhöhungstatbestände blieben. Da der Sachverständige in seinem endgültigen Gutachten vom 13.05.2008 - wie auch in den Vorab-Fassungen - unter anderem zu dem Ergebnis gelangte, dass "in der Summe die Zuerkennung von Zuschlägen im Umfang von 1.250 Prozent nicht als willkürlich oder unverhältnismäßig anzusehen" sei, nahm die D.-Bank mit Schreiben vom 15.05.2008 ihre Beschwerde gegenüber dem Amtsgericht zurück, woraufhin der Angeklagte die ihm zugesprochene Vergütung der Insolvenzmasse entnahm.
h) Auf Grundlage des insoweit (zunächst) in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 17.10.2007 und unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes in Höhe von 2,8 setzte Rechtspfleger S. mit weiterem Beschluss vom 17.07.2008 die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses jeweils mit einem Gesamtbetrag in Höhe von über 400.000 Euro fest. Auf die gegen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerden - welche zwischenzeitlich als unzulässig verworfen, die Verwerfungsbeschlüsse auf die Rechtsbeschwerden hin indes wieder aufgehoben wurden - setzte das Landgericht A. letztendlich mit Beschluss vom 06.03.2013 die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses auf Beträge jeweils zwischen 1.000 Euro und 4.641 Euro sowie mit weiterem Beschluss vom 29.10.2013 die Vergütung des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter auf insgesamt etwa drei Millionen Euro fest. Mit der Rückforderung des im Verhältnis zum ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu viel entnommenen Betrags ist schließlich ein Sonderinsolvenzverwalter betraut worden. Dieser schloss im Jahr 2015 mit dem Angeklagten einen Vergleich ab, in welchem der Angeklagte insoweit seinen Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit als (endgültiger) Insolvenzverwalter an die Masse abtrat.
10.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erweist sich die Verfahrenspraxis der Insolvenzgerichte im Umgang mit Vergütungsanträgen als höchst uneinheitlich. So verlangen einige Gerichte nicht nur die Mitteilung externer Berater. Vielmehr fragen diese bei jedem Vergütungsantrag explizit nach deren Beauftragung, während wiederum andere Gerichte keine Mitteilung über die Tätigkeit Dritter erwarten bzw. solche Mitteilungen sogar schon als "Belästigung" empfinden. Entsprechende Unterschiede ergeben sich auch im Hinblick auf den geforderten Umfang der Vergütungsanträge. Während einigen Gerichten der Verweis auf Berichte und Gutachten etc. genügt, verlangen andere Gerichte, dass der Inhalt derartiger Unterlagen noch einmal im Vergütungsantrag selbst Erwähnung findet. Nicht ungewöhnlich ist in diesem Kontext der Umstand, dass zur Begründung der Vergütungsanträge in großem Umfang mit Textbausteine aus Vergütungskommentaren gearbeitet wird. In zeitlicher Hinsicht ergeben sich ebenfalls Differenzen in der insolvenzrechtlichen Verfahrenspraxis. Während in dem hier relevanten Zeitraum die Vergütungsanträge im Allgemeinen noch sehr knapp gehalten und inhaltliche Bezugnahmen als ausreichend angesehen wurden, sind - nicht zuletzt in Ansehung der sich weiter ausdifferenzierenden vergütungsrechtlichen Rechtsprechung - die Vergütungsanträge heute viel detaillierter und umfangreicher.
III.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den weitestgehend übereinstimmenden bzw. sich ergänzenden Aussagen der Zeugen sowie auf die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten - weder von dem Angeklagten selbst noch von den beteiligten Zeugen dem Wahrheitsgehalt nach in Zweifel gezogenen - gerichtlichen Beschlüsse, Schriftsätze und E-Mail-Verkehr im Rahmen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens. Im Einzelnen:
1.
Die Feststellungen zur Person und Tätigkeit des Angeklagten ergeben sich aus den Angaben zu seiner Identität sowie den Angaben im Kanzleibriefkopf der - nachfolgend näher bezeichneten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten - Schriftsätze des Angeklagten im (vorläufigen) Insolvenzverfahren. Die Tätigkeit des Angeklagten ist überdies allgemeinkundig bzw. erschließt sich aus dessen Kanzleihomepage. Aus dem verlesenen BZR-Auszug vom 26.10.2016 folgt seine Unbestraftheit.
2.
Der Angeklagte selbst hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers - fast ausschließlich in rechtlicher Hinsicht - im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass die These der Staatsanwaltschaft, dass der Einsatz der Zeugen M., F. und M. bei ihm zu einer Arbeitserleichterung geführt habe, unzutreffend sei. Dementsprechend habe die Tätigkeit dieser externen Mitarbeiter auch nicht in seinem Vergütungsantrag angesprochen werden müssen. Die Fehlannahme der Anklage beruhe darauf, dass sie die gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen der Insolvenzschuldnerin einerseits und dem vorläufigen Verwalter andererseits unberücksichtigt gelassen habe. So hätten die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten dieser Mitarbeiter die in dem Beschluss des Amtsgerichts A. vom 23.04.2007 über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter den Punkten Ziffer 8. lit. b) ("Unternehmensfortführung") und Ziffer 11. ("Erstellung von Vermögensverzeichnissen etc.") aufgeführten Aufgaben betroffen und damit nicht solche des vorläufigen Verwalters. Die externen Mitarbeiter hätten insbesondere dazu gedient, die für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, nämlich Aktiva und Passiva des schuldnerischen Vermögens, deren jeweiligen Zeitwerte, Fremdrechte - insbesondere in Form von Eigentumsvorbehalten, Sicherungsübereignungen und Pfandrechten -, Gläubiger und Schuldner des Unternehmens sowie die bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen und die ihnen jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die von den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin in W. und den weiteren Niederlassungen gelieferten Daten hätten insofern von den externen Beratern unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten stichtagsbezogen zusammengeführt werden müssen; nur auf diese Weise hätten sie von ihm weiterbearbeitet werden können. Ferner habe die Tätigkeit der externen Berater der Aufgabe gedient, das Unternehmen B. & D. Bau- und Service GmbH fortzuführen, wozu die Insolvenzschuldnerin gem. Ziffer 8. lit. b) des amtsgerichtlichen Beschlusses gemeinsam mit ihm bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet gewesen sei. Dass der Beschluss die Kooperation von vorläufigem Verwalter und Insolvenzschuldnerin fordere, sei hierbei allein dem Umstand geschuldet, dass ihm als sog. "schwachen" vorläufigen Verwalter keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden sei; die Insolvenzschuldnerin habe also ihre Funktion als "Unternehmensführerin" behalten und sei von ihm nur überwacht worden. Die externen Berater hätten deshalb insgesamt keine Aufgaben des vorläufigen Verwalters erfüllt. Sie hätten vielmehr die der Insolvenzschuldnerin obliegenden Verpflichtungen erfüllt und damit seine Tätigkeit überhaupt erst ermöglicht, nicht aber seine Arbeit erleichtert. Schließlich sei die Insolvenzschuldnerin nach der Insolvenzordnung im vorläufigen Insolvenzverfahren verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 22 Abs. 3, 97 Abs. 3 InsO). Zu den Auskunftspflichten gehöre es nach insolvenzrechtlicher Auffassung auch solche Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich seien. Diese müssten geeignet sein, die Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten bewerten zu können. Bei einem arbeitsteilig organisierten Unternehmen sei es Aufgabe der Insolvenzschuldnerin, die erforderlichen Unterlagen und Informationen durch Angestellte und Mitarbeiter zusammenstellen zu lassen. Dazu könnten, wenn die personellen Kapazitäten der Insolvenzschuldnerin nicht ausreichend seien, auch neue - hier sog. externe - Mitarbeiter herangezogen werden. Komme im vorläufigen Insolvenzverfahren die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens in Betracht, sei die Unterstützung und Mitwirkung des Schuldners unerlässlich, bis die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst oder Dritte gesichert sei. Im Eröffnungsverfahren lassen sich das Unternehmen nur unter Einbeziehung des Schuldners oder seiner Vertreter fortführen, da nur diese in der Lage seien, die betrieblichen Strukturen sowie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen zu beherrschen. Vor diesem Hintergrund sei die Frage, ob die Tätigkeit der externen Berater der Erleichterung der Aufgaben des vorläufigen Verwalters gedient habe oder ureigene Aufgaben der Insolvenzschuldnerin betroffen habe und deshalb auch von dieser zu finanzieren gewesen sei, eine rein juristische Frage.
Über diese, sich zu eigen gemachte Erklärung seines Verteidigers hinaus ließ sich der Angeklagte in der Sache nur dahingehend ein, dass er den Ablauf des Insolvenzverfahrens als solchen und den Inhalt der in dem Insolvenzverfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidungen und erstellten Schriftsätze etc., soweit sich diese aus den - im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten - Insolvenz- und sonstigen Beiakten ergeben, nicht in Abrede stelle.
3.
Aus diesen - allesamt im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und zum Teil in den Feststellungen bereits wörtlich zitierten - Schriftsätzen und gerichtlichen Beschlüssen wiederum ergeben sich zum einen die unter A. II. 2. der Urteilsgründe geschilderte vorinsolvenzliche Entwicklung im schuldnerischen Unternehmen und zum anderen der unter A. II. 3. und 8. festgestellte Ablauf des nachfolgenden (vorläufigen) Insolvenzverfahrens. So erschließen sich Gegenstand und Umfang des Unternehmens aus dem Handelsregister-Auszug der B. & D. Bau und Service GmbH vom 23.04.2007 (Bl. 11 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I), dem bereits auszugsweise wiedergegebenen Eröffnungsgutachten des Angeklagten vom 28.06.2007 (dort unter dem Punkt "Unternehmensdaten"; Bl. 48 ff. a.a.O.) und dessen Vergütungsantrag vom 14.09.2007 (dort unter dem oben ebenfalls zitierten Punkt "Mehrere Betriebsstätten"; Bl. 125 ff. a.a.O.). Die Fälligkeitsstellung des Überbrückungskredits lässt sich einem Schreiben der C. Bank AG vom 20.04.2007 an die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin (Bl. 3 a.a.O.) und die Insolvenzantragstellung am 23.04.2007 aus dem Schreiben der Geschäftsführung an das Amtsgericht A. entnehmen (Bl. 2 a.a.O.). Beide Tatsachen werden auch in dem bereits erwähnten Gutachten des Angeklagten aufgeführt. Im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 23.04.2007 finden sich wiederum die bereits unter A. II. 3. wiedergegebenen Anordnungen (Bl. 4 f. a.a.O.). Ebenso sind unter A. II. 3. die nachfolgend ergangenen amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 30.04.2007 (Bl. 21 f. a.a.O.), 08.05.2007 (Bl. 30 a.a.O.) und 09.06.2007 (Bl. 41 a.a.O.) ihrem wesentlichen Inhalt nach aufgeführt. Schließlich folgt aus dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 01.07.2007 die Eröffnung des insolvenzgerichtlichen Hauptverfahrens (Bl. 44 ff. a.a.O.).
4.
a) Die unter A. II. 4. aufgeführten, während des Insolvenzerfahrens zu Tage getretenen Schwierigkeiten erschließen sich zunächst aus den in A. II. 8. wörtlich zitierten Passagen des Eröffnungsgutachtens (Bl. 48 ff. a.a.O.) und des Berichts des Angeklagten vom 28.08.2007 (Bl. 89 ff. a.a.O.). Dort werden namentlich die Probleme im Rahmen der Sachverhaltsermittlung vor Ort, der komplexen Buchhaltung einschließlich der Personalbuchhaltung und des Avalmanagements erwähnt.
b) Auch die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bezeugten insoweit den desolaten Zustand der Insolvenzschuldnerin.
aa) So führte der seit 1991 als Rechtsanwalt im Bereich des Insolvenzrechts tätige und auf dem Gebiet der insolvenzrechtlichen Vergütung publizierende Zeuge W. aus, dass in der Buchhaltung, die fast nicht EDV gestützt gewesen sei, erhebliche Leistungen erforderlich geworden seien. Obwohl die Firma K. die Insolvenzschuldnerin bereits zuvor zwei Jahre lang beraten habe, sei es erforderlich gewesen, die Buchhaltung aufzubereiten, sodass sogar die Frage im Raum gestanden habe, Schadensersatzansprüche gegen Organe geltend zu machen. Die Buchhaltung sei dergestalt problematisch gewesen, dass die externen Betriebsstätten nicht in die Hauptbuchhaltung in W. integriert gewesen seien. Dies habe alles mithilfe Externer übertragen werden müssen. Ähnliche Ausführungen machte auch der Zeuge S., der als gelernter Bankkaufmann und Rechtsanwalt zusammen mit dem Zeugen M. (nicht M.!) das Institutsmandat für die C. Bank AG als Poolführerin der Banken und Kreditversicherer im Gläubigerausschuss wahrnahm: Im vorläufigen Gläubigerausschuss sei die defizitäre Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin thematisiert worden. Das Problem habe darin bestanden, dass die B. & D. Gruppe ein unübersichtliches Firmengeflecht mit einer Vielzahl von Buchungskreisen gewesen sei, sodass es erhebliche Schwierigkeiten gegeben habe, den jeweiligen Liquiditätsstatus festzustellen. Diese Problematik sei seines Erachtens durch das Verwalterbüro gelöst worden. Das Problem verschiedener Buchungskreise bestätigte überdies der Zeuge M., der als Bankkaufmann bei der C. Bank AG in der Sanierungsabteilung tätig war.
bb) Die Schwierigkeiten bei der Abwehr von Avalinanspruchnahmen waren ebenfalls das beherrschende Thema im vorläufigen Gläubigerausschuss. In diesem Kontext bekundete der Zeuge H., seit dem Jahr 1997 bei dem Kreditversicherer E. als Rechtsanwalt in der Schadens- und Risikoeinheit tätig und im Gläubigerausschuss mit der Poolführung der Lieferanten betraut, dass es seinerzeit dem Gläubigerausschuss relativ schnell klar gewesen sei, dass ein Fokus darauf gelegt werden müsse, dass die Rechte aus den Avalen nicht geltend gemacht würden. Dies habe eine große Gefahr im Insolvenzverfahren dargestellt. Allein bei E. sei es um Avale in einer Größenordnung von 16,75 Millionen Euro bzw. insgesamt in Höhe von etwa 30 Millionen Euro gegangen, die fast vollständig "gezogen" gewesen seien. Dahingehend äußerte sich gleichfalls S., indem dieser ausführte, dass von ihrer Seite aus die Abwehr der Inanspruchnahmen von Avalen nicht leistbar gewesen sei. Auch der Firma B. & D. sei es nicht möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Avale nicht in Anspruch genommen würden, obwohl es als Avalnehmerin eigentlich deren Aufgabe gewesen sei. Dementsprechend seien die Avalkreditgeber dankbar gewesen, dass die Firma P. T. AG eingeschaltet worden sei, welche die bautechnische Seite des Avalmanagements abgedeckt habe. Dieser Befund wurde durch den Zeugen Dr. B., der seinerzeit noch als Angestellter in der Rechtsabteilung der O. Bank ("....") tätig, indes als natürliche und weisungsunabhängige Person in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen worden war, mit den Worten unterstrichen, dass das insolvente Unternehmen ein ziemlicher "Chaosladen" gewesen sei. Es habe der Überblick gefehlt. Die Geschäftsführer vor Ort seien ziemlich überfordert gewesen; sie hätten "keinen Plan" gehabt, welche Baustelle lukrativ sei und dementsprechend fortgeführt werden sollte. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass verschiedene Berater im Vorfeld der Insolvenz (unter anderem K.) "nicht sonderlich" erfolgreich gewesen seien, habe man nunmehr Mitarbeiter benötigt, die etwas von Zahlen und vom Bau verstanden.
cc) Die (sonstigen) Anlaufprobleme kommentierte M. schließlich dergestalt, dass es gerade zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine besondere Herausforderung gewesen sei, das operative Geschäft aufrechtzuerhalten. Es habe viele Baustellen und Projekte gegeben. Des weiteren habe die Firma B. & D. für die Firma E. eine Notrufbereitschaft übernommen; es sei darum gegangen, die Ortsnetzversorgung aufrechtzuerhalten. Ferner sei vordringlich gewesen, die Baustellen fortzuführen, wofür zunächst eine Bestandsaufnahme notwendig worden sei.
c) Überdies bestätigten die externen Mitarbeiter M., F. und M. selbst die - unter anderem von ihnen - abzuarbeitenden Schwierigkeiten im schuldnerischen Unternehmen.
aa) Insofern bekundete M., es habe zunächst immer die große Sorge bestanden, wie sie überhaupt an die Projektunterlagen und sonstigen Informationen kommen sollten. Herr B., Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin im Bereich der Finanzen, habe zwar vor Ort die Avale in einem Ordner abgelegt; zudem sei auch eine Excel-Liste vorhanden gewesen. Mehr habe er aber nicht gehabt. Hiermit könne man jedoch gar nichts anfangen, zumal dieser Liste keine Aussage über Status, Abnahme, formale Voraussetzungen der Avale, Dauer der Gewährleistungsfrist etc. habe entnommen werden können. Zudem werde ein Unternehmen mit Eintritt der Insolvenz vor eine völlig neue Problematik gestellt. Im normalen operativen Geschäft beschränke sich die Befassung mit Bürgschaften nämlich auf einen reinen "Verwaltungsakt". In einem Gewährleistungsfall würde der Niederlassungsleiter beispielsweise den Polier auf einer Baustelle anrufen und ihn anweisen, die Mängel zu beheben. Es komme gar nicht erst dazu, dass jemand an die Inanspruchnahme der Bürgschaft denke. Dies sei in einem laufenden Geschäft vielmehr ein rein theoretisches Thema. Anders sei dies im Fall der Insolvenz, in welchem es darum gehe, eine Inanspruchnahme abzuwehren. Neben dieser Insolvenzproblematik habe eine unternehmensbedingte Schwierigkeit dergestalt bestanden, dass Herrn B. die Avalunterlagen lediglich hinsichtlich der Niederlassung Nordwest, nicht hingegen bezüglich der übrigen Standorte zur Verfügung gestanden hätten. Dies habe damit zusammengehangen, dass das Unternehmen B. & D. keine gewachsene Struktur gehabt, sondern aus einem Konglomerat unendlich vieler kleinerer Unternehmen mit eigenen "Lokalfürsten" bestanden habe.
bb) Der Zeuge F. wiederum führte zum Zustand der Buchhaltung aus, dass es sechs Buchungskreise für sechs Niederlassungen gegeben habe, die nicht konsolidierungsfähig gewesen seien. Es habe keine systemtechnische Möglichkeit gegeben, verdichtete Unternehmensdaten zu generieren. Dass Monats- und Jahresabschlüsse über Excel-Tabellen manuell zusammengeführt worden seien, sei für ein Unternehmen in dieser Größenordnung sehr ungewöhnlich gewesen. Dieses Problem habe für die Insolvenzverwaltung gelöst werden müssen, um überhaupt an aussagekräftiges Zahlenmaterial zu gelangen. Die Debitoren- und Kreditorenseite sei vom Unternehmen ebenfalls nicht "sauber" verfolgt worden, da die Verantwortung bei den jeweiligen Niederlassungen gelegen habe. Es habe demnach stets das Problem unvollständiger Datenverfügbarkeit auf zentraler Ebene bestanden. So sei etwa ein einziger Kunde in sechs Niederlassungen unter verschiedenen Debitorennummern geführt worden. Zudem seien Rechnungen in einer Größenordnung von ca. zwei Millionen Euro nicht zentral erfasst gewesen. Denn die Rechnungen seien zur Prüfung erst einmal "in die Fläche" gegeben und immer erst nach deren Rücklauf gebucht worden. Dieser Rücklauf sei aber nicht kontrolliert worden. Es habe ständige Auseinandersetzungen mit den Niederlassungsleitern ("Lokalfürsten") gegeben, unter deren Einfluss die Akten geführt und Buchungen vorgenommen worden seien. Auch die OP-Listen habe es nur auf Niederlassungsebene, indes keine zusammengeführte OP-Liste auf zentraler Ebene gegeben. Angesichts dessen habe die Qualität des Buchungsstatus ständig stark angezweifelt werden müssen. Der Buchungsstand in den Niederlassungen sei insoweit nicht zu kontrollieren gewesen. Ebenso sei es nicht möglich gewesen, von dem Unternehmen aus ein "sauberes" Gläubigerverzeichnis der über 5.000 Kreditoren bekommen. Daten zu umfangreichen Innenumsätzen sowohl auf Kreditoren- wie auf Debitorenseite hätten herausgefiltert werden müssen. Auch im Bereich des Avalmanagements habe permanent das Problem bestanden, dass aus den Niederlassungen keine verlässlichen und vollständigen Informationen zu bekommen gewesen seien. So habe es beispielsweise unvollständige bzw. nicht "sauber" unterschriebene Aufträge oder Nachträge zu den einzelnen Projekten gegeben, so dass das Zusammenstellen der Daten wieder genauso ein "Akt" gewesen sei, wie in den anderen Unternehmensbereichen.
cc) Die mangelnde Datenverfügbarkeit auf zentraler Ebene monierte ebenso die Zeugin M. für den von ihr zu verantwortenden Bereich des Bestellwesens: Die Probleme im Zusammenhang mit den Niederlassungen hätten sich durch alle Bereiche gezogen. Hinsichtlich der Bestellungen sei gleichfalls immer alles getrennt gewesen, so dass das Bestellvolumen nicht aus dem System in einer einzigen Bestellliste habe abgebildet werden können.
d) Dem Insolvenzgericht blieben diese Probleme ebenfalls nicht verborgen, zumal der Angeklagte in seinem an das Amtsgericht gerichteten Gutachten und Bericht hierzu in der vorerwähnten Weise Ausführungen machte. Insofern bekundete der Insolvenzrichter K., dass der Überblick bei der Insolvenzschuldnerin "einfach nicht da" gewesen sei. Das Avalmanagement sei ebenso wie die Buchführung ein "Riesenproblem" gewesen. Die Firma B. & D. sei nicht in der Lage gewesen, dem Angeklagten ein Avalmanagement und die sonst erforderlichen Informationen so zur Verfügung zu stellen, dass dieser damit habe arbeiten können. Ihm selbst sei bereits nach einem Besuch der Führungsriege der Insolvenzschuldnerin vor der Antragstellung in seinem Büro klar gewesen, warum es habe "so weit kommen" können.
e) Einen tiefen Einblick in die damalige unternehmerische Situation geben auch die Bekundungen der mit der Sachbearbeitung betrauten Angestellten des Angeklagten.
aa) So führte Rechtsanwalt F. aus, dass er mit dem Insolvenzverfahren vom ersten Tag an als Hauptsachbearbeiter aus der Kanzlei des Angeklagten befasst gewesen sei. Letzterer habe die Kanzlei am Standort B. zusammengerufen, um zu besprechen, wie die Kanzlei wegen der Größe des Insolvenzverfahrens umgestellt werden müsse, und wer welche Aufgaben zu erledigen habe. Der Angeklagte, Frau M. - ebenfalls Kanzleiangestellte - und er seien dann zunächst nach W. gefahren, um die dortigen Personen kennen zu lernen und sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Weil der Angeklagte als "schwacher" vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei, habe die Notwendigkeit bestanden, sich mit dem Unternehmen eng abzustimmen und dem Unternehmen mitzuteilen, was sich durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung ändere. Vor Ort seien die Herren B. und D., welche zu diesem Zeitpunkt bereits keine Funktion mehr inne gehabt hätten, Herr W., Herr J. als Leiter der Finanzen Nordwest sowie Herr S. als Leiter der zentralen Dienste angetroffen worden. Ihm sei bekannt gewesen, dass nur noch Herr W. Geschäftsführer gewesen sei; Herr A. habe sich um nichts mehr gekümmert; Herr J. sei gar nicht erst vor Ort gewesen. Es seien zunächst die konkreten Abläufe sowie die Notwendigkeit erörtert worden, Aufstellungen über Aktiva/Passiva, Sicherheiten und Verträge etc. beizubringen. Die Geschäftsführung sei allerdings nicht in der Lage gewesen, diese Unterlagen von heute auf morgen bereitzustellen. Es sei zunächst ein "Blindflug" gewesen. Man habe den Verantwortlichen vor Ort Vertrauen entgegenbringen und viel improvisieren müssen, zumal ein Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens eine ganz andere Herangehensweise habe. So etwa gehe der Insolvenzverwalter nur unter Berücksichtigung von Liquiditätsgesichtspunkten an Projekte heran, während das Unternehmen solche bislang unter dem Gesichtspunkt von Deckungsbeiträgen betrachtet habe. Diese Umstellung habe man den Verantwortlichen vor Ort erst mühsam beibringen müssen. Das Problem in dem Unternehmen habe darin bestanden, dass Vieles in der Unternehmensstruktur dezentral gehandhabt worden sei. So hätten die Buchungskreise im Unternehmen aus Einzelbuchhaltungen auf Excel-Basis erst in Gesamtlisten zusammengeführt werden müssen, weil es die Insolvenzschuldnerin in dieser Form erst seit dem Jahr 2006 gegeben habe. Daran seien unter anderem Herr M., Leiter der EDV bei der Insolvenzschuldnerin, sowie er und Frau M. aus dem Verwalterbüro beteiligt gewesen - und zwar in der Form, dass sie aus dem Verwalterbüro Vorgaben gemacht hätten, was auf welche Weise zusammengeführt werden sollte. Problematisch sei auch der Umstand gewesen, dass Eingangsrechnungen nicht richtig eingebucht worden seien bzw. ohne Einbuchung bei den jeweiligen Bauleitern gelegen hätten. Ein Avalmanagement im eigentlichen Sinne habe es ebenfalls nicht gegeben. Die Avale seien irgendwo abgelegt, aber nicht zeitnah verfügbar und vernünftig aufbereitet gewesen, so dass ihm bei der Abwehr von Avalinanspruchnahmen kein Fall in Erinnerung sei, wo die Insolvenzschuldnerin aktiv tätig geworden wäre. Die Hauptniederlassung in W. sei im Vergleich noch besser aufgestellt gewesen als andere Niederlassungen, wo die Ablage der Unterlagen teilweise nach "Gutsherrenart" gehandhabt worden sei.
bb) Die Zeugin M., zuständig für die Bearbeitung des buchhalterischen sowie des arbeitnehmerrechtlichen Parts im (vorläufigen) Insolvenzverfahren, führte wiederum aus, dass es für die unterschiedlichen Niederlassungen jeweils verschiedene Buchungskreise gegeben und die Schwierigkeit darin bestanden habe, dass es ganz viele Ansprechpartner in den Niederlassungen gegeben habe. Daher sei es sehr aufwendig gewesen, die Unterlagen zusammenzutragen und daraufhin zu prüfen, ob Zahlungen freigegeben werden können.
f) Selbst die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin vor Ort musste die Schwierigkeiten im eigenen Unternehmen einräumen.
aa) So habe - nach den Bekundungen des letztlich zunächst allein verbliebenen, "offiziellen" Geschäftsführers W. - der Angeklagten erst einmal viele Kunden abfahren müssen, um diese zu beruhigen und über den Stand der Unternehmensfortführung zu berichten. In gleicher Weise seien auch auf Mitarbeiterversammlungen in den Niederlassungen Gespräche mit den Angestellten geführt worden. Es habe ferner gegolten, die Schwierigkeiten im operativen Geschäft zu beheben, indem etwa am Mittwoch nach Insolvenzantragstellung alle Tankkarten gesperrt gewesen seien - ein Problem, welches über den Projektleiter, Herrn F., gelöst worden sei. Als die Flut der Regressansprüche aufgekommen sei, sei schließlich Herr M. mit der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen betraut worden. Obwohl für das Avalmanagement vor der Insolvenz eigentlich Herr B. zuständig gewesen sei, habe er es für gerechtfertigt erachtet, dass sich Herr M. nunmehr zentral um diese "Altlasten" kümmere, da das Unternehmen selbst diese Tätigkeiten gar nicht habe "schultern" können. Hierfür hätten im Hause keinerlei Kapazitäten bestanden, zumal im Unternehmen eine "Schockstarre" eingetreten sei. Überdies sie die Zusammenführung der verschiedenen Buchungskreise im System BRZ ein "riesiger Kampf" gewesen.
bb) Ähnliches äußerte auch der Zeuge S., welcher der zuständige Leiter für die Organisation des Einkaufs, der IT, des Personals, des Rechnungswesen und des Controllings war und im Verlauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens zum kaufmännischen Geschäftsführer ernannt wurde: Vor der Insolvenz habe es eigentlich nur eine Avalverwaltung, indes kein Avalmanagement im eigentlichen Sinne gegeben, zumal es bis dato eine Avalinanspruchnahme nicht gegeben habe. Es habe zwar schon immer Avallisten gegeben. Diese seien jedoch "suboptimal" gewesen. Zum einen habe es sich nur um eine rudimentäre Excel-Tabelle mit Suchfunktion gehandelt, anhand derer es nicht möglich gewesen sei, etwa eine automatische Erinnerung betreffend fälliger Avale zu installieren. Eine dritte Person - abgesehen von Herrn B. - hätte sicherlich Schwierigkeiten im Umgang mit dieser Liste gehabt. Zum anderen sei nicht klar gewesen, ob diese Liste vollständig gewesen sei. So habe es wohl in den Niederlassungen Avale gegeben, die man am Hauptstandort nicht erfasst gehabt habe. Probleme habe es auch im Bereich der Buchführung gegeben. Insofern habe ab dem Zeitpunkt der Insolvenz ein weiterer Buchungskreis für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung angelegt und noch ein weiteres EDV-System installiert werden müssen. Es sei dem Unternehmen nicht möglich gewesen, Einzelabschlüsse und Konzernabschlüsse selber zu machen. Auch habe man keinen genauen Überblick hinsichtlich der einzelnen Beteiligungen des Unternehmens gehabt. In diesem Zusammenhang sei es problematisch gewesen, dass teilweise Kreditoren nicht aufgetaucht seien und sich hierdurch ein falsches Bild ergeben habe.
cc) Diese Ausführungen finden ihre Bestätigung in der Aussage des weiteren Zeugen J., dem Leiter der Finanzen: Eine drohende Avalinanspruchnahme abzuwehren, wäre eigentlich Aufgabe des Unternehmens bzw. von Herrn B. gewesen. Tatsächlich habe es einen solchen Fall allerdings vor der Insolvenz nicht gegeben. Vielmehr habe sich vor der Insolvenz die Avalverwaltung auf die Beantragung neuer Avale bei den Kreditgebern und die Rückführung fälliger Alt-Avale beschränkt. Nach seiner Erinnerung sei das Avalmanagement - was die einzelnen Niederlassungen angehe - sehr unterschiedlich ausgestaltet gewesen. In W. sei es wohl noch gut organisiert gewesen, während es mit den anderen Standorten Schwierigkeiten, vor allem Kommunikationsprobleme gegeben habe. So seien nicht alle Unterlagen zur Hauptniederlassung geleitet worden, so dass es häufig Abstimmungsbedarf mit den Niederlassungsleitern, die oftmals als "Lokalfürsten" sehr selbstständig agiert hätten, gegeben habe. Es habe überdies Probleme bei der Buchhaltung gegeben, weil jede Niederlassung ihren eigenen Buchungskreis im BRZ gehabt habe. Diese seien schwierig zusammenzufassen gewesen, zumal zum Stichtag der Insolvenzantragstellung am 23.04.2007 ein neuer Buchungskreis im BRZ habe angelegt werden müssen. Es habe ferner ein von der Insolvenzverwaltung benötigtes EDV-System implementiert werden müssen, was zu einer "Doppelarbeit" geführt habe. Mit diesem allen habe auch Frau B. zu tun gehabt, welche ihm einmal gesagt habe, dass die Konsolidierung der Buchungskreise sehr viel Arbeit sei.
dd) Letzteres wurde von der Zeugin B., Mitarbeiterin in der Abschlussabteilung von B. & D., noch einmal unterstrichen. Es habe früher insgesamt sechs Buchungskreise gegeben und zwar für jeden Standort. Die Buchungskreise seien dann auf ihren Vorschlag hin und in Absprache mit Frau R., Mitarbeiterin aus der Kanzlei des Angeklagten, im Zuge der Insolvenz in einen einzigen Buchungskreis mit dem Mandanten ""...." neu" o.ä. zusammengefasst worden, indem die einzelnen Excel-Tabellen ("Tapeten") in der Abschlussabteilung händisch zusammengeführt wurden. Das Einpflegen der Daten sei eine Menge Arbeit gewesen. Über den neuen Buchungskreis seien in der Folgezeit alle Buchungen im Rahmen der Insolvenz vorgenommen worden.
ee) Dass die unterschiedlichen Buchungskreise negative Folgewirkungen auf das Lager- wie Bestellwesen hatten, brachte die Zeugin W., Mitarbeitern im Zentraleinkauf, - ähnlich wie die Zeugin M. - mit den Worten zum Ausdruck, dass die Dokumentation der Warenvorräte sowie die Ermittlung der Lagerwerte für die Inventur zum Stichtag der Insolvenz in der Weise ein problembeladener Arbeitsbereich gewesen sei, als aufgrund der unterschiedlichen Buchungskreise weder der durchschnittliche Lagerwert noch etwa die Größe der Umschlagszeit systemtechnisch "per Knopfdruck" habe ermittelt werden können. Hierzu seien einige Schritte nötig gewesen.
ff) Der Zeuge B. positionierte sich zwar - aus seiner Sicht als der unmittelbar für die Avale im Unternehmen zuständige Mitarbeiter nur allzu verständlich - zu Problemen im Bereich des Avalmanagements nicht derart eindeutig wie sein Vorgesetzter J. oder der spätere kaufmännische Geschäftsführer S.. Aber auch seine Ausführungen lassen durchaus erkennen, dass die von ihm gehandhabte Avalverwaltung nicht den Anforderungen im Insolvenzverfahren entsprach bzw. für die Abwehr von Avalinanspruchnahmen nicht geeignet war. So bekundete der Zeuge auf Vorhalt, dass es kein vernünftiges Avalmanagement gegeben haben soll, dass die Avale für alle Standorte über ihn beantragt, das Original an die zuständigen Mitarbeiter ausgehändigt, eine Kopie zur Ablage gelangt und der Vorgang in die Datenbank eingepflegt worden seien. Die Avale hätten daher in seinem Büro gelegen und die diesbezüglichen Informationen über ihn "gezogen" werden können. Er habe die Datenbank seinen praktischen Bedürfnissen entsprechend aufgebaut und für unternehmerische Zwecke genutzt. Mit Eintritt der vorläufigen Insolvenz sei es aber darum gegangen, sich der Bürgschaften in der Weise anzunehmen, dass habe geprüft werden müssen, welche Bauprojekte weitergeführt werden sollten und welche nicht. In diesem Kontext habe Herr M. etwa die Aufgabe gehabt, Bürgschaften zurückzufordern. Er selbst habe keinen Gedanken darauf verwendet, eine Bürgschaftsinanspruchnahme selbst abwehren zu können, zumal er bislang eine solche Prüfung mangels Bürgschaftsinanspruchnahme im Zeitraum vor der Insolvenz noch nie habe anstellen müssen. Wenn ein Aval vor der Insolvenz einmal tatsächlich in Anspruch genommen worden wäre, hätte er auch nur die Urkunde oder Ähnliches beisteuern können.
gg) Der Niederlassungsleiter für den Standort W., der Zeuge B., bekundete schließlich, dass durch die Beantragung der Insolvenz "das Chaos ausgebrochen" sei. Es sei verstärkt zu Anrufen von verunsicherten Kunden gekommen. Zudem habe keiner richtig gewusst, was er noch tun dürfe oder nicht. Sie hätten sich alles "absegnen" lassen und den Mitarbeitern des Angeklagten Informationen zur Verfügung stellen müssen. Bezüglich des Avalmanagements hätten ebenfalls die notwendigen Informationen zusammengestellt werden müssen. Insofern habe es zwar - bezogen auf den Standort W. - vor der Insolvenz bereits eine Auflistung der Avale gegeben. Diese habe indes im Zuge des Insolvenzverfahrens unter einer anderen Sichtweise behandelt und daher modifiziert werden müssen.
g) Die Kammer vermochte sämtliche Aussagen - auch zu den weiteren Urteilsfeststellungen - uneingeschränkt ihrer Überzeugungsbildung zugrunde zu legen. Die Zeugen waren nicht zuletzt aufgrund ihrer beruflichen Stellung und intensiven sachlichen Befassung mit dem vorliegenden Insolvenzverfahren allesamt glaubwürdig. Sie waren ersichtlich darum bemüht, trotz des erheblichen Zeitablaufs von nunmehr zehn Jahren Einzelheiten ihrer damaligen Tätigkeit bzw. seinerzeitigen Wahrnehmungen noch in Erinnerung zu rufen, dabei aber zugleich erinnerungskritisch vorzugehen. Alle Schilderungen waren sachlich und ohne Belastungstendenz; sie fügten sich nahtlos ineinander ein und bestätigten sich gegenseitig. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem der Umstand, dass die von ihnen angesprochenen Probleme auch in den verlesenen Urkunden ihren Niederschlag finden.
aa) So ergeben sich etwa aus einer im Rahmen des Selbstverfahrens eingeführten, an die Niederlassungsleiter gerichteten E-Mail des Zeugen B. vom 18.06.2007 (Bl. 89 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. II) unter dem Betreff "Überfällige Bürgschaften" die Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung bzw. die Problematik mangelnder Datenverfügbarkeit auf zentraler Ebene. In dieser signifikanten E-Mail heißt es nämlich:
"Liebe Kollegen,
anbei übersende ich eine Liste der überfälligen Bürgschaften. In den meisten Fällen wurden die Bürgschaften bereits zurückgefordert. Wo dieses noch nicht geschehen ist, bitte ich um kurzfristige Erledigung. Da jetzt nach der ersten Rückforderungsaktion bereits wieder 2 Wochen vergangen sind und der Rücklauf der Bürgschaftsurkunden bei mir nicht richtig einsetzt, bitte ich noch einmal bei den Begünstigten der Bürgschaften nachzufassen. Bitte gebt in der Liste entsprechende Kommentare ein und sendet mir die Liste bis zum Mittwoch, dem 20.07.2007 zurück. "
Diese E-Mail wiederum wurde im Anschluss von M. an F. mit dem Bemerken geschickt, "dass mit der unten wiedergegebenen E-Mail die Verfolgung der ausgelaufenen Avale erneut angemahnt [wurde]".
bb) Die Anlaufprobleme sowie die strukturbedingten Schwierigkeiten lassen sich beispielsweise auch dem Protokoll der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.05.2007 entnehmen (Bl. 124 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), in welchem es heißt:
" Unmittelbar nach Anordnung der vorl. Insolvenzverwaltung hat eine gemeinsame Sitzung mit der Geschäftsleitung stattgefunden, um das Procedere im Rahmen des vorl. Insolvenzverfahrens zu erörtern. Insbesondere wurde hier zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Rahmen des vorl. Insolvenzverfahrens entsprechende zentrale Strukturen und Entscheidungswege eingerichtet. Die bis dahin vorherrschende dezentrale Organisation war mit Blick auf eine Finanzplanung nicht aufrechtzuerhalten, sodass entsprechend zentrale Strukturen geschaffen werden mussten. Auch wurden die Lieferanten über das vorl. Insolvenzverfahren ebenso informiert wie über das weitere Procedere im Falle von Auftragsvergaben, Vertragsschlüssen etc. Gleichzeitig wurde zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eine Einigung mit den Unternehmen A. getroffen, damit die rund 1000 Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin weiter im Einsatz bleiben konnten. Allein hierdurch konnte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, insbesondere die Abwicklung der Serviceverträge, gewährleistet werden. Auch mit Versorgungsunternehmen, Dienstleistern usw., die im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes mit der Insolvenzschuldnerin zusammenarbeiten, wurde Kontakt aufgenommen und das weitere Procedere abgestimmt. "
5.
a) Die Inhalte der von M., F. und M. geleisteten und unter A. II. 5. aufgeführten Tätigkeiten lassen sich zunächst den verlesenen Tätigkeitsnachweisen, To-do-Listen und dem sonstigen Schriftverkehr entnehmen.
aa) So erschließt sich der Aufgabenbereich des Zeugen M., namentlich die Informationsbeschaffung bezüglich der unterschiedlichen Projekte und die Abwehr von unberechtigten Avalinanspruchnahmen, bereits aus dem oben zitierten Schreiben des Zeugen M. vom 13.05.2007 an den Angeklagten (Bl. 65 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. II). In den den seinerzeitigen Rechnungen beigefügten Tätigkeitsnachweisen von M. werden für den Abrechnungszeitraum Mai und Juni 2007 insbesondere folgende Tätigkeiten stichwortartig aufgeführt (Bl. 172 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I): "Feststellung der vorhandenen Daten zu den herausgelegten Avalen - Durchsprache der ARGEN- und Forderungsstrukturen - Abstimmung der Listen fortführungswürdiger Projekte und ARGEN - Bearbeitung verschiedener laufender operativer Themen - Verfolgung der Ausschlussverzichtserklärungen zu ARGEN und entsprechende Verhandlungen - Abstimmung und Schriftverkehr - Abstimmung zur ARGE in F. - Fortgesetzte Verfolgung zum Projekt für F. in B. - Verfolgung zu Avalinanspruchnahmen - Bearbeiten von Zahlungsbürgschaftsinanspruchnahmen - Verfolgung von Bürgschaftsforderung". In einer per 14.05.2007 gefertigten To-do-Liste (Bl. 67 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) wird festgehalten, dass M. für das Avalmanagement gegenüber Banken und Avalnehmern verantwortlich ist. Diese To-do-Liste wiederum war einer von F. an den Angeklagten gerichteten E-Mail vom selben Tag angehängt, aus welcher sich ergibt, dass diese Liste zwischen F. und S. abgestimmt worden war und die Aufgabenverteilung dementsprechend in der Folgezeit unter den Beteiligten kommuniziert werden sollte. Schließlich lassen sich die festgestellten Abläufe um die Behandlung der "einfachen" Zahlungsbürgschaften beispielsweise an dem folgenden E-Mail- bzw. Schriftverkehr festmachen: Mit Schreiben vom 21.05.2007 wandte sich die anwaltliche Vertretung der R. Bau AG an die C. Bank AG, der Avalgeberin, und machte fällige Zahlungsansprüche gegen die Hauptschuldnerin, der B. & D. Bau und Service GmbH, geltend (Bl. 78 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. II). Dieses Schreiben wiederum leitete die C. Bank AG mit Schreiben vom 31.05.2007 an den Angeklagten mit der Bitte um Mitteilung weiter, ob insoweit aus seiner Sicht Einwendungen gegen die angekündigte Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bestehen (Bl. 77 a.a.O.). Nachdem dieses Schreiben am 04.06.2007 zunächst von F. an J. mit der "Bitte um Prüfung und Feedback" übersandt worden war und Letzterer offenbar nicht darauf antwortete, wurde die entsprechende E-Mail am 05.06.2007 von F. an M. weitergeleitet (Bl. 76 a.a.O.), welcher sich wiederum mit E-Mail vom 08.06.2007 (Bl. 87 a.a.O.) direkt an den Sachbearbeiter F. von der C. Bank AG wandte - M., F. und F. wurden auf "Cc" gesetzt - und diesem im Ergebnis mitteilte, dass "keine Sachverhalte aufgedeckt worden seien, welche diese Forderung in Frage stellen würden". Ein nahezu inhaltsgleicher Vorgang ergibt sich ebenfalls aus dem verlesenen Schriftverkehr bezüglich der Avalinanspruchnahme der B. Wasserbetriebe gegenüber der C. Bank AG (Bl. 80 ff., Bl. 88 a.a.O.). Der zeitliche Umfang der von M. ausgeübten Tätigkeiten lässt sich schließlich den Tätigkeitsnachweisen entnehmen (Bl. 172 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I). Das geltend gemachte Honorar folgt aus den für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenz eingereichten Rechnungen (Bl. 172, 175, 178 a.a.O.). Die der Masse bzw. vom Treuhandkonto entnommenen Beträge über 29.893,86 Euro am 13.06.2007 und 56.255,67 Euro am 27.06.2007 lassen sich dem Ermittlungsvermerk der Wirtschaftsreferentin bei der Staatsanwaltschaft O. vom 15.06.2011 entnehmen (Bl. 120 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I).
bb) Die Tätigkeiten des Zeugen F. werden gleichfalls in seinen, den damaligen Abrechnungen beigefügten Tätigkeitsnachweisen festgehalten, in welchem für den Abrechnungszeitraum Mai und Juni 2007 vor allem folgende Tätigkeiten stichwortartig aufgeführt werden (Bl. 4 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I): "Aufnahme Firmenstruktur und administrative Abläufe - Systematisierung der Liquiditätsplanung - Sichtung und Aufbereitung der Kreditoren- und Debitorenstrukturen - Überarbeitung von Liquiditätsplanung, Projektdarstellung und ARGEN - Fertigstellung, Aktualisierung und Korrektur der Finanzplanung - Datenaufbereitung und -verteilung - Abstimmung in der Kanzlei; To-do-Liste - Überprüfung der aktualisierten Projektaufstellung - Besprechung zum Status der Avalzuordnungen - Abstimmung arbeitsrechtlicher Notwendigkeiten - Aufarbeitung Personaldatei für Interessensausgleich und Sozialplan - Fertigstellung der Personallisten - Aufbereitung der Kreditorendaten für RA W- und S.". In der vom Zeugen F. gefertigten To-do-Liste vom 14.05.2007 (Bl. 67 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) wird dieser als verantwortlich unter anderem für folgende Bereiche aufgeführt: "Tägliche Statuserstellung und Anpassung der Liquiditätsplanung - Betriebswirtschaftliche Bewertung der laufenden Projekte - Überprüfung und Vervollständigung der ARGEN-Übersicht - Bewertung der Forderungen auf Realisierbarkeit - Laufendes Forderungsmanagement - Zentrale Sammlung von Personaldaten". Der Umstand, dass F. für die Erstellung der Statusberichte und Liquiditätsplanung zuständig war, ergibt sich ferner aus diversen an den Angeklagten bzw. dessen Mitarbeiter F. gerichteten E-Mails - etwa vom 30.04. (Bl. 117 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III), 04.05. (Bl. 120 f. a.a.O.), 03.05. (Bl. 122 f. a.a.O.) 07.05.2007 (Bl. 104 f.) , 08.05.2007 (Bl. 106 f.), 09.05.2007 (Bl. 108 f. a.a.O.) -, denen der jeweils aktuelle Statusbericht bzw. die Liquiditätsplanung in Excel-Format angehängt war. Der zeitliche Umfang der von F. ausgeübten Tätigkeiten folgt aus dessen Tätigkeitsnachweisen (Bl. 4 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I). Das geltend gemachte Honorar ergibt sich aus den für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenz eingereichten Rechnungen (Bl. 4 ff. a.a.O.). Die der Masse bzw. vom Treuhandkonto entnommenen Beträge über 16.396,60 Euro am 11.06.2007 und 16.671,68 Euro am 27.06.2007 lassen sich schließlich dem Ermittlungsvermerk der Wirtschaftsreferentin bei der Staatsanwaltschaft O. vom 15.06.2011 entnehmen (Bl. 118 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I).
cc) Tätigkeitsnachweise oder Auftragsschreiben o.ä., aus denen sich Tätigkeiten von M. hätten konkret nachvollzogen werden können, ließen sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen. Aus dem verlesenen E-Mail-Verkehr für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenz lässt sich lediglich entnehmen, dass sich M. - zumindest zeitweise - mit der Freigabe von Projekten bzw. Bestellungen befasst hat. So fragte sie etwa mit E-Mail vom 25.05.2007 Herrn F. zur weiteren Vorgehensweise bezüglich einer Bestellung an, die sie "gerne freigeben" würde (Bl. 81 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). Auch in einem in einer undatierten E-Mail enthaltenen Protokoll über eine Besprechung vom 21.05.2007 in W. heißt es, dass "die Projekte von Frau M. freigegeben [werden]" (Bl. 21 a.a.O.). Dass M. über ihre eigentliche, oben festgestellte Tätigkeit im Bereich der Informationsaufbereitung sowie Prüfung im Bestellwesen hinaus auch gelegentlich mit weiteren Fragestellungen - etwa zu Versicherungsfragen - betraut wurde, lässt sich einer E-Mail von M. an F. vom 14.06.2007 entnehmen, in der sie Ausführungen zur qualifizierten Mahnung des Versicherers HDI und zu ausstehenden Zahlungen von Versicherungsbeiträgen macht (Bl. 66 a.a.O.). Dies zeigt einmal mehr, dass M. tägliche Ansprechpartnerin vor Ort war, um - so die Zeugin wörtlich - an sie herangetragene Fragen von Mitarbeitern zu beantworten, "wie das in der Insolvenz funktioniere". M. wird zwar noch in der bereits mehrfach erwähnten, vom Zeugen F. angefertigten To-do-Liste vom 14.05.2007 (Bl. 67 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) als verantwortlich unter anderem für den Bereich "Dokumentation der Warenvorräte" (Fertigstellung der Inventur per 22.04.2007, Ermittlung der Eigentumsvorbehalts-Ware etc.) namentlich aufgeführt. Auf Vorhalt dieser Aufgabenzuordnung hin, bekundete sie jedoch in ihrer Einvernahme, dass dies so auf ihre Tätigkeit nicht zuträfe. Dies sei wohl nur ein Vorschlag von F. gewesen. Vielmehr sei die Unternehmensmitarbeiterin W. damit beauftragt worden, eine Inventur per 22.04.2007 durchzuführen, um später festzuhalten, welche der mit einem Eigentumsvorbehalt belegten Waren im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch vorhanden gewesen bzw. bereits verarbeitet worden seien. Hierzu habe es Excel-Tabellen aus dem Büro des Angeklagten gegeben. Sofern W. hinsichtlich des Ausfüllens dieser Listen oder sonstige Fragen gehabt hätte, habe sie ihr ausgeholfen. Damit fügt es sich auch, dass W. mit E-Mail vom 25.05.2007 unter dem Betreff "Eigentumsvorbehalt Prüfung, ob Ware schon verbaut Teil 1" (offenbar) eine solche Liste mit dem Bemerken "hier der erste Teil der Prüfung" an M. übermittelte (Bl. 24 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III), oder wenn es in diesem Kontext in einer E-Mail vom 04.05.2007 von Frau K., einer weiteren Sachbearbeiterin aus der Kanzlei des Angeklagten, an W. heißt, dass Frau W. die Aus- und Absonderungsgläubiger "mit folgendem Rundschreiben aus dem Hause B. & D. anzuschreiben und sich hierzu vorher noch unbedingt mit Frau M. ab[zustimmen]" hat (Bl. 119 a.a.O.). Der zeitliche Umfang der von M. ausgeübten Tätigkeiten lässt sich der verlesenen Stundenaufstellung entnehmen (Bl. 118 Hauptakte Bd. VI). Bestätigt werden diese Angaben durch die Zeugin selbst, wonach sie für den Zeitraum zwischen dem 23.04.2007 und dem 20.06.2007 insgesamt 37 ganze Arbeitstage à 600 Euro abgerechnet habe. Das geltend gemachte Honorar bzw. die vom Treuhandkonto entnommenen Beträge über 5.376,18 Euro am 30.05.2007, 4.712,64 Euro am 31.05.2007, 9.024,45 Euro am 11.06.2007 und 10.645,01 Euro am 22.06.2007 lassen sich schließlich dem Ermittlungsvermerk der Wirtschaftsreferentin bei der Staatsanwaltschaft O. vom 15.06.2011 entnehmen (Bl. 120 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I).
b) Die anhand der Urkunden nachvollziehbaren Tätigkeiten korrespondieren überdies mit den (weiteren) Bekundungen der drei externen Mitarbeiter. Insofern vermochten auch die Mitarbeiter selbst die ihnen vorgehaltenen Schriftstücke nachvollziehbar in den Kontext ihrer Aufgabenbereiche einzuordnen.
aa) Nach Aussage von M. sei es in der damaligen Situation aus Sicht des Avalgeberkreises (Banken und Kreditversicherer) "Thema Nummer 1" gewesen, - wie auch in seinem Schreiben vom 13.05.2007 niedergelegt - den Stand der einzelnen Bauprojekte und deren entscheidungsrelevanten Daten zusammenzutragen und die für diese Projekte herausgelegten Avale festzustellen. Insoweit sei das Avalmanagement und die damit im Zusammenhang stehende Befassung mit den ARGE-Projekten eine seiner wesentlichen Aufgaben gewesen. Sein Auftrag sei es konkret gewesen, den Angeklagten bzw. Herrn F. durch die Aufbereitung von Informationen in die Lage zu versetzen, damit diese qualifizierte Entscheidungen treffen konnten. Hierzu habe er Gespräche mit den beteiligten Bauleitern vor Ort geführt sowie umfangreiche Unterlagen durchgesehen, analysiert und entsprechend aufbereitet. In einem Fall habe er sogar selbst mit einem ARGE-Partner verhandelt. Ansonsten seien die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und Kunden stets unter Beteiligung von Herrn F. bzw. des Angeklagten geführt worden. Überhaupt hätten alle Vorgänge vorgelegt und vom Angeklagten überprüft werden müssen. Wenn in seinem Tätigkeitsbericht zum 06.06.2007 im Kontext der Befassung mit den ARGEN beispielsweise von "Abstimmungen und Schriftverkehr" die Rede ist, dann sei es in der Tat so gewesen, dass er, bevor er ein Schreiben rausgeschickt habe, zunächst noch Kontakt mit dem Büro des Angeklagten aufgenommen habe. Seiner Erinnerung nach habe es keinen Vorgang ohne Rücksprache mit der Insolvenzverwaltung gegeben. Er selbst habe keine eigenen Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls gelegentlich Empfehlungen ausgesprochen. Insoweit sei er lediglich "Erfüllungsgehilfe" gewesen, der die Verantwortlichen zu informieren gehabt habe. Aufgrund der Vielzahl der Entscheidungen und der Kurzfristigkeit, mit der diese hätten getroffen werden müssen, seien Berichte oder Gutachten zu den jeweiligen Vorgängen nicht gefertigt worden. Wenn ihm nun die E-Mail-Vorgänge um die drohenden Bürgschaftsinanspruchnahme etwa seitens der R. Bau AG (s.o.) vorgehalten werden, in welchem er das Ergebnis seiner Prüfung der ihm über die Insolvenzschuldnerin bzw. dem Verwalterbüro herangetragenen Anfrage in seiner E-Mail vom 08.06.2007 direkt der kreditgebenden C. Bank AG mitgeteilt hat, so habe es sich hierbei nur um eine einfache Zahlungsbürgschaft gehandelt, bei der keine "wirkliche" Beurteilung vorzunehmen gewesen sei. Es habe sich nur um eine formale Entscheidung gehandelt. Mit diesem E-Mail-Verkehr habe zudem in erster Linie eine Abkürzung der Informationswege bezweckt werden sollen. Er könne "wetten", dass er fast alle Zahlungsbürgschaften erledigt habe; dies sei ein "Fünf-Minuten-Thema" gewesen. All diese Vorgänge seien aber immer über Herrn F. gelaufen. Die Aufgabe von Frau M. schließlich habe im Festhalten von Bestellvorgängen und deren Freigabe bestanden. In enger Abstimmung unter anderem mit Herrn F., seien die (Aval-)Listen in Form der Excel-Tabellen nach den vorgegebenen Parametern der Insolvenzverwaltung weiterverarbeitet worden.
bb) F. bekundete, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass er den buchhalterischen Part übernehmen werde, denn der Grund für eine Insolvenz liege häufig im organisatorischen und kaufmännischen Bereich. Die Buchhaltung mache den wesentlichen Kern für die Liquiditätsplanung und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einer Betriebsfortführung aus. Da zudem die Strukturen einer Liquiditätsplanung eines Unternehmens nicht zu den Anforderungen im Insolvenzverfahren passten, habe seine Tätigkeit zunächst konkret darin bestanden, die Organisation "auf die Schiene zu setzen" und insbesondere die für die Liquiditätsplanung erforderliche Datenbasis zu schaffen. Man habe sich zunächst in endlosen Gesprächen mit Mitarbeitern des Unternehmens, namentlich mit Frau B. und Herrn M., zusammengesetzt, um zu prüfen, was diesbezüglich die bisherigen Systeme hergäben und wie auf bisherigen Strukturen aufgebaut werden könnte. Er sei vor Ort permanent deren Ansprechpartner gewesen; Kontakt zu Kunden habe er dagegen weniger gehabt. Er habe Aufgaben der Insolvenzschuldnerin insofern wahrgenommen, als er in enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalterbüro und nach deren Parametern brauchbare Arbeitsabläufe erarbeitet habe, damit das Unternehmen der Insolvenzverwaltung überhaupt die notwendigen Informationen habe bereitstellen können. Eine eigene Entscheidung darüber, welche Daten benötigt würden, habe er nicht getroffen. Der Angeklagte habe sich mit denjenigen Daten beschäftigt, die er - der Zeuge - mit Mitarbeitern des Unternehmens über diverse Zwischenschritte aus dem System BRZ herausgeholt hätten. Mit Herrn M. habe er deswegen quasi eine "Standleitung" gehabt, zumal man sich wegen der Fehlbuchungen kaum auf die Aussagen des Unternehmens habe verlassen können. In diesem Zusammenhang sei es natürlich auch erforderlich gewesen, diese Daten ständig auf dem aktuellen Stand zu halten, da dort jeden Tag "Bewegung drin" gewesen sei. Das Zahlenmaterial habe sich aufgrund von Buchungskorrekturen und -rückstaus sowie Neueingängen sehr schnell verändert. Zudem hätten die laufenden Projekte und ARGEN von ihm betriebswirtschaftlich bewertet und Forderungen auf deren Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit hin überprüft werden müssen. Die von ihm hierbei erarbeiteten Vorschläge an die Insolvenzverwaltung hätten etwa in die bestimmte Empfehlung gemündet, zum Beispiel mit einem Kunden, mit dem es Probleme gab, einen "Deal" zu schließen. Er habe aber insoweit lediglich die Entscheidungsgrundlage geliefert; die Letztentscheidung indes habe bei dem Angeklagten gelegen. Vor diesem Hintergrund stimme sein Aufgabenbereich mit den in seiner To-do-Liste vom 14.05.2007 erwähnten Tätigkeiten im Wesentlichen überein. Er selbst habe sich nicht als Interimsmanager gesehen. Denn das operative Kerngeschäft des Unternehmens sei von W. weitergeführt und ein Interimsmanager nicht benötigt worden. Was im Unternehmen allerdings nicht vorhanden gewesen sei, sei das Know-how für ein solch kompliziertes Insolvenzverfahren. Insoweit habe er mehr beratende Funktionen wahrgenommen. Mit den Herren K. und K. habe er in den Anfangstagen versucht, eine grobe Liquiditätsplanung aufzubauen, und mit ihnen in diesem Zusammenhang die Einnahmesituation diskutiert; danach hätten sie wenig zusammengearbeitet. Später habe er wohl mit Herrn J., teilweise von der Firma P. unterstützt, die Liquiditätsplanung abgestimmt. Herr M. habe demgegenüber die baufachliche Seite vor Ort aufbereitet. Insoweit sei er - der Zeuge F. -zwar selbst nicht direkt mit den Avalen befasst gewesen. Es habe aber eine Verbindung dergestalt mit dem Avalmanagement gegeben, als die Notwendigkeit der Datenbeschaffung und Strukturierung von Abläufen dieses Aufgabenfeld ebenfalls betroffen habe. Während er mehr für die buchhalterische Datengewinnung und -lieferung im Debitorenbereich zuständig gewesen sei, habe sich Frau M. inhaltlich mehr mit der Kreditorenseite (Bestellwesen etc.) beschäftigt. Im Kreditorenbereich habe er nur einmal eine vorbereitende Tätigkeit wahrgenommen, indem er für den Verwalter des Lieferantenpools, Herrn W., verlässliche Kreditorendaten habe liefern sollen - eine Aufgabe, wie sie in der To-do-Liste erwähnt werde. Mit dem Lieferantenpool habe er ansonsten nichts zu tun gehabt. Auch mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss habe er nur insoweit etwas zu tun gehabt, dass er einmal an einer Sitzung desselben teilgenommen habe, um einen ersten Überblick über den Stand des Forderungseinzugs zu geben. Um welche Sitzung es sich gehandelt und ob er sich näher vorgestellt habe, wisse er jedoch nicht. Auf die Frage, ob er auch den "Stempel" selber gesetzt habe, bekundete der Zeuge, dass er keine eigenen Entscheidungen, geschweige denn finanzielle Verfügungen angestoßen und vorgenommen habe. Der Hintergrund der von den Mitarbeitern häufig gestellten Frage: "Darf ich das?" sei der gewesen, dass bei größeren Projekten und angesichts des permanenten Bedarfs an Material habe beurteilt werden müssen, ob die Bestellung betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen sei. Es habe ja zuvor die Entscheidung gegeben, welche der ca. 600 laufenden Projekte weitergeführt werden sollten und welche nicht. Insoweit sei unter anderem von Herrn M., Herrn F. und dem Angeklagten eine umfangreiche Projektliste mit allen verfügbaren Daten erstellt worden, anhand derer er dann überprüft habe, ob die Positionen zu einem Projekt gehörten, von dem vorher entschieden worden sei, dass dieses weitergeführt werden sollte. An dieser Stelle sei dann Frau M. eingeschaltet worden: Entweder sie oder eine andere Person aus der Insolvenzverwaltung habe dann den "Stempel" gesetzt.
cc) Ihre eigentliche Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren umschrieb M. wie folgt: Ihre Funktion im damaligen Verfahren würde sie zunächst quasi als diejenige der "Übersetzerin" zwischen der Insolvenzverwaltung und dem Unternehmen beschreiben. Sie habe dem Unternehmen gesagt, welche Regeln eingehalten werden müssten und wie die Zahlen aufzubereiten gewesen seien. Insofern sei es ihre Aufgabe gewesen, die Projektlisten betreffend alle Niederlassungen zu erstellen. Dies habe "blitzschnell" gehen müssen, da bereits ab dem ersten Tag der vorläufigen Insolvenz für die Baustellen weiterhin Materialien hätten bestellt werden müssen. Sie habe sich hierzu mit den Herren B. sowie S. zusammengesetzt und das Zahlenmaterial nach Vorgaben des Angeklagten zusammengetragen und analysiert. Da der Insolvenzverwalter die Aufgabe habe, die Masse zu mehren, hätten solche Projekte nicht fortgeführt werden dürfen, die "überzahlt" gewesen seien und bei denen kein Massebeitrag mehr zu erwarten gewesen wäre. Dies sei dem Unternehmen hier nur schwer zu vermitteln gewesen. Sobald ein Aval hinterlegt gewesen sei, hätten wieder andere Kriterien gegolten; diese Beurteilung sei dann Aufgabe von Herrn M. gewesen. Die Projektlisten seien nach den vorformulierten Kriterien der Insolvenzverwaltung in "grüne", "gelbe" und "rote" Projekte unterteilt gewesen. Bestellungen bezüglich des "grünen" Bereichs hätten ausgeführt werden dürfen, während dies bei den Projekten des "Rotbereichs" nicht der Fall gewesen sei; bei Bestellungen bezüglich der "gelb" unterlegten Projekte habe es der weiteren Rücksprache bedurft. Diese Liste habe sich von Tag zu Tag weiter entwickelt. Sie habe sich zudem durch Erledigungen oder Verschiebungen in der Kategorisierung ("grün-gelb-rot"), welche sich aus Abstimmungen zwischen dem Büro des Angeklagten und der kaufmännischen Leitung bzw. den Niederlassungsleitern ergeben hätten, ständig verändert. Die Bestellungen habe sie dann im laufenden Geschäft anhand dieser Projektlisten geprüft bzw. mit den freigegebenen Projekten abgeglichen. Im weiteren Verlauf schilderte die Zeugin die Prüfung der Bestellvorgänge in der Weise, wie dies bereits in den Feststellungen unter A. II. 5. lit. c) ausgeführt wurde. Darüber hinaus bekundete sie zu Bestellungen des "grünen" Bereichs, dass sie zu Beginn des Insolvenzverfahrens noch eine Standleitung in das Büro des Angeklagten gehabt habe. Nachdem sie jedoch in diesem Zusammenhang beispielsweise zum fünften Mal in der Kanzlei wegen der Bestellung von Toilettenpapier für die Niederlassungen nachgefragt habe, habe der Angeklagte ihr bedeutet, dass sie solche Dinge selbst entscheiden könne. Insoweit habe sie in Einzelfällen gleichsam direkt selber "gestempelt". Hin und wieder habe sie auch in der "gelben" Kategorie - insbesondere dann, wenn Projekte "auf der Kippe" gestanden hätten und noch nicht ganz abgearbeitet gewesen seien - bei einer Kleinigkeit gesagt: "Das muss jetzt so gemacht werden". Ansonsten habe sie keine eigenen Entscheidungen getroffen, sondern in jedem Fall Rücksprache mit dem Büro des Angeklagten gehalten. Die Bestellungen selbst habe sie immer mit "i.A." unterschrieben, weswegen es vorgekommen sein könnte, dass ihre Unterschrift im Einzelfall angezweifelt worden sei. Bezüglich des "roten" Bereichs seien keine Entscheidungen mehr zu treffen gewesen. Insofern habe sie letztendlich eine Art "Filterfunktion" im Unternehmen wahrgenommen, indem sie vor allem die in den ersten Tagen an sie herangetragenen Anliegen, die nicht den Kriterien entsprochen hätten, erst gar nicht an den Angeklagten weitergeleitet habe. Die Wahrnehmung dieser "Filterfunktion" wäre eigentlich Aufgabe der Geschäftsführung gewesen. Auch diese hätte anhand der Listen nachvollziehen können, welche Projekte nicht fortzuführen bzw. genehmigungsfähig gewesen seien. Angesichts der Menge der Bestellungen habe dies von der Geschäftsführung allerdings nicht geleistet werden können. Schließlich sei sie in diesem Zusammenhang mitunter als "Fürsprecher" des Unternehmens tätig geworden, indem sie gelegentlich beim Verwalterbüro auf die Fortführung einzelner Projekte und die Freigabe von Bestellungen angedrungen habe. Mit der Buchhaltung selbst habe sie an sich nichts zu tun gehabt - höchstens einmal, wenn die Mitarbeiterinnen eine Frage gehabt hätten. Zu der ihr vorgehaltenen E-Mail vom 14.06.2007 betreffend die Deckungszusage der H. Versicherung (Bl. 66 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III) könne sie ausführen, dass sie auch einmal im Bereich der Versicherungen tätig gewesen sei. Hintergrund sei der gewesen, dass die gesamte Gesellschaft qualifiziert gemahnt worden sei, so dass kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Sie habe versucht, an diesem Umstand mit Zustimmung des Unternehmens etwas zu ändern und eine Lösung zu finden. Das Schreiben habe sie dann nur rausgeschickt, damit es schneller gegangen sei. Zu weiteren Tätigkeiten können sie keine Angaben, auch wenn ihr weitere E-Mails mit ihrer Namensnennung vorgehalten würden. Sie könne in diesem Kontext - auf Vorhalt ihrer E-Mail vom 05.06.2007 (Bl. 70 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III) lediglich etwas mit dem Stichwort "Erpresserbrief" anfangen: Es seien Schreiben gegenüber solchen Lieferanten von B. & D. aufgesetzt worden, auf deren Druck hin Altforderungen bezahlt worden seien, um eine Weiterbelieferung zu gewährleisten. Ein solches Schreiben habe sie aber nicht selber verfasst, sondern dieses sei vielmehr von Herrn F. vorgegeben worden. Sie selbst habe es dann zur Verfahrensbeschleunigung lediglich abgeschickt.
c) Inhalt, Umfang und Abläufe der von den Externen geleisteten Tätigkeiten finden nicht zuletzt auch ihren Niederschlag in den Aussagen der übrigen Zeugen.
aa) Dem Gläubigerausschussmitglied H. etwa zufolge habe der Avalgeber den Angeklagten und dieser wiederum in Absprache mit der Geschäftsleitung Herrn M. über eine Avalinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt, welcher aus baufachlicher Sicht die Berechtigung der Inanspruchnahme geprüft und über das Ergebnis dieser Prüfung dann den Avalgebern ein Feedback gegeben habe.
bb) Auch die Mitarbeiter im schuldnerischen Unternehmen vor Ort, etwa die Zeugin B., bestätigten die Aufgaben der Externen in der beschriebenen Weise: Frau M. habe die Kreditoren geprüft und Freigaben erteilt, während Herr F. sich um die Debitorenbuchhaltung gekümmert habe. In diesem Zusammenhang hätten sie Listen aus ihrer Buchhaltung gezogen und diesen beiden zur Verfügung gestellt. Aus den einzelnen Buchungskreisen hätten sie etwa die jeweiligen OP-Listen/Saldenlisten liefern müssen, die dann als "großer Haufen" bei Herrn F. und Frau M. zur Weiterbearbeitung im Sinne einer Zusammenführung gelegen hätten, zumal ihr Buchhaltungssystem es einfach nicht hergegeben habe, eine Gesamtliste zu generieren. Es hätten ferner umfangreiche stichtagsbezogene Übersichtslisten über die Alt- und Neuforderungen erstellt werden müssen, was wiederum Gesprächsbedarf mit den externen Beratern ausgelöst habe. Sowohl Frau M. als auch Herr F. seien fast täglich vor Ort in W. gewesen, weil es so viel Arbeit gegeben habe und sie - die Mitarbeiter - überdies ständig hätten eingewiesen werden müssen, wie es ab der Insolvenz weitergehen sollte. Frau M. sei für sie immer Ansprechpartnerin gewesen. Wenn etwa Lieferanten hätten bezahlt werden müssen, dann habe diese die Zahlung freigegeben.
cc) Ähnlich äußerte sich die Zeugin W. dahingehend, dass sie für Frau M. und Herrn F. Unterlagen zusammengestellt habe. Diese beiden seien ihr insofern vorgesetzt gewesen, als sie für den Einkauf die Zustimmung vom Büro des Insolvenzverwalters habe einholen müssen. Anstatt eines Vorgesetzten bei der Insolvenzschuldnerin hätten Frau M. und Herr F. alle Rechnungen und Bestellungen abgezeichnet. Was und von wem nun dort etwas konkret notiert bzw. abgezeichnet worden sei, wisse sie indes nicht. Des weiteren habe es noch viele offene Lieferantenrechnungen gegeben, die von Herrn F. und Frau M. geprüft worden seien. Hierzu habe sie ihnen entsprechende Unterlagen bzw. Listen überreicht, aus denen hervorgegangen sei, was noch an Geldern zu zahlen gewesen sei. Zudem habe es Listen bezüglich abschlussreifer Projekte gegeben, die in Zusammenarbeit mit der Firmenleitung und der Insolvenzverwaltung erstellt worden seien und anhand derer dann entschieden worden sei, ob ein Projekt fortgeführt werden sollte oder nicht. Schließlich habe sie die Warenvorräte dokumentieren sowie die Lagerwerte für die Inventur zum Stichtag der Insolvenz ermitteln müssen. Insoweit habe es ebenfalls eine Zusammenarbeit mit Frau M. gegeben. Alles in allem seien Frau M. und Herr F. sehr viel, d.h. ganze Arbeitstage vor Ort gewesen. Wenn sie einmal nicht vor Ort gewesen seien, seien die Arbeitsaufträge telefonisch oder per E-Mail an sie herangetragen worden.
dd) Ein weiterer Mitarbeiter, der Zeuge G., sekundierte, dass er mit Herrn F., welcher sich dem Bereich der Ausgangsrechnungen bzw. der Forderungseintreibung gewidmet habe, fast täglich zu tun gehabt habe. Herr F. habe von ihm zu diesem Zweck die OP-Listen erhalten. Neben Herrn F. seien noch Frau M. und Herr M. im Unternehmen tätig gewesen - Letzterer im Rahmen der Bürgschaftsverwaltung zusammen mit Herrn B.. Mit Frau M. habe er nur insofern etwas zu tun gehabt, als diese ihm in einem kurzen Gespräch erläutert habe, wie die Buchhaltung vor und nach dem Stichtag der Insolvenzeröffnung aufzusplitten sei.
ee) Ausführliche Bekundungen zum Aufgabenfeld von M. machte der Zeuge B., indem er ausführte, dass Herr M. sich überwiegend um die ARGEN gekümmert habe. Es habe diesbezüglich - wie sich dies auch aus den in einer von ihn an Herrn M. gerichteten E-Mail vom 18.06.2007 geschilderten Abläufen ergebe (Bl. 86 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) - des öfteren Besprechungen mit Herrn M. gegeben, um abzuklären, ob und inwiefern Projekte fortzusetzen seien oder nicht. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe er Herrn M. einmal auf einer Fahrt nach Belgien zu einer Projektbesichtigung bei der Firma F. begleitet. Herr M. habe sich zugleich mit dem Avalmanagement befasst. Zwar habe er - der Zeuge - selbst mit dem Avalmanagement nichts weiter zu tun gehabt; dafür hätten sie Kaufleute gehabt. Er habe jedoch das eine ums andere Mal mit Herrn M. über Avale gesprochen und in diesem Zusammenhang erfahren, dass dieser in Kontakt mit Kreditversicherern gestanden habe. Zudem habe Herr M. die hierzu notwendigen Informationen zusammengestellt. Insofern habe die Tätigkeit von Herr M. durchaus dem in dessen Schreiben vom 13.05.2007 beschriebenen Aufgabenbild entsprochen.
ff) In gleicher Weise bekundete J., dass Herr M. sich vor allem in der Spätphase der vorläufigen Insolvenz mit der Betriebsfortführung, namentlich mit der Frage befasst habe, welche Projekte weitergeführt bzw. welche Baustellen zu welchen Konditionen von der Erwerberin übernommen werden sollten. Herr M. habe sich überdies mit den ARGEN befasst. Er sei auch vor Ort gewesen und habe mit den ARGE-Partnern insbesondere dann verhandelt, wenn die Aufkündigung von ARGEN im Raum gestanden habe. Er habe für diese Tätigkeit ein eigenes Büro in W. gehabt, wo auch die Projektakten gelagert hätten. Schließlich habe Herr M. die Avalinanspruchnahmen inhaltlich überprüft. An die Tätigkeiten von M. und F. vermochte sich J. ebenfalls noch zu erinnern: In enger Zusammenarbeit mit Herrn F. habe er ein Formblatt für die kurzfristige Liquiditätsplanung entwickelt und dabei seine Excel-Tabellen modifiziert, um den Anforderungen der Insolvenzverwaltung gerecht zu werden. Ein wesentlicher Bestandteil seiner - des Zeugen - Arbeit habe zudem in der Erfassung und Kontrolle des Bestellobligos bestanden. Eine Änderung in den Abläufen habe es insofern gegeben, als jede Zahlung der Zustimmung des Angeklagten bedurft habe und mit dessen Stempel habe versehen werden müssen. Er habe die ausstehenden Rechnungen bzw. Bestellungen gebündelt und sei damit gleichsam zur "Schnittstelle" zwischen den einzelnen operativen Einheiten und der Insolvenzverwaltung geworden. Diese Vorgehensweise finde beispielsweise ihren Niederschlag in einer von ihm an Herrn F. gerichteten E-Mail vom 25.04.2007, aus der sich ergebe, dass er die Bestellwünsche der Niederlassungsleiter gesammelt und an die Insolvenzverwaltung weitergeleitet habe (Bl. 111 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). Seine Tätigkeit habe sich hierdurch gewissermaßen verlagert, indem er nun mit den Unterlagen zur Insolvenzverwaltung bzw. zu Frau M. und Herrn F., die oft vor Ort gewesen seien und mit denen er im Wesentlichen zusammengearbeitet habe, gegangen sei. Wer letztlich den Stempel auf die Vorgänge zu deren Freigabe gesetzt habe, wisse er nicht. Es habe in diesem Zusammenhang auch mal Rückfragen des Insolvenzverwalterbüros über Frau M. betreffend einzelne Zahlungen gegeben.
gg) Zu den Aufgaben der Externen wusste der kaufmännische Leiter S. dergestalt zu berichten, dass Frau M. und Herrn F. sich unter Einbindung von Herrn W. um das laufende Geschäft im Bereich des Einkaufs und des Rechnungswesens gekümmert hätten. Mit den beiden Mitarbeitern habe abgestimmt werden müssen, welche Bestellungen freigegeben bzw. welche Zahlungen ausgelöst werden sollten. Insofern habe er aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses gewusst, dass eine Verfügung der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedurfte. Bei dem täglichen Geschäft habe die Entscheidungsbefugnis durchaus einmal bei den Beratern selber gelegen; wer allerdings letztlich den Freigabestempel gesetzt habe, wisse er nicht. Bei größeren Entscheidungen habe der Angeklagte stets selbst entschieden. Für diese Tätigkeiten hätten sich Frau M. und Herr F. Unterlagen vorlegen und Projekte erläutern lassen. Die Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob Projekte weitergeführt werden sollten, seien ebenfalls von Herrn F. und Frau M. bzw. von der Insolvenzverwaltung gesetzt worden. Beide Mitarbeiter seien regelmäßig vor Ort gewesen; wenn diese mitunter erst im Verlauf des Tages nach W. gekommen seien, hätten diese zuvor noch Besprechungen mit dem Angeklagten in B. gehabt. Herr M. habe sich demgegenüber mit Bürgschaften/Avalen und ARGEN befasst; dessen genauen Aufgabenbereich könne er jedoch nicht weiter umreißen.
hh) Aufschluss über die Handhabung des Stempels bzw. der Freigaben vermochte schließlich die Mitarbeiterin des Angeklagten, die Steuerberaterin O., zu geben, indem sie ausführte, dass sie über einen Stempel der Insolvenzverwaltung verfüge, welchen sie immer bei sich trage. Frau M. besitze ebenfalls einen solchen Stempel - Frau M. hingegen keinen, da ein solcher nicht an externe Mitarbeiter herausgegeben werde. Frau M. könne demnach nicht mit der Freigabe als solche befasst gewesen sein. Wenn ihr nun die Aussage von Frau M. vorgehalten werde, wonach auch diese "gestempelt" haben will, so sei es Praxis, dass kleinere Bestellungen "einfach so" bestellt würden. Es könne sein, dass Frau M. dieses mit dem "abstempeln" gemeint habe.
ii) In diesem Zusammenhang bekundete wiederum ihre Kollegin M., dass sie nicht ausschließen wolle, dass sie auch mal Frau M. etwas vorgelegt bzw. dass Letztere ebenfalls einmal vertretungsweise Bestellvorgänge geprüft habe; dies sei aber der Ausnahmefall gewesen.
d) Nach alledem ergibt sich aus den untereinander korrespondierenden Zeugenaussagen in Zusammenschau mit den verlesenen und von den Zeugen zum Teil selbst in Bezug genommenen Urkunden ein stimmiges Gesamtbild zum Inhalt und Umfang der festgestellten Tätigkeiten der drei externen Mitarbeiter. Die Kammer hatte zudem keine Anhaltspunkte, auch insoweit an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln.
6.
Die gleichfalls unter A. II. 5. getroffene Feststellung, dass die Mitarbeiter M., F. und M. von der Insolvenzschuldnerin und nicht vom Angeklagten selbst, sondern nur mit dessen Zustimmung beauftragt wurden, ist hingegen - insbesondere unter Zugrundelegung der verlesenen Urkunden - nicht in gleicher Weise eindeutig und hängt maßgeblich von der Frage ab, ob man von der Außenwahrnehmung oder von den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen ausgeht. So verkennt die Kammer zwar nicht, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Anhaltspunkten dafür sprechen könnte, dass - bei vordergründiger Betrachtung - diese Mitarbeiter vom Angeklagten beauftragt wurden und damit als "seine" Mitarbeiter galten (dazu a)). Gleichwohl ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass faktische Gegebenheiten nicht den Blick dafür verstellen dürfen, dass - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Angeklagten um einen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter handelte - die Beauftragung letztlich nur von Seiten der Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Angeklagten erfolgen konnte (dazu b)).
a) Für die Annahme, dass M. von dem Angeklagten persönlich beauftragt wurde, könnte zunächst die Tatsache sprechen, dass der Angeklagte das Schreiben von M. vom 13.05.2007 mit den Worten kommentierte: "Nehme [ich] Ihr Angebot hiermit an " (Bl. 68 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. II). Für dessen Zugehörigkeit zum Insolvenzverwalterbüro mag zudem auch der Umstand streiten, dass M. - laut einer E-Mail von F. vom 07.06.2007 - für die Musteranschreiben bei Avalinanspruchnahmen ""....."-Briefbogen oder Kanzleibriefbogen" verwenden soll (Bl. 78 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). Ferner heißt es in einer E-Mail von F. an weitere Mitarbeiter aus der Kanzlei des Angeklagten vom 24.04.2007 wörtlich: " Die Aufteilung bei uns ist die 'übliche': UM [gemeint ist Ursula M.; Anm.] und PF [gemeint ist P. F.; Anm.] unterstützen in den verschiedenen Bereichen nach Bedarf" (Bl. 14 a.a.O.) - ein Anhaltpunkt, der die Zugehörigkeit auch dieser beiden Mitarbeiter zur Kanzlei des Angeklagten indizieren könnte. In diese Richtung tendiert ebenfalls die oft erwähnten To-do-Liste (Bl. 67 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), die F. ausweislich seines Tätigkeitsnachweises am 14.05.2007 in der Kanzlei des Angeklagten abgestimmt haben will (Bl. 9 a.a.O.): Dort sind sowohl er als auch die Mitarbeiter M. und M. tabellarisch unter der Überschrift "verantwortlich Insolvenzverwaltung" aufgeführt, während etwa die Herren S., M. und W. etc. unter der Überschrift "verantwortlich B.-D." aufgelistet sind. In einer E-Mail von S. vom 02.05.2007 wiederum, welche die einzuhaltenden Wege bei Anfragen im Rahmen der Insolvenzverwaltung betrifft, ist ein Organigramm angefügt, in welchem unmittelbar unterhalb des an der Spitze stehenden Angeklagten die Mitarbeiter F. und M. auf derselben Ebene wie die Angestellten F. und M. verortet werden (Bl. 24 f. a.a.O.). Die Zugehörigkeit namentlich von F. zur Insolvenzverwalterkanzlei legt auch folgender E-Mail-Verkehr nahe: So fragte ein Mitarbeiter der Niedersächsischen Staatskanzlei den Angeklagten per E-Mail vom 16.05.2007 nach der Teilnehmerliste für einen Besuch des damaligen Ministerpräsidenten W., in der auch noch zwei Mitarbeiter benannt werden sollten (Bl. 45 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). In der Antwort-E-Mail vom 18.05.2007 wird an dieser Stelle neben der Kanzleiangestellten O. auch "Herr P. F., Büro U. K." aufgeführt (Bl. 44 a.a.O.). In einer E-Mail von J. an F. vom 15.05.2007 wird M. als "Beauftragte" in der Weise aufgeführt, als es dort heißt: " Der Gebäudelieferant H. zweifelt die Unterschrift von Frau M. an. Er hat wohl in einem anderen Inso.-Verfahren schlechte Erfahrung mit der Unterschrift von Beauftragten gemacht. Entsprechend hat er die Aufrechnungsverzichtserklärung gem. Anlage verändert. Können Sie ihm die Unterschriften von Frau M. in einem separaten Schreiben bestätigen?" (Bl. 27 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I). Ein Auftragsverhältnis mögen auch die gelegentlichen Zusätze: "Tätig im Auftrag des vorläufigen Insolvenzverwalters der FA B. & D. Bau und Service GmbH" bzw. "im Auftrag des Insolvenzverwalters Herrn RA U. K." in den Unterschriftszeilen der E-Mails von F. und M. andeuten (vgl. Bl. 84 f., 90 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I; Bl. 191 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. II).
Schließlich wurden M., F. und M. teilweise auch von den Zeugen als Mitarbeiter des Angeklagten bzw. als von diesem beauftragt wahrgenommen. So bekundete etwa der Zeuge H., Betriebsratsvorsitzender der Insolvenzschuldnerin und - das einzige im Insolvenzrecht nicht bewanderte - Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um Mitarbeiter des Angeklagten gehandelt habe - namentlich der Zeuge F.. Die Zeugin B. äußerte gleichfalls, dass sie hinsichtlich Frau M. und Herrn F. davon ausgegangen sei, dass diese vom Angeklagten beauftragt worden seien. M. zufolge habe es zwischen Herrn F., Frau M. und Herrn M. keine Unterschiede gegeben; diese hätten für ihn alle auf gleicher Ebene agiert und seien vom Büro des Angeklagten gekommen. Nach dem Eindruck von B. sei Herr M. als selbstständiger Berater der Firma P. T. AG von dem Angeklagten beauftragt worden; wer letztlich aber den Auftrag unterschrieben habe, könne er nicht sagen. Ähnlich vage äußerte sich auch B.: Er wisse nicht, auf wessen Veranlassung Frau M. und die Herren M. und F. in das Büro gekommen seien. Er meine aber, dass ihm das damals erzählt worden sei, dass die Berater durch den Angeklagten beauftragt worden seien. Auch der Zeuge W. bekundete, dass er nicht sagen könne, in welchem Auftragsverhältnis Frau M., Herr F. und Herr M. gestanden hätten. So habe sich Herr M. als Mitarbeiter der Firma P. T. AG vorgestellt und lediglich gesagt, dass er vom Insolvenzverwalter aus im Unternehmen sei. Bezüglich der Person von Frau M. habe er es nicht so wahrgenommen, dass ihre Mitarbeit nur ein Vorschlag von Seiten des Angeklagten gewesen sei. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie von dem Angeklagten beauftragt worden sei, zumal sie ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass sie zuvor schon häufiger für das Büro des Angeklagten gearbeitet habe. Er könne sich ebenfalls nicht daran erinnern, dass die Beauftragung von Herrn F. im Erstgespräch detailliert besprochen worden sei. Vor der Insolvenzantragstellung wäre die Beauftragung solcher Berater wohl über die Holding gelaufen. Genau wisse er das nicht, weil seinerzeit Berater schon da gewesen seien als er im Oktober 2005 in das Unternehmen eingetreten sei. Wenn die B. & D. Bau- und Service GmbH Berater eingestellt hätte, wäre dieses wohl durch die Geschäftsführung erfolgt, wobei aber auch nur leitende Mitarbeiterverträge "über seinen Schreibtisch gelaufen" wären.
b) Allein schon die Tatsache, dass die vorstehend wiedergegebenen Bekundungen mit Unsicherheiten behaftet sind ("er meine", "davon ausgegangen", "wahrgenommen", "erzählt worden") und teilweise auch in von den Zeugen selbst eingeräumter Unkenntnis der Auftragslage getätigt wurden, ließ es aus Sicht der Kammer abwegig erscheinen, allein auf Grundlage subjektiver Eindrücken von einem Auftragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den drei in Rede stehenden externen Mitarbeitern auszugehen. So sind selbst die Ausführungen des Geschäftsführers W., der zudem als Ingenieur und technischer Geschäftsführer die rechtstatsächlichen Hintergründe der Dienstleistungsproblematik im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wohl kaum zu durchdringen vermochte, von Unkenntnis sowie dem Umstand geprägt, dass er lediglich aus der Tatsache, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Mitarbeiter zuvor schon häufiger für das Büro des Angeklagten gearbeitet hätten, den Rückschluss zog, dass daher auch der Angeklagte der Auftraggeber gewesen sein müsse.
Aber auch die vorerwähnten Urkunden vermochten nicht zur Überzeugung der Kammer den Schluss zuzulassen, dass der Angeklagte selbst den Auftrag an die drei Mitarbeiter erteilt hat. So sprechen sowohl die Tatsache, dass das Schreiben von M. vom 13.05.2007 - wie auch seine späteren Tätigkeitsnachweise und Rechnungen - an die "B. & D. Unternehmensgruppe Insolvenzverwaltung z.Hd. Herrn RA K." gerichtet wurden, wie auch der Umstand, dass der Angeklagte in seinem Antwortschreiben auf seine Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter hinwies, gegen ein unmittelbares Auftragsverhältnis zwischen diesen beiden. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das mögliche Auftragsverhältnis zum Mitarbeiter F., der seine Tätigkeitsnachweise und Rechnung nämlich ebenfalls nicht an den Angeklagten selbst, sondern an die "B. & D. Bau- U. Service GmbH" richtete.
Die Bedeutung der To-do-Liste vom 14.05.2007 für die Frage der Beauftragung relativiert sich erheblich unter Berücksichtigung der in diesem Kontext vom Hauptsachbearbeiter F. getätigten Aussage, wonach er nicht wisse, wer diese Liste erstellt habe. Vermutlich sei dies Herr F. gewesen. Sie stamme jedenfalls ursprünglich nicht aus ihrer Kanzlei. Im Übrigen sei auch nicht immer nach dieser Liste gearbeitet worden, zumal sich derartige Listen im Laufe des Insolvenzverfahrens überholt hätten. Warum Herr F. die externen Mitarbeiter so verortet habe, könne er nicht sagen. Dies mag zwar der Außenwahrnehmung geschuldet sein, sei aber rechtlich unzutreffend. Es sei mit ihm selbst auch nicht so abgestimmt gewesen. Gleichwohl habe er - wie auch sonst bei solchen Dingen - keinen Ehrgeiz entwickelt, Derartiges richtig zu stellen, weil er dies nicht für wichtig erachtet habe.
Der in der E-Mail vom 24.04.2007 niedergelegte Passus "Die Aufteilung bei uns ist die 'übliche'" ist ebenfalls nur ein schwaches Indiz, wenn man sich die diesbezügliche Aussage der Zeugin M. vor Augen führt, welche auf Vorhalt eben dieser E-Mail hin bekundete, dass die konkrete Festlegung ihres Tätigkeitsbereichs sich aus einer Abstimmung zwischen ihr sowie den Herren M. und F. ergeben habe; die Geschäftsführung sei insoweit nicht einbezogen gewesen. Jeder von ihnen habe dasjenige gemacht, was seinen Stärken entsprochen habe. Die in der vorgenannten E-Mail erwähnte Aufteilung meine möglicherweise nur die Aufteilung innerhalb des Büros des Angeklagten. Ein eingespieltes Team mit den Mitarbeitern des Angeklagten habe es insoweit jedenfalls nicht gegeben.
Dass auch dem Organigramm keine maßgebliche Bedeutung einzuräumen und die Verortung der Mitarbeiter F. und M. auf gleicher Ebene wie die Angestellten des Angeklagten allein der Außenwahrnehmung geschuldet ist, legt auch die Aussage des Geschäftsführers W. nahe: Es habe keine schriftlichen Anweisungen über die Stellung der Berater gegeben. Ein hierarchisches Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalterbüro und den Mitarbeitern des Unternehmens habe sich lediglich aus der Verfahrenspraxis in der Weise ergeben, dass er seinen Mitarbeitern gesagt habe, dass die Anweisungen der Insolvenzverwaltung beachtet werden müssten. Da dementsprechend alle Bestellungen mit einem Stempel des Insolvenzverwalterbüros zu versehen gewesen seien und alle sonstigen Geschäftsvorgänge durch die Hände der Berater hätten laufen müssen, seien die Herren F. und F. sowie Frau M. ganz stark als leitende Personen wahrgenommen worden.
Schließlich räumten sowohl F. als auch M. ein, dass das von ihnen im Schriftwechsel bezeichnete Auftragsverhältnis zum Angeklagten rechtlich unzutreffend sei. Dieser Umstand - so M. weiter - habe mit der Verfahrenspraxis vor Ort und der Wirkung nach außen zu tun, wonach sich jeder an den Insolvenzverwalter halte, obwohl dieser streng genommen als "schwacher" Verwalter eigentlich im Hintergrund stehe. Damit fügt es sich auch, dass das Gläubigerausschussmitglied W. - so seine Aussage - dem Zusatz in den E-Mails der Dienstleister "im Auftrag für den vorläufigen Insolvenzverwalter K." keinerlei rechtliche Aussagekraft beigemessen hat.
Sind nach alledem die möglicherweise für eine Auftragserteilung sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtabwägung schon für sich genommen nicht geeignet, eine solche überzeugend zu begründen, so erscheint eine solche Annahme unter Berücksichtigung der nachfolgend wiedergegebenen Aussagen erst recht abwegig. Aufgrund dieser Bekundungen ist die Kammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zwar die drei in Rede stehenden Mitarbeiter der Geschäftsführung vorschlug, die Beauftragung selbst indes durch die Insolvenzschuldnerin lediglich mit Zustimmung des Angeklagten erfolgte, zumal insoweit die Rechtsmacht des Angeklagten in Ansehung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 23.04.2007 auch nur auf die Ausübung des Zustimmungsvorbehalts beschränkt war.
Zu seiner Auftragserteilung sagte nämlich F. aus, dass er von der Kanzlei des Angeklagten angerufen und darauf hingewiesen worden sei, dass es ein größeres Insolvenzverfahren gebe und er sich am Nachmittag in W. einfinden sollte. Dies sei der Tag der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens gewesen. Dort habe er die "B.-Truppe", bestehend aus den Inhabern des Unternehmens, dem Geschäftsführer Herrn W., den kaufmännischen Leiter Herrn S., sowie den Angeklagtem, Herrn F., Frau O. und Frau M. angetroffen und sich vorgestellt. Der erste Tag sei mit Gesprächen über den Zustand und die Probleme des Unternehmens ausgefüllt gewesen; er habe sich zudem mit der Verwaltung und der EDV-Abteilung zusammengesetzt. Einen konkreten Auftrag habe er bei dieser Erstbesprechung noch nicht erhalten; insoweit habe es sich bei dem ersten Telefonat mit dem Angeklagten um eine bloße Anforderung seiner Person gehandelt. Erst auf seiner Rückfahrt am Abend von W. habe er in einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten von der Auftragserteilung erfahren. Insofern gehe er davon aus, dass der Angeklagte diesbezüglich zuvor mit dem Unternehmen Rücksprache gehalten habe. In diesem Telefongespräch hätten sie sich nur noch über die Konditionen seiner Mitarbeit - etwa über seine Tagessatzhöhe - ausgetauscht. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber habe es nicht gegeben, zumal aufgrund der vorangegangenen Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis zum Angeklagten bestanden habe. Die Tatsache, dass er nach Abschluss seiner Tätigkeiten seine Rechnungen gegenüber der Firma B. & D. gestellt habe, hänge schließlich damit zusammen, dass er im Auftrag des Unternehmens und für das Unternehmen mit Zustimmung des Angeklagten gearbeitet habe.
Auf ähnliche Weise erfolgte auch die Beauftragung von M., welche bekundete, dass sie bis zum hiesigen Insolvenzverfahren häufig mit dem Angeklagten zusammengearbeitet habe. So habe sie auch hier einen Anruf vom Angeklagten erhalten, dass die vorläufige Verwaltung in einem größeren Insolvenzverfahren angeordnet worden sei und dass am Nachmittag ein Treffen in W. anstände, auf welchem besprochen werden sollte, inwieweit sie für das Unternehmen tätig werden könne. Vor Ort seien der Angeklagte, Herr F., Frau O. sowie die Geschäftsleitung der Firma B. & D. - Herr W., Herr B. und wahrscheinlich auch Herr S. - gewesen. Dass Herr F. ebenfalls an diesem Termin teilgenommen habe, wisse sie deshalb noch, weil sie seinerzeit mit ihm zusammen dorthin gefahren sei. Der Angeklagte habe sie dort vorgestellt und gesagt, dass sie dem Unternehmen helfen könnte, die Zahlen vorzubereiten. Zudem habe der Angeklagte in dem Erstgespräch seinen Erwartungshorizont in der Weise umrissen, dass er vom Unternehmen die Lieferung von Zahlenmaterial - in concreto die Debitoren- und Kreditorenlisten sowie eine Projektliste und Bankunterlagen etc. - erwarte, damit er später seine Entscheidungen treffen können. An solch einem Tag habe sich das Unternehmen gleichsam in einer "Schockstarre" befunden, so dass die Verantwortlichen im Unternehmen nicht abgeneigt gewesen seien, ihre Hilfe anzunehmen. Die Tatsache, dass sie gleich am nächsten Tag beginnen sollte, sei allgemeiner Konsens in dieser Runde gewesen. Einen schriftlichen Vertrag habe es insofern jedoch nicht gegeben. Jedenfalls sei mit der ersten telefonischen Anfrage seitens des Angeklagten noch keine Beauftragung verbunden gewesen. Sie sei erst vom Unternehmen beauftragt worden, zumal hier der Angeklagte nur "schwacher" Insolvenzverwalter und es ja eigentlich Aufgabe des Unternehmens gewesen sei, die Zahlen bereitzustellen.
M. führte zu den Hintergründen seiner Beauftragung aus, vor dem nämlichen Insolvenzverfahren den Angeklagten nicht gekannt zu haben. Zu seiner Beauftragung sei es erst gekommen, als Herr Professor H., Aufsichtsratsvorsitzender der P. T. AG, ihn auf dieses Insolvenzverfahren aufmerksam gemacht habe. Er selbst habe daraufhin Kontakt mit dem Angeklagten aufgenommen und erst nach recht langer Wartezeit einen Besprechungstermin in der B.er Kanzlei erhalten, in welchem er versucht habe, die Besonderheiten einer Bauinsolvenz herauszustellen. Auf die Frage, wer den Auftrag für sein Tätigwerden nun konkret erteilt habe, bekundete M. weiter, dass er mit der Firma P. T. AG sodann für die Insolvenzschuldnerin, nicht indes etwa für die Avalgeber tätig geworden sei. Denn es sei Aufgabe der Insolvenzschuldnerin gewesen, sich um die Avale zu kümmern; die Bürgen stünden dabei nur im Hintergrund. Angesichts dessen habe er auch stets auf Papier von B. & D. geschrieben bzw. seine Schreiben und Rechnungen an die B. & D. Unternehmensgruppe adressiert, was man eben nur nicht seinen E-Mails entnehmen könne. Da seine Beauftragung zugleich unter dem Zustimmungsvorbehalt des Gläubigerausschuss erfolgt sei, habe es in A. eine Sitzung des Gläubigerausschusses gegeben. Die Zustimmung zur Beauftragung der Firma P. T. AG sei dann auch sofort erteilt worden, da die Gläubiger und Kreditgeber häufig das Problem sähen, dass das normale operative Geschäft mit Eintritt der Insolvenz irgendwie aufhöre und es gleichwohl gelte, Auszahlungen aus Bürgschaften zu vermeiden.
Der Umstand, dass die von den drei Mitarbeitern geschilderten Abläufe ebenso zutreffend sind wie deren Einschätzung zu ihrer Beauftragung seitens der Insolvenzschuldnerin, wird durch die Aussage von F. gestützt: Es sei bereits am ersten Tag klar gewesen, dass es nicht so laufen würde, wie es bei einem Unternehmen der Regelfall sei. Insbesondere habe die Insolvenzschuldnerin ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht leisten können, zumal als Geschäftsführer nur noch Herr W. da gewesen sei, welcher kein Kaufmann, sondern Ingenieur sei. Daraufhin seien Frau M. und Herr F., die ihnen aus anderen Zusammenhängen bekannt gewesen seien, von ihnen im Rahmen der Erstbesprechung empfohlen worden. Die Unternehmensverantwortlichen, insbesondere die Herren W., J. und S. hätten den Eindruck hinterlassen bzw. zum Ausdruck gebracht, "froh" darüber zu sein, dass sie Hilfe von Externen bekämen, um den Betrieb ab dem 23.04.2007 "am Laufen" zu halten. Wie die Beauftragung im Detail abgelaufen sei und ob es eine telefonische Beauftragung am Abend desselben Tages gegeben habe, wisse er zwar nicht mehr. Jedenfalls seien diese Personen aber erst der Geschäftsführung bekannt gemacht und sodann von dieser konkret beauftragt worden. Herr M. sei erst zwei bis vier Wochen später dazu gekommen. Er glaube, dass dieser auf eine Empfehlung von Professor H. direkt Kontakt zum Angeklagten aufgenommen und seine Dienste angeboten habe. Dessen Beauftragung sei gleichwohl nicht direkt von der Insolvenzverwaltung erfolgt, zumal er so etwas in einem vorläufigen Insolvenzverfahren noch nicht erlebt habe. Man erlebe zwar durchaus, dass manche Abläufe abgekürzt würden; aber einen Vertragsschluss zwischen dem vorläufigen Verwalter und einem Dritten gäbe es nicht. Anders als bei Herrn M. habe es hinsichtlich Frau M. und Herrn F. keine schriftliche Fixierung ihrer Beauftragung gegeben. Sonst habe es bezüglich der Beauftragung dieser drei Personen grundsätzlich keinen Unterschied gegeben, nur eben denjenigen, dass Frau M. und Herr F. bereits von Person her bekannt gewesen seien und es deswegen wohl auch mit ihnen keine schriftlichen Verträge gegeben habe.
Anhaltspunkte dafür, dass die - zumindest konkludente Beauftragung seitens der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin - auch tatsächlich "gelebt" wurde, lassen sich schließlich unter anderem der Aussage von M. entnehmen, wonach es eine generelle Freigabe von Seiten der Geschäftsführung, der er als Stabsstelle direkt unterstellt gewesen sei, dergestalt gegeben habe, dass er personenbezogene Daten direkt an die Insolvenzverwaltung bzw. die Mitarbeiter M., F. und M. herauszugeben habe. W. bekundete auf ähnliche Weise, dass die Mitarbeiter nach Insolvenzantragstellung die ausdrückliche Anweisung von ihrer Geschäftsleitung erhalten hätten, dass alle angeforderten Unterlagen an Frau M. und Herrn F. zu übergeben seien; insofern habe es in den Abläufen einen "Schlenker" über die beiden gegeben. Zudem sei es zu einer Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung und den beiden Mitarbeitern beispielsweise dadurch gekommen, dass die Geschäftsleitung mitunter bei Frau M. und Herrn F. insistiert habe, wenn aus ihrer Sicht eine Freigabe erreicht werden sollte.
7.
a) Die Feststellungen unter A. II. 6. zum Aufgabenkreis der Herren K. und K. sowie deren Beauftragung folgen zunächst aus deren Aussagen.
aa) Insofern bekundete K. zunächst zu den Hintergründen seines Engagements, dass Anfang Januar 2007 mit den Banken ein Überbrückungskredit in Höhe von fünf Millionen Euro vereinbart worden sei. Dieser habe so lange aufrechterhalten werden sollen, bis ein Vertrag mit einem Investor unterzeichnet würde. Im März des Jahres 2007 sei dann unerwartet eine Wendung eingetreten, indem die Hauptaktionäre ihre Anteile gegen den Willen des Vorstandes und der Geschäftsführung auf die Firma Z.-Bau übertragen hätten. In diesem Zusammenhang sei es zu einer Entlassung aller Organträger - auch seiner Person - durch die Hauptaktionäre gekommen. Als Folge des absprachewidrigen Vorgehens sei dann der Überbrückungskredit von Seiten der Banken fällig gestellt worden, so dass die B. & D. Bau und Service GmbH in die Insolvenz geraten sei, zumal die Firma Z.-Bau ihre Zahlungszusagen nicht eingehalten habe. Auf Wunsch der Banken habe er dann in der Insolvenz als freier Mitarbeiter sein Know-how in dem wieder aufgenommenen M&A Prozess einbringen sollen, um einen Nachfolgeinvestor zu finden. Es habe zu diesem Zweck unter Zustimmung des Angeklagten eine Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit und deren Vergütung gegeben. Wenn ihm nun die seinen Rechnungen beigefügten Tätigkeitsnachweise vorgehalten werden, so sei es zutreffend, dass er vom 24.04.2007 bis zum 29.06.2007 für das Unternehmen tätig gewesen sei. Bereits am 25.04.2007 habe es Abstimmungen mit dem Angeklagten und eine entscheidende Bankensitzung gegeben. Dann seien unter anderem Gesprächsrunden bei L. International AG mit den Investoren erfolgt, wofür er Management-Präsentationen erstellt habe. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit habe er zusammen mit Herrn K. ebenfalls an zwei Investorengesprächen in P. teilgenommen.
bb) Letzterer wiederum führte aus, dass er vor der Insolvenz Mitglied im Vorstand der B. & D. Vermögensverwaltung AG - der Holding - gewesen sei. Ein paar Wochen vor der Antragstellung sei sein Vertrag aufgelöst worden, nachdem die Gesellschafter ihre Anteile verkauft hätten. Er bzw. seine Firma E. Holding B.V. sei dann auf Anfrage des Betriebsrates von der Insolvenzschuldnerin mit der Begleitung der "Transaktion" beauftragt worden. Es könne durchaus sein, dass er - insbesondere auf Vorhalt seiner Abrechnungen hin - seine Tätigkeit bereits in der 17. Kalenderwoche (23.04.2007 bis 29.04.2007) aufgenommen, den schriftlichen Vertrag hierüber jedoch erst später geschlossen habe. Im Zuge seiner Tätigkeit habe er Management-Präsentationen erstellt und diese bei unterschiedlichen Interessenten vorgestellt. Im operativen Geschäft sei er nicht tätig gewesen.
c) Diese Bekundungen stimmen mit denen von W. und B. überein. So führte Erstgenannter aus, dass der M&A Prozess wieder aufgenommen und durch die Firma L. International AG sowie die Herren K. und K. begleitet worden sei. Zu diesem Zweck habe er mit den beiden genannten Person sowie dem Angeklagten einen Dienstleistungsvertrag unterzeichnet. Warum ein solcher mit den weiteren externen Beratern nicht aufgesetzt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis; er habe nur geglaubt, dass seine Unterschrift "eh nichts mehr wert" sei. Auch der Aussage von B. zufolge hätten sich die beiden nicht um das operative Geschäft gekümmert, sondern sich überwiegend mit der Suche nach einem Investor beschäftigt.
d) Die geschilderten Vertragsinhalte folgen schließlich aus den jeweils verlesenen Verträgen vom 07.06.2007, aus denen sich explizit der festgestellte Vertragsbeginn ("24.04.2007") und Beratungsgegenstand ("Begleitung der Veräußerung bzw. der Rekapitalisierung der B. & D. Bau und Service GmbH"), die Vertragsparteien ("B. & D. Bau und Service GmbH vertreten durch die Geschäftsführung Herrn H. W." einerseits und "Auftragnehmer K. bzw. K." andererseits) sowie die Einbindung des Angeklagten ("mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt U. K.") ergeben (Bl. 62 ff., 79 ff. Hauptakte Bd. IV).
8.
Die unter A. II. 7. getroffenen Feststellungen zur Art und Weise der Kommunikation unter den Verfahrensbeteiligten beruhen im Wesentlichen auf den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Bekundungen des Insolvenzrichters K., demzufolge es einen intensiven und ständigen Austausch unter allen Beteiligten - auch innerhalb der gesamten Insolvenzabteilung des Amtsgerichts A. - gegeben habe. Sein Kollege Dr. H. und er seien stets auf demselben Informationsstand gewesen, damit eine Vertretung möglich gewesen sei; sie hätten häufig über diese Angelegenheit gesprochen. Der Angeklagte sei - wie auch in anderen Insolvenzverfahren üblich - immer donnerstags vor den Gläubigerversammlungen zu ihm ins Büro gekommen, um alle aktuellen Probleme, so auch diejenigen des vorliegenden Insolvenzverfahrens zu erörtern. Auch Telefonate mit ihm habe es häufig gegeben. Zwar sei er als Richter nur bis zur Eröffnung für das Insolvenzverfahren zuständig gewesen; nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei er mehr und mehr aus der Sache "herausgerutscht". Da allerdings hier klar gewesen sei, dass genügend kostendeckende Masse vorhanden gewesen sei, seien schon im vorläufigen Insolvenzverfahren die Rechtspfleger mit einbezogen worden. Jeder habe wissen wollen, wie sich das Insolvenzverfahren weiter entwickele. Vor diesem Hintergrund habe die gesamte Insolvenzabteilung des Amtsgerichts - bestehend aus den Herren G., S., Dr. H. und ihn selbst - an der zeitnah anberaumten Betriebsversammlung bei der Firma B. & D. teilgenommen. Es sei schließlich ihre erste "große Sache" gewesen; letztlich seien alle mehr oder weniger zu Ausbildungszwecken dort gewesen. In dieser Betriebsversammlung habe der Angeklagte die Belegschaft darüber aufgeklärt, dass das Insolvenzverfahren sehr schwierig werden würde und er sich der Hilfe externer Berater bedienen müsse, zumal die Geschäftsleitung die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht in der rechten Weise erfüllen könne. Die Tatsache, dass der Angeklagte externe Mitarbeiter einsetzen würde, habe ihn nicht überrascht, weil dieses bereits vorher von dem Angeklagten mehrfach so zum Ausdruck gebracht worden sei. Zudem habe die Geschäftsführung den Eindruck hinterlassen, dass sie genauso "fachkundig" sei, wie sie auf das Telefonat betreffend die Insolvenzantragstellung reagiert habe. Mit anderen Worten, ihm sei klar gewesen, dass erhebliche Mängel in dem Unternehmen vorhanden gewesen seien, so dass es der Hilfe Dritter bedurft habe. Es seien auch die Namen der externen Mitarbeiter erwähnt worden - ob schon auf der angesprochenen Betriebsversammlung in W., wisse er allerdings nicht mehr. Er selbst habe mit den Namen jedoch nichts anfangen können. Dem Angeklagten schienen diese Namen bzw. Personen jedoch vertraut gewesen zu sein. Der Einsatz Dritter sei auch gegenüber dem später zuständigen Rechtspfleger S. kommuniziert worden, zumal dies auf der Betriebsversammlung ausdrücklich in dessen Gegenwart erwähnt worden sei. Obwohl es keine regelmäßigen Besprechungstermine in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts gegeben habe, sei die Beauftragung externer Mitarbeiter und deren Vergütung aus der Masse intern immer wieder thematisiert worden. Dies sei ja einer der "wesentlichen Hebel" gewesen, die der Angeklagte angesetzt habe und auch habe ansetzen müssen. In der Zeit der vorläufigen Verwaltung sei natürlich der Austausch zwischen ihm und seinem Vertreter Dr. H. am engsten gewesen. Aber auch mit den Rechtspflegern sei gerade diese Thematik intensiv erörtert worden, weil ihnen von vornherein klar gewesen sei, dass die schlechte Unternehmensführung das Kernproblem der vorläufigen Verwaltung ausmache und der Einsatz externer Mitarbeiter notwendig werde, um überhaupt eine vorläufige Verwaltung installieren zu können. Angesichts dessen sei er sich sicher, dass auch Rechtspfleger S. an gelegentlichen Gesprächen in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle teilgenommen habe, in welchem über externe Mitarbeiter und deren Vergütung aus der Masse gesprochen worden sei - dies vor allem deshalb, weil die Insolvenzabteilung nur aus zwei Richtern und zwei Rechtspflegern bestanden habe. Er könne sich zwar an den Namen P. T. AG nicht mehr erinnern, wisse aber definitiv, dass diese Thematik und andere Problembereiche bereits auf der Betriebsversammlung angesprochen worden seien, da die Inanspruchnahme der Bürgschaften enorme wirtschaftliche Konsequenzen gehabt habe bzw. hätte haben können. Auch auf den Vorhalt hin, dass der Zeuge S. sich an die Problematik des Avalmanagements nicht mehr habe erinnern können, bleibe er dabei, dass das Avalmanagement eines der Begriffe sei, welcher sich bei ihm "eingebrannt" habe.
Diesen Ausführungen stehen die Bekundungen des Zeugen S. nicht entgegen, zumal dieser die ihm wiederum vorgehaltenen, inhaltsgleichen Angaben aus der im strafgerichtlichen Zwischenverfahren von K. abgegebenen dienstlichen Stellungnahme nicht in Abrede gestellt hat, sondern nur vorgab, Einzelheiten nicht mehr zu wissen. So führte etwa S. auf den Vorhalt, dass er - der Zeuge S. - selbst bei der Betriebsversammlung zugegen gewesen sei, so dass ihm die Tatsache, dass Externe von der Gemeinschuldnerin selbst beauftragt und damit auch bezahlt würden, nicht entgangen sein könne, aus, dass er zwar kurz nach Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens einmal mit Herrn G. und Herrn K. in W. auf einer Betriebsversammlung gewesen sei, sich aber nicht mehr daran erinnern könne, ob der Angeklagte etwas zum Thema "Externer" und deren Bezahlung gesagt habe, zumal er nur interessenshalber an dieser Veranstaltung teilgenommen habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er anlässlich dieser Betriebsversammlung dem Angeklagten vorgestellt worden sei. Der Umstand, dass hier wie auch an anderen Stellen seiner Vernehmung Erinnerungslücken auftaten - etwa auch bezüglich der sogleich noch unter A. III. 9. zu erörternden Tatsache, dass ihm der Vergütungsantragsentwurf mit der vom Angeklagten eindeutig geäußerten Bitte übergeben wurde, dass dieser auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sei -, ist nur allzu verständlich. Denn die Kammer hat aus dem Auftreten des Zeugen und dessen Aussageverhalten im Rahmen der Beweisaufnahme nachhaltig den Eindruck gewonnen, dass dieser nach wie vor unter dem Ereignis leidet, dass im Zusammenhang mit der Vergütung des Angeklagten seinerzeit gegen ihn selbst wegen Rechtsbeugung Anklage zum hiesigen Landgericht erhoben, das strafgerichtliche Hauptverfahren indes nicht eröffnet wurde. Insoweit machte S. selber Ausführungen dazu, welche Folgen das damalige Ermittlungsverfahren für ihn und seine Familie gehabt hatte, und fügte wörtlich hinzu, dass "wenn er nicht in allen Fragen seinen Ausbilder Herrn G. zu Rate gezogen hätte, er wahrscheinlich jetzt im Gefängnis sitzen würde". Vor diesem Hintergrund war der beim Zeugen eingesetzte Verdrängungsmechanismus für die Kammer deutlich zu spüren, ohne aber den Zeugen deshalb unglaubwürdig erscheinen zu lassen oder an der Glaubhaftigkeit der von ihm mitgeteilten Tatsachen zu zweifeln.
Dass die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zumindest hinsichtlich des Einsatzes von F. und M. bzw. der Firma P. T. AG im Bilde waren, folgt bereits aus der Aussage von W., wonach er zwar keine konkrete Erinnerung mehr an der Einsetzung der Firma P. T. AG habe, hierüber im vorläufigen Gläubigerausschuss jedoch mit Sicherheit gesprochen worden sei, zumal diese Firma im Gutachten des Angeklagten erwähnt worden sei. Auch S. wusste nicht von Einzelheiten der Beauftragung von M. bzw. der Firma P. T. AG zu berichten, bekundete gleichwohl, dass die Firma P. T. AG dem Finanzierungskreis bekannt gewesen sei, so dass es gegen deren Beauftragung keine Einwände gegeben habe. In gleicher Weise führte H. aus, dass er ohne nähere Kenntnis der Auftragslage nichtsdestotrotz die Einschaltung von Herrn M. im Interesse eines vernünftigen Avalmanagements für gut befunden habe. Zudem habe es einen Herrn F. gegeben, welcher sich in der zweiten oder dritten Sitzung des Gläubigerausschusses ihnen einmal als externer Mitarbeiter vorgestellt habe. Letzteres bestätigte gleichfalls Dr. B.. Überdies habe er - Dr. B. - auch Herrn M. öfter gesehen. Dezidiertere Ausführungen machte insoweit auch der Zeuge M., indem er bekundete, dass die Beauftragung der Firma P. T. AG notwendig geworden sei, da die Geschäftsführung von B. & D. nicht in der Lage gewesen sei, generell zu beurteilen, ob etwa eine Gewährleistungsbürgschaft berechtigt in Anspruch genommen worden sei oder nicht. Dies sei auch im vorläufigen Gläubigerausschuss konkret besprochen worden, wobei er jedoch nicht mehr erinnere, wer dieses Unternehmen konkret ins Spiel gebracht und beauftragt habe. Ähnlich äußerte sich auch K. in der Weise, dass nach seiner Aktenlage der vorläufige Gläubigerausschuss zunächst über Herrn M. von der C. Bank AG als Poolführerin über die Beauftragung der Firma P. T. AG informiert worden sei; er könne aber nicht ausschließen, dass deren Beauftragung schon zuvor am Rande einer Gläubigerausschusssitzung erwähnt worden sei.
Die von K. in Ansatz gebrachte Aktenlage findet wiederum in einer von M. an die Mitglieder des Finanzierungskreises - namentlich die Zeugen K., E.-W., H., S. wie auch den Angeklagten - gerichteten E-Mail vom 16.05.2007 ihren Ausdruck, in welcher das Ergebnis einer Besprechung festgehalten wird, wonach unter anderem "mit der Abarbeitung/Abwehr von Avalinanspruchnahmen die Firma P. T. AG, O. beauftragt [wird]" (Bl. 6 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). Korrespondierend zu den oben erwähnten Aussagen findet sich überdies ein Hinweis auf die Teilnahme von F. im vorläufigen Gläubigerausschuss sowohl im Protokoll der betreffenden Ausschusssitzung (Bl. 126 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) als auch in dessen Tätigkeitsnachweis, in welchem unter dem 12.06.2007 "Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschuss" vermerkt ist (Bl. 17 a.a.O.).
9.
a) Die unter A. II. 9. geschilderten Abläufe um die Vergütungsfestsetzung ergeben sich zunächst aus den bereits in den Feststellungen wörtlich zitierten oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen, ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden - so etwa der handschriftlich mit "Entwurf" überschriebene Vergütungsantrag des Angeklagten vom 09.07.2007 (Bl. 77 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I); das Protokoll der Gläubigerversammlung vom 06.09.2007 mit der dort festgehaltenen Vergütungskoppelung (Bl. 116 f. a.a.O.); das Protokoll der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom selben Tag, in welchem der Hinweis des Angeklagten zur Höhe der beabsichtigten Vergütung niedergelegt ist (Bl. 140 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I); der verfahrensgegenständliche und oben fast vollständig wiedergegebene Vergütungsantrag des Angeklagten vom 14.09.2007 (Bl. 125 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I); der antragsgemäß ergangene Vergütungsbeschluss des Amtsgericht A. vom 17.10.2007 (Bl. 135 ff. a.a.O.); das Protokoll vom 21.12.2007 über die Einigung zwischen dem Angeklagten und der D.-Bank vom Vortage (Bl. 159 f. Hauptakte Bd. X); der Bericht des Gläubigerausschusses vom 28.01.2008, aus welchem sich die zustimmende Kenntnisnahme des Gläubigerausschusses zur Einigung zwischen dem Angeklagten und der D.-Bank über die Einholung eines Schiedsgutachtens ergibt (Bl. 125 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III); die sodann am 21.02.2008 zwischen dem Angeklagten und der D.-Bank (noch einmal) schriftlich fixierte Vereinbarung bezüglich der Einholung eines solchen Gutachtens (Bl. 126 a.a.O.); das Schreiben des seinerzeitigen Sachverständigen Prof. K. vom 28.02.2007, mit dem dieser die Auftragserteilung seitens des Angeklagten vom 22.02.2007 sowie dessen Übermittlung von Unterlagen bestätigt (Bl. 150 f. a.a.O.); die Stellungnahme der D.-Bank vom 28.03.2008 gegenüber Prof. K. (Bl. 127 ff. a.a.O.); die mit E-Mails vom 16.04. (Bl. 160 ff. a.a.O.), 02.05. (Bl. 173 ff. a.a.O.) und 09.05.2008 (Bl. 183 ff. a.a.O.) von Prof. K. an den Angeklagten übermittelten Vorab-Fassungen seines Gutachtens sowie dessen endgültiges Gutachten vom 13.05.2008 (Bl. 194 ff. a.a.O.); das Schreiben der D.-Bank vom 15.05.2008, mit welcher die Rücknahme der Beschwerde erklärt wurde (Bl. 162 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I), sowie den (endgültigen) die Gläubigerausschussmitglieder betreffenden Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 17.07.2008 (Bl. 171 f. a.a.O.).
Die übrigen in A. II. 9. lit. h) verkürzt wiedergegebenen Abläufe im weiteren (Rechts-) Beschwerdeverfahren erschließen sich im Einzelnen aus folgenden Urkunden: Nachdem - wie es einem Schreiben des Betriebsrats an das Amtsgericht A. vom 10.02.2010 zu entnehmen ist (Bl. 183 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I) - der Betriebsrat und die Öffentlichkeit im Januar 2010 von der Höhe der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder erfahren hatten, legten diverse Insolvenzgläubiger (unter anderem die Bundesagentur für Arbeit) am 21.05.2010 sofortige Beschwerden sowohl gegen den Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 17.07.2008 als auch gegen den Beschluss über die Vergütung des Angeklagten vom 17.10.2007 ein (Bl. 190 ff. a.a.O.). Nachdem das Landgericht A. zunächst mit Beschlüssen vom 14.07.2010 die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen hatte (Bl. 1 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. II) und der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde hin mit Beschlüssen vom 10.11.2011 wiederum die Beschlüsse des Landgerichts A. vom 14.07.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (Bl. 11 ff. a.a.O.), setzte das Landgericht A. schließlich mit Beschluss vom 06.03.2013 die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses auf Beträge zwischen 1.000 Euro und 4.641 Euro (Bl. 36 ff. a.a.O.) und mit weiterem Beschluss vom 29.10.2013 die Vergütung des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter auf insgesamt 3.019.243,05 Euro brutto fest (Bl. 108 ff. a.a.O.). Sodann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 06.01.2014 Rechtsanwalt Prof. Dr. M. "zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Wirkungskreis Prüfung von Ansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter" (Bl. 135 f. a.a.O.) und mit weiterem Beschluss vom 19.08.2014 "auch für die - ggf. gerichtliche - Geltendmachung von Ansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter" bestellt (Bl. 141 f. a.a.O.). Mit dem Sonderinsolvenzverwalter schloss der Angeklagte unter dem 03.09.2015 einen Vergleich dergestalt ab, dass - so wörtlich - "Herr K. seinen Anspruch auf die verdiente Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, welche die Parteien gemeinschaftlich auf mindestens € 7.500.000,00 schätzen , hiermit an die Masse ab[tritt]. Der Sonderinsolvenzverwalter nimmt die Abtretung hiermit an. Herr K. wird keinerlei Vergütung für seine Tätigkeit aus dem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aus der Masse entnehmen. " (Bl. 144 ff. a.a.O.).
b) Die Feststellungen insbesondere zur Einreichung der Vergütungsanträge und der nachfolgenden vergütungsrechtlichen Befassung in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts A. beruhen auf den übereinstimmenden und sich ergänzenden Aussagen des Insolvenzrichters K. sowie der Rechtspfleger S. und G..
aa) So führte K. aus, dass Vergütungsfragen zunächst kein Thema gewesen seien. Es sei vorrangig darum gegangen, das operative Geschäft "zum Laufen" zu bringen. Erst später habe der Angeklagte anlässlich einer seiner vielen Vorsprachen ihm den Entwurf eines Vergütungsantrags übergeben. Daraufhin habe er dem Angeklagten die Zuständigkeit für Vergütungsfragen im Amtsgericht A. erläutert. Hintergrund sei folgender gewesen: Mittlerweile sei klar, dass der Rechtspfleger für solche Anträge zuständig sei. Diese Frage sei seinerzeit indes höchst streitig und auch immer schon Thema bei Fachveranstaltungen gewesen. Es habe einmal eine Abstimmung gegeben, wo sich die Fachtagung der BAKInsO darauf verständigt habe, dass der Richter zuständig sei. Hieran habe man sich aber beim Amtsgericht A. nicht gehalten, sondern sich immer schon darauf verständigt, dass der Rechtspfleger auch für die Festsetzung der Vergütung im vorläufigen Insolvenzverfahren zuständig sei. Aus diesem Grunde habe er dem Angeklagten mitgeteilt, dass er den Antrag zwar entgegennehmen und anschauen werde - was er im Nachgang auch eingehend und in Ruhe getan habe -, aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er von Vergütungsfragen keine detaillierten Kenntnisse habe und den Antrag an den Rechtspfleger weiterleiten werde.
In den vorherigen Insolvenzverfahren mit dem Angeklagten sei es regelmäßige Übung gewesen, dass der Angeklagte einen Vergütungsantrag gestellt habe und dann, soweit es Beanstandungen gegeben habe, den Antrag insoweit zurückgenommen habe. Dieses Verfahren sei normalerweise nicht so formell gehandhabt worden, sondern es sei bei Beanstandungen einfach zum Telefon gegriffen worden. Ähnliches habe der Angeklagte auch hier praktiziert wissen wollen, indem er auf die bisherige Praxis hingewiesen und ausdrücklich gesagt habe, dass es sich jetzt noch nicht um den "offiziellen" Vergütungsantrag handeln solle, dieser vom Gericht vielmehr zunächst nur auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sei. Für den Fall, dass sich insoweit Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit seines Vortrages sowie bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit ergeben sollten, habe er um Mitteilung gebeten, damit er eventuelle Beanstandungen überprüfen und abstellen könne. Und genau mit dieser Mitteilung bzw. Bitte habe er - K. - den Antrag dann auch an den Rechtspfleger S. persönlich weitergeleitet. Dass der Angeklagte zu ihm gekommen sei, habe bei ihm keinerlei Verwunderung ausgelöst. In Insolvenzverfahren laufe halt vieles anders; Zeit für Formalien sei da nicht gewesen; es habe "schlicht laufen müssen". Die Tatsache, dass es sich nur um einen Entwurf gehandelt habe, dieser aber unterschrieben gewesen sei, könne er nicht erklären; jedenfalls sei für ihn klar gewesen, dass der Antrag noch nicht als eingereicht gelten sollte. Es habe sich um ein Schreiben handeln sollen, mit dem man sich aufgrund der Schwierigkeit der Sache schon einmal vorab habe beschäftigen können.
Später habe er mit S. im Amtsgericht noch einmal über den Antrag gesprochen. Er habe ihn gefragt, wie er vorankomme. S. habe sinngemäß geäußert, dass es "ja schon um sehr viel Geld" gehe. Er selbst habe ihm gesagt, dass wenn er -S. - meine, es sei etwas nicht berechtigt, dass er dann mit dem Angeklagten sprechen und etwas absetzen möge. Hiermit habe er S. formal den Rücken stärken wollen. Inhaltliche Ratschläge habe er indes nicht erteilt und auch nicht erteilen können. Im Übrigen hätte er so etwas auch nicht gemacht, weil die Rechtspfleger unabhängig und ohne jede Weisung zu entscheiden hätten.
bb) S. bestätigte mit seiner Aussage letztendlich die persönliche Übergabe des Vergütungsantrags vom 09.07.2007 durch K.. Zwar führte er zunächst aus, dass er - wenn ihm nun der als "Entwurf" überschriebene Vergütungsantrag vorgehalten werde - sich nicht mehr daran erinnern könne, wie ihm der Antrag vorgelegt worden sei. Er gehe aber davon aus, dass dies über den "normalen" Weg erfolgt sei, d.h. dass ihm der Antrag mit den Akten vorgelegt worden sei. Auf nochmalige Nachfrage seitens der Kammer vermochte er sich aber weitergehend daran zu erinnern, dass es auch durchaus so gewesen sein könne, dass der Antrag über Herrn K. an ihn gelangt sei, weil der Angeklagte möglicherweise verkannt habe, dass der für das vorläufige Insolvenzverfahren zuständige Richter für die Vergütungsfestsetzung selbst nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf Vorhalt hin, wonach der Antragsentwurf ihm von K. mit der vom Angeklagten eindeutig geäußerten Bitte übergeben worden sein soll, dass dieser auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sei, räumte S. schließlich ein, dass es sein mag, dass K. ihm diese Sache "mit einem Satz" seinerzeit übergeben habe. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von der Richtigkeit der von K. bekundeten Umstände der Übergabe überzeugt. Die Aussagegenese ist aus den bereits unter A. III. 8. erörterten Gründen aus Sicht des den hiesigen Vorgang verdrängenden Zeugen S. nachvollziehbar und tut auch insoweit der Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen keinen Abbruch, zumal er im weiteren Verlauf seiner Einvernahme sich teilweise auch durchaus detailliert zu äußern wusste und sich dessen Aussage fernerhin mit den Inhalten der verlesenen Urkunden deckt.
So vermochte S. auf die Frage, was es mit dem handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 09.07.2007 auf sich habe, bekunden, dass der Angeklagte ihn wohl am 18.07.2007 angerufen und sinngemäß gesagt habe, dass es ein Versehen sei und der Antrag erst einmal ein Entwurf darstellen bzw. als nicht gestellt gelten sollte. Den von ihm daraufhin als "Entwurf" vermerkten Antrag habe er bis dahin schon gelesen gehabt und diesbezüglich bereits grobe Vorüberlegungen angestellt. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem Umstand, dass er hinter dem Passus mit den Sonderaktiva auf der ersten Seite des Entwurfs handschriftlich ein Fragezeichen zwecks weiterer Abklärung gesetzt, dass er hinter dem ersten Erhöhungstatbestand auf der dritten Seite des Entwurfs "S. 313" - wohl die Seitenzahl des von ihm herangezogenen Kommentars von Haarmeyer/Wutzke/Förster - vermerkt und dass er schließlich auf den folgenden Seiten bei den jeweiligen Erhöhungsfaktoren handschriftlich Streichungen vorgenommen und die Faktoren nach unten korrigiert habe. Insofern habe er schon versucht, die Erhöhungstatbestände im vorerwähnten Kommentar nachzuvollziehen. Nachdem ihm allerdings in dem Telefonat am 18.07.2007 mitgeteilt worden sei, dass es sich lediglich um einen Entwurf handeln sollte, sei er nicht mehr weiter in die Prüfung eingestiegen und habe die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Wie oft er danach noch in telefonischem Kontakt mit dem Angeklagten gestanden habe, wisse er nicht, zumal das meiste ohnehin schriftsätzlich über die Akte gelaufen sei.
Bezüglich des (endgültigen) Vergütungsantrags vom 14.09.2007 führte S. aus, dass er sich ausschließlich mit diesem Antrag befasst und bei dessen Prüfung nicht mehr parallel in den Antragsentwurf vom 09.07.2007 hineingeschaut habe. Insoweit habe er auch die im Antragsentwurf handschriftlich gemachten Kürzungen letztlich nicht mehr weiterverfolgt, zumal es zwischenzeitlich keine neuen Informationen gegeben habe, die ihn dazu veranlasst hätten, etwaige Abschläge zu beschließen. Im Rahmen der Prüfung habe er sich das Gesamtverfahren angeschaut. Sodann habe er zum einen die Berichte herangezogen, um ersehen zu können, ob die Tatbestände zuträfen, und zum anderen eine Bewertung anhand des Kommentars, insbesondere der dortigen Erhöhungstabellen, vorgenommen. Insoweit käme den im (endgültigen) Vergütungsantrag von ihm gesetzten handschriftlichen Haken die Bedeutung zu, dass er zunächst geprüft habe, ob die Erhöhungstatbestände überhaupt berücksichtigungsfähig seien. Hierzu habe er die Überschriften abgehakt. Die jeweiligen beiden weiteren Haken brächten zum Ausdruck, dass er das Ganze dann noch einmal durchgegangen sei und auch die Erhöhungsfaktoren selbst zwei Mal geprüft habe. In diesem Zusammenhang habe er sich dann absichern wollen, indem er den Antrag Herrn G. gezeigt und mit ihm die Erhöhungstatbestände besprochen habe - was konkreter Inhalt der Gespräche war, wisse er allerdings nicht. Er habe jedenfalls schlaflose Nächte wegen der hohen Summe gehabt. Für ihn sei es aber nachvollziehbar gewesen, dass die Vergütung so hoch ausfalle, weil eben so viel Masse vorhanden gewesen sei. So habe er andere Insolvenzverfahren gekannt, in denen eine Masse von vielleicht 20.000 Euro zur Verfügung gestanden und der Verwalter eine Vergütung in Höhe von 18.000 Euro erhalten habe, ohne dass sich irgendjemand darüber aufgeregt hätte. Daher habe sich für ihn das Ganze angesichts der Masse von 85 Millionen Euro wieder relativiert. Im Ergebnis habe dann die Grundüberlegung geheißen: Wann solche Erhöhungstatbestände wohl zu bewilligen seien, wenn nicht in einem solchen Großverfahren. Wenn er solche Erhöhungen für gerechtfertigt gehalten habe, wäre es andersherum fast eine Rechtsbeugung gewesen, wenn er diese dann nicht in der Höhe auch festgesetzt hätte. Er meine aus den Gesprächen mitgenommen zu haben, dass jemanden die absolute Höhe der Vergütung von der Entscheidung nicht abhalten dürfe, wenn man diese für sachgerecht halte. Aus dem Kollegium sei in keiner Weise der Vorhalt gekommen, er könne das so nicht machen; aus der Ebene der Insolvenzrichter seien ebenfalls keine Bedenken geäußert worden.
Schließlich habe er die Vergütung antragsgemäß mit Beschluss vom 17.10.2007 festgesetzt und der Angeklagte die Vergütung der Masse entnommen. Hierzu habe er sich der im System aufrufbaren Formularmaske bedient, bei der jedoch im Wesentlichen nur das Rubrum vorgefertigt gewesen sei. Die Begründung sei das Ergebnis seiner eigenständigen Prüfung gewesen. Dabei seien die tragenden Erwägungen seiner Entscheidung, vor allem solche hinsichtlich der Erhöhungsfaktoren, von ihm im Beschluss genannt worden; hätte er sie nicht für tragend erachtet, wären sie so von ihm dort auch nicht niedergelegt worden. Mit dem Umstand, dass die D.-Bank daraufhin Beschwerde eingelegt habe und die Vergütungsfestsetzung durch einen Gutachter überprüft worden sei, habe er keinerlei Probleme gehabt.
Zu dem - insbesondere für die Frage der Irrtumserregung (siehe dazu unter A. IV. 1. lit. b)) maßgeblichen - Vorstellungsbild von S. bei der Prüfung und Festsetzung der verfahrensrelevanten Erhöhungstatbeständen vermochte dieser nur noch folgende Angaben zu machen: Bezüglich des Erhöhungsfaktors "Bauinsolvenz" habe er sich zunächst von dem Gesamtverfahren ein Bild gemacht. Dann habe er versucht, anhand der Kommentarliteratur zu bewerten, ob die Erhöhungstatbestände gerechtfertigt seien. Überdies habe er die geltend gemachten Erhöhungstatbestände mit den Tätigkeitsberichten abgeglichen. Die Frage, ob ihm aufgefallen sei, dass dieser Erhöhungstatbestand mit dem Wortlaut aus dem Kommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster nahezu übereinstimme, verneinte S. unter Hinweis darauf, dass für ihn allein das Gesamtbild entscheidend gewesen sei. Er könne sich aber beim besten Willen nicht mehr daran erinnern, welche konkreten Überlegungen er bei der Festsetzung bezüglich dieses Punktes angestellt habe. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich des Erhöhungsfaktors "Buchhaltung". Er sei davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten mitgeteilten Tatsachen zutreffend und dementsprechend auch antragsgemäß zu bewerten seien. Er habe keine Gedankenanstöße gehabt, die Erhöhungstatbestände zu hinterfragen.
Auf die in diesem Kontext gestellte Frage, wie er mit der etwaigen - im Vergütungsantrag nicht explizit mitgeteilten - Beauftragung Externer umgegangen sei, führte S. aus, dass er sich bezüglich des Einsatzes Dritter überhaupt keine Gedanken gemacht habe. Da er "praktisch Laie" gewesen sei und bislang über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters verfügt habe, sei ihm von vornherein auch nicht bewusst gewesen, dass die Tätigkeit Dritter vergütungsrelevant sein könne und dementsprechend im Antrag mitzuteilen sei. Da er vorher nicht ansatzweise solche Vergütungsanträge bearbeitet habe - zuvor sei er nur mit Kleinstverfahren befasst gewesen - habe er mangels Erfahrung aus vergleichbaren Insolvenzverfahren auch keinen Anlass gehabt, den Angeklagten über seine Angaben in dem Vergütungsantrag hinaus nach der Tätigkeit von Beratern oder Dienstleistern zu fragen, zumal es auch von Seiten seiner Kollegen keine Aufforderung gegeben habe, zu prüfen, ob Externe beteiligt gewesen seien. Insofern habe er - obwohl er schon denke, dass er in das Gutachten bzw. den Bericht geschaut habe - keine Erinnerung mehr daran, dass er sich mit dem dort erwähnten Dienstleister, der Firma P. T. AG, bewusst befasst habe. Solche Stellen überlese man leicht und vergesse diese, zumal er diesen keine Bedeutung beigemessen habe. Die Namen F. und M. sagten ihm ebenfalls nichts.
cc) Der seit 1999 als Rechtspfleger und Ausbilder in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts A. tätige Zeuge G. unterstreicht einmal mehr den fachliche Austausch zwischen ihm und seinem Kollegen S., indem dieser bekundete, dass S. ihn bei Vergütungsfragen hinzugezogen habe. Er habe ihm geholfen, den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag zu bearbeiten, zumal es sich um ein außergewöhnliches Insolvenzverfahren gehandelt habe, welches in dieser Größenordnung sehr selten vorkomme. Zudem sei S. als relativ unerfahrener Mitarbeiter noch neu in der Abteilung gewesen.
Mit dem hiesigen Insolvenzverfahren sei er erstmals in der Weise konkret befasst gewesen, dass er seinerzeit als Protokollführer mit in die erste Gläubigerversammlung gegangen sei, um etwaig aufkommende Fragen beantworten zu können und somit Herrn S. ein Gefühl von Sicherheit zu geben. Daran, dass er im Zuge der vorläufigen Insolvenz bereits zuvor einmal selbst in W. gewesen sein soll, könne er sich hingegen nicht mehr erinnern. Im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung sei die Vergütung des Angeklagten und des vorläufigen Gläubigerausschusses, d.h. die 2-4-Prozent-Regelung, die auch im Vergütungskommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster erwähnt werde, Thema gewesen. Er meine, dass der Vorschlag dieser Kopplung von dem Angeklagten gekommen sei. Eine große Diskussion hierüber habe es nicht gegeben. Über die konkrete Höhe der Vergütung sei in der ersten Gläubigerversammlung indes nicht gesprochen worden. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob und inwiefern in diesem Rahmen die Hinzuziehung dritter Personen erörtert worden sei.
Die Nachfragen von Seiten des Herrn S. seien erst aufgekommen, als der Vergütungsantrag vorgelegen habe. Er wisse nicht, ob es einen Entwurf des Antrages gegeben und ob er den Antrag einmal insgesamt gelesen bzw. die Endsumme gesehen habe. Im Wesentlichen sei es aber in den Gesprächen, an deren konkreten Inhalt er sich nicht mehr erinnern könne, immer wieder um die einzelnen Erhöhungstatbestände gegangen. Obgleich viele Erhöhungstatbestände geltend gemacht worden seien, könne er sich an Besonderheiten des Antrages gleichfalls nicht mehr erinnern. Dieser habe ihm weder zu kurz noch zu oberflächlich erschienen. Wenn ihm nun vorgehalten werde, dass in dem Vergütungsantrag die einzelnen Erhöhungstatbestände mehrfach handschriftlich abgehakt worden seien, so spreche dies nach seinem Dafürhalten für die Tatsache, dass der zuständige Bearbeiter S. die Erhöhungstatbestände mehrfach geprüft habe. Das Insolvenzverfahren bzw. der Antrag habe Herrn S. keine "ruhige Minute" gelassen; das habe er nicht "einfach so mal schnell durchgewunken".
c) Den nahezu selbst in Randbereichen korrespondierenden Aussagen der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses lassen sich wiederum die Abläufe innerhalb der Gläubigerversammlung vom 06.09.2007 und der Gläubigerausschusssitzungen sowie die dort erörterten Inhalte entnehmen. Zugleich ergeben sich hieraus sowohl die zur Einigung zwischen der D.-Bank und dem Angeklagten führenden Umstände als auch die anschließende Beauftragung des seinerzeitigen Sachverständigen Prof. K..
aa) Nach den Bekundungen des Betriebsratsvorsitzenden H. sei anfangs im Gläubigerausschuss weder über seine eigene Vergütung noch über die des Angeklagten gesprochen worden. In der ersten öffentlichen Sitzung der Gläubigerversammlung am 06.09.2007 habe eine Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Höhe von zwei bis fünf Prozent im Raume gestanden; diese sei später auf 2,8 Prozent festgesetzt worden. Von wem der Vergütungsvorschlag gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. Ob es anschließend Diskussionen oder Beschlüsse gegeben habe, wisse er ebenso wenig. Er habe diese Vergütungshöhe lediglich zur Kenntnis genommen. Später sei hinsichtlich der Vergütung des Angeklagten in einer Sitzung des Gläubigerausschusses über Zahlen gesprochen worden. Insofern habe der Angeklagte einen Vergütungsantrag stellen wollen, der Zuschläge enthalten habe. Die Regelvergütung habe bei ca. einer Million Euro gelegen; bei dem Rest habe es sich um Zuschläge wegen Mehrarbeit gehandelt. Es sei gesagt worden, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses "drüberschauen" könnten, die Festsetzung aber letztlich Sache des Gerichts sei. Vor diesem Hintergrund habe er die Vergütung des Angeklagten nicht näher hinterfragt, zumal er davon keine Ahnung gehabt habe, sondern vielmehr von einem "Automatismus" ausgegangen sei. Vergütungsfragen seien später insofern noch einmal thematisiert worden, als die D.-Bank gegen den Vergütungsantrag des Angeklagten Einspruch eingelegt habe. In diesem Zusammenhang sei es um die Einsetzung eines neutralen Gutachters gegangen, der vom Gläubigerausschuss und nicht vom Angeklagten vorgeschlagen worden sei. Das Ergebnis des Gutachtens sei dann besprochen worden, wobei er sich an Details nicht mehr erinnere. Hinsichtlich solcher Fragen sei er mangels Fachkenntnisse "außen vor" gewesen.
bb) Die Vergütung des Angeklagten sei - so W. in seiner Aussage - frühestens nach der ersten öffentlichen Gläubigerversammlung am 06.09.2007 Gegenstand von Erörterungen gewesen. Vorher sei diese Frage überhaupt nicht thematisiert worden, da man sich "voller Adrenalin" in das operative Geschäft eingebracht habe. In der dem Berichtstermin am 06.09.2007 unmittelbar nachfolgenden Gläubigerausschusssitzung sei mündlich mitgeteilt worden, in welcher Größenordnung der Angeklagte seinen Vergütungsantrag zu stellen gedenke. Der Gläubigerausschuss habe sich im Ergebnis mangels Prüfungskompetenz mit diesem Antrag nicht weiter befassen können. Er habe - seinen noch vorliegenden Unterlagen zufolge - danach noch den Vergütungsantrag des Angeklagten per E-Mail vom 14.09.2007 mit der Bitte um Durchsicht übersandt bekommen. Nach Mitteilung des Entwurfs hätten einzelne Gläubigerausschussmitglieder Gespräche mit dem Angeklagten geführt. Sodann sei an den Angeklagten und unter den Mitgliedern im Rundlaufverfahren eine E-Mail im Namen des Gläubigerausschusses des Inhalts versandt worden, dass der Gläubigerausschuss zur Frage der Höhe der Vergütung nichts sagen könne, da ihm kein Beschwerderecht zustehe, dass aber der Angeklagte eine angemessene Vergütung beantragen und bei dieser die Quotenaussichten der Gläubiger berücksichtigen möge. Parallel dazu habe er mit dem Angeklagten gesprochen und ihn darauf hingewiesen, dass er einen "ambitionierten" Antrag stellen würde, woraufhin dieser ihm entgegnet habe, dass die Vergütung letztlich das Gericht festzusetzen habe und dieses ja Kürzungen vornehmen könne. Im Oktober 2007 habe dann die D.-Bank gegen den dem Gläubigerausschuss vorab nicht zur Kenntnis gebrachten Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem die Vergütung des Angeklagten antragsgemäß festgesetzt worden sei, Beschwerde eingelegt. Der Gläubigerausschuss habe daraufhin ohne den Angeklagten bei ihm im Büro in H. am 03.12.2007 getagt. In dieser Sitzung sei der Gläubigerausschuss zu dem Ergebnis gekommen, dass für Vergütungsfragen das Gericht zuständig sei und der Gläubigerausschuss nicht berufen sei, die Vergütung zu kontrollieren oder hierzu auch nur Stellung zu nehmen. Später sei es dann zu einer Einigung zwischen dem Angeklagten und der D.-Bank in der Weise gekommen, das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen und einen Sachverständigen mit einem Gutachten zur Frage der Angemessenheit der Vergütung zu beauftragen. In die Entscheidungsfindung sei er nicht näher eingebunden gewesen; er wisse nicht, von wem die Namen der Sachverständigen ins Spiel gebracht worden sei. Man habe nur einen neutralen, dem Insolvenzverfahren nicht nahestehenden Dritten mit inhaltlicher Kompetenz haben wollen. Insofern sei ihm Prof. K. bislang auch nicht als Parteigutachter, sondern als ein in niemanden Lagers stehender Sachverständiger bekannt gewesen.
cc) Diese Aussage bestätigend und nähere Einzelheiten zu den weiteren Abläufen um die Einschaltung des Sachverständigen ausführend, bekundete K., dass nach seiner Aktenlage am 06.09.2007 erstmals die Vergütung angesprochen worden sei. Davor sei dies kein Thema gewesen, zumal es vor diesem Zeitpunkt angesichts der Hektik nicht passend gewesen wäre, die Frage schon im frühen Verfahrensstadium zu erörtern. Der Entwurf des Vergütungsantrags sei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses per E-Mail zur Verfügung gestellt worden; seinen Unterlagen zufolge müsse dies am 11.09.2007 geschehen sein. Der Gläubigerausschuss habe sich aber mangels rechtlicher Befugnis nicht gehalten gesehen, sich mit Vergütungsfragen näher zu befassen. Vor diesem Hintergrund habe die D.-Bank in ihrer Funktion als Gläubigerin nach Erhalt des Festsetzungsbeschlusses bezüglich der Vergütung des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter am 31.10.2007 Beschwerde eingelegt, da man aufgrund der Erfahrungen aus anderen Insolvenzverfahren die Auffassung vertreten habe, dass die Summe der Vergütung unangemessen hoch sei. In einem Gespräch am 20.12.2007 habe man auf Initiative von Herrn Dr. B. ein Gespräch mit dem Angeklagten geführt, in welchem man sich darauf geeinigt habe, im Rahmen eines Schiedsverfahrens mittels eines neutralen Gutachters die Angemessenheit der Vergütung beurteilen zu lassen. In einer Sitzung am 28.01.2008 habe dann der Gläubigerausschuss diese Einigung zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag, Herrn Prof. K. als Sachverständigen zu beauftragen, sei aus dem Gläubigerausschuss ohne Mitwirkung der D.-Bank gekommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst diskutiert worden, ob die Beauftragung des Gutachters durch den Gläubigerausschuss erfolgen solle, um ein möglichst objektiviertes Verfahren zu erreichen. Dies habe der Gläubigerausschuss jedoch abgelehnt. Letztlich habe man sich dahingehend geeinigt, dass der Angeklagte den Auftrag an den Gutachter erteilen und die D.-Bank sich zu 50 Prozent an den Kosten beteiligen sollte. Es habe schließlich noch Differenzen betreffend den Zeitpunkt der Rücknahme der Beschwerde gegeben; sie hätten erst dann zurücknehmen wollen, wenn das Gutachten vorliege, und nicht bereits bei Auftragserteilung. Im Schiedsverfahren selbst seien die Informationen Herrn Prof. K. über den Angeklagten zur Verfügung gestellt worden. Welche Informationen vorgelegen hätten, ergäbe sich aus dem Gutachten. Sie selbst hätten das Recht gehabt, schriftsätzlich vorzutragen, was sie auch mit ihrer Stellungnahme vom 28.03.2008 getan hätten. Das Gutachten sei bei ihnen sodann am 15.05.2008 eingegangen. Dazwischen sei nichts passiert; eine Vorab-Fassung des Gutachtens sei ihm nicht bekannt. Es sei weder vereinbart gewesen noch jemand davon ausgegangen, dass ein solches zur Verfügung gestellt würde, da das Verfahren schiedsgutachterlichen Charakter haben sollte. Schließlich habe Herr Prof. K. einen Betrag in Höhe von 15.000 bis 20.000 Euro als Vergütung für sein Gutachten aufgerufen. Aus diesem Grunde sei der Betrag in Höhe von 10.000 Euro als Höchstgrenze festgelegt worden. Die Abrechnung sei ihnen wohl zugegangen; schließlich hätten sie ja ihren Anteil dann auch gezahlt.
dd) Dass seine Kollegin E.-W. die "treibende Kraft" hinter der Beschwerdeeinlegung seitens der D.-Bank war, erschließt sich zuvorderst aus ihren Ausführungen: In der ersten Gläubigerversammlung am 06.09.2007 sei der Antrag gestellt worden, dass die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses an diejenige des Verwalters prozentual geknüpft werden sollte. Vorher sei über die Vergütung nicht gesprochen worden. Im Anschluss daran sei in der Gläubigerausschusssitzung seitens des Angeklagten angekündigt worden, dass er seinen Vergütungsantrag in einer Größenordnung von 12 Millionen Euro zu stellen gedenke. Sie habe daraufhin sofort und ohne den Inhalt des Vergütungsantrags näher zu kennen geäußert, dass sie "rein gefühlt" die Zahl für zu hoch halte. Sie sei aber der Ansicht gewesen, dass der Gläubigerausschuss hierzu keine Position zu beziehen habe und es letztlich Aufgabe des Gerichtes sei, zu entscheiden, ob der Antrag angemessen sei oder nicht. Nach Erhalt des Vergütungsbeschlusses habe sie dafür gesorgt, dass seitens der D.-Bank als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegt werde, weil sie schlichtweg die Gesamtsumme für unangemessen erachtet habe, ohne allerdings überhaupt rechtliche Details beurteilen zu können. Zur Beschwerdebegründung hätten sie Rechtsrat von externen Rechtsanwälten eingeholt. Bezüglich der späteren Gutachtenerstattung könne sie sich nicht daran erinnern, ob es Erörterungen zur Auftragserteilung gegeben habe. Herr Prof. K. sei als Sachverständiger zwar nicht "ihre Wahl" gewesen; schien ihnen aber äußerst fachkundig zu sein. Welche Unterlagen diesem Sachverständigen für seine Gutachtenerstattung genau zur Verfügung gestanden hätten, könne sie nicht sagen. Bei den Anlagen, auf die in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2008 Bezug genommen worden seien - und damit dem Sachverständigen jedenfalls vorgelegen hätten -, habe es sich um den Vergütungsantrag selbst, den Bericht und das Insolvenzgutachten des Angeklagten gehandelt. Das nachfolgend erstellte Gutachten habe sie gesehen; eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu etwaigen Gutachtenentwürfen habe indes "nicht wirklich" bestanden.
ee) S. bekundete ebenfalls, dass bezüglich der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses im Rahmen einer Gläubigerversammlung besprochen worden sei, dass diese an die Verwaltervergütung gekoppelt werde. Es sei durchaus üblich, dass den Mitgliedern des Ausschusses ein bestimmter Prozentsatz der Verwaltervergütung beschieden würde. Eine großartige Befassung der Gläubigerversammlung habe es mit dieser Thematik allerdings nicht gegeben. Die Vergütung für die Mitglieder sei dann auf Basis der Beschlussfassung beantragt worden. Alles Weitere habe ihn nicht mehr interessiert, da er im Rahmen eines Institutsmandates tätig gewesen und demzufolge nicht persönlich vergütet worden sei. Über Tendenzen betreffend die Vergütung des Angeklagten selbst sei erstmals in einer Sitzung des Gläubigerausschusses berichtet worden. Der Angeklagte habe den Gläubigerausschuss darüber informiert, dass er zwölffache Erhöhungssätze zu beantragen gedenke und dabei eine Summe von etwa zwölf Millionen Euro netto genannt. Es habe sodann Gespräche über die Angemessenheit der Vergütung gegeben. Allerdings hätten die Gläubigerausschussmitglieder keine rechtliche Bewertung der Vergütung vorgenommen, da die meisten Mitglieder, darunter auch die von ihm vertretene C. Bank AG, die Auffassung vertreten hätten, dass der Gläubigerausschuss hierzu keine Kompetenz besäße. Obwohl man vor diesem Hintergrund den Vergütungsantrag eigentlich gar nicht habe sehen wollen, habe der Angeklagte angeboten, diesen vorab zur Kenntnis zu geben. Auf diese Weise sei der Vergütungsantrag dann auch in den Gläubigerausschuss gelangt. Einwände gegen die Vergütungshöhe habe lediglich die D.-Bank erhoben, welche später auch Beschwerde eingelegt habe. Deren Position sei jedoch sehr deutlich von dem "Bauchgefühl" getrieben gewesen, dass eine solche Vergütungshöhe für einen derart kurzen Zeitraum "nicht sein könne". Die C. Bank AG selbst habe keine Überlegungen angestellt, Beschwerde einzulegen, da nach Erörterung mit dem Regionalvorstand der Bank in F. der zuständige Leiter ebenfalls der Ansicht gewesen sei, dass sich eine Bewertung des Vergütungsbeschlusses der Kompetenz des Gläubigerausschusses entziehe. Später habe sich die Angelegenheit dadurch erledigt, dass sich der Angeklagte mit der D.-Bank darauf geeinigt habe, der Masse nicht mehr an Vergütung zu entnehmen, als der unabhängige Gutachter Prof. K. für angemessen erachte.
ff) Die ablehnende Haltung der D.-Bank kommt auch in der Aussage von Dr. B. zum Ausdruck: Die Vergütung des Angeklagten sei in der Gläubigerversammlung noch nicht besprochen worden. In diesem Rahmen sei es lediglich um die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses gegangen. Man sei darin übereingekommen, dass es eine an der Vergütung des vorläufigen Verwalters gekoppelte Pauschale in Höhe von drei bis fünf Prozent geben sollte. Es habe aber anschließend eine Gläubigerausschusssitzung gegeben, auf welcher der Angeklagten berichtet habe, er werde etwa zwölf Millionen Euro beantragen. Er selbst sei über die Summe erstaunt gewesen. Von Seiten der D.-Bank habe es Unmut gegeben, woraufhin der Angeklagte ihnen angeboten habe, seinen Antragsentwurf zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses seien dann aber nach einer Diskussion zu dem Schluss gekommen, dass der Gläubigerausschuss kein Beschwerderecht und insofern auch hinsichtlich der Zuschläge nichts zu "melden" habe.
gg) Die Abläufe werden von H. noch einmal in der Weise zusammengefasst, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren die Vergütung - auch für ihn persönlich - kein Thema gewesen sei. Im Rahmen einer Gläubigerversammlung sei lediglich ein einziges Mal angesprochen worden, dass die Vergütung der Mitglieder prozentual an diejenige des vorläufigen Verwalters gekoppelt werden sollte. Er meinte, dass dieser Vorschlag von Herrn S. von der C. Bank AG geäußert worden sei. Es habe dann später hinsichtlich der angedeuteten Höhe des Verwalterhonorars Irritationen gegeben. Über die Grundlagen der Vergütung des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter habe man sich nämlich bis dato noch keine Gedanken gemacht. Vor allem sei der Gläubigerausschuss nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, ob die Erhöhungstatbestände gerechtfertigt seien, weshalb es über die Angemessenheit der Verwaltervergütung Diskussionen gegeben habe. Der Gläubigerausschuss habe zwar den Vergütungsantrag nicht "durchgewunken". Andererseits sei man sich jedoch letztlich bewusst gewesen, dass man nicht beschwerdeberechtigt gewesen sei und es eine klare Aufgabenteilung gebe, wonach allein das Gericht die Vergütung tatsächlich zu prüfen habe. Er habe den Angeklagten im Nachgang noch angemailt und darum gebeten, die Masse nicht zu sehr zu schmälern und die Vergütung in einem angemessenen Rahmen zu halten. Den Vergütungsantrag selbst habe er erst gesehen, als der Angeklagte ihm diesen zur Kenntnis gebracht habe, zumal das Gericht den Antrag den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht zugestellt habe.
hh) Da der Zeuge M. lediglich über ein Institutsmandat verfügte, sind seine Ausführungen zum Vergütungsverfahren denkbar knapp; sie bestätigen gleichwohl abschließend in groben Zügen die vorigen Aussagen: In die Vergütungsproblematik sei er persönlich nicht eingebunden gewesen. Es habe auch vorab hierüber keine Gespräche gegeben. Über die Größenordnung der Verwaltervergütung habe er erst am Tag der Gläubigerversammlung erfahren; den Antrag selbst habe er nicht gesehen. Dies sei für ihn abrupt gekommen. Die Erhöhungssätze seien sodann diskutiert worden. Diese Thematik habe aber für ihn keine Priorität gehabt, da er lediglich im Rahmen eines Institutsmandats gehandelt und allein die Fortführung des operativen Geschäfts sowie des M&A Prozesses vor Augen gehabt habe. Die Vergütung sei später von einem externen Dritten überprüft worden. Das Gutachten kenne er nicht, nur das Endergebnis.
d) Die konkrete Beauftragung des Prof. K., die weiteren Kommunikationsinhalte mit dem Angeklagten, die Herangehensweise bei der Gutachtenerstattung sowie seine - des Zeugen - insoweit angestellten Überlegungen finden schließlich ihre Grundlage in den Bekundungen des seinerzeitigen Sachverständigen selbst, wobei die Kammer dessen Ausführungen nicht nur deshalb einschränkungslos folgen konnte, weil diese detailliert und nachvollziehbar waren, sondern sich auch in Einklang mit - teilweise von Prof. K. selber in Bezug genommenen - Dokumenten in Einklang bringen ließen.
So führte dieser zu den Hintergründen der Auftragserteilung aus, dass der Angeklagte ihm schon vor dessen Kontaktaufnahme im Jahr 2008 von insolvenzrechtlichen Tagungen her bekannt gewesen sei. Sonst habe kein Kontakt, insbesondere nicht hinsichtlich vergütungsrechtlicher Fragen bestanden. Erst im Januar/Februar 2008 habe er eine E-Mail von dem Angeklagten erhalten, welcher darum gebeten habe, ihn zurückzurufen, was er dann auch einige Tage später getan habe. Den Inhalt dieses Telefonats könne er nicht vollständig rekapitulieren. Er erinnere noch, dass der Angeklagte sinngemäß geäußert habe: "Setzen Sie sich erst mal hin; es geht um zwölf Millionen Euro Vergütung." Dies sei allerdings eher humoristisch gemeint gewesen. Der Angeklagte habe noch geäußert, dass eine Festsetzung der Vergütung bereits erfolgt sei und er jetzt in einem Rechtsstreit mit der D.-Bank stehe. Eine Vergütung in dieser Höhe, zumal als vorläufiger Insolvenzverwalter, sei ihm - dem Zeugen - seinerzeit durchaus ungewöhnlich vorgekommen. Er habe das Insolvenzverfahren vorher gar nicht gekannt; der Umfang des Insolvenzverfahrens sei ihm erst später bewusst geworden.
Er habe sich dann die Unterlagen geben lassen, um seinen Aufwand abschätzen zu können. Über seine Vergütung sei später gesprochen worden - wann genau, wisse er nicht. Die Vergütung haben nach Stundensätzen erfolgen sollen. Avisiert seien etwa 30 Stunden gewesen; letztlich habe sich ein höherer Stundenaufwand von etwa 40 Stunden ergeben. Wer sein Honorar bezahlen würde und wie die Höhe des Stundensatzes letztendlich festgelegt worden sei, könne er ebenfalls nicht erinnern. Bis dato habe er etwa nur zwei oder drei Gutachten erstellt. Diese seien nach Stundensätzen vergütet worden, deren Höhe sich regelmäßig nach der Schwierigkeit und dem Umfang des Insolvenzverfahrens bemessen habe. Bei einem normalen Insolvenzverfahren läge der Stundensatz etwa bei 250 Euro bis 300 Euro, so dass er den hier gewählten Ansatz von 500 Euro nicht für ungewöhnlich erachtet habe.
Dass man - wie aus seinem Schreiben vom 28.02.2008 ersichtlich - über alle Angelegenheiten und Sachverhalte dieses Verfahren betreffend Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart habe, sei üblich. Es sei ebenfalls Usus, dass er für seine Gutachtenerstattung das Gutachten zur Insolvenzeröffnung, den Bericht zur ersten Gläubigerversammlung, das Masseverzeichnis zur Insolvenzeröffnung und die Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters verlange, wobei Letztere oft gar nicht erstellt werde. Ferner werde - je nach Stand des Verfahrens - auch der Antrag auf Vergütung oder der Entwurf eines solchen Antrages angefordert. Vorliegend sei die Festsetzung bereits erfolgt, weshalb ihm auch der Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdebegründung der D.-Bank übermittelt worden sei. Die Unterlagen seien ihm vom Angeklagten per Post an seine Privatadresse übersandt worden, da er habe vermeiden wollen, dass die Unterlagen in der Hochschule im Postfach drei bis vier Tage liegen würden, weil er sich dort nicht jeden Tag aufhalte. Von seinem Gesamteindruck her sei insoweit die Kommunikation mit dem Büro des Angeklagten kein Problem gewesen. Er habe sämtliche Unterlagen bekommen - auch solche betreffend die Geschäftsübertragung, die ihm auf Anfrage nachgereicht worden seien.
Es sei kein Procedere - auch nicht mit dem Angeklagten - vereinbart worden, wie die D.-Bank an ihn heranzutreten habe. Tatsächlich sei die D.-Bank direkt auf ihn zugekommen und habe ihm ihre Stellungnahme übermittelt. Welche relevanten Punkte ihm in dieser Stellungnahme aufgefallen seien, erinnere er nicht mehr. Auf diese habe er aber immer wieder im Rahmen seines Gutachtens Bezug genommen. Im Wesentlichen sei es ja dabei um die Berechnungsgrundlage sowie die Erhöhungstatbestände gegangen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der D.-Bank letztlich die absolute Höhe der Vergütung für unangemessen erachtet habe; dieses "Grundgefühl" habe sich durch das ganze Schreiben gezogen. Bei der Durchsicht des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrags sei er allein schon wegen des reinen Umfangs des Insolvenzverfahrens, beispielsweise der Anzahl der im Ausland befindlichen Baustellen, beeindruckt gewesen. Auch der Vergütungsantrag selbst sei nach seiner damaligen Bewertung - was vor allem die Erhöhungstatbestände betreffe - sehr umfangreich gewesen; demgegenüber sei die Darstellung der Berechnungsgrundlage etwas "dürftig" ausgefallen. Auch auf Vorhalt der Ausführungen auf Seite 17 der Stellungnahme der D.-Bank hin, wonach man unter anderem davon ausgehe, dass die P. T. AG vom Insolvenzverwalter und nicht von der Schuldnerin bezahlt worden sei, weil andernfalls die Beantragung eines gesonderten Zuschlags treuwidrig wäre, habe bei ihm kein "Störgefühl" ausgelöst. Dies habe er vielmehr ganz allgemein als Unmutsbekundung gedeutet, so dass er auch keine Überlegungen dahingehend angestellt habe, Unterlagen zur Beauftragung Externer insbesondere hinsichtlich des Avalmanagements anzufordern.
Der Umstand, dass er dem Angeklagten nach Abschluss seiner gutachterlichen Tätigkeit Vorab-Entwürfe seines Gutachtens habe zukommen lassen, sei nicht ungewöhnlich gewesen. Deren Übermittlung vorab sei weder mit dem Angeklagten abgesprochen noch gar von diesem gefordert worden. Er handhabe es vielmehr selbst üblicherweise so, dass er einen Erstentwurf des Gutachtens als pdf-Datei mit Kennwortschutz versende, verbunden mit der Bitte, die Sachverhaltsdarstellung zu überprüfen und gegebenenfalls Ergänzungen anzuregen. Deswegen sei es vorliegend zu insgesamt drei Entwürfen - am 16.04., 02.05. und 09.05.2008 - gekommen, zumal er sich die jeweiligen Modifizierungen selbst nur bei Änderungen von Kommata erneut abspeichere, um die Genese des Gutachtens nachvollziehen zu können. Worin hier genau die Unterschiede zwischen den einzelnen Gutachten bestünden, könne er nicht sagen. Dass er die Entwürfe nicht der D.-Bank, sondern lediglich dem Angeklagten zugesendet habe, sei allein der Tatsache geschuldet, dass er in Letzterem schlichtweg seinen eigentlichen Ansprechpartner erblickt habe.
Sofern er in seinem Anschreiben zur Übermittlung der Vorab-Fassung seines Gutachtens vom 16.04.2008 darum gebeten habe, Abschnitte seines Gutachtens hinsichtlich der Zuerkennung konkreter Prozentsätze zu überprüfen, sei der Angeklagte im Rahmen der Gutachtenerstattung nur insoweit in die rechtliche Erörterung einbezogen worden, als es um die in Literatur und Rechtsprechung etwas umstrittene Fragestellung gegangen sei, wie man generell den angemessenen Bruchteil der Verwaltervergütung berechne. Dies sei allerdings keine Frage bezüglich der hier in Rede stehenden Erhöhungstatbestände gewesen und habe nicht die Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite zum Gegenstand gehabt. Vielmehr sei es allein um die einleitende Berechnungsmethodik gegangen.
Die Tatsache, dass der Angeklagte daraufhin unter dem 25.04.2008 erneut eine Stellungnahme abgegeben habe, sei für ihn lediglich "nervig" gewesen. Er habe - so wörtlich - nur spontan gedacht: "Ach muss ich mich jetzt mit dem Mist immer noch befassen!" In diesem Zusammenhang habe er sich auch über das in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Anliegen des Angeklagten, wonach er habe bestätigen sollen, dass alle Unterlagen zur Gutachtenerstattung vorgelegen hätten, damit die D.-Bank nicht auf die "abstruse Idee" verfalle, dass die Bewertung nur anhand des Vergütungsantrags erfolgt sei, keine weiteren Gedanken gemacht. Denn er habe in seiner Sachverhaltsdarstellung sämtliche Unterlagen benannt, die zur Verfügung gestanden hätten. Ferner habe er die Beschwerde sowie die Stellungnahme der D.-Bank berücksichtigt.
Warum er in seiner E-Mail vom 30.04.2008 bei dem Angeklagten angefragt habe, ob er das Schreiben vom 29.04.2008 - gemeint sei die E-Mail vom selben Tag, an welcher das vorerwähnte Schreiben vom 25.04.2008 angehängt gewesen sei - in seinem Gutachten erwähnen müsse, könne er nicht erinnern. Er gehe aber davon aus, dass er bei dieser Anfrage den Hintergedanken gehabt habe, dass das Schreiben vom 25.04.2008 im Gutachten eben nicht erwähnt worden sei. Er habe befürchtet, dass durch die Erwähnung dieses Schreibens vielleicht noch einmal "Öl ins Feuer" gegossen worden wäre, zumal der Angeklagte und die D.-Bank insgesamt nicht gerade "zimperlich" miteinander umgegangen seien. Aufgrund des Schreibens des Angeklagten vom 29.04.2008 habe er - wie sich dies aus seiner E-Mail vom 02.05.2008 ergebe - nachträglich Urkunden in das Gutachten "eingebaut" und insoweit um konkretere Sachverhaltsdarstellungen ergänzt.
Zu den Ausführungen in dem Anschreiben vom 09.05.2008 zur (vorläufigen) Endfassung des Gutachtens, wonach er die kritischen Anmerkungen in seinem Gutachten so belassen möchte und es unglaubwürdig wäre, würde er nun "gar nichts" finden und eine "Generalabsolution" erteilen, bekundete Prof. K., dass er hinsichtlich einzelner Punkte im Gutachten den Eindruck bekommen habe, dass der Angeklagte nach einer solchen verlange. Dieser Eindruck habe sich jedoch nur auf die undifferenzierte und sehr einfach gehaltene Darstellung der Berechnungsgrundlage im Vergütungsantrag bezogen - ein Umstand, der in seinem Gutachten einen sehr breiten Raum eingenommen habe. Er habe aber mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er den Eindruck gewonnen habe, es seien Informationen bewusst weggelassen oder zurückgehalten worden. Soweit er weitere optimierungsfähige Punkte festgestellt habe, habe dies vielmehr dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes gegolten. Dort seien nämlich die Erhöhungstatbestände sehr pauschal begründet und etwa das Avalmanagement weder erwähnt, geschweige denn den Erhöhungstatbeständen "Buchhaltung" und/oder "Bauinsolvenz" zugeordnet worden.
Sofern ihm schließlich die mit E-Mail vom 14.05.2008 erfolgte Nachfrage seitens der D.-Bank zum Stand der Gutachtenerstellung vorgehalten werde, müsste diese mit dem Zeitpunkt zusammengefallen sein, in welchem schon die Endfassung des Gutachtens an den Angeklagten übersandt worden sei. Eine Stellungnahme seitens der D.-Bank zu etwaigen Vorab-Entwürfen sei nicht vorgesehen gewesen.
10.
a) Die vor allem für den nämlichen Tatzeitraum bestehenden und unter A. II. 10. festgestellten Usancen in der insolvenzgerichtlichen Handhabung von Vergütungsanträgen sind von den mit der Insolvenzpraxis vertrauten Zeugen und Sachverständigen wie folgt beschrieben worden:
aa) So führte W. zum Umfang der Vergütungsanträge aus, dass es - anders als heute - früher üblich gewesen sei, dass diese sehr knapp begründet und etwa die im Insolvenzverfahren abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge nicht noch einmal im Vergütungsantrag aufgeführt würden, weil man davon ausgegangen sei, dass die in der Insolvenzakte enthaltenen Berichte und Gutachten gleichfalls Gegenstand des Vergütungsantrags seien. Denn der für die Vergütung zuständige Richter bzw. Rechtspfleger bekäme die Akte ja nicht zum ersten Mal mit dem Vergütungsantrag zu Gesicht; vielmehr "wachse" er gleichsam mit der Akte. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter - wie hier - zugleich einen kurz gehaltenen Antrag bezüglich der Vergütung für die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses stelle, sei seinerzeit ebenso üblich gewesen wie die prozentuale Koppelung der Vergütung an diejenige des Insolvenzverwalters. Letzteres bestätigte übrigens auch der Zeuge S..
bb) Der damals als Sachverständige tätige und nunmehrige Zeuge Prof. K. stimmte der vorstehenden Aussage explizit zu: Herr W. habe Recht, wenn er zum Ausdruck bringe, dass das Vergütungsrecht und dementsprechend auch die Vergütungsanträge früher "schlanker" gehalten gewesen seien als dies heute der Fall sei - was vor zehn Jahren noch sieben bis zehn Seiten gewesen seien, wären heute 40 bis 50 Seiten. Damals sei alles viel weniger ausdifferenziert worden. Insbesondere habe es früher keine Standardabfrage zum Einsatz externer Mitarbeiter gegeben, zumal die Darstellung der Delegation von Aufträgen in den Vergütungsanträgen sehr unterschiedlich ausgestaltet, in der Praxis sogar "eher offener" gehandhabt worden sei. Insofern habe man ohnehin bei der Prüfung des Vergütungsantrags die anderen Unterlagen (Berichte, Gutachten etc.) ebenfalls in den Blick zu nehmen. Schließlich seien "Kommentarschlachten" bzw. sei das Abschreiben aus Kommentaren in Vergütungsanträgen damals wie heute völlig normal.
cc) Ähnliches schilderte auch der Rechtspfleger G. aus seiner langjährigen insolvenzgerichtlichen Erfahrung, indem er ausführte, dass die Vergütungsanträge vor zehn Jahren knapper gehalten gewesen und im Lauf der Zeit immer ausführlicher geworden seien. Dies betreffe vor allem die rechtliche Begründung, da es inzwischen wesentlich mehr vergütungsrechtliche Entscheidungen gäbe als noch vor zehn Jahren. Auf die Frage, ob ein Hinweis auf Bericht und Gutachten o.ä. im Vergütungsantrag inhaltlich genüge, bekundete G., dass teils darauf Bezug genommen, teils aber insoweit auch der Antrag selbst ausführlicher begründet werde. Er selbst lese den Bericht immer parallel. Mitunter sei es dann so, dass er einen 30-seitigen Vergütungsantrag bekomme und sich dann beim Lesen frage: "Warum muss ich das denn noch einmal alles lesen? Das lese ich doch schon alles im Schlussbericht!". Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt ein Hinweis ausreichend gewesen, zumal der Rechtspfleger, auch wenn dieser erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig werde, sich selbstverständlich den Rest der ihm vorgelegten Akte anschaue, sobald er den Vergütungsantrag prüfe. Im Übrigen sei es seinerzeit normal gewesen, in den Vergütungsanträgen mit Textbausteinen aus der Kommentierung zu arbeiten.
dd) Auf die vor allem regional und sogar von Gericht zu Gericht abweichende Verfahrenspraxis im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht ging der Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter K., der seinerzeit für den Angeklagten als Leiter des Standorts in H. tätig war, in seiner Aussage ein: In der Praxis werde die Frage nach der Mitarbeit Externer seitens der Gerichte und der zuständigen Rechtspfleger sehr unterschiedlich gehandhabt. Während insofern etwa dem Amtsgericht E. schon immer "alles egal" gewesen sei, komme demgegenüber von den Amtsgerichten D., H. und B. regelmäßig die zielgerichtete Frage nach dem Einsatz externer Mitarbeiter. Dementsprechend werde vom Rechtspfleger sogar eine Liste der externen Mitarbeiter angefordert. Obwohl diese Praxis im Gesetz keine Stütze finde, sondern - wie fast alles im Insolvenzverfahren - aus der Praxis heraus "geboren" sei, habe er selbst immer - allerdings nur um "Stress" durch Nachfragen "vorzubeugen" - die Tätigkeit Externer dargelegt.
ee) Dieser Befund wird durch die Ausführungen des Sachverständigen R., Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege, deutlich untermauert, wonach er selbst im Rahmen seiner dreijährigen Tätigkeit als Rechtspfleger entsprechende Mitteilungen zur Mitarbeit Externer erwartet habe. Es mag aber auch üblich gewesen sein, entsprechende Beauftragungen nicht mitzuteilen. Die Bandbreite dessen, was von den Gerichten erwartet werde, sei sehr breit gefächert und regional völlig unterschiedlich. Auch die Anträge selbst seien früher knapper gehalten gewesen als heute. So gebe es sogar Gerichte, die die Mitteilung Externer nach dem Motto: "Lass mich in Frieden!" als "Belästigung" empfänden. Vor diesem Hintergrund hätten einige Verwalterbüros ganze Übersichten an der Wand, was von welchen Gerichten konkret erwartet werde. Sofern es also eine anderweitige Praxis beim Amtsgericht in A. oder anderen Gerichten gegeben haben sollte, könne es auch in Ordnung sein, wenn der Insolvenzverwalter die Beauftragung in seinem Antrag nicht erwähnte.
ff) Auch der Hauptsachbearbeiter F. führte aus, dass es bezüglich der Nachfrage zum Einsatz externer Mitarbeiter bei den Gerichten regionale Unterschiede gebe. Eine solche Übung sei ihm im hiesigen Bezirk indes nicht bekannt. Es sei im hiesigen Beritt vielmehr üblich gewesen, mit Standardformulierungen zu arbeiten. Nach einiger Zeit sei dem Rechtspfleger bewusst, was sich hinter bestimmten Standardformulierungen verberge, zumal dieser über das Insolvenzverfahren im Bilde sei und sich auch hier - er selbst habe mit dem Rechtspfleger S. allerdings nicht direkt zu tun gehabt - offensichtlich in der Lage gesehen habe, den Antrag zu bescheiden. Zudem sei es seinerzeit gang und gäbe gewesen, nicht allein auf den Vergütungsantrag abzustellen, sondern auch die Berichte etc. in den Blick zu nehmen. Alles müsse in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen. Dies habe sich hier von selbst verstanden, zumal im vorliegenden Antrag einleitend auf Bericht und Gutachten verwiesen worden sei. Heute sei dies mitunter anders und es werde ein ausführlicherer Antrag verlangt; damals habe es aber keine Probleme mit Textbausteinen gegeben.
b) Im Rahmen der Beweisaufnahme ergaben sich aber auch Anhaltspunkte für die seinerzeit gelebte Verfahrenspraxis beim Amtsgericht A. im Allgemeinen sowie den Umgang mit den (anderen) Vergütungsanträgen des Angeklagten im Besonderen:
aa) So führte G. zur Handhabung beim Amtsgericht A. weiter aus, dass dies jeder etwas anders mache. Er selbst sehe sich an, ob der Antrag schlüssig sei. Dann werde der Antrag mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen an die Gläubiger übersandt. Im Anschluss werde die Vergütung geprüft und festgesetzt. Bei der Prüfung ziehe er den vorliegenden Schlussbericht bei, ebenso die Schlussrechnung. Außerdem gleiche er die Anträge und die dort geltend gemachten Erhöhungstatbestände mit dem Standardkommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster ab. Es habe sich hierbei seinerzeit um den einzigen vergütungsrechtlichen Kommentar gehandelt, so dass er sich darauf habe verlassen können, dass, wenn der Antragsteller auf diesen führenden Vergütungskommentar Bezug nehme, er aber gleichwohl einen Zuschlag nicht gewähren würde, seine Entscheidung vom Beschwerdegericht aufgehoben würde. Es sei in aller Regel allerdings auch tatsächlich so, dass die Erhöhungstatbestände gut und überzeugend begründet würden. Denn nur der Insolvenzverwalter wisse, wieviel Arbeit er in ein Insolvenzverfahren "gesteckt" habe; er selbst als Rechtspfleger "sitze da ja nur am Schreibtisch". Wenn etwa der Erhöhungstatbestand beispielsweise wegen Baustellen im Ausland geltend gemacht werde, so schaue er lediglich nach, ob sich dieses ebenfalls aus dem Schlussbericht ergebe - ob also Baustellen im Ausland vorhanden gewesen seien und ob der Verwalter sich damit befasst habe. Bei 200 Baustellen würde er nicht mehr nachhaken, wer das gemacht habe. Lediglich bei Widersprüchen oder bei Erhöhungstatbeständen, die Tatsachen beträfen, die im Schlussbericht keine Erwähnung fänden, frage er natürlich nach und nehme schon einmal einen Abschlag vor. Im Allgemeinen hätten sie früher nicht ganz so ausführlich geprüft und seien etwas "flotter" gewesen. Die bislang von ihm immer wieder zu bearbeitenden Anträge des Angeklagten seien jedenfalls stets angemessen gewesen; es habe keine "Ausreißer" gegeben.
bb) Als unproblematisch beschrieb schließlich K. - wie bereits wiedergegeben - die bisherige Zusammenarbeit mit dem Angeklagten. In den vorherigen Insolvenzverfahren mit dem Angeklagten sei es regelmäßig Übung gewesen, dass der Angeklagte einen Vergütungsantrag gestellt und dann, soweit es Beanstandungen gegeben habe, den Antrag dementsprechend zurückgenommen habe. Dieses Verfahren sei normalerweise nicht so formell gehandhabt worden, sondern es sei bei Beanstandungen einfach zum Telefon gegriffen worden. Dass der Angeklagte zu ihm gekommen sei und den Vergütungsantrag übergeben habe, habe bei ihm keinerlei Verwunderung ausgelöst. In Insolvenzverfahren laufe halt vieles anders; Zeit für Formalien sei da nicht gewesen; es habe alles "schlicht laufen müssen".
IV.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil ihm zur Überzeugung der Kammer weder ein Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB (dazu 1.), noch ein versuchter Betrug gem. §§ 22, 23, 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB (dazu 2.), noch eine Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB (dazu 3.) nachzuweisen war.
1.
Es konnte zur Überzeugung der Kammer schon nicht festgestellt werden, dass in dem Vergütungsantrag über Tatsachen getäuscht wurde (dazu a)). Jedenfalls mangelt es an der Erregung eines Irrtums (dazu b)) und damit einhergehend an der Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung (dazu c)).
a) Täuschung über Tatsachen
aa) Tatsachen
Angesichts des Umstandes, dass einerseits mit den nämlichen Erhöhungstatbeständen tatsächliche Erschwernisse des Angeklagten bei der Erfüllung seiner Tätigkeit abgegolten werden sollen, andererseits der vorliegende Vergütungsantrag mit Wertungen ("außerordentlich aufwendig") und der Wiedergabe allgemeiner Erfahrungssätze ("haben Verwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten") durchsetzt ist, welche sich zudem fast wortwörtlich in der seinerzeit gängigen Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster wiederfinden, sind aus den für die Einordnung der Tätigkeit von M., F. und M. relevanten Erhöhungstatbestände zunächst die Tatsachenkerne herauszuarbeiten. Denn reine Werturteile und Rechtsausführungen sind keine tauglichen Gegenstände von Täuschungshandlungen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1979, 2573 f.; OLG F. a.M. NJW 1996, 2172 [OLG Frankfurt am Main 19.03.1996 - 3 Ws 166/96] (2173)). So ist allein die bloß unzutreffende Behauptung eines Anspruchs nicht geeignet, überhaupt eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB zu begründen (vgl. BGH NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196). Eine Betrugstauglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn solche Ausführungen zugleich einen greifbaren und relevanten Tatsachenkern enthalten (vgl. BGH NJW 1987, 388 = BGHSt 34, 199; NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196; OLG Zweibrücken JR 1989, 390 [BGH 08.11.2000 - 5 StR 433/00] (391)).
Legt man diesen Maßstab für den Erhöhungstatbestand "Bauinsolvenz" zugrunde, so lassen sich diesem folgende Tatsachenkerne bzw. Tätigkeiten entnehmen: Das Vorliegen einer Bauinsolvenz als solche in einem Großverfahren; die Abrechnung von Wetter- und Kurzarbeitergeld für die Zusatzkasse der Bauwirtschaft sowie die Abrechnung der Urlaubs- und Lohnansprüche über die "Lohnausgleichskasse"; die Planung und Abrechnung von Bauvorhaben sowie deren Prüfung zur Entscheidung über die Fortsetzung oder Einstellung - auch solche bezüglich von Arbeitsgemeinschaften.
Führt man den Erhöhungstatbestand "Betriebsfortführung" auf seinen Tatsachenkern zurück, wird als Begründung für diesen Erhöhungsfaktor die mit Haftungsrisiken verbundene und angesichts der Größe des Unternehmens, der Branche und der Verunsicherung bei Kunden und Lieferanten geleistete Betriebsfortführung angeführt, wobei der Aufwand im Verhältnis zu einem Normalverfahren um das Mehrfache überschritten wurde.
Dem zuvorderst einschlägigen Erhöhungstatbestand "Buchhaltung/Forderungseinzug/ Avale/Hohe Gläubigerzahl" lassen sich im Wesentlichen drei Tatsachenkerne entnehmen:
- Der Buchhaltungsstoff wird von der Schuldnerin in verschiedenen Buchungskreisen erfasst und musste zusammengeführt werden, was nicht nur Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiken hervorgebracht, sondern die Erfassung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erschwert und im Rahmen der kurzfristigen Planung zu Beeinträchtigungen geführt hat. Es mussten Maßnahmen ergriffen werden, um sie mit der Insolvenzbuchhaltung kompatibel zu gestalten, was Einfluss auf den Forderungseinzug gehabt hat.
- Das Avalmanagement der Schuldnerin war unzureichend. Der Schuldnerin war es nicht möglich, gestellte und hereingenommene Bürgschaften einzelnen Projekten zentral und zeitnah zuzuordnen. Diese Mängel mussten durch die vorläufige Insolvenzverwaltung substituiert werden.
- Das Informationsbedürfnis einer Vielzahl von Gläubiger (über 5.000) musste bedient werden.
bb) Täuschung
(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren - ausgehend von diesen Tatsachenkernen - Anhaltspunkte für eine Täuschung expressis verbis nicht gegeben.
(a) "Bauinsolvenz"
Angesichts der festgestellten und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Umstände - namentlich der Anzahl der Arbeitnehmer und der Vielzahl der europaweit angesiedelten Baustellen - bestand aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran, dass es sich hier um das Insolvenzverfahren eines großen Bauunternehmens handelt. Die im Rahmen des Erhöhungstatbestands in Ansatz gebrachten Abrechnungen im Lohnbereich sind insbesondere von Frau M. aus dem Büro des Angeklagten erbracht worden. So bekundete M., dass sie als Mitarbeiterin des Angeklagten den buchhalterischen sowie den arbeitnehmerrechtlichen Part bearbeitet habe, indem sie beispielsweise Arbeitnehmerabrechnungen geprüft und sich unter anderem damit befasst habe, dass im April 2007 noch die März-Gehälter ausgestanden hätten. Die Nachweise für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse habe sie ebenfalls bearbeitet und unterschrieben. Diese Ausführungen wiederum wurden von dem bei der Insolvenzschuldnerin angestellten (namensgleichen) Personalsachbearbeiter M. dergestalt bestätigt, dass Frau M. seine Ansprechpartnerin etwa in Fragen betreffend die Abrechnung des Insolvenzgeldes und sonstiger insolvenzrechtlicher Probleme im Personalbereich gewesen sei. Dass die Planung und Abrechnung von Bauvorhaben und ARGEN sowie die Prüfung zur Entscheidung über deren Fortsetzung im Verantwortungsbereich des Angeklagten lagen und dort zu erheblichem Aufwand führten, macht vor allem die Aussage von F. deutlich, wonach - trotz teilweiser Aufbereitung der Zahlen durch M. und F. - noch Prüfungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Projektliste vorgenommen worden seien, indem es häufig Kontaktaufnahmen mit Niederlassungsleitern oder Bauleitern gegeben habe. Die Daten seien auf diese Weise noch einmal verifiziert worden, da Anlass bestanden habe, an der Datenlage zu zweifeln. So habe es beispielsweise mehrere tausend nicht vorgenommene Buchungen aus dem Zeitraum vor Antragstellung gegeben. Die Tatsache, dass der Angeklagte in die Planung und Entscheidung über die Fortführung von Bauvorhaben unmittelbar involviert war, zeigen überdies die Ausführungen von M., indem dieser bekundete, dass durch den Angeklagten noch mehr zu prüfen gewesen sei, als nur den Zustimmungsvorbehalt auszuüben und seine Unterschrift unter die Vorgänge zu setzen. Insoweit sei beispielhaft das Pipelineprojekt zu nennen: Obwohl dies fast fertig gewesen sei, habe der Kunde plötzlich nicht mehr weiter bauen wollen. Der Angeklagte habe dann eben dasjenige Risiko zu beurteilen gehabt, wieviel Geld noch aus der Masse aufgewendet werden müsste, um die Arbeiten zu beenden, und welche Chance bestünden, hierdurch Liquidität zu generieren. Dass der Angeklagte hierbei eine Risikobewertung anhand des ihm vorgelegten Zahlenmaterials vornehmen musste, bestätigte auch der Zeuge F.: Die Prüfung, ob das Unternehmen überhaupt fortgeführt werden sollte, habe der Angeklagte vorgenommen. Hierzu hätten die Daten schnellstmöglich beschafft werden müssen, um es diesem zu ermöglichen, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob die Risiken einer Betriebsfortführung für die Gläubiger überhaupt tragbar gewesen wären oder nicht. Zudem sei unter anderem von Herrn M., Herrn F. und dem Angeklagten selbst bereits im Vorfeld eine umfangreiche Liste der ca. 600 laufenden Projekte mit allen verfügbaren Daten erstellt worden, anhand derer er - der Zeuge - dann überprüft habe, ob die Positionen zu einem Projekt gehörten, von dem durch das Insolvenzverwalterbüro zuvor entschieden worden sei, dass dieses weitergeführt werden sollte. Obwohl die Kammer in diesem Kontext nicht verkennt, dass die dieser Prüfung nachfolgende Freigabe - zumindest teilweise - durch Frau M. erfolgte, ändert dies nichts an der Richtigkeit der im Rahmen dieses Erhöhungstatbestandes mitgeteilten Tatsachen, zumal ausweislich der Bekundungen der insoweit über einen Freigabestempel des Angeklagten verfügenden Mitarbeiterinnen M. und O. die weit überwiegenden Freigaben durch sie - die beiden Zeuginnen - erfolgten. Der insoweit unterbliebene Hinweis auf M. betrifft demgegenüber einen im Rahmen der konkludenten Täuschung unter A. IV. 1. lit. a) bb) (2) noch näher zu erörternden Umstand.
(b) "Betriebsfortführung"
Dass vorliegend die Betriebsfortführung eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens in Rede steht und der hierfür erbrachte Aufwand von den Kriterien eines Normalverfahrens, wie sie auch zu Beginn des Vergütungsantrags des Angeklagten wiedergegeben werden, in erheblichem Maß abweicht, bedarf angesichts des bisher Ausgeführten keiner weiteren Erörterung. Überdies finden die in diesem Erhöhungstatbestand angesprochenen Haftungsrisiken allein schon in dem Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowohl für den Angeklagten als auch für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Höhe von 100 Millionen Euro ihren Niederschlag. Zu den Risiken und deren Hintergründe führte namentlich F. aus, dass ihnen durch die Herren J. und S. mitgeteilt worden sei, dass es Eingangsrechnungen gebe, die nicht gebucht worden seien und teils noch bei den Bauleitern im Bauwagen lägen. Das Ausmaß dieses Problems sei zu Beginn nicht absehbar gewesen und habe große Haftungsrisiken mit sich gebracht, was beispielsweise unterlassene Buchungen und auf unzutreffendes Zahlenwerk gestützte Freigaben von Projekten angehe. Dies sei auch ein Teilaspekt gewesen, weshalb später Organhaftungsansprüche gegenüber den Organen geltend gemacht worden seien. Zur Verunsicherung bei Kunden und Gläubigern sowie den dahingehenden Bemühungen seitens des Angeklagten wiederum bekundete F. weiter, dass der Angeklagte selbst in die Betriebsfortführung in der Weise eingebunden worden sei, dass dieser einige Termine mit wichtigen Auftraggebern, wie beispielsweise der E., wahrgenommen habe. Außerdem habe es Treffen mit diversen Auftraggebern im Büro in B. sowie eine Vielzahl von Telefonaten gegeben. Alle Auftraggeber seien zu beruhigen gewesen, wodurch sich die Lage erheblich stabilisiert habe. Zudem bestehe das grundsätzliche Problem, dass sich Mitarbeiter nach einem Insolvenzantrag gewissermaßen "auf die Flucht" begäben. Im süddeutschen Raum sei hier der Versuch von Konkurrenten unternommen worden, ganze Standorte - namentlich die sehr gesuchten Schweißer für Gasleitungen - abzuwerben; dies sei in einem Fall auch gelungen. Dort sei es erforderlich gewesen, sich massiv für eine Beruhigung der Auftraggeber und Mitarbeiter einzusetzen. Bei den Stadtwerken sei ebenfalls Einiges an Überzeugungsarbeit notwendig gewesen, um die Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten. In dieselbe Richtung gehen auch die Ausführungen von W., wenn er bekundet, dass der Angeklagte selbst sich in alle Problembereiche des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingebracht und etwa mit Erfolg Kontakt insbesondere zu den großen Auftraggebern (E., E. etc.) aufgenommen habe, um bei diesen um Zeit und Unterstützung zu werben - eine Tatsache, die gleichfalls von S. bekundet wurde. Die Verunsicherung tritt deutlich hervor, wenn man sich auch in diesem Kontext noch einmal die Aussage von B. vergegenwärtigt, wonach durch die Beantragung der Insolvenz "das Chaos ausgebrochen" und es verstärkt zu Anrufen von verunsicherten Kunden gekommen sei. Die vorstehend geschilderte Problematik wird schließlich durch den Angeklagten selbst in seinem Gutachten vom 28.06.2007 auf den Punkt gebracht, indem dort aufgeführt ist, dass bei den Kunden eine erhebliche Verunsicherung eingetreten war, weshalb vielfach Einzelgespräche geführt wurden und für das Vertrauen in das Unternehmen geworben werden musste.
(c) "Buchhaltung etc."
- Der Umstand, dass die Buchhaltung aus verschiedenen Buchungskreisen bestand und händisch zusammengeführt werden musste, wurde von den beteiligten Zeugen unisono bestätigt. Dass diese Zusammenführung unmittelbar durch die Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin, der Zeugin B., erfolgt ist, begründet dabei nicht die Unrichtigkeit dieser im Erhöhungstatbestand mitgeteilten Tatsache. Denn zum einen heißt es hier nicht expressis verbis, dass diese Arbeit durch das Insolvenzverwalterbüro bzw. den Angeklagten selbst erfolgt ist, sondern dass die Buchungskreise - passivisch formuliert - zusammengeführt werden mussten. Zum anderen waren Mitarbeiter des Angeklagten insofern an dieser Aufgabe beteiligt, als die Konsolidierung unter Anleitung und nach den Vorgaben der Angestellten des Angeklagten, nämlich den Mitarbeitern R., M. und F. getätigt wurde. Dass dies zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und Erschwernissen sowie Haftungsrisiken führte, beweisen einmal mehr die Bekundungen von F. zur Problematik fehlender Einbuchungen. Danach habe man sich mit Frau M. und Herrn F. angesichts der verspäteten und lückenhaften Buchungen vornehmlich der Kreditorenseite über die Belastbarkeit der gelieferten Daten austauschen müssen. Auch stellte sich in diesem Zusammenhang immer wieder das von sämtlichen beteiligten Zeugen nachdrücklich wie übereinstimmend geschilderte Problem, dass die Buchungen wie auch sonstigen Daten von den jeweils als "Lokalfürsten" agierenden Niederlassungsleitern nicht sach- und zeitgerecht geliefert wurden, was häufige Nachfragen erforderlich machte. So bekundete etwa F., dass der Buchungsstand in den Niederlassungen nicht zu kontrollieren gewesen sei. Außerdem habe es umfangreiche Innenumsätze sowohl auf Kreditoren- wie auf Debitorenseite gegeben; diese Daten hätten herausgefiltert werden müssen. Den schließlich mit der systemtechnischen Verknüpfung zwischen der Buchhaltung des Unternehmens einerseits und der Insolvenzbuchhaltung andererseits verbundenen Aufwand für die Insolvenzverwaltung bringen die Ausführungen von M. zum Ausdruck: Er habe auf Anweisung an zwei der Insolvenzverwaltung zur Verfügung gestellten Rechnern im Unternehmen das Programm "Winsolvenz" mit Anbindung an das Büro des Angeklagten installiert. Mit dem Import der Daten in dieses Programm selbst habe er indes nichts zu tun gehabt; er habe vielmehr nur die Daten entsprechend den vorgegebenen Parametern des Angeklagten geliefert. Insoweit hätten unter sehr hohem Zeitdruck technische Umsetzungsprobleme bewältigt werden müssen, in deren Zusammenhang der Import von Daten nicht richtig funktioniert habe und es deshalb zu telefonischen Absprachen mit Herrn F. gekommen sei. F. ergänzte insoweit, dass die Insolvenzbuchhaltung von der Insolvenzverwaltung selbst bewerkstelligt worden sei. Die Einbuchungen bzw. Verrechnung der Zahlungen seien dann im Büro des Angeklagten auf der Grundlage der noch aus der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin herauszufilternden und in das Softwaresystem "Winsolvenz" zu importierenden Daten erfolgt. Eine dahingehende Einbindung der Insolvenzverwaltung wird nicht zuletzt auch durch die Aussage der Kanzleiangestellten M. bestätigt, wonach sie vor Ort die Buchhaltung erst unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten habe einrichten und begleiten müssen. Zudem habe sie in der Anfangszeit anhand der generierten Unternehmensdaten noch selber in das System "Winsolvenz" Buchungen bzw. Änderungen vorgenommen, bis die Arbeitsplätze vor Ort eingerichtet worden seien.
- Dass die von B. verantwortete Excel-Tabelle sowie die Ablage bezüglich der Avale in der Zentrale in W. für ein wirksames Avalmanagement völlig unzureichend waren, wurde sowohl von Angestellten des schuldnerischen Unternehmens als auch von den externen Mitarbeitern in der oben festgestellten Weise übereinstimmend bekundet, zumal die Insolvenzschuldnerin bislang über keinerlei Erfahrungen im Umgang mit Avalinanspruchnahmen verfügte. Die Unfähigkeit der Insolvenzschuldnerin, die Bürgschaften den einzelnen Projekten zentral und zeitnah zuzuordnen, lässt sich ebenfalls an der unisono bekundeten Tatsache festmachen, dass die Übersicht über die bei den einzelnen Niederlassungen befindlichen Avalen höchst bruchstückhaft war. Die Zuordnung wurde ferner dadurch erschwert, dass in der bisherigen Avalliste nur einige wenige Parameter aufgeführt waren, welche für die Zwecke der Insolvenz und der eigentlichen Abwehr von Avalinanspruchnahmen nicht ausreichten. Dieser Mangel musste durch die Insolvenzverwaltung behoben, eben "substituiert" werden. Hierzu führte F. aus, dass angesichts der mangelnden Datenverfügbarkeit auf zentraler Ebene zu prüfen gewesen sei, ob die gelieferten Daten überhaupt belastbar seien, was oftmals Telefonate mit den Avalkreditgebern und Rücksprachen mit Herrn M. erforderlich gemacht habe. Der Insolvenzschuldnerin sei es nicht möglich gewesen, die Zuordnung der Projekte zu den einzelnen Avalen "à jour" zu liefern. Mit dieser Aussage korrespondiert auch die Bekundung von M., indem er bestätigte, dass die im Vergütungsantrag aufgeworfene Problematik der fehlenden Zuordnung der Bürgschaften zu einzelnen Projekten in der Tat bestanden habe. Der Informationsfluss von außerhalb des Standortes in W. sei nicht vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe veranlasst, dies zu ändern, und die Koordination der Informationswege übernommen. Alle Leistungsträger im Unternehmen seien hierzu auf dessen Veranlassung konstant unterwegs gewesen. Wie der Angeklagte und Herr F. dies alles koordiniert hätten, sei schon beachtlich gewesen. Die Avallisten in Form der Excel-Tabellen hätten teilweise vor Ort, teilweise im Büro in B. nach den vorgegebenen Parametern der Insolvenzverwaltung und in enger Abstimmung sowohl mit dem Angeklagten als auch teilweise mit Herrn F. weiterverarbeitet werden müssen. Abschließend seien - so wiederum F. - die Entscheidungen darüber, wie und mit welchen Avalen habe umgegangen werden sollen, allesamt in der Insolvenzverwaltung getroffen worden, zumal sich die Avalgeber aus Gründen der Beschleunigung der Informationswege und als Ausdruck des Misstrauens gegenüber der Geschäftsführung teilweise selber direkt an den Angeklagten zur Abklärung der Avalsituation gewandt hätten. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass den Feststellungen zufolge ebenfalls M. im Bereich des Avalmanagements tätig war; auch hat sich F. ausweislich seiner Tätigkeitsnachweise am 30.05., 01.06. und 04.06.2007 (Bl. 13, 15 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) mit der Avalzuordnung befasst. Deren Tätigwerden steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die Probleme des Avalmanagements - zumindest auch - durch die Insolvenzverwaltung "substituiert" werden mussten. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Tätigkeit dieser beiden Externen in diesem Kontext hätte im Vergütungsantrag Erwähnung finden müssen, vielmehr (sogleich) erst auf Ebene der konkludenten Täuschung.
- Dass im vorliegenden Insolvenzverfahren schließlich mehr als 5.000 Gläubiger zu verzeichnen waren, ergibt sich allein schon aus der Aussage von F., wonach es nicht möglich gewesen sei, von dem Unternehmen aus ein "sauberes" Gläubigerverzeichnis der über 5.000 Kreditoren bekommen. Deren Informationsbedürfnis galt es in der Weise zu befriedigen, dass ihnen - wie sich bereits den mehrfach wiedergegebenen Bekundungen entnehmen lässt - in persönlichen Gesprächen seitens des Angeklagten und seiner Mitarbeiter die Verunsicherung genommen und diese zur weiteren Zusammenarbeit bewegt werden mussten.
(2) Im Ergebnis ließ sich aber auch eine konkludente Täuschung nicht feststellen. Insbesondere vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass es bezüglich der Mitarbeiter M., F. und M. eine (strafbewehrte) Mitteilungspflicht gab.
Eine Täuschung kann konkludent dergestalt erfolgen, dass der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGH NJW 2009, 2900 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] (2901)). Welcher Inhalt einer solchen Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Erwartungen der Beteiligten und der Verkehrsanschauung festzulegen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 144 (145) [BGH 06.09.2001 - 5 StR 318/01][BGH 06.09.2001 - 5 StR 318/01]; NStZ 2015, 591 (593)). Der Empfängerhorizont wird hier wie auch sonst bei Erklärungen im Verkehr regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2009, 2900 (2901) [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08][BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08]; NJW 2014, 711 = BGHSt 59, 68; NStZ 2015, 591 (593) [BGH 19.11.2013 - 4 StR 292/13][BGH 19.11.2013 - 4 StR 292/13] jew. m.w.N.).
Der Rechtsverkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung solcher Tatsachen, die wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs sind und die der Adressat aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl. BGH NStZ 2002, 144 (145) [BGH 06.09.2001 - 5 StR 318/01][BGH 06.09.2001 - 5 StR 318/01]; NJW 2009, 2900 (2901) m.w.N.). So hat der Bundesgerichtshof etwa im Hinblick auf die Geltendmachung von Straßenreinigungsentgelte ausgeführt, dass den betreffenden Rechnungsschreiben die konkludent mit erklärte Aussage entnommen wird, dass die Tarife unter Beachtung der für die Tarifbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermittelt wurden und sie mithin auch auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beruhen (vgl. BGH NJW 2009, 2900 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] (2901)). In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bereits zur kassenärztlichen Abrechnung judiziert, dass dann, wenn ein Kassenarzt im Rahmen des vertraglich vereinbarten, für ihn verbindlichen Abrechnungssystems Leistungen unter einer dort genannten Gebührenordnungsnummer abrechnet, er - konkludent - nicht nur behauptet, dass diese Leistung unter die Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann. Trifft dies nicht zu, so wird die kassenärztliche Vereinigung über ein für dieses Abrechnungssystem maßgeblichen Umstand getäuscht (vgl. BGH NStZ 1993, 388 [BGH 10.03.1993 - 3 StR 461/92] (389)). Entsprechendes hat der Bundesgerichtshof auch bezüglich der Rechnungsstellung eines privatliquidieren Arztes ausgeführt, indem Letzterer mit Rechnungsstellung die Einhaltung der der Abrechnung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sowie die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 2012, 1377 (1379) [BGH 25.01.2012 - 1 StR 45/11] = BGHSt 57, 95).
Vor diesem Hintergrund macht sich auch derjenige strafbar, der die von ihm bei einer Abrechnung einzuhaltenden Normen missachtet (Bittmann, NJW 2009, 2902 (2903) in Anmerkung zu BGH NJW 2009, 2900 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08]; Voßen, NStZ 2009, 697 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] (698)). Mit anderen Worten, wer für seine Anspruchsbildung an bestimmte Vorschriften gebunden ist, der erklärt schlicht durch sein Verhalten, dass er die einschlägigen Regeln beachtet. Insoweit enthält zwar die bloße Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs hierauf (vgl. BGH NJW 2001, 453 [BGH 08.11.2000 - 5 StR 433/00] = BGHSt 46, 196); treten indes die folgenden besonderen Umstände hinzu, ist eine konkludente Täuschung zu bejahen: Fehlende Wahrung der einschlägigen Bestimmungen - Maßgeblichkeit der Bestimmungen für die Beurteilung des Anspruchs - Fehlende Möglichkeit des Adressaten, die Berechnungsgrundlagen ohne weiteres zu überprüfen.
(a) Rechtsvorschriften
Findet dabei die Kommunikation - wie hier - im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, wird der Inhalt der abgegebenen Erklärungen zunächst maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt (vgl. BGH NJW 2014, 711 = BGHSt 59, 68; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)). Dies sind hier die Bestimmungen der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung: Danach hat gem. § 63 InsO der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dabei sind dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Nach § 64 InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt eine weitere Konkretisierung in § 11 InsVV in der zur Tatzeit geltenden Fassung dahingehend, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet wird und dieser in der Regel 25 Prozent der Regelvergütung erhält, wobei Art, Dauer und der Umfang seiner Tätigkeit bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus finden über § 10 InsVV die vorangehenden Vorschriften der §§ 1 bis 9 InsVV entsprechende Anwendung. Insofern werden nach § 8 InsVV die Vergütung und die Auslagen auf Antrag (auch) des (vorläufigen) Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 InsVV maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind. Infolge des angehängten Klammerzusatzes in § 8 Abs. 2 InsVV erfolgt wiederum ein Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, in dem es heißt, dass das Recht des Insolvenzverwalters unberührt bleibt, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen. Die bereits in § 63 InsO erwähnte Regelsatzabweichung wiederum wird in § 3 InsVV in der zur Tatzeit geltenden Fassung in der Weise konkretisiert, dass in dem dortigen Absatz 1 Regelbeispiele für eine den Regelsatz übersteigende und in Absatz 2 Regelbeispiele für eine hinter den Regelsatz zurückbleibende Vergütung aufgeführt werden. So heißt es unter anderem in § 3 Abs. 1 InsVV, dass eine den Regelsatz übersteigende Vergütung "insbesondere" festzusetzen ist, wenn etwa die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Einen weiteren normativen Anhaltspunkt bietet schließlich die amtliche Begründung zur InsVV aus dem Jahr 2004 (abgedruckt in: Lorenz, FK-InsO7, Vorbemerkungen InsVV Anhang V). So ist in der Begründung zu § 3 InsVV ausgeführt, dass als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen in § 2 InsVV wie im bisherigen Vergütungsrecht konkret tätigkeitsbezogene Zu- und Abschläge erforderlich seien. § 3 InsVV schließe an § 63 InsO an, wonach dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung zu tragen sei. Bei der Berechnung der Zu- und Abschläge seien zukünftig aber nicht pauschal Multiplikatoren zu verwenden; maßgebendes Bemessungskriterium sollte der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters sein. Wie im bisherigen Recht werde durch das Wort "insbesondere" gewährleistet, dass auch nicht geregelte Faktoren, die Einfluss auf den Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters haben, die Höhe der Vergütung beeinflussen können. So könne beispielsweise im Einzelfall auch die Entlastung des Insolvenzverwalters durch zusätzliche Hilfskräfte (auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 [s.u. eigentlich: Satz 3; Anm.] InsVV) einen Abschlag rechtfertigen. In der Begründung zu § 4 InsVV heißt es weiter, dass mit der Vergütung des Insolvenzverwalters die Gehälter aller seiner Angestellten abgegolten seien, auch soweit diese für besondere Aufgaben im Rahmen eines bestimmten Insolvenzverfahrens eingestellt worden seien. Eine Erstattung solcher Gehälter als Auslagen, wie sie in § 5 Abs. 2 InsVV erlaubt sei, solle nicht mehr möglich sein. Allerdings solle nicht ausgeschlossen werden, dass der Verwalter, der für die Durchführung eines besonders umfangreichen Insolvenzverfahrens zusätzliche Hilfskräfte benötige, für die Insolvenzmasse entsprechende Dienst- oder Werkverträge abschließe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der neuen Vorschrift). Die Neuregelung habe für den Insolvenzverwalter den Vorteil, dass er das Arbeitsentgelt für die Hilfskräfte laufend aus der Masse entnehmen könne. Das Gericht werde von der Aufgabe entlastet, bei der Festsetzung der Auslagenerstattung zu prüfen, ob das Einstellen zusätzlicher Angestellter beim Insolvenzverwalter den Umständen nach angemessen war; es werde auf die Aufgabe beschränkt, die Angemessenheit der gezahlten Vergütung festzustellen. Im Übrigen habe das Gericht bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge zur Regelvergütung zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit des Verwalters durch den Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen für die Insolvenzmasse vereinfacht worden sei (vergleiche Erläuterung zu § 8 Abs. 2 ins VV). In der Begründung zu § 8 InsVV führt der Verordnungsgeber schließlich aus, dass sich schon aus § 63 Abs. 1 InsO ergebe, dass die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen vom Gericht festgesetzt würden. Ergänzend werde in § 8 Abs. 1 InsVV insbesondere festgelegt, dass die Festsetzung auf Antrag des Verwalters erfolge und dass Vergütung und Auslagen gesondert festgesetzt würden. Auch § 8 Abs. 2 InsVV schließe im wesentlichen Teil an das geltende Recht an. Zur Erleichterung der Prüfung des Antrags und der Festsetzung der Vergütung habe der Verwalter näher darzulegen, wie er die maßgebliche Masse berechnet habe - zum Beispiel, welche Beträge der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde entnommen habe - und weshalb der Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen zur Erledigung von Aufgaben aus seinem Tätigkeitsbereich die Geschäftsführung nicht erleichtert habe.
Aus dem vorstehenden normativen Gesamtzusammenhang lässt sich für die hier interessierende Frage, ob und inwiefern die Tätigkeit Dritter und deren Vergütung aus der Masse im Vergütungsantrag mitzuteilen ist, lediglich entnehmen, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag näher darzulegen hat, wie er die maßgebliche Masse berechnet hat und welche Dienst- oder Werkverträge zur Erledigung von Aufgaben aus seinem Tätigkeitsbereich im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind bzw. weshalb der Abschluss solcher Dienst- oder Werkverträge seine Geschäftsführung nicht erleichtert hat. Denn maßgebendes Bemessungskriterium für die Regelabweichung soll der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters sein, so dass insoweit auch die Entlastung des Insolvenzverwalters durch zusätzliche Hilfskräfte auf Grundlage von Dienst- und Werkverträgen einen Abschlag rechtfertigen können.
(b) Rechtsprechung
Der Umstand, dass es sich bei der Vergütung des Insolvenzverwalters um eine tätigkeitsbezogene, nach dem tatsächlichen Umfang bemessene Vergütung handelt, hat ebenfalls in der bis zum Tatzeitpunkt ergangenen insolvenzvergütungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Niederschlag gefunden. So richtet sich die Bemessung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters danach, welche konkrete Tätigkeiten er im Rahmen der gerichtlichen Bestellung tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BGH NZI 2003, 547 [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] (548)). Ausschlaggebend ist Art und Umfang der im Einzelnen erbrachten Tätigkeit (vgl. BGH NZI 2003, 603 (604) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02][BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02]; ferner BGH NZI 2006, 464 [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] (466)). Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist also grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (vgl. BGH NZI 2004, 251 [BGH 18.12.2003 - IX ZB 50/03] [Zweiter Leitsatz]). Dementsprechend ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt gewesen ist (vgl. BGH NJW 2005, 903 [BGH 11.11.2004 - IX ZB 48/04]). Mit der Vergütung sind die "allgemeinen Geschäftskosten" abgegolten. Zur Erledigung "besonderer Aufgaben" darf der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Damit überprüft werden kann, ob die "besonderen Aufgaben" gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betreffen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV) (vgl. BGH NJW 2005, 903 [BGH 11.11.2004 - IX ZB 48/04]). Letzteres hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (vgl. BGH NZI 2007, 241 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 1/04] (242)) noch einmal dadurch unterstrichen, indem dieser ausgeführt hat, dass der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung schriftlich zu beantragen hat. Im Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 InsVV maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist. Wird mehr als die Regelvergütung des § 2 InsVV verlangt, sind auch die begehrten Zuschläge (§ 3 Abs. 1 InsVV) und deren tatsächlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Umstände, die Abschläge (§ 3 Abs. 2 InsVV) rechtfertigen können, so darzulegen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung möglich ist. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies gem. § 10 InsVV entsprechend (vgl. BGH NZI 2007, 241 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 1/04] (242)), d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen Verwalters vereinbar ist (vgl. BGH NZI 2003, 547 (548) [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02][BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02]; ferner KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00]).
Die bis zum Tatzeitpunkt ergangene Rechtsprechung bestätigt nach alledem den eingangs erwähnten normativen Befund in der Weise, dass der Insolvenzverwalter in seinem schriftlichen Antrag unter anderem dann, wenn er mehr als die Regelvergütung gem. § 2 InsVV verlangt, die begehrten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV und deren tatsächliche Voraussetzungen sowie diejenigen Umstände, die Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, nachvollziehbar gegenüber dem Insolvenzgericht darzulegen hat. Insbesondere ist er verpflichtet aufzuführen, für welche von ihm nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, um letztendlich eine doppelte Inanspruchnahme der Masse (Vergütung der Externen einerseits und des Verwalters über den Erhöhungsfaktor andererseits) zu verhindern. Insofern soll im Ergebnis jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden (so BGH NZI 2006, 464 (468) [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04][BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] - allerdings zur Vergütung im Verhältnis zwischen dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter).
Dass in dem Vergütungsantrag eine Mitteilungspflicht nicht nur dann besteht, wenn vom Insolvenzverwalter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 InsVV beauftragte Dritte Tätigkeiten des Insolvenzverwalters erfüllen - insoweit bezieht sich die vorerwähnte Entscheidung des BGH NJW 2005, 903 allein auf einen Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren, der die Rechtsmacht hat, Verträge zu Lasten der Masse zu schließen -, sondern auch dann, wenn generell durch eine Delegation von Aufgaben auf Externe sich der vom Insolvenzverwalter zu leistende Arbeitsaufwand verringert, ergibt sich allerdings explizit (erst) aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2010 - IX ZB 122/08 (BGH ZInsO 2010, 730). In dieser heißt es, dass sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um dessen Sanierung nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehören und deshalb einen Zuschlag rechtfertigen können. Delegiert der vorläufige Insolvenzverwalter einen Teil solcher Tätigkeiten auf Dritte, die vom Schuldner vergütet werden (hier: Interimsmanager), kann ein Zuschlag gekürzt oder gar versagt werden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. vorgehend LG Kassel, Beschluss v. 5.5.2008 - 3 T 399/07, zit. n. ): Im amtsgerichtlichen Beschluss wurde die "schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und unter anderem weiter bestimmt, dass der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 2 InsO das Vermögen der Antragstellerin sichern sowie erhalten und hierzu das Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen soll. Im vorläufigen Insolvenzverfahren bediente sich der vorläufige Insolvenzverwalter sodann der Hilfe eines ihm vertrauten Interimsmanagers, der von der Insolvenzschuldnerin und nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter bezahlt wurde. Aufgrund der Einschaltung des Interimsmanagers hielt das Landgericht Kassel in seinem Beschluss die Kürzung der Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV, nicht aber deren vollständigen Wegfall mit der Begründung für gerechtfertigt, dass sich der Insolvenzverwalter durch die Delegation erhebliche Arbeit, die er sonst selbst hätte erledigen müssen, erspart habe. Der Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters habe sich durch die Einschaltung reduziert, nicht aber der Aufgabenkreis an sich. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe mit dem Interimsmanager eng zusammen zu arbeiten, ihn zu überwachen und gegebenenfalls für ihn zu haften.
Nimmt man die letztgenannte Rechtsprechung in den Blick, wird auch ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter, der zwar selber nicht Verträge zu Lasten der Masse schließen kann, aber durch die Übertragung ihn betreffender Aufgaben auf Dritte - hier: Delegation der im Insolvenzbeschluss auch dem Insolvenzverwalter aufgetragenen Unternehmensfortführung auf einen Interimsmanager - entlastet wird, eine solche Delegation in seinem Vergütungsantrag mitteilen müssen. Dementsprechend wird spätestens seit diesem Judikat der objektive Empfängerhorizont ebenfalls die Mitteilung des Einsatzes solcher Externer im Vergütungsantrag erwarten, die (auch) dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter obliegende Aufgaben übernehmen und damit dessen Tätigkeit erleichtern.
(c) Kommentarliteratur
Maßgeblich wird der Empfängerhorizont zudem durch die Auffassungen in der Literatur, namentlich durch die seinerzeit führende vergütungsrechtliche Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster in der zur Tatzeit gültigen, damals aktuellen 4. Auflage aus dem Jahr 2007 geprägt, zumal dieser Kommentar ausweislich des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrags und der Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Rechtspfleger seinerzeit vom Angeklagten selbst als auch in der Insolvenzabteilung des zuständigen Amtsgerichts A. herangezogen wurde. In dieser Kommentierung wird die vorstehend aufgeführte, bis dato ergangene Rechtsprechung nachvollzogen und wie folgt näher kommentiert:
§ 2 Rz. 32:
" Vergütungsrechtlich liegt der InsVV ein Bild zu Grunde, das davon ausgeht, dass der Verwalter alle in einem durchschnittlichen Verfahren üblicherweise auftretenden Tätigkeiten, die sog. allgemeinen Geschäfte selbst bzw. mit eigenem Personal erledigt, sodass er "vergütungsneutral" nur besondere Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und § 5 InsVV auf Dritte bzw. durch Dienst- oder Werkverträge auch auf eigene Mitarbeiter delegieren kann. Bei der Frage, wie sich die Erfüllung von Aufgaben durch den Verwalter selbst oder durch Dritte vergütungsrechtlich auswirkt, ist zwischen Regelaufwand und Sonderaufwand zu unterscheiden, was wiederum die Abgrenzung des Normalfalls voraussetzt. Die Prüfung der angemessenen Vergütung erfordert daher notwendig die Einbeziehung und Beurteilung der fakultativen Delegation, denn soweit sich der Verwalter zulasten der Masse von Aufgaben entlastet, die zu dem von der Staffelvergütung nach § 2 InsVV umfassten Normalverfahren gehören, kann dies nicht ohne Auswirkung auf seine individuelle Vergütung bleiben, weil sonst die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Doppelvergütung von Tätigkeiten [besteht]."
§ 3 Rz. 86:
"Eine Minderung der Vergütung kommt vorrangig dann zum Tragen, wenn sich der Verwalter von der Bearbeitung von Regelaufgaben des Normalverfahrens durch zusätzliche Hilfskräfte auf der Grundlage von Dienst- oder Arbeitsverträgen erheblich entlastet Vor diesem Hintergrund überzeugt die Abgrenzung des BGH zwischen "normaler Geschäftstätigkeit" und "besonderen Aufgaben" und die sich daran anschließende Verpflichtung des jeweiligen Antragstellers, spätestens mit dem Vergütungsantrag alle unmittelbaren und mittelbaren Delegationen auf Dritte offen zu legen. "
§ 3 Rz. 89:
"Regelaufgaben, die in jedem Normalverfahren anfallen und die vom Verwalter regelmäßig, aber nicht höchstpersönlich wahrzunehmen sind, kann der Verwalter durch Dienst- oder Werkverträge nach § 4 Abs. 1 InsVV delegieren. Der dafür erforderliche und marktübliche Aufwand geht zulasten der Masse, wird aber bei der Festsetzung der Vergütung im delegierten und die Masse belastenden Umfang mindernd berücksichtigt. Besondere Aufgaben, welche die definierten Grenzen des Normalverfahrens überschreiten , kann der Verwalter delegieren, ohne dass eine Anrechnung oder gar Minderung stattfindet. Delegiert er solche Tätigkeiten zulasten der Masse auf Dritte oder dienstvertraglich gebundene eigene Mitarbeiter, sind diese Aufwendungen als Auslagen der Masse zu entnehmen und dem Verwalter selbst ist in der Regel ein Zuschlag zu versagen . Hat er allerdings trotz der Delegation erhebliche Tätigkeiten auf die gleiche Aufgabe entfaltet (Organisation, Kontrolle, Vor- und Nacharbeit etc.) ist dies trotz der Delegation ggf. mit einem Zuschlag zu vergüten, was schon aus der Natur der Tätigkeitsvergütung folgt."
§ 4 Rz. 26:
"Verlagert der Verwalter eigene Tätigkeitsbereiche in erheblichem Umfang auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1, 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt. Vergütungsneutral bleibt der Aufwand für die Hilfskräfte nur dann, wenn sie besondere Aufgaben i.S.d. §§ 4 Abs. 2, 5 InsVV durchführen. Erledigt der Verwalter solche Sonderaufgaben mit eigenem Personal (ohne von der Möglichkeit des Abschlusses von Dienst- oder Werkverträgen Gebrauch zu machen), so erhält er für diese vom Normalfall abweichende und überobligationsmäßige Tätigkeit einen Zuschlag auf die Regelvergütung für den Normalfall. "
§ 8 Rz. 7:
"Der die Festsetzung der Vergütung beantragende Verwalter hat seinen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach zu begründen. Dabei reicht die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten des Verfahrens im allgemeinen nicht aus, vielmehr hat der Antragsteller nach § 8 Abs. 2 InsVV die von ihm zugrunde gelegten Werte, insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Vergütungssatz, die Erhöhungstatbestände etc. in nachvollziehbarer Weise schlüssig zu begründen und mit konkretem Tatsachenvortrag zu belegen. Das setzt voraus, dass der Verwalter den Normalfall der Verwaltung zur Grundlage seine Vergütung macht und die im Einzelfall davon abweichende Tätigkeit dem Gericht im Einzelnen konkret darlegt und ggf. unter Bezugnahme auf die Akten, Gutachten, Berichte etc. ausführlich und differenziert belegt. Pauschale Verweise auf Kommentarstellen und plakative Wiederholungen ohne differenzierte Begründung sind weder geeignet, einen Anspruch nachvollziehbar zu begründen, noch Gesetzesverletzungen bei der Festsetzung durch das Insolvenzgericht für das Beschwerdegericht hinreichend zu verdeutlichen "
§ 8 Rz. 10:
"Vergütungen und Auslagen sind gesondert zu beantragen. Sie sind auch hinsichtlich ihrer Entstehung zu belegen und, soweit es die Heranziehung von Hilfskräften zur Erfüllung besonderer Aufgaben betrifft, im Rahmen einer Anlage zum Vergütungsantrag zwingend im Einzelnen aufzuführen und detailliert darzustellen (§ 8 Abs. 2 InsVV). Die Einreichung eines Vergütungsantrages ohne eine solche gesonderte Darstellung ist unvollständig und nicht prüffähig Verschweigt der Antragsteller zulasten der Masse erfolgte Delegationen oder stellt er diese unzutreffend dar, um einem möglichen Vergütungsabschlag zu entgehen, dürfte dies stets den Tatbestand des versuchten Prozessbetruges nach § 263 StGB sowie der Untreue gegenüber der Insolvenzmasse erfüllen. "
Mit dieser von den Verfahrensbeteiligten vorliegend zu Rate gezogenen Kommentierung wird nicht nur der hohe, an einen Vergütungsantrag zu stellende inhaltliche Maßstab unterstrichen, sondern - unter Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen - einmal mehr herausgestellt, dass jede Delegation von Aufgaben aus dem eigenen Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters - ggf. sogar auch ohne Vorliegen eines abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages - mitteilungspflichtig, da vergütungsrelevant ist, wobei in der Kommentierung hinsichtlich der vergütungsrechtlichen Auswirkungen noch einmal zwischen Regel- und Sonderaufgaben differenziert wird.
(d) Empfängerhorizont der beteiligten Verkehrskreise
Demgegenüber sind die im Rahmen der Beweisaufnahme hervorgetretenen Auffassungen der (seinerzeit) konkret mit der Dienstleistungsproblematik befassten Zeugen ebenso wie die Usancen in der damaligen insolvenzrechtlichen Vergütungspraxis derart unterschiedlich, dass sich hieraus für die Frage eines objektiven Empfängerhorizonts - wohl indes für die Frage des Vorsatzes (dazu siehe A. IV. 2.) - kaum etwas gewinnen lässt: So hat sich der Adressat des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages, der Zeuge S., mangels Rechtskenntnisse überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, ob und inwiefern der Einsatz Dritter Vergütungsrelevanz besitzt. Der diesem Zeugen als Ausbilder zugeteilte Rechtspfleger, der Zeuge G., bekundete, dass es seines Wissens keine Vorschrift gebe, wonach der Einsatz Dritter im Vergütungsantrag stets mitzuteilen sei. Im Gegenteil: Wenn die Insolvenzschuldnerin selbst Externe beauftragt habe, müsse der Insolvenzverwalter dies nicht mitteilen. Insoweit sei allein das Auftragsverhältnis entscheidend. Eine Ausnahme sei vielleicht nur dort zu machen, wo sich die Arbeit des Verwalters hierdurch generell reduziert habe. Nur insoweit sei es üblich, dass die Beauftragung Dritter im Schlussbericht oder Vergütungsantrag Erwähnung finde. Der im vorläufigen Insolvenzverfahren zuständige Insolvenzrichter K. verneinte bezüglich der hier in Rede stehenden externen Mitarbeiter pauschal eine Mitteilungspflicht, da deren Mitarbeit die Tätigkeit des Angeklagten nicht obsolet gemacht habe; die externen Mitarbeiter hätten ja nicht die Arbeit des Verwalters, sondern die der Insolvenzschuldnerin ersetzt. Ähnlich äußerte sich auch der Hauptsachbearbeiter, Rechtsanwalt F., in der Weise, dass der Einsatz Dritter nur dann mitzuteilen gewesen wäre, wenn die komplette Aufgabe des Verwalters übernommen worden wäre. Ansonsten gäbe es - anders als im eröffneten Insolvenzverfahren - keine diesbezügliche Mitteilungspflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sein damaliger Kollege, Rechtsanwalt K. wiederum berichtete - wie bereits unter A. III. 10. lit. a) dd) wiedergegeben - aus der damaligen insolvenzrechtlichen Verfahrenspraxis, dass die Handhabung der Gerichte in dieser Frage völlig unterschiedlich gewesen sei. So kenne er Insolvenzgerichte, die generell und ausdrücklich nach dem Einsatz Externer Dritter gefragt hätten; anderen Gerichten wiederum wäre "alles egal" gewesen. Er selbst habe immer - allerdings nur um "Stress durch Nachfragen vorzubeugen" und vom Gesetz eigentlich nicht gefordert - die Tätigkeit Externer dargelegt. Die im Insolvenzrecht erfahrenen Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, namentlich die Zeugen W. und Dr. B., sagten übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass der Einsatz externer Dienstleister und deren Vergütung aus der Masse stets klar gewesen sei, zumal sich insbesondere die Tätigkeit der Firma P. T. AG aus dem Bericht des Angeklagten ergebe. Ihm - dem Zeugen Dr. B. - sei auch aus anderen Insolvenzen bekannt, dass ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter Externe nicht "aus eigener Tasche" zahle, aber gleichwohl Erhöhungstatbestände geltend machen könne. Es gebe also keine Übung, dass externe Mitarbeiter im Antrag mitgeteilt würden; dies habe er in den 30 bis 40 Gläubigerausschüssen, denen er beigewohnt habe, noch nie so zu Gesicht bekommen. Vor diesem Hintergrund habe er den Vergütungsantrag des Angeklagten von vornherein in dem Bewusstsein gelesen, dass Externe beauftragt und aus der Masse vergütet worden seien. Auch die drei herangezogenen Mitarbeiter F., M. und M. bekundeten sinngemäß, dass ihr jeweiliger Einsatz in dem Vergütungsantrag keine Erwähnung habe finden müssen, da ihre Tätigkeit in der Materialbeschaffung sowie Datenaufbereitung bestanden habe. Diese Tätigkeit sei derjenigen des Angeklagten vorgelagert gewesen und habe dessen Tätigkeit nicht erleichtert, sondern eher erschwert. Hinsichtlich des Erwartungshorizonts bei der Prüfung eines Vergütungsantrags führte der seinerzeit als Sachverständige tätige, nunmehr als sachverständige Zeuge befragte Prof. K. differenziert aus, dass bei der Prüfung des Vergütungsantrags auch die anderen Unterlagen (Berichte, Gutachten etc.) in den Blick zu nehmen seien. Dementsprechend habe er die Delegation an die Firma P. T. AG in seinem Gutachten mitberücksichtigt. Es gebe aber keine Übung, wonach im Vergütungsantrag mitgeteilt werden müsse, wie eine solche Firma vergütet werde. Im Hinblick auf die Tätigkeit von Herrn F. als Interimsmanager sei die Einordnung einer solchen Tätigkeit lange in der Literatur sehr umstritten gewesen; eine entsprechend klarstellende Rechtsprechung sei hierzu erst im Jahr 2010 ergangen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung könne man schon sagen, dass dessen Tätigkeit nunmehr hätte Erwähnung finden müssen. Aus damaliger Sicht habe eine solche Mitteilung jedoch nicht erfolgen müssen; es wäre lediglich - so wörtlich - "nett" gewesen. Hinsichtlich Frau M. habe er den Eindruck, dass sie für die Aufarbeitung und Installierung der Buchhaltung zuständig gewesen sei und deswegen weniger Nähe zum Insolvenzverwalter gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe er die Erwähnung des Namens M. im Vergütungsantrag eher nicht erwartet. Sobald der Verwalter aber Erschwernisse geltend mache, die gleichzeitig durch die Beauftragung Dritter gemindert würden, hätte eine solche Delegation mitgeteilt werden sollen - aber nicht müssen. Demgegenüber vertrat der als Sachverständige gehörte Dipl.-Rpfl. R. die weitestgehende Auffassung dergestalt, als er unabhängig von der Frage der Beauftragung und Tätigkeitserleichterung eine Mitteilungspflicht verlangt. Zwar scheide vom Wortlaut her eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV aus, weil der vorläufige Insolvenzverwalter keine Verträge schließen könne - insoweit sei zu beachten, dass das gesetzliche Leitbild entgegen der Verfahrenspraxis eigentlich der "starke" Insolvenzverwalter sei. Er entnehme dies aber dem Sinn und Zweck des § 4 InsVV, wonach er die Mitteilungspflicht in analoger Anwendung des § 8 InsVV i.V.m. § 4 InsVV immer schon dann erwarte, wenn nur die Masse auf irgendeine Weise belastet würde. Dies sei nach seinem Dafürhalten das Entscheidende, so dass auch dann, wenn ein externer Mitarbeiter von dem Insolvenzschuldner beauftragt werde und ausschließlich dessen Aufgaben übernehme, die Mitteilung zu erfolgen habe. Angesichts dessen habe er hier wegen der sich zu Lasten der Masse auswirkenden Beauftragung der drei externen Mitarbeiter eine Mitteilung erwartet. In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige allerdings weiter aus, dass diese Frage in der Vergangenheit durch die Gerichte sehr unterschiedlich gehandhabt worden sei. Zudem sei die Mitteilungspflicht bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 noch nicht in dieser Deutlichkeit ausformuliert worden, so dass das Problembewusstsein noch nicht so ausgeprägt gewesen sei. Bis dato sei eine unterlassene Mitteilung vielleicht noch nicht objektiv pflichtwidrig gewesen, zumal es keinen Grundsatz gebe, wonach Delegationen auf Externe allgemein mitzuteilen seien; die Mitteilung wäre im Sinne eines Vertrauensvorschusses eher - so wörtlich - "sinnvoll und sachdienlich" gewesen.
Allein schon dieses - zum Teil konkret auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene - Meinungsspektrum zwischen genereller Ablehnung einer Mitteilungspflicht des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters, über eine nach dem Stand der Rechtsprechung differenzierende Sichtweise bis hin zu einer uneingeschränkten Bejahung einer Mitteilungspflicht bezüglich jeder zu Lasten der Masse gehenden Tätigkeitsverlagerung lässt eine eindeutige Festlegung auf den erwartbaren Horizont nicht zu. Den Ausführungen kann lediglich entnommen werden, dass trotz der oben dargestellten, von der Rechtsprechung aufgestellten hohen inhaltlichen Anforderungen zumindest im Tatzeitraum und auf den hiesigen Gerichtsbezirk bezogen ein Verweis im Vergütungsantrag auf Berichte und Gutachten - wie bereits in der Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster angedeutet - genügt, um deren Inhalt ebenfalls zum Gegenstand des Vergütungsantrags zu machen. Daher durfte der Angeklagte erwarten - was tatsächlich auch geschehen ist -, dass der Rechtspfleger bei der Bewertung seines Vergütungsantrags die Berichte etc. zu Rate zieht.
(e) Nach alledem lässt sich im Kern aus den insolvenzvergütungsrechtlichen Normen, der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unter Berücksichtigung der Verfahrenspraxis ein normativ geprägtes Vorstellungsbild des einen Vergütungsantrag bearbeitenden Rechtspflegers (vgl. BGH wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)) dergestalt ableiten, dass Letzterer bei Vorliegen einer der drei folgenden Voraussetzungen im Vergütungsantrag die Mitteilung über den Einsatz Externer erwartet:
- 1. Variante: Ausgehend von dem gesetzlichen Regelleitbild hat der Insolvenzverwalter zunächst gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV mitzuteilen, welche Dienst- oder Werkverträge er zur Erledigung von Aufgaben aus seinem Tätigkeitsbereich im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen hat, wobei diese Vorschriften für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend gelten, soweit dies mit dessen Aufgaben und Tätigkeiten vereinbar ist.
- 2. Variante: Da der InsVV der Grundsatz zugrunde liegt, dass eine doppelte Inanspruchnahme der Masse verhindert und damit im Ergebnis jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, hat darüber hinaus auch ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter, der zwar selber nicht Verträge zu Lasten der Masse schließen kann, aber durch die Übertragung ihn betreffender Aufgaben auf Dritte tatsächlich entlastet wird, eine solche Delegation in seinem Vergütungsantrag mitzuteilen.
- 3. Variante: Wird schließlich mehr als die Regelvergütung verlangt, sind die begehrten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV und zugleich diejenigen Umstände, die Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, darzulegen, weil mit der erhöhten Vergütung nur eine real gestiegene Erschwernis abgegolten werden soll. Mit anderen Worten: Macht der Insolvenzverwalter einen Erhöhungstatbestand geltend, ist - unabhängig von der Beauftragung und dem Umstand, ob insoweit eine originäre Tätigkeit des Insolvenzverwalters betroffen ist - die Tätigkeit Dritter mitzuteilen, sofern durch diese wiederum die in Ansatz gebrachte Erschwernis gemindert wird.
Wird demzufolge in einem Vergütungsantrag der Einsatz externer Dritter nicht erwähnt, so erklärt der antragstellende Insolvenzverwalter konkludent mit, dass - gleichsam als sog. Negativtatsache (vgl. Fischer, StGB65, § 263 Rz. 22) - keiner der drei vorstehenden Umstände gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, begeht er einen Betrug durch konkludente Täuschung (vgl. Bittmann, ZinsO 2009, 1437 (1439 f.)). Eine solche scheidet demgegenüber nur dann aus, wenn entweder
- die Externen überhaupt nicht aus der Masse vergütet wurden (beispielsweise vom Insolvenzverwalter selbst bezahlt wurden) oder
- die Externen ausschließlich Aufgaben des Insolvenzschuldners - für die der Insolvenzverwalter auch keinen Erhöhungstatbestand geltend macht - erledigt haben und hierdurch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht erleichtert, sondern lediglich ermöglicht wurde.
(f) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ließ sich zur Überzeugung der Kammer eine konkludente Täuschung hinsichtlich der nicht mitgeteilten Tätigkeiten der drei Externen M., F. und M. nicht feststellen:
(aa) Bei allen drei Mitarbeitern bestand - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter A. III. 6. ausführlich erörtert - das Auftragsverhältnis ausschließlich zwischen ihnen und der Insolvenzschuldnerin; der Angeklagte erteilte hierzu im Rahmen seines Zustimmungsvorbehalts lediglich sein Einverständnis. Angesichts dessen scheidet eine Mitteilungspflicht im Sinne der 1. Variante, d.h. unter dem Gesichtspunkt gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV abgeschlossener Dienst- oder Werkverträge aus.
(bb) Hinsichtlich dieser drei Externen ist aber auch die 2. Variante nicht einschlägig. Insoweit ließ sich nicht feststellen, dass Aufgaben des Angeklagten auf F., M. und M. übertragen wurden und der Angeklagte hierdurch tatsächlich entlastet wurde. Vielmehr sprechen schon die unter A. II. 5. festgestellten Tätigkeiten dafür, dass deren Aufgaben weitestgehend darin bestand, die Insolvenzschuldnerin durch Sichtung, Aufbereitung und Analyse des Datenmaterials erst einmal in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Mitteilungspflicht gegenüber dem Angeklagten nachzukommen, um Letzterem überhaupt eine unternehmerische Entscheidung zu ermöglichen.
Darüber hinaus stützt sich diese Annahme aber vor allem auf die nun folgenden, weiteren Aussagen der drei Mitarbeiter, denen jeweils die sie betreffenden Erhöhungstatbestände im Vergütungsantrag des Angeklagten im Rahmen ihrer Einvernahme konkret vorgehalten wurden:
Insoweit bekundete F., dass, wenn ihm nun der Erhöhungstatbestand "Bauinsolvenz" vorgehalten werde, er seine Tätigkeit hier nicht einordnen könne. Vielmehr sei seine Mitwirkung - wenn überhaupt - demjenigen, was dort beschrieben werde, noch vorgelagert gewesen. So habe er die Daten erst einmal beschaffen müssen, was eigentlich genau Aufgabe der Insolvenzschuldnerin gewesen wäre. Demzufolge habe er mit seiner Zuarbeit die Tätigkeit des Angeklagten erst ermöglicht und nicht erleichtert. Gleiches gelte auch bezüglich des Erhöhungstatbestandes "Betriebsfortführung": Hier sei seine Tätigkeit ebenfalls ein Stück weit vorgelagert gewesen. Die Prüfung, ob das Unternehmen überhaupt fortgeführt werden sollte, habe der Angeklagte vorgenommen. Hierzu hätten die Daten schnellstmöglich beschafft werden müssen, um es diesem zu ermöglichen, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob die Risiken einer Betriebsfortführung für die Gläubiger überhaupt tragbar gewesen wären oder nicht.
Entsprechendes äußerte fast gleichlautend die Zeugin M. für ihren Aufgabenbereich, wonach sie - ebenfalls auf Vorhalt dieser Erhöhungstatbestände hin - lediglich Tätigkeiten wahrgenommen habe, die den dort beschriebenen Tätigkeiten vorgelagert gewesen seien. Sie habe dem Unternehmen dabei geholfen, Listen zu erstellen, damit der Angeklagte überhaupt eine Entscheidung habe treffen können.
Von dem Umstand, dass sich ebenfalls M. selbst mehr als "Erfüllungsgehilfe" ohne eigene Entscheidungsbefugnis sah, zeugen auch dessen Ausführungen, indem er bekundete, dass es den Tatsachen entspreche, wenn im Vergütungsantrag des Angeklagten ausgeführt werde, dass das Avalmanagement durch die Insolvenzverwaltung habe "substituiert" werden müssen. Herr B. werde sicherlich "Nein" sagen. Aber das Avalmanagement der Insolvenzschuldnerin sei - wie von ihm bereits an anderer Stelle bekundet - nicht brauchbar gewesen. So seien von anderen Niederlassungen Informationen teilweise gar nicht gekommen; die Avalliste sei keinesfalls vollständig gewesen. Zudem habe selbst die Avalliste für die Niederlassung Nordwest keine Aussagekraft hinsichtlich einiger Parameter besessen. Dementsprechend habe er die Rolle übernommen, diese operative Lücke zu schließen und die Dinge so weit aufzubereiten, damit überhaupt Entscheidungen haben getroffen werden können. Der Angeklagte habe in diesem Zusammenhang alle Unwägbarkeiten und Risiken zu prüfen gehabt. Zwar habe dieser selbst nicht noch einmal mit den Bauleitern oder sonstigen Mitarbeitern vor Ort sprechen müssen; in der Regel seien die Information durch ihn - den Zeugen - kanalisiert worden. Gleichwohl hätten die weiteren Fragen durch den Angeklagten - teilweise unter Rücksprache mit den Entscheidungsträgern im Unternehmen - geklärt werden müssen. Auf diese Weise habe sich eine gewisse Arbeitsteilung eingestellt, in der er sich selbst mehr als Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin gesehen habe.
Rechtsanwalt F. teilte die Einschätzung der drei Mitarbeiter: Wenn ihm der Vergütungsantrag mit dem Erhöhungsfaktor "Avalmanagement" vorgehalten werde, so habe Herr M. diese Dinge im Hause der Insolvenzschuldnerin aufgearbeitet, die nicht funktioniert hätten. Im vorläufigen Insolvenzverfahren habe der Verwalter keine Verfügungsbefugnis. In der Praxis sei es gleichwohl so, dass sich die Avalgeber regelmäßig an den Verwalter und nicht an die Geschäftsführung wenden würden. Herr M. habe dann dafür gesorgt, dass die Insolvenzverwaltung von der Insolvenzschuldnerin möglichst fundierte Informationen habe bekommen können. Die Entscheidungen darüber, wie und mit welchen Avalen habe umgegangen werden sollen, seien aber alle in der Verwaltung getroffen worden. Auf die Frage, ob man hinsichtlich des Avalmanagements eine baufachliche Seite unterscheiden könne, bekundete der Zeuge, dass in der Insolvenzverwaltung natürlich niemand eine technische Expertise habe. In einem Insolvenzverfahren bestehe die Problematik in der Regel darin, dass auch mal gerne Avale "ins Blaue hinein" gezogen würden. Sobald dies der Fall sei, brauche man baufachliche Informationen, ob an den Beanstandungen "etwas dran" sei. Die Tätigkeit der Firma P. T. AG habe im Vergütungsantrag gleichwohl nicht erwähnt werden müssen, da dies Aufgaben der Insolvenzschuldnerin und nicht des Angeklagten gewesen seien. Sämtliche Informationen rechtlicher und tatsächlicher Art habe die Insolvenzschuldnerin zu liefern; der Insolvenzverwalter brauche die Datenbasis. Auf Vorhalt des Punktes "Bauinsolvenz" führte der Zeuge aus, dass es sich um ein sog. Sonderinsolvenzverfahren gehandelt habe, welches per se zuschlagswürdig sei. Frau M., Herr M. und Herr F. hätten lediglich die Zahlen und Daten zur Verfügung gestellt. Im Grunde habe auch jeder Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin mitgewirkt. Dies habe die Arbeit des Angeklagten aber nicht erleichtert. Für den Verwalter beginne erst die Arbeit, wenn er die Zahlen dann auf dem Schreibtisch habe. So seien noch Prüfungen vorgenommen worden, indem es häufig Kontaktaufnahmen mit Niederlassungsleitern oder Bauleitern gegeben habe, um die Daten noch einmal zu verifizieren. Hinsichtlich des Erhöhungsfaktors "Betriebsfortführung" habe es sich bei der Tätigkeit der Externen ebenfalls nicht um solche gehandelt, die Auswirkung auf die Tätigkeit des Angeklagten gehabt hätten. Wenn etwa Frau M. einmal Papier bestellt und insofern eine Pauschalfreigabe vorgelegen habe, habe dieses keinen Unterschied gemacht, als wenn beispielsweise Herr J. dies bestellt hätte. Es sei zu berücksichtigen, dass die Dinge immer ineinandergreifen würden. Selbst der Mitarbeiter, der auf der Baustelle mit der Schaufel arbeite, trage letztendlich zur Betriebsfortführung bei, ohne dass eine Pflicht bestünde, diesen im Vergütungsantrag zu benennen. Nach alledem hätten die externen Mitarbeiter das Zahlenwerk der Insolvenzschuldnerin aufbereitet, damit der Angeklagte seine Entscheidungen habe treffen können. Wie nämlich im gerichtlichen Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenz aufgeführt sei, sei eine Aufstellung der Aktiva und Passiva benötigt worden. Eine solche Aufstellung habe die Insolvenzschuldnerin indes weder zeitnah noch zuverlässig leisten können, weshalb hier diese externen Mitarbeiter tätig geworden seien. Dies habe ebenfalls die Fortführung von Projekten betroffen, bei denen der Angeklagte verschiedene Informationen gebraucht habe, welche ihm aber die Insolvenzschuldnerin nicht habe liefern können. Sofern die Mitarbeiter M. und F. nicht vor Ort gewesen wären, hätte eigentlich jemand aus dem Unternehmen diese Informationen zusammenstellen müssen. Ansonsten frage nämlich der Geschäftsführer den Insolvenzverwalter, was er brauche; nach dessen Vorgaben stelle der Geschäftsführer dann selbst diese Dinge zusammen.
Dass es sich bei den Tätigkeiten der drei Mitarbeiter um nicht den Angeklagten betreffende Aufgaben, sondern ausschließlich um solche der Insolvenzschuldnerin handelt, verdeutlichen auch die Aussagen der übrigen Zeugen - dies gilt namentlich für das Avalmanagement: So führte Prof. K. in diesem Kontext aus, dass es sicherlich fließende Grenzen aber auch Fälle gebe, die eindeutig entweder der Geschäftsführung oder der Insolvenzverwaltung zuzuordnen seien. Insoweit stimme er zu, dass etwa das Avalmanagement originäre Aufgabe der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Bestätigt wird dies durch den Zeugen H., wonach eigentlich der sog. Treasury Leiter, also die Finanzleitung eines Unternehmens, Ansprechpartner für die Avale sei. Zuständig für das Avalmanagement sei mithin das Unternehmen selbst. Wenn Letzteres diese Aufgabe insbesondere im Rahmen der Insolvenz allerdings nicht bewältigen könne, müsse es jemand anderes machen - etwa Herr M. mit seiner Firma P. T. AG. Auch nach den Ausführungen von M. befände sich der Ansprechpartner für das Avalmanagement im Unternehmen, zumal es zum Kerngeschäft eines solchen gehöre, über die Anzahl und den Stand der Baustellen informiert zu sein und hierüber Auskunft zu geben. Demgegenüber könne er als Bankkaufmann bzw. Avalkreditgeber nicht prüfen, ob eine Baustelle tatsächlich diesen Wert widerspiegle. Da aber die Geschäftsführung von B. & D. nicht in der Lage gewesen sei, generell zu beurteilen, ob etwa eine Gewährleistungsbürgschaft berechtigt in Anspruch genommen worden sei oder nicht, sei die Beauftragung der Firma P. T. AG notwendig geworden. Diese Aussage bestätigend bekundete auch M., dass die Abwehr von Avalinanspruchnahmen zwar eine Aufgabe des operativen Geschäfts sei, mit der sich das Unternehmen selbst befassen müsse, dies hier aber nicht habe leisten können, so dass das schuldnerische Unternehmen im Ergebnis auch die Kosten des Avalmanagements zu tragen habe. Hinsichtlich der Tätigkeit der beiden Mitarbeiter M. und F. wiederum führte W. unter anderem aus, dass es noch viele offene Lieferantenrechnungen gegeben habe, die von Herrn F. und Frau M. geprüft worden seien. Hierzu habe sie ihnen entsprechende Unterlagen bzw. Listen überreicht, aus denen hervorgegangen sei, was noch an Geldern zu zahlen gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätten die beiden Mitarbeiter beispielsweise auch mit den Lieferanten telefonisch verhandelt. Entsprechende Telefonate habe sie vor der Insolvenz eigentlich in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Übernahme ursprünglich der Insolvenzschuldnerin obliegender Aufgaben deuten ebenfalls die Bekundungen von G. an: Herr F. habe von ihm die OP-Listen erhalten. Dieser sei dann seinerseits an die Kunden herangetreten und habe die offenen Rechnungen angemahnt. Vor der Insolvenz sei dieses Mahnwesen seine - des Zeugen - Aufgabe gewesen. So habe er etwa bei der Kürzung einer Rechnung immer direkt eine Rückmeldung bzw. Sachverhaltsdarstellung vom Techniker vor Ort eingeholt; die Freizeichnung sei dann über die Geschäftsführung gelaufen. Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens habe er jedoch keine Mahnungen mehr über das System verschicken dürfen. Es habe alles über Serienbriefe mit Briefkopf der Insolvenzverwaltung laufen müssen; die Rechnungen seien nunmehr ebenfalls über das Konto der Insolvenzverwaltung abgewickelt worden. Die Tatsache, dass im Rahmen der Buchhaltung Aufgaben der Insolvenzschuldnerin durch die Externen erledigt werden mussten, belegen letztlich auch die Ausführungen der Mitarbeiterin des Angeklagten, O., wonach M. als selbstständige Unternehmensberaterin die Buchhaltung vor Ort unterstützt sowie das Bestellwesen bearbeitet und geprüft habe, was für die einzelnen Projekte benötigt worden sei. Diese Prüfung wäre eigentlich die Aufgabe des Betriebes, namentlich diejenige des Geschäftsführers gewesen.
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang zwar nicht, dass M. - zumindest vertretungsweise - Freigaben insbesondere für den "grün" unterlegten Bereich der Projektliste erteilte und solche im "roten" Bereich von vornherein verweigerte, was aufgrund der damit einhergehenden "Filterfunktion" eine tatsächliche Erleichterung für den Angeklagten mit sich brachte. Gleichwohl bestand auch insoweit nach Auffassung der Kammer keine zwingende Mitteilungspflicht, wenn man sich zunächst die dahingehenden Bekundungen von F. vor Augen hält, wonach die im Zusammenhang mit der Projektfortführung erteilten Freigaben samt und sonders über seinen Schreibtisch gelaufen seien. Auf die Frage, ob auch Frau M. die Freigaben in Teilen übernommen habe - etwa was die Bestellung kleinerer Artikel wie Schreibpapier angehe - führte der Zeuge weiter aus, dass es in einem Insolvenzverfahren dieser Größenordnung nicht unüblich sei, dass die Insolvenzverwaltung sage, dass bis zu einem bestimmten Betrag die Insolvenzschuldnerin Dinge in eigener Regie bestellen könne. Insofern handele es sich um eine pauschale Vorab-Freigabe in der Weise, dass der Insolvenzverwalter - wie auch hier - einer Bestellung bis zu einem bestimmten Betrag bereits im Vorhinein zustimme. Bei einer solchen Vorab-Freigabe habe es eines Verwalterstempels nicht bedurft; er wüsste mit Blick auf Frau M. auch nicht, dass jemand außerhalb der Kanzlei einen solchen gehabt habe. In diesen Fällen habe die Insolvenzschuldnerin nur mitunter das Problem, dass, wenn diese Bestellungen nicht aus der Kasse bar bezahlt würden, der Lieferant noch einmal explizit die Zustimmung des Insolvenzverwalters fordere. Vor diesem Hintergrund habe Frau M. in der Tat eine "Filterfunktion" wahrgenommen. Dies spiegele sich auch in der "schwachen" Stellung des Verwalters im vorläufigen Insolvenzverfahren eines insolventen Unternehmens wider, welches die Aufgabe habe, den Betrieb fortzuführen. Die Antwort des Verwalters sei insoweit absehbar, sofern es um Bestellungen gehe, die Projekte beträfen, die keine Liquidität erbrächten. Letzteres konkretisierte M. wiederum mit den bereits unter A. III. 5. lit. b) cc) sinngemäß zitierten Worten dergestalt, dass bezüglich des "roten" Bereichs keine Entscheidungen mehr zu treffen gewesen seien. Insofern habe sie vor allem die in den ersten Tagen an sie herangetragenen Anliegen, die nicht den Kriterien entsprochen hätten, erst gar nicht an den Angeklagten weitergeleitet. Die Wahrnehmung dieser "Filterfunktion" wäre eigentlich Aufgabe der Geschäftsführung gewesen. Auch diese hätte anhand der Listen nachvollziehen können, welche Projekte nicht fortzuführen bzw. genehmigungsfähig gewesen seien. Angesichts der Menge der Bestellungen habe dies von der Geschäftsführung allerdings nicht geleistet werden können. Vor dem Hintergrund dieser beiden Aussagen steht zum einen fest, dass es sich bei den Freigaben von M. nicht um "wirkliche" Freigaben handelte, da mit diesen lediglich eine bereits erteilte Vorab-Freigabe seitens der Insolvenzverwaltung nur noch nachvollzogen wurde. Zum anderen ging mit der Ausübung der "Filterfunktion" zwar eine Erleichterung für den Angeklagten, nicht aber eine solche mit Vergütungsrelevanz einher, da insofern eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung und eben nicht vom Angeklagten selbst auf Frau M. verlagert wurde. Der Annahme einer dahingehenden Mitteilungspflicht steht schließlich der Umstand entgegen, dass die von M. erteilten Freigaben nur einen marginalen Randbereich ihrer Tätigkeit ("Fünf Prozent") ausmachte. Denn insoweit dürfte es an einer erheblichen Entlastung des Insolvenzverwalters durch Aufgabenverlagerung auf Dritte, wie dies seinerzeit in der Kommentarliteratur (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV4, § 3 Rz. 86) und Rechtsprechung (vgl. BGH NZI 2008, 38) zum Ausdruck gebracht wurde, fehlen.
Letzteres trifft ebenfalls auf die von M. bearbeiteten Zahlungsbürgschaften zu. Zwar hat dieser ausweislich der Feststellungen auf Inanspruchnahmen aus Zahlungsbürgschaften in der Weise selber reagiert, indem er - auf die ihm regelmäßig per E-Mail mit der Bitte um Prüfung herangetragenen Bürgschaftsinanspruchnahmen - den Avalgebern direkt das Ergebnis seiner Prüfung mitteilte. Gleichwohl dürfte die Marginalität dieser Befassung gegen eine dahingehende Mitteilungspflicht im Vergütungsantrag sprechen, zumal auch diese Vorgänge immer über Herrn F. liefen und in Absprache mit der Insolvenzverwaltung erfolgten. Insoweit sagte nämlich M. aus, dass es sich um "einfache" Zahlungsbürgschaften gehandelt habe, bei denen keine "wirkliche" Beurteilung vorzunehmen gewesen sei; es habe sich nur um eine formale Entscheidung gehandelt. Mit diesem E-Mail-Verkehr habe zudem in erster Linie eine Abkürzung der Informationswege bezweckt werden sollen. Dies sei ein "Fünf-Minuten-Thema" gewesen.
(cc) Eine Mitteilungspflicht vor allem hinsichtlich der von M. ausgeübten Tätigkeit scheidet aber auch unter dem Blickwinkel der 3. Variante aus. Zwar berühmt sich der Angeklagte im Vergütungsantrag bezüglich des Avalmanagements - eine ihm nicht obliegende Aufgabe (vgl. vorstehend lit. bb)) - einer Erschwernis, obwohl insoweit die baufachliche Seite der Prüfung durch M. abgedeckt wurde. Gleichwohl bedurfte es nach Auffassung der Kammer im Vergütungsantrag keines (weiteren) Hinweises, dass das Avalmanagement auch durch den externen Mitarbeiter M. "substituiert" wurde. Denn die Tätigkeit von M. bzw. der P. T. AG findet bereits wiederholte und ausdrückliche Erwähnung in dem zur Insolvenzakte gereichten Gutachten vom 28.06.2007 und Bericht vom 28.08.2007, auf die wiederum in den einleitenden Abschnitten des Vergütungsantrags vom 14.09.2007 explizit verwiesen wird. Insofern durfte unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. A. IV. 1. lit. a) bb) (2) (d)) erwartet werden, dass der Rechtspfleger gedanklich die gleichzeitige Befassung der P. T. AG in den Antrag "hineinlesen" wird. Und genau dies bestätigte spiegelbildlich auch die Zeugin E.-W. mit den Worten, dass sie den seinerzeit geltend gemachten Erhöhungstatbestand nicht auf diejenigen Arbeitsbereiche bezogen und diese gleichsam bereits gedanklich aus dem Vergütungsantrag herausgenommen habe, die von der Firma P. T. AG bewerkstelligt worden seien, zumal insoweit noch genügend Handlungsbedarf auf Seiten der Insolvenzverwaltung bestanden habe und die Aufgaben - wie auch sonst in dem Antrag - lediglich pauschal aufgeführt worden seien.
Dass im Vergütungsantrag daneben die Tatsache keine Erwähnung findet, dass M. (wie auch F. und M.) beauftragt und für ihre Tätigkeit aus der Masse vergütet wurden - eine Verknüpfung, auf die maßgeblich das Oberlandesgericht Oldenburg im strafverfahrensgegenständlichen Eröffnungsbeschluss vom 25.04.2016 - 1 Ws 508/15, n.v. (dort Seite 4 und 6) abstellte -, begründet ebenfalls keine konkludente Täuschung. Denn nach den übereinstimmenden Bekundungen der im Insolvenzrecht erfahrenen Zeugen W. und Dr. B., sei nicht zuletzt angesichts der Stellung des Angeklagten als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter der Einsatz externer Dienstleister und deren Vergütung aus der Masse stets klar gewesen. Das weitere Gläubigerausschussmitglied M. bekundete ebenfalls, dass er aus seiner Sicht davon ausgehe, dass die Firma P. T. AG aus der Masse vergütet worden sei. In dieselbe Richtung gehen auch die Ausführungen von K.: Es sei klar gewesen, von wem diese externen Mitarbeiter beauftragt würden, denn es habe sich um einen "schwachen" vorläufigen Verwalter gehandelt. Dies bedeute, dass Aufträge nur von der Insolvenzschuldnerin erteilt werden konnten. Es sei dann selbstverständlich, dass die Firmenleitung die Aufträge an die externen Mitarbeiter auch bezahlen müsse, wenn sie diese in Auftrag gegeben habe. Eine dahingehende Kostentragungspflicht bekundete auch der Hauptsachbearbeiter F., wonach unzweifelhaft gewesen sei, dass die externen Mitarbeiter aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin bezahlt würden. Wenn man im Insolvenzrecht länger "unterwegs" sei, sei einem klar, dass externe Mitarbeiter im vorläufigen Insolvenzverfahren "natürlich" aus dem schuldnerischen Vermögen bezahlt werden. Er käme "keine Sekunde" auf eine andere Idee, zumal der Verwalter der Beauftragung ja nur zugestimmt habe. M. sagte in diesem Kontext aus, dass die Abwehr von Avalinanspruchnahmen eine Aufgabe des operativen Geschäfts sei, mit der sich das Unternehmen selbst befassen müsse, dies hier aber nicht habe leisten können, so dass das Unternehmen im Ergebnis auch die Kosten des Avalmanagements zu tragen habe. Dies unterstrich der Sachverständige R. noch einmal mit den Worten, dass, sobald die Beauftragung der Externen mitgeteilt werde, es dann allerdings schon klar sei, dass diese im vorläufigen Insolvenzverfahren aus der Masse bezahlt würden. Angesichts der Eindeutigkeit, mit der die Vergütung zu Lasten der Masse bekundet wurde, durfte nach dem objektiven Empfängerhorizont der beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand ebenfalls nicht im Vergütungsantrag erwähnt werden musste. Daran vermag auch die vereinzelt gebliebene Einschätzung des Zeugen K. nichts zu ändern, wonach die Vergütung regelmäßig von demjenigen erfolge, der Vorteile aus dem Avalmanagement ziehe, so dass im Ergebnis der Avalkreditgeber aufgrund des Eigeninteresses an der Rückführung der Avale die Vergütung des Externen zu übernehmen haben dürfte. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Annahme steht fest, dass der Angeklagte die Vergütung - so Dr. B. - jedenfalls nicht "aus eigener Tasche" gezahlt haben kann.
Der Hinweis insbesondere auf die Tätigkeit der Firma P. T. AG im Vergütungsantrag durfte nicht zuletzt auch deshalb unterbleiben, weil die Einschaltung von M. (wie auch diejenige des Zeugen F.) im Bereich des Avalmanagements nach dessen Aussage keine Erleichterung für den Angeklagten mit sich brachte: Der Umstand, dass der Angeklagte die von ihm - dem Zeugen - erbrachten Arbeiten nicht selbst habe erledigen müssen, habe dem Angeklagten keinerlei Erleichterung gebracht, sondern für diesen im Gegenteil eher eine Erschwernis bedeutet. Dies folge zum einen bereits daraus, dass der "normale" Insolvenzverwalter sich um diese Bereiche erst gar nicht kümmere; ein solcher "verwalte" eben nur. Die Probleme und der Arbeitsanfall würden immer erst dann auftauchen, wenn man sich als Verwaltung mit diesen Themen überhaupt befasse. Dies werde nicht nur bei den Bürgschaften, sondern auch bei den ARGEN deutlich. Wenn man hier nichts weiter veranlassen würde, würde das Unternehmen schlichtweg aus einer ARGE herausfallen. Dies würde keine Arbeit mehr verursachen - aber auch die Möglichkeit entfallen lassen, weitere Liquidität zu generieren. Zum anderen habe der Angeklagte in diesem Zusammenhang alle Unwägbarkeiten und Risiken zu prüfen gehabt. Zwar habe dieser selbst nicht noch einmal mit den Bauleitern oder sonstigen Mitarbeitern vor Ort sprechen müssen; in der Regel seien die Information durch ihn - den Zeugen - kanalisiert worden. Gleichwohl hätten die weiteren Fragen durch den Angeklagten - teilweise unter Rücksprache mit den Entscheidungsträgern im Unternehmen - geklärt werden müssen. In diese Richtung tendiert auch die Aussage von F., wonach sich eine Erschwernis für den Insolvenzverwalter daraus ergeben habe, dass, sobald die Daten vorhanden seien, dies erst den Beginn der Arbeit des vorläufigen Verwalters ausmache. Die Daten seien dann zu bewerten, beispielsweise darauf hin, welche Bauvorhaben konkret betroffen seien, ob das Bauvorhaben fortgeführt werden solle, welche Mängel vorhanden seien und ob Teile eines Asset-Deals betroffen seien, die von dem Investor übernommen würden. Weiterhin sei zu prüfen, ob die gelieferten Daten überhaupt belastbar seien, was oftmals auch Telefonate mit den Avalkreditgebern erforderlich gemacht habe. Die in diesem Kontext gestellte Frage, ob Herr M. die Entscheidungen gewissermaßen auf dem "Silbertablett" präsentiert habe, verneinte der Zeuge: Es sei in der Kanzlei vielmehr bereits ein "Running-Gag" gewesen, dass seitens der Mitarbeiter stets gesagt worden sei: "Der H. ist wieder am Telefon". Es sei alles telefonisch besprochen worden und habe sich nicht auf die wenigen - im Selbstleseverfahren eingeführten und ihm vorgehaltenen - E-Mails beschränkt. Dies sei aufgrund des engen Zeitrahmens gar nicht anders möglich gewesen. Sofern schließlich K. bekundete, dass das Avalmanagement aus seiner Sicht nicht die entscheidende "Baustelle" des Insolvenzverwalters sei, so dass ihm sogar Fälle bekannt seien, in denen ein Insolvenzverwalter sage, dass sich der Avalkreditgeber selbst um die Avale kümmern müsse, legen diese Ausführungen einmal mehr nahe, dass allein schon die Befassung mit dem Avalmanagement als solche bereits eine erhebliche Erschwernis bedeutet.
(dd) Auch unter besonderer Berücksichtigung des oben erwähnten Judikats des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2010 lässt sich eine strafbewehrte Mitteilungspflicht nicht begründen. So ist die Tätigkeit der drei Externen schon nicht mit der eines sog. Interimsmanagers vergleichbar. Zwar äußerte Prof. K., dass nach seinem Eindruck Herr F. in der Sache ein Interimsmanager mit "Scharnierfunktion" zwischen Geschäftsführung und der Insolvenzverwaltung gewesen sein dürfte, während Frau M. für die Aufarbeitung und Installierung der Buchhaltung zuständig gewesen sei und deswegen weniger Nähe zum Insolvenzverwalter gehabt habe, so dass er die Erwähnung des Namens M. im Vergütungsantrag eher nicht erwartet habe. Der von Seiten Prof. K. bezüglich des Mitarbeiters F. geäußerten Annahme stehen allerdings die Aussagen von W., F. sowie diejenige des Zeugen F. entgegen. Insofern führte W. in seiner gem. § 251 StPO verlesenen schriftlichen Erklärung vom 17.10.2011 aus (Bl. 30 ff. Hauptakte Bd. V), dass das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin vom ersten Tag der vorläufigen Insolvenz an durch das B. & D. Management (selber) weitergeführt worden sei. Dies bestätigte F., indem er aussagte, dass er sich gerade nicht als Interimsmanager gesehen habe. Denn das operative Kerngeschäft des Unternehmens sei von der Geschäftsleitung bzw. Herrn W. weitergeführt und ein Interimsmanager nicht benötigt worden. Was im Unternehmen allerdings nicht vorhanden gewesen sei, sei das Know-how für ein solch kompliziertes Insolvenzverfahren. Insoweit habe er mehr beratende Funktionen wahrgenommen. F. teilte diese Einschätzung unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungsbefugnis. Insbesondere Herr F. sei nicht als Interimsmanager tätig gewesen. Ein solcher arbeite selbstständig im Unternehmen. Herr F. indes habe keine Entscheidungen selbstständig treffen können und sollen. Frau M. und Herr F. hätten lediglich die Zahlen bzw. Daten zusammengestellt und geliefert. Beide hätten auch nicht den Überblick über das gesamte Insolvenzverfahren gehabt. Mit ihnen habe man sich gelegentlich über die Belastbarkeit der gelieferten Daten ausgetauscht. Nur insoweit mag es sein, dass Frau M. und Herr F. auch einmal Empfehlungen gegenüber der Insolvenzverwaltung ausgesprochen hätten. Nach alledem folgt die Kammer der Einschätzung der beiden letztgenannten Zeugen, da sie aus eigener Anschauung über Vorgänge und Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren zu berichten wussten, während die eher vage gehaltenen Ausführungen von Prof. K. einzig und allein auf einer kursorischen Durchsicht der Verfahrensakte im Rahmen seiner Einvernahme beruhten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist aber auch unter dem Aspekt der Betriebsfortführung nicht einschlägig. Denn entsprechend der zitierten Ausgangsentscheidung des Landgerichts Kassel muss die Betriebsfortführung mit der Delegation erheblicher Arbeit, die der Insolvenzverwalter sonst selbst hätte erledigen müssen, einhergegangen sein. Dies ist hier indes nicht der Fall, da - wie bereits unter A. IV. 1. lit. a) bb) (2) (f) (bb) ausgeführt - auf die drei Mitarbeiter gerade keine sonst vom Angeklagten zu erledigenden Tätigkeiten übertragen wurden. Wollte man dies anders sehen und unter den Begriff der Betriebsfortführung jede auf Fortführung und Aufrechterhaltung des Unternehmens gerichtete Tätigkeit subsumieren, hätte dies zur Folge, dass nicht nur die Tätigkeiten der drei Mitarbeiter M., F. und M., sondern diejenigen aller Mitarbeiter des schuldnerischen Unternehmen im Vergütungsantrag hätten mitgeteilt werden müssen, da - um noch einmal mit F. zu sprechen - selbst der Mitarbeiter, der auf der Baustelle mit der Schaufel arbeitet, letztendlich zur Betriebsfortführung beiträgt. Eine solche vergütungsrechtliche Konsequenz wurde und wird aber bislang weder in der Literatur noch Rechtsprechung gezogen. Ein Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 28.02.1996 - 4 T 214/95 (Rpfleger 1997, 78 [BGH 11.07.1996 - IX ZR 226/94] [Fünfter Leitsatz]) legt vielmehr das Gegenteil nahe, indem es bereits unter der Geltung der Konkursordnung judizierte, dass wenn Angestellte der Gemeinschuldnerin weiter beschäftigt werden, ohne dass sich deren Aufgabenbereich oder Arbeitsplatz ändert, sie Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin bleiben, deren Kosten nicht der Zwangsverwalter als allgemeine Geschäftsunkosten zu tragen hat, selbst wenn im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufgabenbereich des Zwangsverwalters mit wahrgenommen wird.
(ee) Wollte man schließlich die Auffassung des Sachverständigen R. zugrunde legen, wonach jede zu Lasten der Masse gehende Delegation mitzuteilen sei, wäre eine konkludente Täuschung zumindest hinsichtlich der Mitarbeit von F. und M., deren Tätigkeiten weder im Vergütungsantrag noch in den Berichten und Gutachten etc. Erwähnung finden, gegeben. Nach Ansicht der Kammer ist diese Auffassung allerdings als zu weitgehend abzulehnen. Denn vor dem Hintergrund der unter A. IV. 1. lit. a) bb) (2) (b) dargestellten Rechtsprechung besteht Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht in der Vermeidung einer Doppelvergütung. Angesichts dessen besteht eine Mitteilungspflicht nur bezüglich solcher Tätigkeiten Dritter, für die zugleich auch der Insolvenzverwalter eine Vergütung bzw. einen Erhöhungstatbestand geltend macht. Mit anderen Worten, erfüllen Dritte ausschließlich Aufgaben der Insolvenzschuldnerin, besteht nicht die Gefahr einer solchen Doppelvergütung, so dass eine entsprechende Mitteilungspflicht von vornherein entfällt. Gegen die Auffassung des Sachverständigen R. spricht überdies die von ihm selbst gemachte Einschränkung, wonach angesichts der erst im Jahr 2010 seitens der Rechtsprechung deutlich gemachten Vorgaben eine unterlassene Mitteilung bis dato vielleicht noch nicht objektiv pflichtwidrig gewesen, sondern im Sinne eines Vertrauensvorschusses lediglich "sinnvoll und sachdienlich" gewesen sei.
(3) Eine Täuschung durch Unterlassen ist ebenfalls nicht gegeben.
(a) Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, lässt sich weder aus den gesetzlichen Vorgaben des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts, noch aus den Maßstäben der Rechtsprechung, noch aus Gründen einer vergütungsrechtlichen Praxis eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Mitteilung der Tätigkeit der Externen M., F. und M. herleiten.
(b) Eine Garantenpflicht lässt sich ebenfalls nicht aus Ingerenz herleiten. Eine solche kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Täter gutgläubig eine objektiv pflichtwidrige Erklärung abgegeben hat, die ihn bei nachträglicher Kenntnis der Unrichtigkeit zur Richtigstellung verpflichtet hätte (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868 [OLG Saarbrücken 13.08.2007 - Ss 18/07 (19/07)] (2870)). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte hinsichtlich der Tätigkeit der drei externen Mitarbeiter schon keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht hat. Selbst wenn man diesbezüglich von einer objektiven Pflichtwidrigkeit ausgehen wollte, käme eine solche Garantenpflicht nicht in Betracht. Zwar könnte dem Angeklagten unter dieser Prämisse angesonnen werden, spätestens nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 seinen Vergütungsantrag in der Weise richtig zu stellen, dass er nachträglich die Mitarbeit von F. und M. explizit zu benennen hat. Dagegen streitet jedoch die Tatsache, dass in diesem Zeitpunkt das (ursprüngliche) Beschwerdeverfahren schon längst abgeschlossen und der Vergütungsfestsetzungsbeschluss (zunächst) in Rechtskraft erwachsen war. Zudem hat der Angeklagte in dem später auf die Rechtsbeschwerde hin wieder aufgenommenen Vergütungsverfahren über seinen anwaltlichen Beistand mit Schriftsatz vom 25.09.2013 (Bl. 95 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. II) sehr wohl die Namen der beiden Mitarbeiter und deren Tätigkeit insofern erwähnt, als es dort unter anderem heißt:
"[...] Er [gemeint ist der Angeklagte; Anm.] aber war gezwungen, sich in dem durch das überreichte Gutachten bestätigten mangelhaften Finanzbuchhaltungsumfeld zumindest einen solchen Überblick zu verschaffen, der ihn in den Stand versetzte, die für eine spätere Sanierung der Insolvenzschuldnerin notwendigen Entscheidungen treffen zu können. Dies ist völlig unabhängig von den von der Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters beauftragten Beratern M. und F., deren Aufgabe nicht darin bestand die Finanzbuchhaltung komplett neu aufzustellen, sondern diese so weit das insolvenzrechtlichen Erfordernissen für die Schuldnerin aufzuarbeiten, damit diese pflichtgemäß ihre Auskünfte gegenüber dem vorläufigen Verwalter erteilen sowie Aktiva und Passiva überhaupt erläutern konnte. "
Schließlich dürfte der Annahme einer dahingehenden Garantenpflicht unter gleichzeitiger Erstreckung des Tatzeitraums über das Jahr 2010 hinaus der Umstand entgegenstehen, dass dieser Sachverhalt nicht mehr vom angeklagten Lebenssachverhalt umfasst ist. Denn die Anklage hat lediglich die Abgabe des Vergütungsantrags sowie die damit zusammenhängenden Umstände zum Gegenstand und ist dementsprechend auf den Zeitraum zwischen dem 14.09.2014, dem Datum des Vergütungsantrags, und dem 17.10.2007, dem Tag, an dem der Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen wurde, beschränkt.
(c) Eine Garantenpflicht aus Treu und Glauben lässt sich den Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Zwar nimmt ein Insolvenzverwalter aufgrund seiner Stellung generell Vertrauen für sich in Anspruch. In diesem Sinne führte etwa der Sachverständige R. aus, dass dem Verwalter vor allem bezüglich der von ihm gemachten Angaben im Vergütungsantrag ein Vertrauensvorschuss zu geben und er in diesem Fall einem Mitarbeiter des Gerichts zu vergleichen sei. Gleichwohl erreicht dies noch nicht den Grad eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder einer auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Rechtspfleger S.. Denn in dem insolvenzrechtlichen Vergütungsverfahren kam es erstmals zu einem persönlichen Kontakt zwischen beiden Verfahrensbeteiligten, so dass deren Beziehung etwa mit einer langjährigen oder laufenden Geschäftsverbindung (vgl. BGH wistra 1988, 262 (263) [BGH 22.03.1988 - 1 StR 106/88][BGH 22.03.1988 - 1 StR 106/88]; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554 [OLG Stuttgart 13.02.2003 - 1 Ws 15/03] (555)) nicht vergleichbar ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Unerfahrenheit und Unkenntnis des Rechtspflegers S. in vergütungsrechtlichen Fragen (vgl. zur Unerfahrenheit des Vertragspartners Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht1, § 263 StGB Rz. 83 unter Hinweis auf BGH wistra 1983, 190), zumal nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte um dessen (fehlenden) Fachkenntnisse wusste.
b) Erregung eines Irrtums
Der Irrtum als psychologische Tatsache ist jede unrichtige subjektive Vorstellung von der objektiven Wirklichkeit, wobei das Vorstellungsbild der die Verfügung treffenden Person maßgeblich ist (vgl. Fischer, StGB64, § 263 Rz. 67 m.w.N.). Zudem kommt es darauf an, was der Getäuschte tatsächlich verstanden hat, nicht auf dass, was er hätte verstehen müssen (vgl. BGH NJW 2014, 2595 (2598) [BGH 05.03.2014 - 2 StR 616/12][BGH 05.03.2014 - 2 StR 616/12]; wistra 2017, 22 (24) [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15][BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15]; Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht1, § 263 StGB Rz. 86). Daher stellen selbst Leichtgläubigkeit des Verfügenden bzw. der Umstand, dass der Adressat der Erklärung bei der zu erwartenden, sorgfältigen Überprüfung die Täuschung hätte erkennen können, der Annahme eines solchen Irrtums nicht entgegen, solange nur das Opfer trotz erheblicher Zweifel die Wahrheit der behaupteten Tatsache für möglich hält und insoweit noch einer Fehlvorstellung unterliegt (st. Rspr; vgl. nur BGH NJW 2003, 1198 (1199) [BGH 05.12.2002 - 3 StR 161/02][BGH 05.12.2002 - 3 StR 161/02]; OLG Zweibrücken JR 1989, 390 (391)). Eine positive Fehlvorstellung ist insoweit nicht erforderlich; für den Irrtum im Rahmen einer konkludenten Täuschung genügen vielmehr "ungefähre Vorstellungen" wie ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhalts oder die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Vorstellung, dass "alles in Ordnung" ist (vgl. nur BGH NJW 2009, 2900 (2901) [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08][BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08]; Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht1, § 263 StGB Rz. 88). Demgegenüber schließt der Irrtumsbegriff nicht die Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen bzw. das Nichterkennen der Wahrheit (sog. ignorantia facti) ein, so dass nach herrschender Meinung ein Irrtum bei schierer Tatsachenunkenntnis ausgeschlossen ist (Saliger, a.a.O.).
Führt man sich in diesem Zusammenhang noch einmal die Aussage von S. vor Augen, wird man letzteres aber bejahen müssen. So führte dieser auf die Frage, wie er mit der etwaigen - im Vergütungsantrag nicht explizit mitgeteilten - Beauftragung Externer umgegangen sei, aus, dass er sich bezüglich des Einsatzes Dritter überhaupt keine Gedanken gemacht habe. Da er "praktisch Laie" gewesen sei und bislang über keinerlei Kenntnisse bezüglich der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters verfügt habe, sei ihm von vornherein auch nicht bewusst gewesen, dass die Tätigkeit Dritter vergütungsrelevant sein könne und dementsprechend im Antrag mitzuteilen sei. Da er vorher nicht ansatzweise solche Vergütungsanträge bearbeitet habe - zuvor sei er nur mit Kleinstverfahren befasst gewesen - habe er mangels Erfahrung aus vergleichbaren Insolvenzverfahren auch keinen Anlass gehabt, den Angeklagten über seine Angaben in dem Vergütungsantrag hinaus nach der Tätigkeit von Beratern oder Dienstleistern zu fragen, zumal es auch von Seiten seiner Kollegen keine Aufforderung gegeben habe, zu prüfen, ob Externe beteiligt gewesen seien. Insofern habe er - obwohl er schon denke, dass er in das Gutachten bzw. den Bericht geschaut habe - keine Erinnerung mehr daran, dass er sich mit dem dort erwähnten Dienstleister, der Firma P. T. AG, bewusst befasst habe. Solche Stellen überlese man leicht und vergesse diese, zumal er diesen keine Bedeutung beigemessen habe.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass wenn der Rechtspfleger als ein der materiellen Gerechtigkeit verpflichtetes (Art. 20 Abs. 3 GG), unabhängiges Rechtspflegeorgan (§ 1 RPflG) einen beantragten Titel erlässt, dies regelmäßig in der allgemeinen Vorstellung geschieht, dass die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers pflichtgemäß aufgestellt wurden und wahr sind (vgl. BGH NStZ 2012, 322 [BGH 20.12.2011 - 4 StR 491/11] (323)). Dieses regelmäßig zu unterstellende Vorstellungsbild lässt sich in dieser Allgemeinheit aber auf den hiesigen Einzelfall ausnahmsweise gerade nicht übertragen. Der Zeuge S. hatte aufgrund schierer Unkenntnis und völlig fehlendem Problembewusstsein überhaupt kein Vorstellungsbild bezüglich der vergütungsrechtlichen Auswirkungen des Einsatzes Dritter. Er unterliegt somit nicht nur einer fehlerhaften, sondern einer gänzlich fehlenden Vorstellung über die relevanten Tatsachen (vgl. Fischer, StGB64, § 263 Rz. 57). Dementsprechend hat er diesbezüglich von vornherein kein - auch nicht ansatzweise nur ein "ungefähres" - Bewusstsein der Ordnungsgemäßheit entwickeln können und war damit ein untaugliches Betrugsobjekt. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn er um die Vergütungsrelevanz beim Einsatz Dritter gewusst hätte, er sich aber aufgrund der unterlassenen Mitteilung seitens des Angeklagten - wenn auch nur unreflektiert - gedacht habe, es sei "alles in Ordnung".
c) Kausale Irrtumsverfügung
Um den für einen vollendeten Betrug erforderlichen durchgehende Kausalzusammenhang zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen herzustellen, muss auch der Irrtum kausal für die Vermögensverfügung sein. Kausalität scheidet nur dann aus, wenn der Getäuschte die Verfügung auch gänzlich ohne den Irrtum vorgenommen hätte, der Irrtum also nicht wenigstens mitbestimmend war (vgl. BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13; NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99]; Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht1, § 263 StGB Rz. 121). Dies ist hier nicht der Fall, weil angesichts der Tatsache, dass sich in dem Vorstellungsbild des Rechtspflegers S. überhaupt kein täuschungsbedingter Irrtum einstellen konnte, ein solcher denknotwendigerweise auch nicht für die Vermögensverfügung - hier also den Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses - mitbestimmend gewesen sein kann.
Daran vermag auch die hypothetische Erwägung nichts zu ändern, dass wenn S. den Einsatz der drei Externen gekannt hätte, er deren Mitarbeit im Vergütungsbeschluss mindernd berücksichtigt hätte. Denn diese in der Judikatur gelegentlich anzutreffende positive Feststellung der Kausalität unter Berufung darauf, dass der Getäuschte bei Kenntnis der Wahrheit die Verfügung unterlassen hätte, ist untauglich (so ausdrücklich Saliger, a.a.O.). Denn eine solche hypothetische Erwägung zu einer Ersatzursache ist ebenso unzulässig wie die hypothetische Erwägung, dass der faktisch Getäuschte die Vermögensverfügung auch beim Durchschauen der wahren Zusammenhänge getroffen hätte (vgl. Saliger, a.a.O. unter Hinweis unter anderem auf BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13; vgl. ferner BGH NStZ 1999, 558 (559)). In der Sache geht es bei der Feststellung der Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung nämlich um die Ermittlung eines psychisch-vermittelten Motivationszusammenhangs (vgl. BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13). Entscheidend ist mithin der Umstand, mit welchen konkreten Vorstellungen die Verfügung tatsächlich getroffen wurde und nicht, wie diese bei Kenntnis der Umstände getroffen worden wäre.
Selbst wenn man solche hypothetischen Erwägungen anstellen wollte, wäre die Kausalität in Ansehung der folgenden, in diesem Kontext getätigten Aussagen zu verneinen. So bekundete etwa W., dass gegen den im Zusammenhang mit dem Avalmanagement geltend gemachten Erhöhungsfaktor konkret nichts zu erinnern sei, da nach den Faustregeltabellen allein schon für die nicht ordnungsgemäße Buchführung und die Vielzahl der Betriebsstätten ein Erhöhungsfaktor von 1,0 gerechtfertigt sei. Diese Einschätzung teilte auch Prof. K., indem er aussagte, dass er selbst dann, wenn er gedanklich die Arbeitsersparnis durch die Firma P. T. AG einbeziehe, den geltend gemachten Erhöhungstatbestand in diesem Punkt für gerechtfertigt halte. Insoweit trete er dem Zeugen W. bei, wenn dieser bekundet haben soll, dass allein schon die übrigen, im Zusammenhang mit dem Avalmanagement geltend gemachten Erhöhungsfaktoren die Erhöhung angemessen erscheinen lassen. Auch bezüglich der weiteren Tätigkeitsbereiche führte Prof. K. aus, dass, wenn nunmehr der Verwalter geltend mache, es habe eine besondere Belastung etwa bei der Buchhaltung gegeben, er aber gleichzeitig Dienstleister beauftragt habe, die seine Erschwernis wiederum minderten, sich dies zwar grundsätzlich auf den Vergütungstatbestand auswirken könne. Die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern dieser Umstand hier tatsächlich Einfluss auf den Ausgang des Vergütungsverfahrens gehabt hätte, sei aber ungewiss, zumal man sich insoweit in einer tatsächlichen wie rechtlichen "Grauzone" bewegt habe.
Dass insbesondere der Erhöhungstatbestand des Avalmanagements bei der Vergütungsfestsetzung nicht motivbestimmend gewesen und damit für die Festsetzung nicht kausal geworden ist, lässt sich schließlich dem Umstand entnehmen, dass S. in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17.10.2007 zur Begründung des Erhöhungsfaktors "Komplexe Buchhaltung" zwar die verschiedenen Buchungskreise und die hohe Gläubigeranzahl der Insolvenzschuldnerin als tragende Erwägungen schlagwortartig erwähnte, nicht indes den Punkt "Avale", obwohl diese Erschwernis ebenfalls im Vergütungsantrag des Angeklagten zur Begründung des insofern zusammenfassend geltend gemachten Erhöhungsfaktors 1,0 genannt wurde.
2.
Fehlt es an Merkmalen des objektiven Tatbestandes, etwa an der Täuschung oder einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, ist das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Betruges zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99][BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99]; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)). Insoweit muss der Täter gem. § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes unmittelbar angesetzt haben. Das Merkmal "nach seiner Vorstellung" wiederum erfordert, dass der Täter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Fischer, StGB64, § 22 Rz. 8a). Die Kammer ist anhand einer Gesamtwürdigung der objektiven wie subjektiven Tatumstände jedoch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte eine Täuschung des Rechtspflegers S. für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
a) Dabei hat die Kammer zunächst die folgenden, ein vorsätzliches Handeln möglicherweise indizierenden Umstände in ihre Erwägung mit eingestellt:
aa) Die Kammer übersieht zunächst nicht die exorbitante Vergütungshöhe von über 12,9 Millionen Euro und die Vielzahl der geltend gemachten Erhöhungstatbestände. Auch wird nicht verkannt, dass - wie ein Abgleich zwischen dem Vergütungsantragsentwurf und dem eigentlichen Vergütungsantrag zeigt - der Angeklagte die Erhöhungsfaktoren im Nachgang zum Entwurf teilweise etwas erhöht hat. Dass dem Angeklagten dies sicherlich nicht verborgen geblieben ist, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Gläubigerausschussmitgliedes W., wonach er den Angeklagten auf den "ambitionierten" Antrag hingewiesen und Letzterer ihm entgegnet habe, dass die Vergütung letztlich das Gericht festzusetzen habe und dieses ja Kürzungen vornehmen könne. Überdies führt der Angeklagte selbst im verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag aus, dass er sich durchaus bewusst sei, dass die beantragte Vergütung sehr hoch sei. Derartige Überlegungen sprechen indes nicht für ein vorsätzliches Handeln, da diese - so ebenfalls die Einschätzung des Sachverständigen R. - nicht ungewöhnlich sind. Im Gegenteil: In Ansehung des Grundsatzes "ne ultra petita" (vgl. BGH NZI 2007, 45 [BGH 28.09.2006 - IX ZB 108/05] (46)) muss der Antragsteller an die "Obergrenze" gehen, weil ihm von Gesetzes wegen mehr als das Verlangte nicht zugesprochen werden kann, der Antragsteller vielmehr immer mit Abschlägen zu rechnen hat. Schließlich hat der Angeklagte in seinem Antrag noch nicht einmal alles "ausgereizt", indem er zum einen im Rahmen der Berechnungsgrundlage auf den prognostizierten Wert von über 89 Millionen Euro einen Abschlag bis auf den Wert von 85 Millionen Euro vorgenommen und zum anderen - wie am Ende seines Vergütungsantrags ausgeführt - auf die Vornahme eines Depressionsausgleichs verzichtet hat.
bb) Auch aus dem - vom Sachverständigen R. in seinem schriftlichen Vorgutachten noch als problematisch empfundenen - Nichtvorliegen einer Schlussrechnung bei Vergütungsantragstellung lässt sich nichts im Sinne der Anklage herleiten. Denn nach nahezu einhelliger Auffassung in Schrifttum und Literatur ist die Rechnungslegung i.S.d. § 66 InsO nicht Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss lediglich die Grundlage seiner Vergütung schlüssig und nachvollziehbar darlegen (vgl. nur KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00]; Blümle, in: B., Insolvenzordnung5, § 66 Rz. 4; Schmitt, in: FK-InsO7, § 66 Rz. 4).
cc) Gegen die Umstände der Beauftragung und insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte sich mit den hier in Rede stehenden externen Mitarbeitern teilweise Personen seines Vertrauens bedient hat, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Angesichts des Umstandes nämlich, dass der Angeklagte einerseits unter enormen Zeitdruck stand - so war die Finanzierung des Insolvenzgeldes von vornherein auf den Zeitraum bis zum 30.06.2007 begrenzt; zur Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts waren sofortige Maßnahmen nötig - und andererseits die Geschäftsführung bzw. der gesamte Betrieb in eine "Schockstarre" verfallen war, erscheint es nur allzu verständlich, dass der Angeklagte, der bislang ein solches Großinsolvenzverfahren bislang noch nicht betrieben hatte und am ersten Tag noch nicht wissen konnte, was ihn im Betrieb erwarten würde, die ihm aus anderen Insolvenzverfahren bekannten und bewährten Mitarbeiter F. und M. zu dem Erstgespräch mit der Geschäftsleitung mitnahm, um deren Beteiligung auszuloten. Erst nachdem die Geschäftsführung deren Einsatz für erforderlich hielt, erfolgte deren Beauftragung. Im Übrigen war M. eigeninitiativ auf den Angeklagten zugegangen; er wurde vor allem auf Bitten des Finanzierungskreises und erst mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit dem Avalmanagement betraut. Gegen die fehlende schriftliche Fixierung der Mitarbeiterverträge als solche ist ebenfalls nichts zu erinnern, sondern allein dem enormen Zeitdruck geschuldet. Letzteres lässt sich insbesondere an der Tatsache festmachen, dass selbst mit den dem Angeklagten unbekannten Mitarbeitern, den Zeugen K. und K., die schriftlichen Verträge erst im Nachhinein mit rückwirkend datiertem Vertragsbeginn aufgesetzt wurden. Nach alledem entsprang die Beauftragung der drei Externen eher einem Gebot der Stunde als einem taktisch-manipulativen Vorgehen des Angeklagten.
dd) Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl in der Außenwahrnehmung als auch in der internen Kommunikation der Verfahrensbeteiligten die Mitarbeiter F., M. und M. als "seine" - des Angeklagten - Mitarbeiter galten, wenn es etwa in einer E-Mail unter Einbeziehung dieser Mitarbeiter heißt: "Die Aufteilung bei uns die 'übliche'" oder in der To-do-Liste die Mitarbeiter unter der Überschrift: "verantwortlich aus dem Büro der Insolvenzverwaltung" verortet werden. Diese Wahrnehmung gründete sich jedoch - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter A. III. 6. ausführlich erörtert - einzig und allein auf dem verschiedentlich von den Zeugen bekundeten Umstand, dass aufgrund der Schnelligkeit des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Notwendigkeit verkürzter Verfahrenswege alle Entscheidungen direkt über den Angeklagten liefen und insoweit die ihm zuarbeitenden Externen als Mitarbeiter des Angeklagten eingeordnet wurden. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass rechtlich kein Auftragsverhältnis vorlag, sondern der Angeklagte lediglich die Zustimmung zu deren Beauftragung erteilte.
ee) Eine vorsatzindizierende Vorgehensweise ist auch nicht in dem Umstand zu erblicken, dass der Angeklagte den später als "Entwurf" überschriebenen Vergütungsantrag zunächst dem Insolvenzrichter K. überantworten wollte, obwohl dieser für die Vergütungsfestsetzung nicht zuständig war. Denn der Angeklagte stand schon seit längerem im ständigen Kontakt mit K. und besprach mit diesem insolvenzrechtliche Angelegenheiten nicht nur bezüglich des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens. Vor diesem Hintergrund lag es nicht fern, den Vergütungsantrag zunächst K. anzudienen, zumal dieser den Angeklagten erst in diesem Zusammenhang über die hiesige gerichtliche Praxis aufklärte, dass der Rechtspfleger in Vergütungsangelegenheiten zuständig war.
ff) Darüber hinaus vermögen Form und Inhalt des Vergütungsantrags selbst ebenfalls keinen Hinweis auf vorsätzliches Handeln zu liefern. Im Einzelnen:
(1) Zwar verkennt die Kammer nicht die Pauschalität der abgegebenen Begründung, die den von der Rechtsprechung herausgebildeten Erfordernissen nicht genügt. Mit Blick auf die seinerzeitige und im hiesigen Bezirk geübte Verfahrenspraxis relativiert sich dieser Umstand jedoch wieder erheblich für die Annahme vorsätzlichen Tuns. So waren knapp gehaltene, mit inhaltlichen Verweisen versehene Vergütungsanträge Usus. Die textbausteinartige Übernahme wörtlicher Zitate aus Vergütungskommentaren ("Kommentarschlachten") war ebenfalls nicht unüblich. Vor diesem Hintergrund wird auch die Aussage von G. verständlich, indem er bekundete, dass er sich an Besonderheiten des Vergütungsantrags des Angeklagten nicht mehr erinnern könne. Dieser habe ihm weder zu kurz noch zu oberflächlich erschienen. Angesichts der Größe des Unternehmens B. & D. sei es selbstredend gewesen, dass es hier einen höheren Aufwand gegeben habe, als dies bei einem kleineren Unternehmen der Fall gewesen wäre, so dass es hinsichtlich des Punktes "Bauinsolvenz" keiner weiteren Begründung mehr bedurft habe. Hinsichtlich des Erhöhungstatbestandes "Betriebsfortführung" käme bei ihm ebenfalls kein "Störgefühl" auf. Er halte diesen Punkt ebenso für gerechtfertigt und ausführlich begründet. Prof. K. führte sogar aus, dass nach seiner damaligen Bewertung der Vergütungsantrag hinsichtlich der Erhöhungstatbestände sehr umfangreich gewesen sei.
(2) Zudem ist auch eine "taktische", vorsatzindizierende Verweisungstechnik im Vergütungsantrag nicht erkennbar. So findet sich der Hinweis auf den Bericht und das Gutachten des Angeklagten sogar bereits auf Seite 1 unten bzw. Seite 2 oben des Vergütungsantrages und damit an prominenter Stelle. In der Tatsache, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf der Begründung beim Erhöhungstatbestand "Avalmanagement" den Verweis nicht erneut anbrachte, wohl aber beim Erhöhungstatbestand bezüglich der Arbeitnehmerangelegenheiten (noch einmal) auf sein Gutachten vom 28.06.2007 verwies, ist ebenso wenig ein gezieltes Vorgehen zu erblicken, sondern allein - wie der Angeklagte in seinem Antrag auch explizit ausführte - dem Umstand geschuldet, inhaltliche Wiederholungen zu vermeiden. Ansonsten hätte der Angeklagte nämlich an dieser Stelle zwei ganze Seiten seines Gutachtens erneut in seinem Vergütungsantrag wortwörtlich zitieren müssen - eine Notwendigkeit, die es jedenfalls in diesem Umfang etwa bei dem Erhöhungsfaktor "Avalmanagement" nicht gab.
(3) Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die gewählte Formulierung in dem Passus zum Avalmanagement. Aus einem Abgleich der diesbezüglichen Passage im Gutachten bzw. Bericht einerseits und dem Vergütungsantrag andererseits lässt sich nämlich nicht unbedingt herleiten, dass gezielt lediglich der Satz betreffend die Befassung mit dem Avalmanagement ausgetauscht wurde. Denn bei genauer Lektüre zeigt sich, dass zwar der Satz, dass eine Zuordnung der Avale nicht möglich war, fast wortgleich aus dem Bericht bzw. Gutachten übernommen wurde, dass aber der Passus im Übrigen insgesamt abgeändert und im Vergütungsantrag - wie auch die anderen Erhöhungsfaktoren - verkürzt dargestellt wurde.
(4) Wie ein - sogleich unter B. IV. noch näher zu erörternder - Abgleich zwischen dem Vergütungsantragsentwurf und dem eigentlichen Vergütungsantrag zeigt, hat der Angeklagte in seinem späteren Vergütungsantrag den Hinweis auf ein einbezogenes Sonderaktivum über zwölf Millionen Euro zur Begründung der Berechnungsgrundlage von 85 Millionen Euro nicht mehr erwähnt, was den Vorwurf einer "Glättung" aufkommen lassen könnte. Da es aber insoweit nicht um eine Tatsache, sondern um eine rein rechtliche und dazu noch umstrittene Bewertung geht, und das Sonderaktivum darüber hinaus sowohl in dem Gutachten als auch in dem Bericht bzw. dem diesem beigefügten Vermögensverzeichnis ausdrückliche Erwähnung findet, kann diesem Umstand ebenfalls kein besonders vorsatzindizierendes Gewicht beigemessen werden. Insofern wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter B. IV. verwiesen.
(5) Der in der Stellungnahme der D.-Bank vom 28.03.2008 dem Angeklagten gemachte Vorwurf, dass der Vergütungsantrag noch nicht einmal die selbstverständliche Bestätigung enthalte, dass keine sonstigen Kosten bzw. Gebühren für den Verwalter oder seine Kanzlei oder Berater zu Lasten der Masse abgerechnet worden seien, vermag den Vorsatz ebenso wenig zu begründen. So musste selbst der Zeuge K. von der beschwerdeführenden D.-Bank auf entsprechenden Vorhalt hin einräumen, dass diese Ausführungen nicht als Vorwurf gemeint gewesen seien. Er habe nur solche Anträge bereits gesehen, wo dieser Passus enthalten gewesen sei, wobei der Zeuge jedoch weiter einschränkend hinzufügte, dass er kein Experte für Vergütungsfragen sei und auch nicht mehr wisse, ob er eine derartige Bestätigung im vorläufigen oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren zu Gesicht bekommen habe. Prof. K. verneinte gar das Erfordernis eines solchen Testats. Es sei weder damals noch heute üblich (gewesen), dass die Vergütungsanträge diese Bestätigung enthalten müssten, zumal das Gesetz eine dahingehende "Negativmitteilungspflicht" nicht kenne. Dass es ein dahingehendes "Negativtestat" nicht gibt, bestätigte zudem der Sachverständige R..
(6) Die Erwähnung der Tätigkeit von bis zu 30 eigenen Mitarbeiter als ein Erhöhungsfaktor begründende Erschwernis mag zwar zunächst problematisch erscheinen, da der Angeklagte unter anderem die Tätigkeit seines Fahrers und sonstiger Aushilfskräfte über den Erhöhungstatbestand vergütet wissen wollte, obwohl gem. § 4 Abs. 1 InsVV mit der Vergütung die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten sind, wozu auch der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten gehört. In Ansehung des Umstandes jedoch, dass § 3 InsVV keine geschlossene Darstellung der Erhöhungstatbestände enthält und sich in der Verfahrenspraxis mittlerweile eine Vielzahl von Erhöhungstatbestände (ca. 120) herausgebildet hat, kann auch die Geltendmachung eines solchen Erhöhungsfaktors nicht per se abwegig erscheinen. Damit fügt sich auch die Einschätzung des Sachverständigen R., wonach der Rechtspfleger diesen Passus unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 InsVV hätte ganz streichen können, andererseits aber der Einsatz von bis zu 30 Mitarbeitern ein weiteres Argument für den Umfang dieses Insolvenzverfahrens sei und einen Zuschlag rechtfertigen könne, zumal es insofern eine sehr breite Spanne von Entscheidungsmöglichkeiten gebe.
gg) Schließlich lässt sich aus dem Ablauf des späteren gutachterlichen Verfahrens mit dem Sachverständigen Prof. K. nichts im Sinne vorsätzlichen Handelns herleiten. Auch wenn man gegen dieses Gutachten den Vorwurf des "Parteigutachtens" erheben wollte, so hat dies jedenfalls nicht der Angeklagte zu verantworten. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte auf die Auswahl des Sachverständigen keinen Einfluss genommen hat, dieses Procedere vielmehr auf einen Vorschlag aus der Mitte des Gläubigerausschusses zurückzuführen ist, war es Prof. K. selbst, der eigeninitiativ dem Angeklagten vorab die Entwürfe zwecks Durchsicht und inhaltliche Korrektur übermittelt hat, so dass der Angeklagte hierzu Stellung nehmen konnte. Sofern Prof. K. sich in diesem Kontext dagegen verwahrte, dem Angeklagten eine "Generalabsolution" erteilen zu wollen, lässt sich an dieser Formulierung keine für einen Vorsatz sprechende Einflussnahme seitens des Angeklagten festmachen. Denn dieser Eindruck hat sich nach den Ausführungen von Prof. K. lediglich auf die undifferenzierte und sehr einfach gehaltene Darstellung der Berechnungsgrundlage im Vergütungsantrag bezogen. Er - der Zeuge - habe mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er den Eindruck gehabt habe, es seien Informationen bewusst weggelassen oder zurückgehalten worden. Zudem betrafen die vom Angeklagten angeregten Änderungen gerade nicht den Inhalt der hier in Rede stehenden Erhöhungstatbestände oder die Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite.
b) Selbst wenn man die vorstehenden Umstände gleichwohl für vorsatzindizierend halten und überdies - entgegen der hier vertretenen Auffassung - von einer Mitteilungspflicht ausgehen wollte, ließe sich jedenfalls in einer Gesamtschau mit den nachstehend aufgeführten, entlastenden Umständen ein bedingter Vorsatz zur Überzeugung der Kammer nicht begründen:
aa) Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass - bezogen auf die Vergütung des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters - die Rechtslage sich nicht als derart eindeutig erweist, dass jede abweichende Auffassung als unvertretbar gilt. Dies folgt bereits daraus, dass für den vorläufigen Insolvenzverwalter über § 10 InsVV auf die Vergütungsvorschriften der §§ 1 bis 9 InsVV verwiesen wird. Diese Verweisung erfolgt nicht direkt, sondern es gilt lediglich eine entsprechende Anwendung, sodass die Besonderheiten des Einzelfalls und die Unterschiede zwischen den Tätigkeiten von vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter zu beachten sind (so ausdrücklich KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00]). Vor diesem Hintergrund ging jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung sowohl die Kommentarliteratur als auch die Rechtsprechung vornehmlich vom gesetzlichen Regelleitbild eines Insolvenzverwalters aus, der die Rechtsmacht zum Abschluss von Verträgen mit Dritten zu Lasten der Masse hat. So war zwar schon nach der damaligen Rechtslage klar, dass die Vergütung nur den tatsächlichen Aufwand des Insolvenzverwalters abgelten soll. Hieraus wurde aber zunächst immer nur die Folgerung gezogen, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, aufzuführen, für welche von ihm nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVVbeauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat. Damit steht auch im Einklang, dass der Sachverständige R. und der sachverständige Zeuge Prof. K. - wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Empfängerhorizont unter A. IV. 1. lit. a) bb) (2) (d) ausgeführt - übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 noch nicht eindeutig gewesen sei. So führte R. aus, dass die strikte Trennung zwischen Verwalter und der Mitarbeit Externer sowie eine dahingehende Mitteilungspflicht bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 noch nicht in dieser Deutlichkeit ausformuliert worden sei, so dass das damalige Problembewusstsein noch nicht so ausgeprägt gewesen sei wie heute. Bis dato sei eine unterlassene Mitteilung vielleicht noch nicht objektiv pflichtwidrig gewesen. Sofern hier also die Tätigkeiten der externen Mitarbeiter betroffen sei, wäre es im Sinne eines Vertrauensvorschusses eher "sinnvoll und sachdienlich" gewesen, wenn der Angeklagte dem Rechtspfleger mitgeteilt hätte, dass hierdurch seine Arbeit möglicherweise erleichtert worden sei. Es sei demnach keine "echte" Pflichtverletzung, wenn man dies unterlassen habe, zumal es keinen Grundsatz gebe, wonach Delegationen auf Externe allgemein mitzuteilen seien. Zudem sei es früher nicht üblich gewesen, generell eine Ermächtigung für die Beauftragung Dritter einzuholen. Auf ähnliche Weise bekundete Prof. K., dass die Einordnung einer Tätigkeit als Interimsmanager lange in der Literatur sehr umstritten gewesen sei; eine entsprechend klarstellende Rechtsprechung sei hierzu erst im Jahr 2010 erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung könne man schon sagen, dass dessen [des Zeugen F.; Anm.] Tätigkeit hätte Erwähnung finden müssen. Aus damaliger Sicht habe eine solche Mitteilung jedoch nicht erfolgen müssen - es wäre lediglich "nett" gewesen.
bb) Hinzu kommt die Unbestimmtheit des Gesetzes. Insbesondere die Lektüre der Erhöhungstatbestände in § 3 InsVV zeigt, dass die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände lediglich beispielhaften Charakter haben, es aber darüber hinaus zahlreiche weitere Umstände gibt, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH NZI 2003, 603 (604) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02]; NZI 2006, 464 [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] (466)). Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommen Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll (vgl. BGH NZI 2003, 603 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] (604)). Angesichts der weiten Fassung der Zuschlagstatbestände lässt sich im Bereich des Vergütungsrechts - so die Worte von R. - "so gut wie alles" vertreten. Die Spanne dessen, was festgesetzt werden kann, ist daher sehr bereit.
cc) Das "normative" Problem verstärkt sich zudem noch durch die regional unterschiedliche und uneinheitlich gehandhabte Vergütungspraxis, wie sie bereits unter A. II. 10. festgestellt wurde. So fragen einige Gerichte bei jedem Vergütungsantrag explizit nach der Beauftragung Dritter, während wiederum andere Gerichte keine Mitteilung über die Tätigkeit Dritter erwarten bzw. solche Mitteilungen sogar schon als "Belästigung" empfinden. Einigen Gerichten wiederum genügt der inhaltliche Verweis auf Berichte und Unterlagen, andere verlangen demgegenüber, dass die Inhalte des Gutachtens und des Berichts noch einmal im Vergütungsantrag ausgeführt werden
dd) Vor dem Hintergrund der mangelnden Einheitlichkeit bzw. Eindeutigkeit sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht vermag in diesem Kontext auch ein Hinweis auf Parallelen zum Steuerstrafrecht nicht zu verfangen. So stellt dort die herrschende Meinung für die Frage der Offenbarungspflicht von Rechtsauffassungen auf die Lehre vom typisierten Empfängerhorizont der Finanzverwaltung ab (vgl. - auch zum Folgenden - Rolletschke, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht2, § 370 AO Rz. 33 f. m.w.N.). Den Steuerpflichtigen trifft danach eine Offenbarungspflicht hinsichtlich derjenigen tatsächlichen Umstände, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. Eine solche Zweifelhaftigkeit besteht insbesondere dann, wenn die vom Steuerpflichtigen vertretene Auslegung oder Subsumtion von der Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht. Da sich aber in der Praxis des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts - insbesondere des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters - bis dato keine derartige Rechtsauffassung herausgebildet hat, geht dieser Ansatz nicht nur fehl, sondern spricht sogar eher gegen ein vorsätzliches Handeln. Denn in der steuerstrafrechtlichen Verfolgungspraxis wird der erstmalige Verstoß gegen die vorstehend beschriebene Offenbarungspflicht als nicht vorsätzlich angesehen und lediglich die Verantwortlichkeit im Sinne einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO geprüft, so dass - bei entsprechender Übertragung der Grundsätze auf hiesigen Fall - eine Betrugsstrafbarkeit entfiele, da insoweit eine fahrlässige Begehungsweise nicht unter Strafe gestellt ist.
ee) Gegen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten streitet auch die Reichweite der mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 23.04.2007 angeordneten, erheblichen Mitwirkungspflichten der Insolvenzschuldnerin. So hat sich die Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Unterstützung der externen Beraterin M. bedient, indem sich Letztere vor allem für den Kreditorenbereich Unterlagen zu Projekten und Bauvorhaben erläutern ließ und sie Daten über offene Aufträge und Projekte der Insolvenzschuldnerin nach Vorgaben des Angeklagten zusammentrug - eine Tätigkeit, die sich nach Ziffer 11. lit. a) des Beschlusses unter der Vorlage eines vollständigen, nach Aktiva und Passiva geordneten Vermögensverzeichnisses fassen lässt und damit eine der Insolvenzschuldnerin obliegende Aufgabe betrifft. Entsprechendes gilt auch für die von F. ausgeübte Tätigkeit auf Debitorenseite. Denn mit seiner Tätigkeit, unter anderem das Bestehen, die Werthaltigkeit und die Durchsetzbarkeit von Forderungen zu prüfen, hat dieser eine unter Ziffer 11. des Beschlusses vom 23.04.2007 der eigentlich der Insolvenzschuldnerin übertragene Aufgaben übernommen, wonach im Zusammenhang mit der Ermittlung von Aktiva und Passiva die jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte in Bezug auf offene Aufträge bzw. Projekte ermittelt und daraus resultierende Verbindlichkeiten bzw. Forderungen festgestellt werden mussten. Mit der von ihm übernommenen tagesaktuellen Liquiditätsplanung hat F. ebenfalls der Aufgabe Rechnung getragen, die das Amtsgericht A. unter Ziffer 8. lit. b) seines Beschlusses dem Angeklagten gemeinsam mit der Insolvenzschuldnerin in Gestalt der Unternehmensfortführung übertragen hat. Die von M. vorgenommene baufachliche Bewertung der einzelnen Projekte und Baumaßnahmen sowie das Avalmanagement lassen sich gleichfalls unter Ziffern 11. und 8. lit. b) des Beschlusses subsumieren, da er hierdurch zum einen zu der Erstellung eines Status über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin beigetragen und zum anderen mit der Abwehr von Avalinanspruchnahmen für die Fortführung des Unternehmens Sorge getragen hat. In Ansehung dessen durfte der Angeklagte einmal mehr davon ausgehen, dass die drei Externen Tätigkeiten für die Insolvenzschuldnerin ausübten und somit nicht mitteilungspflichtig waren.
ff) Ein maßgeblicher, für ein unvorsätzliches Handeln sprechender Aspekt ist vor allem die Tatsache, dass das insolvenzrechtliche (Vergütungs-)Verfahren mehr von Transparenz als von taktischem Vorgehen oder gar von Verschleierung gekennzeichnet war. So sprach der Angeklagte bereits auf der kurz nach Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens anberaumten Betriebsversammlung in Gegenwart des Rechtspflegers S. offen die Probleme der Insolvenzschuldnerin und die damit einhergehende Notwendigkeit an, sich der Mitarbeit Externer bedienen zu müssen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den (vorläufigen) Gläubigerausschuss, in dem sogar - nicht zuletzt ausweislich der Sitzungsprotokolle - explizit die Einschaltung der Firma P. T. AG erörtert wurde und der Mitarbeiter F. selbst in Erscheinung trat. Dies wird noch einmal durch das Gläubigerausschussmitglied E.-W. mit den Worten unterstrichen, dass sie gewusst habe, dass es ein umfangreiches Insolvenzverfahren mit einer äußerst schwierigen Buchhaltung vor Ort gewesen sei. Sie habe daher keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass das Insolvenzverfahren sehr arbeitsaufwendig gewesen sei, da der Angeklagte nicht ausschließlich auf die Strukturen des Unternehmens habe zurückgreifen können. So habe dieser wiederholt erwähnt, wie schwierig das ganze Insolvenzverfahren für ihn zu händeln sei und dass er einen erheblichen Mitarbeiterstab sowie externe Unterstützung in Anspruch nehmen müsse. Das Problem, - namentlich benannte - externe Dritte einschalten zu müssen, ist auch gegenüber dem Insolvenzrichter K. mehrfach zum Ausdruck gebracht und in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts A. eingehend als "wesentlicher Hebel" des Insolvenzverwalters diskutiert worden. Insoweit stand der Angeklagte mit den Mitgliedern des (vorläufigen) Gläubigerausschusses wie auch mit dem Zeugen K. im ständigen fachlichen Austausch. Selbst in eignen Vergütungsfragen agierte der Angeklagte zurückhaltend: Die Vergütung wurde erst zu einem späten, von den Zeugen als angemessen empfundenen Zeitpunkt auf die Agenda gesetzt. Die im Rahmen der Gläubigerversammlung aufgeworfene Frage der Vergütungskopplung kam (in dubio pro reo) nicht vom Angeklagten, sondern vom Zeugen S.. Der Angeklagte informierte vorab die Mitglieder des Gläubigerausschusses über die beabsichtigte Höhe seiner Vergütung, obwohl die Gläubigerausschussmitglieder selbst kein Beschwerderecht hatten. Der Angeklagte regte zudem von sich aus an, seinen Vergütungsantrag alle Mitgliedern vorab zur Verfügung zu stellen, obwohl der Gläubigerausschuss dies nicht verlangte. Der Angeklagte übergab vorab den Entwurf des Vergütungsantrags an K. mit der Maßgabe, dass dieser Entwurf mit der ebenso deutlichen wie dringlichen Bitte weitergeleitet werden sollte, diesen auf etwaige Fehler zu prüfen, um bei Kritik - wie bislang gehandhabt - sofortige Änderungen vornehmen zu können. Wie bereits ausgeführt hat der Angeklagte auch das weitere Procedere um die Gutachtenerstellung nicht in seinem Sinne "konstelliert": Auf Veranlassung von Dr. B. traf sich der Angeklagte mit Vertretern der D.-Bank und einigte sich mit ihnen auf die Bestellung eines Sachverständigen. Die namentliche Benennung des Sachverständigen erfolgte aus dem Kreis des Gläubigerausschusses. Sodann war es Prof. K. selbst, der dem Angeklagten die Möglichkeit gab, die Entwürfe des Gutachtens durchzuschauen und Änderungswünsche anzubringen. Die daraufhin vom Angeklagten angebrachten Änderungsvorschläge betrafen gerade nicht die hier in Rede stehenden Erhöhungstatbestände.
gg) Auch das bisherige Verhalten des Angeklagten und der Inhalt seiner Vergütungsanträge in anderen Insolvenzverfahren indizieren eher den fehlenden Vorsatz des Angeklagten. So beschrieben sowohl der Rechtspfleger G. als auch der Insolvenzrichter K. die bisherige Zusammenarbeit mit dem Angeklagten als unproblematisch. Die bislang von ihm - dem Zeugen G. - immer wieder zu bearbeitenden Anträge des Angeklagten seien stets angemessen gewesen; es habe keine "Ausreißer" gegeben. Dass die Übergabe eines Entwurfs vorab der bisherigen Handhabung des Angeklagten entsprach, macht auch die weitere, bereits wiedergegebene Aussage von K. klar, wonach es in den vorherigen Insolvenzverfahren mit dem Angeklagten regelmäßige Übung gewesen sei, dass der Angeklagte einen Vergütungsantrag gestellt habe und dann, soweit es Beanstandungen gegeben habe, den Antrag insoweit zurückgenommen habe. Dieses Verfahren sei normalerweise nicht so formell gehandhabt worden, sondern es sei bei Beanstandungen einfach zum Telefon gegriffen worden. Ein Abgleich mit dem verlesenen Antrag des Angeklagten vom 27.08.2007 (Bl. 55 ff. Hauptakte Bd. XI) auf die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren der L. GmbH beweist, dass dort nicht nur die Ausführungen zur Berechnungsgrundlage, sondern insbesondere auch die zu den Erhöhungstatbeständen "Betriebsfortführung" sowie "umfangreiche Buchhaltung/hohe Gläubigerzahl" mit den Ausführungen im hier verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag nahezu identisch sind und nur in verfahrensspezifischen Besonderheiten abweichen. Aus der Lektüre sowohl weiterer Vergütungsanträge des Angeklagten als auch solcher von anderen Insolvenzverwaltern gegenüber dem Amtsgericht ergibt sich ferner, dass die Vergütungsanträge ebenso pauschal gefasst waren und verkürzte Darstellungen der Erhöhungstatbestände enthielten wie der vorliegende Antrag. Überdies zeigen die nachfolgenden Zitate einmal mehr, dass die Vergütungsanträge seinerzeit tatsächlich nur knapp gehalten wurden. Insofern machte der Angeklagte beispielsweise in dem verlesenen Vergütungsantrag vom 29.02.2008 (9 IN 91/01) zur Begründung der Erhöhungstatbestände lediglich folgende Ausführungen (Bl. 5 Sonderband Insolvenzverfahren AG A.):
"[...]
Umfangreiche Buchhaltung/ Aufarbeitung fehlender Auswertungen Das Rechnungswesen der Schuldnerin lag am Boden bzw. war faktisch nicht vorhanden. Umfangreiche Buchhaltungsunterlagen für die sechs Betriebe der Schuldnerin waren zusammenzustellen, aufzuarbeiten und auszuwerten. 10,00 % Vorbereitende Arbeiten zur Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen Die vorzubereitenden Arbeiten zur Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen durch den Steuerberater haben einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. 10,00 % Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten Die Auseinandersetzung mit den Sicherungsgläubigern (Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung und Abtretungen) rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der anteilig anzurechnenden Feststellungskosten den geltend gemachten Zuschlag. 20,00 % Übertragung der Geschäftsbetriebe Die kurzfristige Fortführung und anschließende übertragende Sanierung der Geschäftsbetriebe und die damit einhergehende Vermeidung von nachlaufenden Masseverbindlichkeiten aus den Dauerschuldverhältnissen stellt einen zuschlagspflichtigen Sachverhalt dar. 35,00 % [...]."
In dem Antrag etwa des Rechtsanwalts J. vom 04.12.2007 (9 IN 61/02) bezüglich seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverfahren beschränkt sich die Begründung für die beantragten Zuschläge gegenüber dem Amtsgericht A. auf die folgenden kursorischen Angaben (Bl. 14 f. a.a.O.):
"a) Für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung führte ich für insgesamt 52 Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktion aus. Die Arbeitnehmer wurden sämtlichst zum Nutzen der Masse eingesetzt und durchgehend überwacht. Des Weiteren war erheblicher Aufwand zur Klärung arbeitsrechtlicher Fragen insbesondere für die Vorbereitung des Unternehmensverkaufs erforderlich. Es wurden zwei Betriebsversammlungen durchgeführt. 25 % b) Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt. Mit den beteiligten Gläubigern mussten Vereinbarungen über die Fortführung der Leistungen bzw. Lieferungen getroffen werden. Der Geschäftsbetrieb wurde laufend überwacht. 25 % c) Ich habe erste vorbereitende Maßnahmen und Gespräche für eine erfolgreiche Sanierung im Rahmen einer Übertragung des Geschäftsbetriebes durchgeführt. Die übertragende Sanierung wurde letztendlich zum 31.12.2002 erfolgreich durchgeführt. 5 % d) Die Schuldnerin unterhielt neben der Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung im 130 km entfernten L.. Die Zweignieder- lassung musste mehrmals aufgesucht werden. Die laufende Abstimmung zwischen den Niederlassungen musste organisiert und kontrolliert werden 15 % ------- 95 % Der Ansatz der Zuschläge erfolgte in Anlehnung an Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage sowie aktueller Entscheidungen über die Gewährung von Zuschlägen."
hh) Schließlich lässt vor allem die Einschätzung der insolvenzrechtlich erfahrenen Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, die den Vergütungsantrag unter Zugrundelegung der Berichte/Gutachten und ohne weitergehende (sach-)inhaltliche Kenntnis über die Mitarbeit Dritter geprüft haben, die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns vollends abwegig erscheinen. Insofern sollen die dahingehenden Aussagen der Zeugen Weitzman, Dr. B. und E.-W. - des Zusammenhangs wegen teilweise noch einmal - im Folgenden wiedergegeben werden:
So führte W., ein durch Kommentarliteratur ("Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht") ausgewiesener Kenner der insolvenzrechtlichen Vergütungsmaterie aus, dass es seinerzeit eine Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben habe, wonach der Grundsatz "Gleiches Geld für gleiche Arbeit" gelte, d.h. dass ein Insolvenzverwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren grundsätzlich dieselben Zuschüsse geltend machen könne wie im endgültigen Insolvenzverfahren. Angesichts dessen habe er seinerzeit den Antrag zwar für "ambitioniert" - so seien die ganzen Erschwernisse ohne Aufteilung zwischen vorläufiger und endgültiger Insolvenzverwaltung mit in den vorläufigen Antrag aufgenommen worden -, aber durchaus noch im Rahmen des Zulässigen gehalten - dies auch vor dem Hintergrund, dass das schuldnerische Unternehmen bereits vorher Gelder in Höhe von 18 bis 22 Millionen Euro für Beratertätigkeiten "verbraten" habe. Ihm sei nicht aufgefallen, dass in dem Vergütungsantrag tatsächlich falsch vorgetragen worden wäre. Insbesondere sei stets klar gewesen, dass in einem Insolvenzverfahren dieser Größenordnung externe Dienstleister wie die Firma P. T. AG zum Einsatz kämen und dass diese auch aus der Masse vergütet würden. Die Einschaltung der Firma P. T. AG ergebe sich zudem aus der Akte, namentlich den Berichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Anders als heute sei es nämlich früher üblich gewesen, dass die Vergütungsanträge nur knapp begründet und die in diesen Bereichen geschlossenen Dienst- und Werkverträge nicht noch einmal im Vergütungsantrag aufgeführt würden, weil man davon ausgegangen sei, dass die in der Insolvenzakte enthaltenen Berichte und Gutachten gleichfalls Gegenstand des Vergütungsantrags seien. Denn der für die Vergütung zuständige Richter oder Rechtspfleger bekäme die Akte ja nicht zum ersten Mal mit dem Vergütungsantrag zu Gesicht, vielmehr "wachse" er gleichsam mit der Akte. Schließlich sei auch gegen den im Zusammenhang mit dem Avalmanagement geltend gemachten Erhöhungsfaktor konkret nichts zu erinnern, da nach den Faustregeltabellen allein schon für die nicht ordnungsgemäße Buchführung und die Vielzahl der Betriebsstätten ein Erhöhungsfaktor von 1,0 gerechtfertigt sei.
In dieselbe Richtung gehen selbst die Ausführungen der Zeugin E.-W.von der beschwerdeführenden D.-Bank, indem sie bekundete, dass bei ihr nach Durchsicht des Vergütungsantrags keine "Störgefühle" wegen der dort aufgeführten Tätigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit dem Avalmanagement aufgekommen seien. Denn die Firma P. T. AG habe erst einmal aufbereitetes Material an die Hand bekommen müssen, mit der diese dann habe arbeiten können. Sie habe deshalb den seinerzeit geltend gemachten Erhöhungstatbestand nicht auf diejenigen Arbeitsbereiche bezogen und diese gleichsam bereits gedanklich aus dem Vergütungsantrag herausgenommen, die von der Firma P. T. AG bewerkstelligt worden seien, zumal insoweit noch genügend Handlungsbedarf auf Seiten der Insolvenzverwaltung bestanden habe und die Aufgaben - wie auch sonst in dem Antrag - lediglich pauschal aufgeführt worden seien. Sie könne sich letztlich nicht erinnern, dass in dem Vergütungsantrag einzelne Behauptungen oder Schilderungen enthalten gewesen wären, von denen sie hätte behaupten können, dass diese nicht den Tatsachen entsprächen. Sofern auf Seite 17 der Stellungnahme der D.-Bank vom 28.03.2008 gegenüber dem Sachverständigen Prof. K. ausgeführt worden sei, dass die D.-Bank davon ausgehe, dass die Firma P. T. AG vom Verwalter und nicht von der Insolvenzschuldnerin bezahlt worden sei, weil anderenfalls die Beantragung eines gesonderten Zuschlags treuwidrig wäre, sei dies erst einmal eine Behauptung gewesen sei, die man "so aufgestellt" habe. Es sei ihnen lediglich darum gegangen, mit diesem "Druckmittel" dem Verwalter quasi aufzugeben, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er selber Avale bearbeitet habe. Für die Vermutung, dass der Verwalter selbst dahingehend keine Aufgaben wahrgenommen habe, habe es indes keine konkreten Anhaltspunkte gegeben. Im Gegenteil: Sie gehe davon aus, dass der Bearbeiter ihrer Stellungnahme sicherlich aus dem Auge verloren habe, dass es insofern noch andere Arbeiten bzw. Avale gegeben habe, die in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters gefallen seien. Schließlich sei der Angeklagte "schwacher" Verwalter gewesen, d.h. er selbst habe die Firma P. T. AG ja auch gar nicht beauftragen können.
Dies bestätigend und darüber hinaus auch die weiteren externen Mitarbeiter in den Blick nehmend sagte der Insolvenzrechtler Dr. B. schließlich aus, dass er sich den ihm vom Angeklagten überlassenen Antragsentwurf daraufhin überprüft habe, ob der Angeklagte Tätigkeiten behauptet, die er tatsächlich nicht ausgeübt hat, bzw. ob nur tatsächlich erfolgte Leistungen in dem Vergütungsantrag einbezogen wurden. Wenn dieser also gelogen hätte, wäre er eingeschritten und auf das Insolvenzgericht zugegangen, obwohl die Zuschlagsbemessung eindeutig in die Zuständigkeit des Gerichts falle. Bei seiner Prüfung habe er jedoch keine Fehler oder falsche Angaben entdeckt. Auf Vorhalt der vom Angeklagten unter der Überschrift "Buchhaltung/Forderungs-einzug/Avale/hohe Gläubigerzahl" gemachten Ausführungen im Vergütungsantrag bekundete der Zeuge, dass bei ihm diesbezüglich kein "Störgefühl" aufgekommen sei. Man dürfe sich die Sache eben nicht so vorstellen, dass mit der Beauftragung des Herrn M. der Insolvenzverwalter "raus" gewesen sei. Herr M. habe dem Insolvenzverwalter lediglich zugearbeitet und diesem erst eine Entscheidung ermöglicht. Herr M. könne die Risiken nur eingrenzen; die Entscheidungen habe aber letztlich der Angeklagte selbst treffen müssen, der auch bis zum Schluss mit den Unwägbarkeiten und Risiken zu kämpfen gehabt habe. Insoweit sei trotz des Einsatzes von Herrn M. noch ein solch hoher Arbeitsaufwand beim Angeklagten verblieben, dass die geltend gemachten Erhöhungen gerechtfertigt gewesen seien. Entsprechendes gelte auch für den Einsatz von Herrn F.. Vor diesem Hintergrund habe er weder die Erwähnung der Tätigkeit der Firma P. T. AG noch derjenigen des Herrn F. im Antrag vermisst. Da man sich im vorläufigen Insolvenzverfahren mit einem "schwachen" Insolvenzverwalter befunden habe und daher das insolvente Unternehmen selbst die Berater habe beauftragen müssen, sei für ihn klar bzw. als bekannt vorauszusetzen gewesen, dass externe Mitarbeiter, die auch aus der Masse gezahlt würden, hinzugezogen würden. Es sei auch aus anderen Insolvenzen bekannt, dass ein "schwacher" Insolvenzverwalter Externe nicht "aus eigener Tasche" zahle, aber gleichwohl Erhöhungstatbestände geltend machen könne. Es habe also keine Übung gegeben, dass externe Mitarbeiter im Antrag mitgeteilt würden; dies habe er in den 30 bis 40 Gläubigerausschüssen, denen er beigewohnt habe, noch nie so zu Gesicht bekommen. Angesichts dessen habe er sich bei der Lektüre des Vergütungsantragsantrags auch nicht daran gestoßen, da er diesen von vornherein in dem Bewusstsein gelesen habe, dass die Herren M. und F. und ggf. noch weitere Externe beauftragt und aus der Masse vergütet worden seien.
Die Kammer verkennt nicht, dass die von diesen Zeugen - wie auch von den übrigen Zeugen bzw. dem Sachverständigen - geäußerten Einschätzungen zur Vergütungsrelevanz der Mitarbeit Externer und den damit einhergehenden Ansichten zur Mitteilungspflicht für sie selbstverständlich nicht bindend sind, die Kammer vielmehr ihre eigene Rechtsauffassung anhand der insolvenzvergütungsrechtlichen Normen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bilden hat. Gleichwohl sind die diesbezüglichen Äußerungen insofern von Relevanz, als ihnen für die Frage vorsätzlichen Handelns signifikante Bedeutung zukommt. Wenn nämlich ein nicht unerheblicher und unbedeutender Teil der seinerzeit mit dieser (Dienstleistungs-)Problematik befassten Verkehrskreise (Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Insolvenzrecht, Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses) in Kenntnis des Vergütungsantrags und der Berichte etc. - mithin auf demselben (sachlichen) Kenntnisstand wie der Rechtspfleger S. stehend - eine Mitteilungspflicht verneint und den Vergütungsantrag für zutreffend erachtet, so kann es dem Angeklagten schlechterdings nicht vorsatzindizierend zur Last gelegt werden, ebenfalls einer solchen Ansicht bei Einreichung seines Vergütungsantrags gewesen zu sein.
Dies gilt umso mehr, als der Betrugsvorsatz vor allem bei dem hier einschlägigen Vorwurf einer konkludenten Täuschung (ferner) die Kenntnis der sie begründenden Verkehrsanschauung verlangt (Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht1, § 263 StGB Rz. 235 m.w.N.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Äußerungen und auch der weiteren getroffenen Feststellungen zu den Usancen der damaligen Vergütungspraxis (vgl. A. II. 10. und III. 10.) und dem - überwiegend geäußerten - Empfängerhorizont der mit der Dienstleistungsproblematik befassten Zeugen (vgl. A. IV. 1. a) bb) (2) (d)) war aber die seinerzeitige Verkehrsanschauung gerade nicht geeignet, vorsatzbegründend zu wirken. Vielmehr durfte der Angeklagte nach dem damaligen Stand der Sach- und Rechtslage den Inhalt und Umfang der von ihm geltend gemachten Erhöhungstatbestände aus seiner Sicht für zutreffend erachten, so dass bei ihm nicht zuletzt auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Fischer, StGB64, § 263 Rz. 193) fehlt.
3.
Eine Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit der Beantragung seiner Vergütung und der Entnahme der festgesetzten Vergütung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
a) Dem Angeklagte kommt als "schwachem" vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber der Insolvenzschuldnerin bzw. den Gläubigern eine Vermögensbetreuungspflicht zu (vgl. BGH NJW 2011, 2819 [BGH 28.07.2011 - 4 StR 156/11]; Schramm, NStZ 2000, 398 f.; Richter, NZI 2002, 121 (129); Diversy/Weyand, ZinsO 2009, 802 (804 f.)). Diese grundsätzliche Pflicht dürfte jedoch im Hinblick auf die eigene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht bestehen. In der Literatur wird zwar vertreten, dass der Verwalter verpflichtet sei, dem Insolvenzgericht Umstände mitzuteilen, die möglicherweise einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigten. Das Unterlassen könne als Untreue oder Betrug durch Unterlassen gewertet werden (vgl. Wessing, NZI 2003, 1 (14)). Verschweige der Antragsteller die zu Lasten der Masse erfolgte Delegation von Aufgaben oder stelle er diese unzutreffend dar, um einem möglichen Vergütungsabschlag zu entgehen, erfülle dies stets den Tatbestand des versuchten Prozessbetrugs sowie der Untreue gegenüber der Insolvenzmasse (vgl. Pelz, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts4, Kap. 9 Rz. 388; Haarmeyer/Mock, InsVV5, § 8 Rz. 15). Den Insolvenzverwalter treffe die sich aus § 1 InsO ergebende Pflicht, die Masse als fremdes Vermögen im Interesse der Gläubiger treuhänderisch zu verwalten. Darin liege eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Ihn treffe ein Sparsamkeitsgebot, wonach er insbesondere keine dem Insolvenzzweck widersprechenden Ansprüche als Auslagen zur Masse begründen und erfüllen dürfe (vgl. Bittmann, ZInsO 2009, 2036 (2037)). Dieses Sparsamkeitsgebot bestehe, trotz der widerstreitenden Interessen, auch bei der Frage der Vergütung. Die Vermögensbetreuungspflicht des Verwalters im Insolvenzverfahren erstrecke sich im Sinne einer strikten Gesetzesbindung auch auf dessen Vergütung (vgl. Bittmann, ZInsO 2009, 2036 (2038)).
Gleichwohl neigt die Kammer unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern, die in einem ähnlich strukturierten Verhältnis zu einer Aktiengesellschaft stehen, der Auffassung zu, dass eine Vermögensbetreuungspflicht in eigenen vergütungsrechtlichen Angelegenheiten des Insolvenzverwalters nicht besteht. So hat der 3. Strafsenat (vgl. BGH NJW 2006, 522 (530) [BGH 21.12.2005 - 3 StR 470/04] = BGHSt 50, 331 "Mannesmann") zur Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft bei Entscheidungen, die seine Bezüge betreffen, Folgendes ausgeführt: Der Vorstandsvorsitzenden hat zwar als Geschäftsführer und Vertreter der Aktiengesellschaft (§ 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG) grundsätzlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren, insbesondere Schaden von dem Gesellschaftsvermögen abzuwenden, und damit eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die im weitesten Sinne die Bezüge der Vorstandsmitglieder betreffen. Diese werden durch das Aktiengesetz nicht nur aus der Vertretungsmacht, sondern auch aus der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands ausgeklammert und sind dem Präsidium (Aufsichtsrat) in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesen (§ 87 Abs. 1 und 2, § 112 AktG). Das hat seinen Grund nicht nur darin, dass insoweit die Gesellschaft zum Ausschluss von In-sich-Geschäften durch ein anderes Organ vertreten werden muss. Vielmehr wird hierdurch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass bei der Regelung der Vorstandsbezüge die Vermögensinteressen von Gesellschaft und Vorstandsmitglied nicht gleichgerichtet sind, sondern - auch soweit nicht die eigenen, sondern die Bezüge anderer Vorstandsmitglieder betroffen sind - typischerweise in die entgegen gesetzte Richtung gehen. Ist dieser Entscheidungsbereich aber rechtlich aus den Befugnissen der Vorstandsmitglieder ausgeklammert, so kann diese insoweit auch keine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschaft treffen. Allein ihre faktischen Einwirkungsmöglichkeiten auf die entsprechenden Beschlüsse des Präsidiums (Aufsichtsrats) ändern an dieser Rechtslage nichts. In einer Entscheidung hat der 5. Strafsenat (vgl. BGH wistra 2009, 468 (475) [BGH 17.09.2009 - 5 StR 521/08] = BGHSt 54, 148 "Volkswagen") bekräftigt, dass auch bei einem Aufsichtsratsmitglied ausnahmsweise keine Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten besteht. Das OLG B.schweig (NJW 2012, 3798 [OLG Braunschweig 14.06.2012 - Ws 44/12; Ws 45/12] (3799)) hat sich der vorgenannten Rechtsprechung der beiden Strafsenate angeschlossen und betont, dass wesentliches Argument für die Verneinung einer Vermögensbetreuungspflicht sei, dass sich ein Aufsichtsrat in einem ähnlichen Interessenkonflikt wie ein Vorstand befindet, wenn er für die eigene Tätigkeit - im entschiedenen Fall ging es um jene als Arbeitnehmer in der Funktion als Betriebsrat - eine überhöhte Vergütung aushandelt. Eine Einschränkung hat der 3. Strafsenat in einer weiteren Entscheidung (vgl. BGH NStZ 2015, 220 [BGH 12.12.2013 - 3 StR 146/13] (223)) bezüglich der Vergütung eines Vorstandsmitglieds eines Wasserverbandes nur für die Fälle kollusiven Zusammenwirkens gemacht: Anlass, die Vermögensbetreuungspflicht des Vergütungsempfängers im Hinblick auf diese Interessenkollision insoweit zu beschränken, besteht indes nur dann, wenn sich dessen Streben nach einem möglichst hohen Gehalt in den dafür vorgesehenen Entscheidungsbahnen hält. Umgeht er in kollusivem Zusammenwirken den eigentlichen Entscheidungsträger, ist sein Verhalten nicht anders zu bewerten, als wenn er sich unter Ausnutzung seiner Verfügungsmöglichkeiten aus dem Vermögen des Arbeitgebers den entsprechenden Betrag eigenmächtig verschafft.
Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe scheidet eine Vermögensbetreuungspflicht des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Festsetzung der eigenen Vergütung aus. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass ein Vorstandsmitglied - jedenfalls im Grundsatz - frei in der Äußerung der Gehaltsvorstellungen ist, während die Insolvenzordnung sowie insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung die Abrechnungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters deutlich begrenzen (vgl. Bittmann, ZinsO 2009, 2036 (2038)). Gleichwohl sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Argumente gegen die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht: So kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter gem. § 8 Abs. 1 (i.V.m. § 10) InsVV die Vergütungsfestsetzung lediglich beantragen. Die Festsetzung der Vergütung obliegt demgegenüber gem. § 64 Abs. 1 InsO ausschließlich dem Insolvenzgericht; die Entscheidung hierüber ist somit dem Insolvenzverwalter vollständig entzogen. Wie zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft bzw. Aufsichtsrat und Gesellschaft gehen zudem zwischen dem Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldnerin bzw. den Gläubigern die Interessen in eine entgegengesetzte Richtung, soweit die Vergütung des Verwalters betroffen ist. Da die Vergütungsentscheidung rechtlich aus den Befugnissen des Insolvenzverwalters ausgeklammert ist, kann ihn insoweit auch keine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Insolvenzschuldnerin bzw. der Gläubiger treffen. Allein seine faktische Einwirkungsmöglichkeit auf eine entsprechende Beschlussfassung des Insolvenzgerichts durch die Angaben im Vergütungsantrag ändert an dieser Bewertung nichts. Schließlich konnten - in Anlehnung an die zuletzt zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats - im vorliegenden Strafverfahren keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Angeklagte unter Umgehung des Entscheidungsträgers S. mit anderen Verfahrensbeteiligten - etwa dem Insolvenzrichter K. oder dem seinerzeit als Sachverständiger tätigen Prof. K. - kollusiv zusammen gewirkt hätte, um eine höhere Vergütung zu erreichen.
b) Selbst wenn man mit der gegenteiligen Literaturauffassung eine Vermögensbetreuungspflicht bejahen wollte, würde man eine dahingehende Pflichtverletzung mit denselben Erwägungen verneinen müssen, mit denen auch schon im Rahmen der Prüfung des Betrugstatbestandes das Bestehen einer Mitteilungspflicht bzw. einer entsprechenden Garantenpflicht abgelehnt wurde. Mit anderen Worten, da den Angeklagten weder aus den gesetzlichen Vorgaben des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts, noch aus den Maßstäben der Rechtsprechung, noch aus Gründen einer vergütungsrechtlichen Praxis, noch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis heraus eine Pflicht zur Mitteilung der Tätigkeit der externen Mitarbeiter M., F. und M. erwuchs, konnte er mit Einreichung seines Vergütungsantrags und der Entnahmen der Vergütung aus der Masse auch weder den Missbrauchs- noch den Treuebruchtatbestand verwirklichen.
c) Dessen ungeachtet wird man spätestens auf subjektiver Ebene eine Untreuestrafbarkeit verneinen müssen, da der Täter einer Untreue nicht nur hinsichtlich seiner Vermögensbetreuungspflicht, sondern auch bezüglich der Pflichtwidrigkeit seines Tuns zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben muss (vgl. Fischer, StGB64, § 266 Rz. 171 f.). Wenn indes der Angeklagte nicht zuletzt angesichts der damaligen Vergütungspraxis und überwiegenden Verkehrsanschauung der beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein durfte, die Mitarbeit Externer hier nicht mitteilen zu müssen, wird er eine entsprechende Pflichtwidrigkeit nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
B.
I.
Da dem Angeklagten angesichts des vorstehend Ausgeführten die Gesetzesverletzung, auf die die Verfolgung beschränkt worden war, nicht nachgewiesen werden kann, hatte die Kammer mit Beschluss vom 21.03.2017 (vgl. Bl. 177 Hauptakte Bd. X) sämtliche, mit Begleitverfügung zur Anklage der Staatsanwaltschaft O. vom 30.04.2014 nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatkomplexe ("Weitere Berater auf Kosten der Schuldnerin", "Bis zu 30 Mitarbeiter", "Sonderaktivum" und "Kosten Ausbildung STP" (vgl. Bl. 10 ff. Hauptakte Bd. IX)) ebenfalls zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen und aufzuklären (vgl. BGH NStZ 1985, 515; Schmitt, in: Meyer/Goßner, StPO60, § 154a Rz. 24), zumal die Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich die Einbeziehung des Tatkomplexes "Bis zu 30 Mitarbeiter" beantragt hatte (vgl. Bl. 171 Hauptakte Bd. X).
Nach dem Ergebnis der auch insoweit durchgeführten Beweisaufnahme konnte jedoch zur Überzeugung der Kammer weder festgestellt werden, dass der Angeklagte in seinem Vergütungsantrages über die Hinzuziehung weiterer Berater auf Kosten der Insolvenzschuldnerin getäuscht hat (dazu II.), noch dass die Angaben des Angeklagten in seinem Vergütungsantrag, in der Spitze bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt zu haben, unzutreffend waren (dazu III.), noch dass die (später) fehlenden Angaben zu dem bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage berücksichtigten Sonderaktivum ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen (dazu IV.), noch dass die Kosten für die Schulung im System "Winsolvenz" durch das Unternehmen STP Informationstechnologie AG in dem Vergütungsantrag des Angeklagten hätten Erwähnung finden müssen (dazu V.).
II.
1.
Ausweislich der Übersicht der mit der Kassenprüfung im Insolvenzverfahren betrauten F. T.-Gesellschaft AG (Bl. 42 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), des Ermittlungsvermerks vom 12.09.2011 des mit der Vermögensermittlung betrauten KHK M. (Bl. 103 ff. a.a.O.) sowie des Ermittlungsvermerks der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. vom 15.06.2011 über die Auswertung der vom Angeklagten für das Insolvenzverfahren bei dem Bankhaus N. AG eingerichteten Treuhandkonten (Bl. 117 ff., 140 ff. a.a.O.) wurden neben der P. T. AG und den Unternehmensberatern F. und M. weitere externe Personen und Unternehmen für Tätigkeiten während des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens vergütet. Insbesondere der Aufstellung der F. T.-Gesellschaft AG lässt sich entnehmen, dass für betriebswirtschaftliche, technische und rechtliche Beratung insgesamt ca. 740.000 Euro aufgewendet wurden. Die Tätigkeiten dieser Externen fanden in dem hier verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag des Angeklagten überwiegend keine Erwähnung.
2.
Aus diesem Umstand lässt sich dem Angeklagten nach den unter A. IV. 1. lit. a) bb) (2) (e) herausgearbeiteten Maßstäben jedoch weder der Vorwurf des Betruges, noch der Untreue oder eines sonstigen strafrechtlichen Verhaltens machen. Zu den Beratern bzw. Beratungsunternehmen im Einzelnen:
a) Dem verlesenen Gutachten des Verwertungsunternehmens A., B. & L. vom 27.06.2007 zufolge (Bl. 3 Beweisordner 2 - Unterlagen A.) war Gegenstand deren Beauftragung die Bewertung des mobilen Anlagevermögens der Insolvenzschuldnerin unter Liquiditätsgesichtspunkten sowie die Ermittlung von Drittrechten aus Leasing, Mietkauf und Sicherungsübereignung. Explizit ausgenommen war die Bewertung des Umlaufvermögens (Bl. 7 Beweisordner 2 - Unterlagen A.). Als Auftraggeber wird in dem Gutachten der Angeklagte "als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B. & D. Bau und Service GmbH" aufgeführt (Bl. 3 Beweisordner 2 - Unterlagen A.). Nachdem A., B. & L. während des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Bewertung vorgenommen hatte - wobei zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung mangels zentraler Erfassung der Drittrechte bei der Insolvenzschuldnerin nicht alle Positionen zutreffend bewertet werden konnten (Bl. 9 Beweisordner 2 - Unterlagen A.) -, stellte dieses Unternehmen ausweislich des "an den Insolvenzverwalter der Firma B. & D. Bau und Service GmbH" gerichteten Schreibens vom 19.07.2007 für seine Tätigkeit einen Betrag über 444.653,62 Euro in Rechnung (Bl. 12 Beweisordner 2 - Unterlagen A.), welcher laut Ermittlungsvermerk des KHK M. am 20.08.2007 vom Treuhandkonto des Bankhauses N. AG, Kto. Nr. 1000429819, gezahlt wurde.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt sich eine dahingehende Mitteilungspflicht des Angeklagten in seinem Vergütungsantrag nicht begründen. Sowohl die Bezeichnung des Auftraggebers in dem Gutachten als auch die Adressierung der Rechnung vom 19.07.2007 machen deutlich, dass der Angeklagte nicht in eigener Person das Unternehmen A., B. & L. beauftragt haben kann. Da er aber auch als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter hierzu nicht die Rechtsmacht besaß, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass die Beauftragung in Kenntnis und mit Willen der Geschäftsführung durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Hierfür spricht das in einer undatierten E-Mail von Herrn Dr. v. d. F. (Bl. 21 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III) enthaltene Protokoll einer am 21.05.2007 in W. stattgefundenen Besprechung. Ausweislich dieses Protokolls waren nämlich unter anderem die Herren S. und J. von Seiten der Insolvenzschuldnerin bei dieser Besprechung zugegen, in welcher festgehalten wurde, dass "mit der Inventarisierung die Fa. A. beauftragt [ist]". Die Überzeugung der Kammer wird auch explizit von F.'s Aussage getragen. Danach sei dieses Verwertungsunternehmen bei der Inventarisierung tätig gewesen und hierzu von der Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Angeklagten beauftragt worden. Lediglich in der Außenwahrnehmung werde davon ausgegangen, dass die Beauftragung von Seiten der Insolvenzverwaltung gekommen sei. Insofern sei es beispielsweise häufig so, dass "Legionen" von Rechnungen an den Insolvenzverwalter adressiert würden, obwohl dieser eigentlich nicht der Auftraggeber sei.
Überdies konnte eine vergütungsrelevante Tätigkeitserleichterung zugunsten des Angeklagten durch Beauftragung von A., B. & L. nicht festgestellt werden. Zwar könnte deren Befassung zumindest in Bezug auf die Erfassung von Drittrechten eine Arbeitsersparnis des Angeklagten zur Folge gehabt und somit eine Vergütungsrelevanz etwa im Hinblick auf den geltend gemachten Erhöhungsfaktor "Aus- und Absonderungsrechte" gehabt haben. Dem steht aber entgegen, dass sich die Beauftragung auf Erfassung von Drittrechten bei Leasing, Mietkauf und Sicherungsübereignungen, nicht aber auf Drittrechte bei Globalzession, verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Verpfändung von Gesellschaftsanteilen, mithin nicht auf Drittrechte an Forderungen und Immaterialgütern bezog. Insoweit lag - wie auch Prof. K. in seinem Gutachten vom 13.05.2008 festgestellt hat (Bl. 276 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I) - eine eigene Arbeitsbelastung des Angeklagten bzw. seines Insolvenzverwalterbüros vor. Letzteres wird durch die Aussage des am B. Standort beschäftigten Rechtsanwalts S. bestätigt, indem dieser ausführte, dass er sich als Sachbearbeiter mit Fragen des Aus- und Absonderungsrechts befasst habe. In dieselbe Richtung gehen die Ausführungen von F. auf Vorhalt des Erhöhungsfaktors "Aus- und Absonderungsrechte" im Vergütungsantrag: Ob ein Gegenstand mit einem Aus- oder Absonderungsrecht belegt sei, habe nicht unmittelbar etwas mit dessen Wert zu tun. Überdies seien von der Firma A., B. & L. Eigentumsrechte nur teilweise und fehlerhaft erfasst worden. Darüber hinaus sei auch nicht das Umlaufvermögen erfasst, sondern lediglich die Grundlagenermittlung zum Anlagevermögen betrieben worden. Insoweit sei A., B. & L. letztlich tätig geworden, um die Insolvenzschuldnerin in die Lage zu versetzen, dem Angeklagten die im amtsgerichtlichen Beschluss geforderte Aufstellung der Aktiva und Passiva zu liefern.
Ausweislich der Aussage des Zeugen M. von der C. Bank war dem vorläufigen Gläubigerausschuss die Einschaltung der Firma A., B. & L. als externer Dienstleister bekannt. Aber auch dem Insolvenzgericht blieb deren Beauftragung nicht verborgen. So wird in dem zur Insolvenzakte gereichten Gutachten des Angeklagten vom 28.06.2007 und seinem Bericht vom 28.08.2007 explizit erwähnt, dass zur Erfassung der vorhandenen Drittrechte am Anlagevermögen die Firma A. B. & L. GmbH & Co. KG H. beauftragt wurde, die über 12.500 Einzelpositionen an mehr als 400 Standorten und Baustellen im In- und Ausland zu erfassen und bewerten hat. Angesichts dessen durfte der Angeklagte davon ausgehen, dass deren Tätigkeit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung hinreichende Beachtung geschenkt wird. Insoweit bedurfte es auch keiner Mitteilung hinsichtlich der Vergütung aus der Masse, da zum einen - um mit den Worten von Dr. B. zu sprechen - klar war, dass ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter die externen Mitarbeiter nicht "aus eigener Tasche" bezahlt, und zum anderen die Zahlungen aus der Masse nicht während des vorläufigen Insolvenzverfahrens angefallen sind und somit - bezogen auf diesen Zeitraum - die Gefahr einer unzulässigen Doppelvergütung nicht bestand.
b) Herr v. B. aus der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei M. - V. B. war seiner über § 251 StPO eingeführten schriftlichen Aussage vom 17.10.2011 zufolge (Bl. 38 ff. Hauptakte Bd. IV) unter anderem vorläufiger Insolvenzverwalter der B. & D. Vermögensverwaltung AG, der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin. Aufgrund des ebenfalls nach § 251 StPO verlesenen Schriftsatzes des Zeugen v. B vom 14.11.2011 (Bl. 161 ff. Hauptakte Bd. IV) steht weiter fest, dass die Sozietät M. - v. B. mit der Insolvenzschuldnerin in einer Leistungsbeziehung stand. Insoweit wurde am 23.05.2007 mit Zustimmung des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich des Vermögens der B. & D. Bau und Service GmbH eine Honorarvereinbarung für seitens dieser Sozietät erbrachte Dienstleistungen im Zeitraum vom 30.04.2007 bis 15.06.2007 getroffen (Bl. 163 Hauptakte Bd. IV). Dementsprechend finden sich Hinweise auf Tätigkeiten der Kanzlei M. - v. B. in der mittels Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail-Korrespondenz: So lässt sich einer E-Mail von Frau M. an Herrn F. vom 14.06.2007 entnehmen, dass sie bezüglich der qualifizierten Mahnung durch die H. Versicherung Rücksprache mit Herrn Dr. v. d. F. aus der Kanzlei M. - v. B. gehalten hat (Bl. 66 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). Letzterer wie auch Herr v. B. waren zudem Teilnehmer einer am 21.05.2007 in W. stattgefundenen Besprechung in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und der B. & D. Vermögensverwaltung AG, was sich aus einer undatierten E-Mail von Dr. v. d. F. an den Angeklagten sowie die Herren J. und F. ergibt (Bl. 21 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III). Zu Tätigkeiten der Kanzlei M. - v. B. heißt es in dieser E-Mail weiter:
" Trotz Informationsschreiben an die Niederlassungen laufen die Kreditorenrechnungen nur sehr schleppend und falsch abgegrenzt in der zentralen Buchhaltung ein . Zur Unterstützung werden Mitarbeiter aus dem E. Büro der Sozietät M. - v. B. am 23.5.2007 in der Niederlassung Südost (E.) und am 29.5.2007 in der Niederlassung Nordost (M.) Einweisungen und Stichprobenkontrollen bei der Kassenführung vornehmen.
Weitere Unterstützung leistet Herr v. B. im Rahmen des Investorenprozesses und er übernimmt die Erstellung eines ggf. im Insolvenzverfahren bei der B&S einzureichenden Insolvenzplans. [...]"
Dem Ermittlungsvermerk des KHK M. sowie der Übersicht der F. T.-Gesellschaft AG zufolge erfolgten für diese Tätigkeiten Zahlungen aus der Masse am 19.06.2007 über einen Betrag in Höhe von 95.345,78 Euro.
Aufgrund dieser Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kanzlei M. - v. B. weder vom Angeklagten beauftragt wurde noch für Letzteren Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren ausgeübt hat. So bestätigte v. B. in dem erwähnten Schreiben vom 17.10.2011, dass er für den Angeklagten nicht tätig geworden sei und dass das Auftragsverhältnis ausschließlich gegenüber dem Insolvenzgericht bestanden habe. Dementsprechend waren die Rechnungen der Sozietät M. - v. B. vom 15.06.2007 (Bl. 163 ff. Hauptakte Bd. IV) an die "B. & D. Bau und Service GmbH" adressiert, welchen wiederum eine "mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich des Vermögens der B. & D. Bau und Service GmbH am 23.05.2007 getroffene Honorarvereinbarung" zugrunde lag. Die Tatsache, dass diese Kanzlei keine Tätigkeiten für den Angeklagten ausgeübt hat, findet ebenfalls in der vorstehend zitierten E-Mail-Korrespondenz ihre Bestätigung. So ist die Informationsaufbereitung in den Niederlassungen, um eine zentrale Buchhaltung zu ermöglichen, ausschließlich Aufgabe der Insolvenzschuldnerin, zu deren Unterstützung sie sich der Mitarbeiter aus der Niederlassung des E. Büros der Sozietät bedient hat. Auch die von Herrn v. B. ausgeübte Unterstützungsleistung im Rahmen des Investorenprozesses ist keine originäre Tätigkeit eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters, so dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Einschaltung der Sozietät M. - v. B. im Vergütungsantrag Erwähnung finden musste.
c) Aus dem zuletzt genannten Grund war der Angeklagte auch weder gehalten, die niederländische Unternehmensberatung E. Holding B.V. und ihren Geschäftsführer Herrn K., noch den für die Gesellschaft f. M. (GFM) tätigen Herrn K. in seinem Vergütungsantrag zu erwähnen. An beide erfolgten - so der Vermerk des KHK M. - zwar während der vorläufigen Insolvenz Zahlungen über einen (Gesamt)betrag in Höhe von 48.139,60 Euro bzw. 56.426,05 Euro. Ausweislich der bereits unter A. II. 6. getroffenen und unter A. III. 7. näher gewürdigten Feststellungen bestand deren Aufgabe aber in der Unterstützung der Geschäftsleitung, namentlich in der Begleitung des im vorläufigen Insolvenzverfahren wieder aufgenommenen Investorenprozesses, wozu die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Angeklagten jeweils am 07.06.2007 schriftliche Vereinbarungen über deren freien Mitarbeit abschloss. Im Wesentlichen nahmen die beiden Mitarbeiter sodann auftragsgemäß an Investorengesprächen teil und erstellten Management-Präsentationen, welche sie den Kaufinteressenten vorstellten. Vor diesem Hintergrund konnte zur Überzeugung der Kammer gerade nicht festgestellt werden, dass diese Berater vom Angeklagten beauftragt wurden, noch dass diese originär dem Angeklagten zufallende Aufgaben im vorläufigen Insolvenzverfahren übernommen und damit dessen Tätigkeit tatsächlich erleichtert haben.
d) Dasselbe trifft auch auf die Beauftragung und Tätigkeit des Beratungsunternehmens L. International AG im Rahmen des Investorenprozesses zu, welches hierfür unter dem 07.06.2007 eine Zahlung über einen Betrag in Höhe von 23.870,21 Euro erhielt. Ausweislich des verlesenen Vertrages vom 03.05.2007 (Bl. 237 ff. Hauptakte Bd. VII) wurde zwischen der B. & D. Vermögensverwaltung AG bzw. der Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer W., einerseits und der L. International AG andererseits unter anderem mit Zustimmung des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter ein Mandatsvertrag geschlossen, dessen Gegenstand die Erstellung geeigneter Informationsunterlagen und die Ansprache potentieller Käufer sowie die Erstellung und Begleitung von Management-Präsentationen etc. war. Die Dauer des Mandats war bis zum 30.06.2007 begrenzt. Die von L. International AG in diesem Kontext entfaltete Tätigkeit ergibt sich wiederum aus der verlesenen E-Mail vom 03.06.2007 des Herrn S. von der L. International AG, mit welcher er eine Management-Präsentation als Gesprächsgrundlage für anstehende neun Investorentermine übermittelte (Bl. 244 Hauptakte Bd. VII). Die Involvierung von Herrn S. in die Investorensuche findet ihre weitere Bestätigung in dem Protokoll des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.06.2007, in welchem ausgeführt ist, dass dieser in einem Investorengespräch am 11.06.2007 mit dem Investor C. eingebunden war (Bl. 128 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I). Schließlich führte W. in seiner schriftlichen Erklärung vom 17.10.2011 aus (Bl. 30 ff. Hauptakte Bd. V), dass ebenfalls Rechtsanwalt Dr. W. von der L. International AG Verkaufsdokumentation erstellt und Investorenansprachen begleitet hat.
Der Umstand, dass die L. International AG den Investorenprozess fortführen und Investoren vermitteln sollte, ergibt sich auch aus dem Sachstandsbericht des Angeklagten vom 28.05.2007 (Bl. 34 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I), dessen Gutachten vom 28.06.2007 (Bl. 48 ff. a.a.O.) und seinem Bericht vom 28.08.2007 (Bl. 89 ff. a.a.O.) - ein weiterer Grund dafür, dass die Einschaltung dieses Beratungsunternehmens nicht (erneut) im Vergütungsantrag Erwähnung finden musste. Der Umstand, dass der Angeklagte die Einschaltung der L. International AG offen kommunizierte, ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass sowohl W. als auch S. unabhängig voneinander für den vorläufigen Gläubigerausschuss bekundeten, dass die externe Zuarbeit der L. International AG für den M. Prozess klar war. Für die Insolvenzschuldnerin wiederum bestätigte deren Geschäftsführer W., dass parallel zu den Prozessen im Insolvenzverfahren das M. Verfahren mit L. International AG wieder aufgenommen worden und er selbst in die Investorenfindung stark eingebunden gewesen sei.
e) Auf der Grundlage der schriftlichen Erklärung des Zeugen W. vom 17.10.2011 steht fest, dass die Rechtsanwälte S. und Dr. S. von der Kanzlei K. & Partner aus B. im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung damit betraut waren, gesellschaftsrechtliche Aufgaben für die verschiedenen Modelle des Verkaufs bzw. der Weiterführung des Unternehmens zu erarbeiten (Bl. 30 ff. Hauptakte Bd. V). Nach dem durch die Übersicht der F. T.-Gesellschaft AG inhaltlich bestätigten Ermittlungsvermerk von KHK M. erhielt die Kanzlei für diese Tätigkeit am 19.06.2007 einen Betrag in Höhe von 35.700 Euro und am 28.06.2007 einen solchen über 62.332,68 Euro. Die inhaltliche Befassung von K. & Partner lässt sich mehreren E-Mails entnehmen. So folgt aus einer E-Mail des Herrn G. von der E.-H. an Herrn Dr. S. vom 15.06.2007, dass Letzterer "in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von Herrn RA K. in seiner Funktion als (vorläufiger) Insolvenzverwalter im o.a. Verfahren beauftragt worden ist, einen Unternehmenskaufvertrag zu verhandeln und zu entwerfen " (Bl. 52 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I). Einer weiteren E-Mail des Herrn S. an einen Herrn R. vom 15.06.2007 zufolge hat sich auch Rechtsanwalt S. mit dem Vertragsentwurf bezüglich der Veräußerung der Beteiligungen rechtlich befasst (Bl. 53 a.a.O.). Mit E-Mail vom 13.06.2007 übersandten S. und Dr. S. Herrn R. als Anlage "den ersten Entwurf eines Vertrages zum Erwerb des operativen Geschäftsbetriebes der insolventen B. & D. Bau und Service GmbH einschließlich deren Finanzanlagen durch ein Unternehmen der von ihnen vertretenen C. Invest" (Bl. 56 a.a.O.). In gleicher Weise übermittelten S. und Dr. S. mit weiterer E-Mail vom 21.06.2007 den überarbeiteten Entwurf eines Asset-Kaufvertrages (Bl. 253 Hauptakte Bd. VII).
Zwar ist in den vorstehenden E-Mails teilweise von einem Auftragsverhältnis zum Angeklagten die Rede. Da der Angeklagte aber insoweit immer in Bezug zu seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter gesetzt wurde, er aber als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter nicht die rechtliche Befugnis zur Auftragserteilung besaß, ist die Kammer - wie auch in den sämtlichen übrigen Fällen der Beauftragung Externer - davon überzeugt, dass diese Bezeichnung ausschließlich auf der Außenwahrnehmung beruhte, rechtstatsächlich indes kein mitteilungsbedürftiges Auftragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Kanzlei K. & Partner bestand. Überdies brachte die Einschaltung dieser Kanzlei für den Angeklagten keine vergütungsrelevante Erleichterung, da die gesellschaftsrechtliche Beratung in Bezug auf eine Unternehmensveräußerung nicht zum originären Aufgabenfeld eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters gehört.
f) Eine in diesem Zusammenhang ebenfalls rein rechtsberatende Tätigkeit übte die S. Rechtsanwaltsgesellschaft aus, welche für ihre Beratung - gemäß der Übersicht der F. T.-Gesellschaft AG - während der vorläufigen Insolvenz einen Betrag über 55.071,36 Euro erhielt. Insofern führte W. in seiner schriftlichen Aussage vom 17.10.2011 aus (Bl. 30 ff. Hauptakte Bd. V), dass diese Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Umstrukturierung und Abtretung von Gesellschaftsanteilen befasst war. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine im Vergütungsantrag mitteilungspflichtige Tätigkeit, zumal im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden konnten, dass der Angeklagte selbst diese Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragt hat.
g) Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsanwaltskanzlei K., L., F. aus H., an die am 28.06.2007 ein Betrag in Höhe von 66.881,57 Euro gezahlt wurde. Denn ausweislich der schriftlichen Aussage von W. vom 17.10.2011 (Bl. 30 ff. Hauptakte Bd. V) hat sich diese Kanzlei mit der Übertragung der Grundstücke befasst und daher im Zusammenhang mit der Unternehmensumstrukturierung ebenfalls eine lediglich rechtsberatende und somit im Vergütungsantrag nicht mitteilungspflichtige Tätigkeit entfaltet. Hiermit korrespondiert auch die Tatsache, dass laut Vermerk der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. diese Zahlung mit dem Vermerk "Beratungskosten/Beurkundung" gebucht wurde
h) Die Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei B., D., R. aus B., an die am 27.06.2007 wegen Beratungsleistungen Zahlungen in Höhe von 25.178,02 Euro und am 28.06.2007 aufgrund einer Treuhandgebühr Zahlungen in Höhe von 29.750 Euro aus der Masse geleistet wurden, waren - so der Vermerk der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. - mit der Rechtsberatung bezüglich der Rechtsstreitigkeiten mit Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin beauftragt. Dies bestätigend und näher konkretisierend führte W. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.10.2011 aus (Bl. 30 ff. Hauptakte Bd. V), dass Herr Rechtsanwalt W. von B., D., R. für Mitarbeiterfragen und Sozialplan bzw. für Verhandlungen mit dem Betriebsrat zuständig gewesen sei. Hiermit korrespondieren auch die Angabe von F. in seinem Tätigkeitsnachweis, wenn es unter dem 08.06.2007 (Bl. 15 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) heißt: "Vorbesprechung arbeitsrechtlicher Fragen mit Herrn W.; Sitzung mit BR [Betriebsrat; Anm.] zu Interessensausgleich/Sozialplan". Ausweislich des Vermerks der Wirtschaftsreferentin konnte zum Hintergrund der Treuhandgebühr ermittelt werden, dass ein Treuhandvertrag über die für Mitarbeiterangelegenheiten hinterlegten Gelder geschlossen wurde. Ergänzend lässt sich einer E-Mail der F. T.-Gesellschaft AG vom 10.10.2007 an F. (Bl. 39 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) entnehmen, dass ein Treuhandvertrag mit Rechtsanwalt W. geschlossen wurde, welcher die an ihn geleistete Zahlung in Höhe von 2,5 Millionen Euro zum Gegenstand hatte. Weitere Anhaltspunkte für die Einschaltung der Kanzlei B., D., R. ergeben sich zudem aus den verlesenen notariellen Verträgen vom 22.06.2007: An diesem Tag gab die C. Invest, spol.s.r.o., als Käuferin gegenüber dem Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter und Verkäufer ein notarielles Kaufangebot betreffend Teile des Unternehmens der B. & D. Bau und Service GmbH ab (Bl. 1 ff. Sonderband Kauf- und Übertragungsvertrag). Zugleich schlossen die C. Invest, spol.s.r.o., und der Angeklagte als Rechtsanwalt bzw. Verkäufer eine notariell beurkundete Treuhandvereinbarung über die Einzahlung des Gesamtkaufpreises in Höhe von 12,79 Millionen auf einem Treuhandkonto ab (Bl. 183 ff. Hauptakte Bd. III). Beide Beurkundungen erfolgten im Notariat von Dr. F.-T. B. in B.. Da die Klärung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten ebenso wenig wie die Notarstätigkeiten zum originären Aufgabenbereich eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter gehören, hat die Einschaltung von B., D., R. auch nicht als tätigkeitserleichternd in dem Vergütungsantrag aufgeführt werden müssen.
i) Bei der Kanzlei Dr. S. und Partner aus B. handelt es sich dem Vermerk der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. zufolge um Rechtsanwälte, die auf Schiffsan- und Schiffsverkäufe spezialisiert sind. Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass - wie sich ebenfalls dem vorgenannten Vermerk sowie der Umsatzaufstellung für das Treuhandkonto (Bl. 166 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) entnehmen lässt - die am 31.05.2007 über einen Betrag in Höhe von 12.814,98 Euro geleistete Zahlung mit dem Buchungstext "Kostenrechnung Verkauf MV B. M." versehen wurde. Nach dem Sachstandsbericht des Angeklagten vom 28.05.2007 wiederum war Dr. L. aus dieser Kanzlei anwaltlicher Berater der Herren M. B. und A. D. bzw. Vertreter der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin (Bl. 34 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I). Dies findet wiederum in einer E-Mail von F. vom 24.04.2007 seine Bestätigung (Bl. 23 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), indem es dort heißt, dass die Insolvenzschuldnerin von Dr. S. und Partner anwaltlich beraten wird. Angesichts der ausgeübten Tätigkeit ("Kostenrechnung Verkauf MV B. M.") sowie des Umstands, dass das Auftragsverhältnis allein zu den Gesellschaftern der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin bestand, ist eine dahingehende Mittelungspflicht seitens des Angeklagten nicht ersichtlich.
j) Auch die von den niederländischen Rechtsanwälten K. H. entfaltete rechtliche Beratung sowie deren Vergütung aus der Masse über 24.009,52 Euro am 29.06.2007 musste der Angeklagte in seinem Vergütungsantrag nicht erwähnen, da diese Rechtsanwaltskanzlei gerade nicht für die B. & D. Bau und Service GmbH und deren Insolvenzverwalter tätig war, sondern sich ausweislich des Vermerks der Wirtschaftsreferentin mit der B. & D. Bass GmbH und B. & D. Bass B.V. befasst hat. Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme, vor allem aber aus dem verlesenen Schriftverkehr, weder einen Hinweis auf eine Beauftragung seitens des Angeklagten noch ein Indiz für eine den Angeklagten dahingehend entlastende Tätigkeit der niederländischen Rechtsanwälte gefunden. Zudem gehört die Rechtsberatung nicht zu den originären Aufgaben eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters.
k) Die C. C. Partnergesellschaft ist eine Wirtschaftsberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei die - so der Vermerk der Wirtschaftsreferentin - damit beauftragt wurde, wettbewerbsrechtlich gegen die Firma M. S. vorzugehen. Insofern erfolgten Zahlungen aus der Masse am 29.06.2007 über einen Betrag in Höhe von 14.994,71 Euro. Zum Hintergrund des Tätigwerdens der C. C. Partnergesellschaft wird im Protokoll der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.06.2007 näher ausgeführt (Bl. 126 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), dass am Standort der Niederlassung Südost sich das Problem gestellt hat, dass die D. Firma M. S. über ehemalige Mitarbeiter von B. & D. massiv an aktuelle Mitarbeiter herantrat, um diese abzuwerben, so dass bereits 20 Mitarbeiter das Unternehmen verlassen hatten. Insofern wurde C. C. Partnergesellschaft eingeschaltet, im Wege einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen.
Da das wettbewerbsrechtliche Vorgehen nicht von der originären Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters umfasst wird, hat es einer Mitteilung hierüber im Vergütungsantrag nicht bedurft, zumal auch nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte, dass diese Kanzlei vom Angeklagten beauftragt wurde. Zudem lässt die Tatsache, dass die Einschaltung von C. C. Partnergesellschaft in dem vorläufigen Gläubigerausschuss offen kommuniziert wurde, es eher fernliegend erscheinen, dass der Angeklagte diesbezüglich mit etwaigem Täuschungsvorsatz gehandelt hat.
l) P. ("...") ist ebenfalls eine Wirtschaftsberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei, die - dem Vermerk der Wirtschaftsreferentin und der Übersicht der F. T.-Gesellschaft AG zufolge - mit steuerberatender Tätigkeit sowie mit der Liquiditätsplanung der Insolvenzschuldnerin beauftragt wurde. Letzteres lässt sich auch dem Protokoll der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.05.2007 entnehmen (Bl. 123 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), in welchem die Übereinkunft festgehalten wurde, im Rahmen der Liquiditätsplanung P. einzuschalten - ein Umstand, den auch das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses M. in seiner Aussage bestätigte. Dementsprechend wurde in der bereits mehrfach erwähnten To-do-Liste vom 14.05.2007 (Bl. 67 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I) P. als der für die Plausibilisierung der Liquiditätsplanung zuständige Wirtschaftsprüfer aufgeführt. Nach den Tätigkeitsberichten von F. etwa zum 21.05, 23.05 und 24.05.2007 (jew. Bl. 11 a.a.O.) stimmte dieser insoweit die Finanz- und Liquiditätsplanung mit Herrn D. von P. ab. Daneben übernahm P. nach Aussage der Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin B. die Abschlussprüfung. Ausweislich einer E-Mail vom 21.06.2007 des Herrn S. von P. an Herrn S. und den Angeklagten war P. schließlich damit befasst, einen Entwurf zur Ergänzung des Kaufvertrages zu erstellen, der sich auf die beabsichtigte Übertragung von bestimmten Anteilen der Insolvenzschuldnerin auf eine Vorrats-KG bezog (Bl. 254 Hauptakte Bd. VII).
Abgesehen davon, dass diese steuer- und rechtsberatenden Tätigkeiten nicht in das originäre Aufgabengebiet eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters fallen, bedurfte es einer Mitteilung über die Beauftragung von P. im Vergütungsantrag schon deshalb nicht, weil laut Vermerk der Wirtschaftsreferentin und des KHK M. Zahlungen aus der Masse an P. während der Phase der vorläufigen Insolvenz nicht erfolgt sind. Überdies durfte der Angeklagte davon ausgehen, das Tätigkeitwerden dieser Beratungsgesellschaft dem Insolvenzgericht bereits hinreichend zur Kenntnis gebracht zu haben, da sowohl in seinem Gutachten vom 28.06.2007 (Bl. 48 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I) als auch in seinem Bericht vom 28.08.2007 (Bl. 89 ff. a.a.O.) erwähnt wird, dass die P. schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Abschlussprüfer der Insolvenzschuldnerin bestellt wurde. Aus letzterem lässt sich zugleich entnehmen, dass der Angeklagte selbst der P. hierzu nicht den Auftrag erteilt hat.
m) Die F. T.-Gesellschaft AG wurde gemäß dem Protokoll der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschuss vom 02.05.2007 mit dessen einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Angeklagten mit der Kassenprüfung beauftragt (Bl. 125 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. I), was auch das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses W. in seiner Aussage bestätigte. Dass die F. T.-Gesellschaft AG insoweit nicht von dem Angeklagten, sondern vielmehr von dem vorläufigen Gläubigerausschuss beauftragt wurde, ergibt sich auch aus dem Protokoll der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 06.09.2007, in dem es dort heißt, dass die F. T.-Gesellschaft AG "im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. & D. Bau und Service GmbH im Auftrag des Gläubigerschusses die Kassenprüfung vornehmen" soll (Bl. 135 a.a.O.).
Angesichts des fehlenden Auftragsverhältnisses zum Angeklagten sowie des Umstandes, dass die Prüfungstätigkeit keine originäre Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters darstellt, sowie der Tatsache, dass nach den Ermittlungen der Wirtschaftsreferentin und des KHK M. an diese Gesellschaft keine Zahlungen aus der Masse während des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfolgten, bedurfte es auch insoweit keiner Erwähnung im Vergütungsantrag.
n) Dies trifft vollumfänglich ebenfalls auf die - ausweislich des Ermittlungsvermerks der Wirtschaftsreferentin - mit Steuerberatung im Ausland beauftragte Treuhand O. GmbH zu.
o) Rechtsanwalt T. K., der seinerzeitige Leiter des Standorts in H., erhielt - dem Ermittlungsvermerk des KHK M. zufolge - am 22.05.2007 Zahlungen aus der Masse in Höhe von 1.214,32 Euro. Der Hintergrund dieser - laut Übersicht der F. T.-Gesellschaft AG - mit dem Buchungstext "Belegschaftsversammlungen" versehenen Zahlung ergibt sich wiederum aus der Einvernahme des Zeugen K., welcher bekundete, dass er in der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens damit befasst gewesen sei, etwa vier oder fünf Belegschaftsversammlungen bei der Insolvenzschuldnerin durchzuführen. Er habe in diesem Zusammenhang eine Rundreise durch Ostdeutschland gemacht und sei einmal auch in Richtung F. gereist. Hierfür seien die angefallenen Reisekosten gegenüber dem Angeklagten bzw. der Insolvenzmasse abgerechnet worden.
Zwar hat die Tätigkeit von K. den Angeklagten insofern tatsächlich entlastet, als dieser nicht selbst die Belegschaftsversammlungen an den Standorten der Insolvenzschuldnerin durchführen und deren Belegschaft über die Abläufe im vorläufigen Insolvenzverfahren aufklären musste. Gleichwohl stellt das Verschweigen der insoweit angefallenen und bereits zu Lasten der Masse abgerechneten Reisekosten im Vergütungsantrag kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Denn der Angeklagte hätte diese Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV mit dem Vergütungsantrag geltend machen und als (zusätzliche) Auslagen erstattet bekommen können, so dass nach Überzeugung der Kammer - nicht zuletzt auch angesichts der Geringfügigkeit der im Vergleich zu den bei den übrigen Beratern angefallenen Kosten - jedenfalls der Nachweis einer dahingehend bedingt vorsätzlichen Täuschungshandlung seitens des Angeklagten nicht zu führen ist.
p) Dem Ermittlungsvermerk des KHK M. und demjenigen der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. lässt sich für die weiteren Berater lediglich entnehmen, dass die R. GmbH am 26.06.2007 Zahlungen aus der Masse über einen Betrag in Höhe von 11.121,45 Euro erhalten hat, ein Herr A. G. am 15.06. und 18.06.2007 Beratungskosten in Höhe von insgesamt 4.560 Euro aus der Masse erstattet bekommen hat, den Rechtsanwälten C. ein Betrag über 157,62 Euro sowie dem Unternehmen N. v. a. u. L. am 28.06.2007 für Beratungen ein Betrag in Höhe von 5.160 Euro aus der Masse gezahlt wurde und dass die Unternehmens- und Wirtschaftsberatung B. S. C. keine Zahlungen aus der Masse während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz erhalten hat. Ausweislich ihres Vermerks hat die Wirtschaftschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. weitergehenden Feststellungen etwa zu den konkreten Tätigkeitsbereichen dieser Berater bzw. Beratungsunternehmen schon im Ermittlungsverfahren nicht treffen können. Aber auch im Rahmen der Hauptverhandlung konnten diesbezüglich keine weiteren Hinweise gewonnen werden. Dabei ließ namentlich der Umstand, dass sich weder in der Ermittlungsakte noch insbesondere in den umfassend sichergestellten und verlesenen Unterlagen des Angeklagten (Schrift- und E-Mail-Verkehr etc.) Anhaltspunkte für eine Beauftragung oder sonstige Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und diesen Beratern fanden, die Kammer zu der Überzeugung gelangen, dass deren Tätigkeiten nicht in einer vergütungsrelevanten Weise mit dem Aufgabengebiet des Angeklagten als "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter im Zusammenhang standen.
q) Letzteres gilt auch hinsichtlich des Unternehmens L. & S. KG - H. Versicherungen. Aus dem Vermerk der Wirtschaftsreferentin ergibt sich, dass für deren Tätigwerden Zahlungen aus der Masse während der vorläufigen Insolvenz in Höhe von insgesamt 267.570,46 Euro angefallen sind, welche im Zusammenhang mit einer D. Versicherung, mithin einer Organ- und Managerhaftpflicht standen. Näheren Aufschluss hierüber gibt wiederum eine E-Mail einer Frau P. von L. & S. KG an den Angeklagten vom 05.06.2007 (Bl. 33 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III), in der es unter dem Betreff "B. & D. / D.-Versicherung" unter anderem heißt:
" wir [haben] heute die Bestätigung erhalten, dass die Jahresprämie von 33.320 EUR zu der o.g. D&O-Versicherung beglichen wurde.
Die Umschreibung des Vertrages von der B. & D. AG auf die B. & D. Bau und Service GmbH wurde beantragt. [...]
[Es] besteht für die B. & D. Vermögensverwaltung AG - bzw. deren Organe/leitende Angestellte - weiterhin Versicherungsschutz als mitversichertes Unternehmen im Rahmen des Vertrages. "
Zu Problemen des Versicherungsschutzes äußerte sich - wie bereits an anderer Stelle wiedergegeben - auch die Zeugin M.: So führte sie zu der ihr vorgehaltenen E-Mail vom 14.06.2007 (Bl. 66 SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III) betreffend die Deckungszusage der H. Versicherung aus, dass sie auch einmal im Bereich der Versicherungen tätig gewesen sei. Hintergrund sei der gewesen, dass die gesamte Gesellschaft qualifiziert gemahnt worden sei, so dass kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Sie habe versucht, an diesem Umstand mit Zustimmung des Unternehmens etwas zu ändern und eine Lösung zu finden. Dieser Sachverhalt wird überdies durch gleichlautende Ausführungen sowohl in dem zur Insolvenzakte gereichten Bericht des Angeklagten vom 28.08.2007 (Bl. 99 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd.I) als auch in dessen Gutachten vom 28.06.2007 (Bl. 58 a.a.O.) gestützt:
"Da die Schuldnerin bei ihrem Versicherer Prämienrückstände in Millionenhöhe hatte, war der Versicherungsschutz gefährdet. Durch umfangreiche Verhandlungen und Einschaltung eines qualifizierten Maklers konnte mit dem H. eine Verständigung dahingehend erzielt werden, dass durch die Aufnahme von Prämienzahlungen zum 01.06.2007 weiterhin Versicherungsschutz besteht."
Schließlich streitet auch das bereits mehrfach erwähnte, in einer undatierten E-Mail von Herrn Dr. v. d. F. (Bl. 21 f. SH Selbstleseverfahren Ablichtung Haupt-/Beiakten Bd. III) enthaltene Protokoll einer am 21.05.2007 stattgefundenen Besprechung dafür, dass die H. Versicherung im ausschließlichen Interesse der Insolvenzschuldnerin tätig wurde. So heißt es in dem Protokoll:
"Der Versicherungsschutz ist derzeit für alle Gesellschaften durch eine All-risk-Police des H. gegeben."
Angesichts dessen war die Kammer auch insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass die Zahlungen nicht mit der Tätigkeit des Angeklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter im Zusammenhang standen, sondern - im Gegenteil - als Versicherungskosten der H. Versicherung unmittelbar die Insolvenzschuldnerin betrafen.
III.
1.
Dass tatsächlich - wie im Vergütungsantrag des Angeklagte als Erhöhungsfaktor geltend gemacht - aus seinem Büro "in der Spitze bis zu 30 Kollegen und Mitarbeiter in die Abwicklung mit einbezogen" wurden, ergab sich aus der Einvernahme fast sämtlicher, derzeit noch erreichbarer ehemaliger bzw. derzeitiger Mitarbeiter des Angeklagten. Danach steht fest, dass aus dem Standort B. neben dem Angeklagten Frau M., Frau O., Frau R., Herr B., Frau E., Frau W., Frau G., Frau B., Herr S., Herr F., Herr S., Frau F., Frau L., Herr K., Herr 'G. und Frau H. (dazu a)), vom Standort in H. Frau B. (vormals: R.), Frau T., Herr M., Frau H., Herr B., Herr B., Herr K., Frau W., Frau B., Frau K., Frau K. (dazu b)), vom Standort E. Frau W. (vormals: W.) (dazu c)) und vom Standort O. Frau K. sowie Frau M. (dazu d)) in dem vorläufigen Insolvenzverfahren involviert waren. Demgegenüber handelte es sich bei dem Standort in D. - so Rechtsanwalt K. - lediglich um eine "virtuelle" Niederlassung. Nach den unwiderlegten Angaben der - gemessen an der durch Verlesung eingeführten Telefonliste der Insolvenzverwaltung vom 07.06.2007 (Bl. 11 f. Hauptakte Bd. XI) - übrigen Zeugen M., S., A., S. (vormals: L.) und A. waren lediglich diese Mitarbeiter nicht mit dem vorläufige Insolvenzverfahren befasst, ohne jedoch an dem Umstand der Einbeziehung der übrigen 30 Mitarbeiter etwas zu ändern (dazu e)).
a) Die Tatsache, dass sich der Angeklagte selbst in das (vorläufige) Insolvenzverfahren eingebracht hat und Rechtsanwalt F. als Hauptsachbearbeiter, die Steuerberaterin O. für Verfügungen über das Treuhandkonto und die Kanzleiangestellte M. für die Bearbeitung buchhalterischer sowie arbeitnehmerrechtlicher Angelegenheiten im vorläufigen Insolvenzverfahren zuständig waren, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Teil A. der Urteilsgründe.
Rechtsanwalt S. bestätigte für seine Person ebenfalls eine dahingehende Mitarbeit. So bekundete dieser, dass sein gesamter Arbeitsbereich sich durch das (vorläufige) Insolvenzverfahren verändert habe. Er habe für Herrn F. Telefonate angenommen. Auch sei ein E-Mail-Verteiler vorhanden gewesen, in welchem er und Frau O. wie auch die Sachbearbeiter anderer Standorte, so etwa die Rechtsanwältin H., aufgenommen gewesen seien. Dieser E-Mail Verteiler habe dazu gedient, eine Art "Wissenspooling" zu betreiben. In seinem und seines Kollegen S. Büro habe abendlich der "Große Senat" getagt; dort seien etliche Verfahrensprobleme gemeinsam erörtert worden. Häufig sei es dann so gewesen, dass Herr F. bei den abendlichen Besprechungen erwähnt habe, dass er schon mit dem Kollegen "XY" aus anderen Standorten die Dinge besprochen habe. Schließlich habe er - der Zeuge - seinerzeit ein Formblatt für Lieferanten ins Englische übersetzt. Er habe hier den Auftrag erhalten, sich mit seinem Kollegen M. B. abzustimmen, der den französischen Part übernommen habe.
Der ebenfalls als Rechtsanwalt tätige Zeuge S. führte im Rahmen seiner gem. § 251 StPO verlesenen Aussage aus (Bl. 23 Hauptakte Bd. XI), dass angesichts der Größe des insolventen Unternehmens einerseits und der relativ geringen Anzahl der Mitarbeiter im Insolvenzverwalterbüro andererseits sämtliche Mitarbeiter in das Insolvenzverfahren involviert und die Arbeiten auf alle Standorte verteilt gewesen seien. Die Koordination der Arbeiten sei maßgeblich über den Hauptsachbearbeiter, Herrn Rechtsanwalt F., gelaufen. Er - der Zeuge S. - selbst habe sich am Standort in B. beispielsweise mit Fragen des Aus- und Absonderungsrechts befasst sowie Telefonate im Rahmen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens geführt.
Der Zeuge G. wiederum führte aus, dass er seinerzeit als Aushilfe in der Insolvenzverwaltung des Angeklagten beschäftigt gewesen sei. Er sei dort in Vollzeit tätig gewesen. Er habe Sekretariatsarbeiten übernommen. Hierzu habe die Entgegennahme von Telefongesprächen, die Bearbeitung von Post sowie die Ablage gehört. Er habe seinerzeit Unterlagen betreffend das (vorläufige) Insolvenzverfahren B. & D. in Händen gehabt. In dieser Zeit sei das ganze Büro mit dem Insolvenzverfahren sehr belastet gewesen. So hätten beispielsweise mehrere tausend Leute angerufen und es seien mehrere tausend Briefe aufgelaufen. Er könne sich konkret daran erinnern, dass er an einem Tag einmal 200 Briefe eingetütet habe. Weiterhin habe er ca. 2.500 Seiten Tankabrechnungen des Unternehmens B. & D. sortiert.
Die Zeugin B. sagte aus, dass sie in den Jahren 2006 bis 2009 als studentische Hilfskraft in der Kanzlei in B. beschäftigt gewesen sei. Sie habe beispielsweise Akten kopiert und Daten erfasst. Sie wisse noch, dass dieses Insolvenzverfahren im Büro ein großes Thema gewesen sei und viele Mitarbeiter hauptsächlich in diesem Insolvenzverfahren gearbeitet hätten. Angesichts dessen könne sie sich daran erinnern, dass sie, sofern sie mal eine freie Minute gehabt habe, ebenfalls in diesem Insolvenzverfahren die Postablage gemacht und auch einmal kleinere Briefe verfasst habe. Hierdurch habe sie das Sekretariat entlastet.
Der Zeuge B. bekundete, dass er wegen der großen Masse der bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren eingegangenen Telefonate und Post seinerzeit im Sekretariat eingesetzt gewesen sei. Eigentlich habe er sonst Verbraucherinsolvenzverfahren bearbeitet. Es habe zu Beginn des Insolvenzverfahrens eine Besprechung gegeben, in welcher mitgeteilt worden sei, was auf sie zukomme und wer welche Aufgaben zu übernehmen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass er bei diesen anfallenden Mengen mit ins Sekretariat müsse. Er habe sodann auch die Post mit geöffnet und verteilt; zudem habe er sehr viele Telefonate entgegen genommen. Die Arbeiten seien sehr aufwendig und mit einem hohen Arbeitsanfall verbunden gewesen, welcher sich bis in das eröffnete Insolvenzverfahren hineingezogen habe.
Die Zeugin E. führte aus, insoweit ebenfalls im Sekretariat eingesetzt gewesen zu sein. Es habe in dieser Zeit dauernd Post und Telefonate betreffend dieses (vorläufige) Insolvenzverfahren gegeben. Auch habe sie Diktate gefertigt und zwar gemeinsam mit Frau R., Frau F., Frau B. und Frau G..
Die Zeugin G. bestätigte letzteres, indem sie bekundete, dass sie mit diesem Insolvenzverfahren von Anfang an befasst gewesen sei. Es seien "Massen an Post" zu öffnen und auch unzählige Telefonate entgegen zu nehmen gewesen. Sie habe ebenfalls Diktate gefertigt. Als studentische Hilfskräfte seien Frau B. und Herr G. dagewesen, welche unter anderem für die Ablage - auch betreffend das vorläufige Insolvenzverfahren - zuständig gewesen seien. Aus der B. Kanzlei sei letztendlich jeder mit dem Insolvenzverfahren befasst gewesen.
Die Zeugin L. sagte aus, sie habe für Frau M. Aufgaben übernommen, um sie zu entlasten, damit diese das Insolvenzverfahren B. & D. habe bearbeiten können. Zudem habe sie sich mit Frau M. in diesem Insolvenzverfahren insbesondere bezüglich der Arbeitnehmerangelegenheiten ausgetauscht und auch für sie in diesem Zusammenhang Telefonate entgegen genommen.
Der Zeuge K. bekundete, dass er der Fahrer des Angeklagten sei und während des gesamten Insolvenzverfahrens etwa zwei- bis dreimal die Woche nach W. und zu den verschiedenen Gerichten gefahren sei. Zudem habe er im Insolvenzverfahren bei der Erledigung der Post ausgeholfen, d.h. Briefe eingetütet und Umschläge frankiert.
Zwar vermochte die an Gedächtnisstörungen leidende Zeugin W. ihre Mitarbeit im (vorläufigen) Insolvenzverfahren am Standort B. nicht eindeutig zu bejahen. So führte sie im Rahmen der gem. § 251 StPO verlesenen Aussage aus (Bl. 49 f. Hauptakte Bd. XI), dass das Insolvenzverfahren B. & D. in der Kanzlei oberste Priorität und jeder Mitarbeiter, soweit es in seinen Möglichkeiten gelegen habe, Arbeiten zu erledigen gehabt habe, um die für das Insolvenzverfahren zuständigen Mitarbeiter zu entlasten. Im Detail können Sie sich nicht erinnern; aber es seien solche Arbeiten gewesen, für die keine besonderen Kenntnisse notwendig gewesen seien, wie zum Beispiel die Ablage, Sortierungen, Akten tragen etc. Ob sie dies ebenfalls gemacht habe, könne sie weder ausschließen noch bejahen. Angesichts des Umstandes jedoch, dass nicht nur die Zeuginnen G. und L. übereinstimmend bekundeten, dass jeder Mitarbeiter des B. Standorts ausnahmslos in das gesamte Insolvenzverfahren eingebunden gewesen sei, ist die Kammer der Überzeugung, dass dies auch auf die Zeugin W. zutrifft, zumal die Zeugin E. insoweit noch bekundete, dass Frau W. die Buchhaltung unterstützt habe.
Dass am Standort in B. schließlich auch die für das hiesige Strafverfahren unerreichbare Zeugin H., die inzwischen verstorbene Zeugin F. sowie die im allseitigen Einverständnis ebenfalls nicht vernommene Zeugin R. eingebunden worden sind, ergibt sich aus den übrigen Zeugenaussagen. So bekundete F., dass Frau B., Frau H. und Herr G. studentische Hilfskräfte im B. Büro gewesen seien und im Insolvenzverfahren selbst zur Entlastung des Sekretariats Kopierarbeiten etc. erledigt hätten. Dies bestätigend führte B. weiter aus, dass Frau H. ebenfalls studentische Hilfskraft gewesen sei und im Insolvenzverfahren im Wesentlichen das Gleiche gemacht habe wie sie; sie seien immer abwechselnd im Büro gewesen. Zudem bekundete E. in diesem Kontext, dass Frau H. mit der Aktenanlage befasst gewesen sei. Auch habe sie - die Zeugin E. - zusammen mit Frau F. und Frau R. die Diktate gefertigt. Dass das gesamte Sekretariat am B. Standort von dem (vorläufigen) Insolvenzverfahren betroffen wurde, bestätigte gleichfalls B. mit den Worten, dass er seinerzeit mit Frau G., Frau E., Frau F. und Frau R. die im Insolvenzverfahren anfallenden Arbeiten erledigt habe. Die Mitarbeit der Letztgenannten ergibt sich nicht zuletzt aus den bereits im Teil A. wiedergegebenen Ausführungen der Zeugin B. von der Abschlussabteilung bei B. & D., wonach die Buchungskreise in Absprache mit Frau R. zusammengefasst worden seien.
b) Für den Standort H. wiederum bekundete deren seinerzeitige Leiter, Rechtsanwalt T. K., dass er in der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens damit befasst gewesen sei, etwa vier oder fünf Belegschaftsversammlungen durchzuführen. Er habe in diesem Zusammenhang eine Rundreise durch Ostdeutschland gemacht und sei einmal auch in Richtung F. gereist. Hierfür seien die Reisekosten gegenüber dem Angeklagten bzw. der Insolvenzmasse abgerechnet worden. Vor Ort habe er dann den Mitarbeitern erläutern müssen, was es beispielsweise mit dem Insolvenzgeld auf sich habe und wie die grundsätzlichen Abläufe bei Einleitung einer vorläufigen Verwaltung seien. Anlässlich einer solchen Betriebsversammlung sei seine Frau zur fachlichen Unterstützung mit vor Ort gewesen.
Letzteres bestätigte seine Frau, die Zeugin N. K., in der Weise, dass sie als selbstständige Bürokraft im Sekretariat für die Niederlassung in H. tätig gewesen sei und ihren Mann zur Betriebsversammlung begleitet habe. Sie habe seinerzeit auch die Reise und die Flüge gebucht. Sie habe überdies die sogenannte "Catch-all-Funktion" innegehabt. D.h. E-Mails, die fehlgeleitet worden seien, habe sie an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Ob hierbei auch E-Mails betreffend das (vorläufige) Insolvenzverfahren B. & D. dabei gewesen sei, wisse sie nicht mehr, könne dies aber auch nicht ausschließen. Sie könne ebenfalls nicht ausschließen, dass auch Telefonate von Lieferanten von B. & D. bei ihnen angekommen seien. Für den Telefondienst seien aber insoweit aus dem Sekretariat die Damen B., K. sowie T. zuständig gewesen.
Die Zeugin T. wiederum bekundete, dass sie sich zwar nicht mehr konkret daran erinnern könne, ob sie mit dem Insolvenzverfahren B. & D. etwas zu tun gehabt habe, zumal sie als "kleine" Sekretariatsangestellte von diesem Insolvenzverfahren nicht viel mitbekommen habe. Gleichwohl könne es durchaus sein, dass die Telefone von B. nach H. auf sie umgestellt worden seien und sie überdies in diesem Insolvenzverfahren einmal Kopien aus Fachzeitschriften für B. gefertigt habe.
Demgegenüber verneint die Zeugin D. B. (vormals: R.) insoweit eine Mitarbeit als Sekretariatsangestellte, indem sie bekundete, für sich ausschließen zu können, in dem Insolvenzverfahren B. & D. etwas bearbeitet zu haben. Insbesondere könne sie sich auch nicht daran erinnern, dass sie mal Telefonate nach B. weitergeleitet habe. Dem steht indes die Aussage von F. entgegen: So könne er auf Vorhalt der Aussage der Zeugin B. hin bekunden, dass deren Ausführungen "schlicht und ergreifend" nicht stimmten. In H. seien sehr wohl in diesem Insolvenzverfahren Telefonate und Post aus B. angekommen bzw. zunächst nach H. umgeleitet worden; dort sei überall im Sekretariat etwas aufgelaufen. Er sei sich sogar sicher, dass die Zeugin B. Telefonate durchgestellt habe, zumal er einen "guten Draht" zu ihr gehabt und die Telefonate von ihr auch persönlich entgegengenommen habe. Die Zeugen T. und M. seien ebenfalls Mitarbeiter des Sekretariats in H. gewesen und allesamt bei Durchstellungen von Telefonaten aus B. sowie bei sonstigen von dort anfallenden Sekretariatsarbeiten "rollierend" herangezogen worden. Vor dem Hintergrund, dass auch die weiteren Zeugen die Einbeziehung der Sekretariatsmitarbeiter in H. durch Umstellung der Telefonate bzw. Weiterleitung der Post von B. aus bestätigten - so führte etwa der Zeuge B. vom Standort H. in diesem Kontext aus, dass im dortigen Sekretariat unter anderem Frau B., Frau T. und Frau K. tätig gewesen seien -, ist die Kammer von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Jedenfalls hat die Kammer begründete Zweifel an der Ausschließlichkeit, mit der die Zeugin B. eine dahingehende Mitarbeit zu verneinen glaubt.
Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Aussage ihres (jetzigen) Mannes, des Zeugen M. B., soweit dieser ausführte, dass er sich nicht erinnern könne, in dem Insolvenzverfahren B. & D. "irgendeinen Handschlag" gemacht zu haben. Damals sei ihm schon klar gewesen, dass es sich um ein großes Insolvenzverfahren gehandelt habe. Er könne sich jedoch insbesondere nicht mehr daran erinnern, in dem Insolvenzverfahren einmal etwas ins Französische übersetzt zu haben; da sei er sich "zu 99 Prozent" sicher. Ein Lieferantenanschreiben zu übersetzen, wäre ihm fachsprachlich nicht möglich gewesen. Er könne ausschließen, dass sein Kollege S. ihm den Auftrag für eine solche Übersetzung gegeben habe. Es könne aber wohl sein, dass er in diesem Insolvenzverfahren mal vereinzelt für Herrn F. zu einer rechtlichen Frage eine Rechtsprechungs- und Literaturrecherche durchgeführt habe. Sofern der Zeuge ausgesagt hat, ein Lieferantenanschreiben in dem Insolvenzverfahren nicht ins Französische übersetzt zu haben, ist er zur Überzeugung der Kammer durch die Aussage von F. widerlegt, wonach es Aufgabe der Rechtsanwälte S. und B. gewesen sei, ein Lieferantenanschreiben in die englische bzw. französische Sprache zu übersetzen. Ein solches Anschreiben auf Französisch habe es dann tatsächlich auch gegeben. Dieses Schreiben habe keine juristischen Inhalte gehabt. Vielmehr habe man im vorläufigen Insolvenzverfahren ein solches Anschreiben nur deshalb benötigt, um die Kunden zu beruhigen und "bei der Stange" zu halten. Die Kammer folgt auch in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen F., weil diese durch die unabhängigen Aussagen der weiteren Zeugen bestätigt wird: So bekundete etwa S. in seiner (weiteren) detaillierten wie lebensnahen Aussage, dass er sich an dieses Anschreiben und das diesbezügliche Gespräch mit dem Kollegen B. auch noch nach zehn Jahren gut erinnere. Die Order, sich mit dem Kollegen B. in dieser Angelegenheit abzusprechen, sei seinerzeit von Herrn F. oder Frau K. gekommen. Auf diese Anweisung hin habe er Herrn B. angerufen. Er habe diesen Kollegen erst kurz vorher zum ersten Mal getroffen und sei im Rahmen des ersten Telefonats sehr überrascht gewesen, dass der Zeuge B. Französisch spreche, weil er ihn vom Typ her eher in die "spanische Richtung" eingeordnet habe. Er sei beeindruckt gewesen, dass B. in diesem Telefonat auch noch ein paar Sätze Französisch gesprochen habe. Sie hätten sich noch über die textliche Vorlage geeinigt und seien dann so verblieben, dass Herr B. die französische Übersetzung übernehme. Ob dies dann auch tatsächlich von Herrn B. umgesetzt worden sei, wisse er indes nicht. Die Zeugin K. sekundierte, dass die Anpassung des Schreibens auf Französisch und Englisch den Kollegen B. bzw. S. angetragen worden sei; mit beiden habe es eine Kommunikation in dieser Form gegeben. Die Rechtsanwältin H. vom Standort H. führte ebenfalls aus, dass Herr S. die Aufgabe bekommen habe, gemeinsam mit Herrn B. ein Schreiben zu übersetzen. Wie dies dann letztendlich verlaufen sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich aber noch klar daran erinnern, dass ein Lieferantenanschreiben in die englische und französische Sprache übersetzt worden sei. In diese Richtung gehen schließlich auch die Ausführungen ihres Kollegen, des Rechtsanwalts B., wonach Herr B. fließend Französisch spreche und in der Kanzlei die Devise gegolten habe: "Wenn Französisch, dann immer zu Herrn B.".
Rechtsanwalt B. selbst war ebenfalls mit dem (vorläufigen) Insolvenzverfahren befasst. So habe er nach eigenen Bekundungen schon im frühen Verfahrensstadium des Insolvenzverfahrens bei Recherchen ausgeholfen und etwa nach Artikeln in der Zeitschrift ZInsO etc. gesucht. Im Zusammenhang mit den Rechercheanfragen habe er überdies mit Herrn F. über entsprechende rechtliche Problematiken diskutiert. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass es einen E-Mail-Verteiler gegeben habe, an welchem er beteiligt gewesen sei.
Ihre Mitarbeit im (vorläufigen) Insolvenzverfahren bezeugte ebenfalls die Rechtsanwältin H.: Das Insolvenzverfahren B. & D. sei ein außerordentlich großes Verfahren gewesen. Ein Insolvenzverfahren mit einer solchen Dimension sei vorher noch nicht bearbeitet worden, und sie hätten gewusst, dass das B. Büro "auf Zuruf" zu unterstützen sei. Sie selbst habe sehr viel Detailwissen in dem Insolvenzverfahren gehabt und eingebracht. Insofern habe es einen engen fachlichen Austausch zwischen den Sachbearbeitern der einzelnen Standorte gegeben. Sie wisse auch, dass in H. Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin angerufen hätten, die sie dann wieder zum B. Standort weiterverwiesen habe. Insofern habe sie noch eine an sie gerichtete E-Mail eines Arbeitnehmers vom 17.05.2007 mit einer Anfrage zu dessen Vergütung im vorläufigen Insolvenzverfahren auffinden können, welche im Rahmen der Hauptverhandlung überreicht und auch verlesen wurde (Bl. 51 f. Hauptakte Bd. XI).
Den Verbleib der - ausweislich der seinerzeitigen Telefonliste vom 07.06.2007 (Bl. 11 f. Hauptakte Bd. XI) - weiteren am Standort in H. tätigen, indes mittlerweile dort ausgeschiedenen Zeugen M., W., K. und B. konnte die Kammer indes nicht näher aufklären und daher nicht vernehmen (vgl. Bl. 195 Hauptakte Bd. X; Bl. 1 Hauptakte Bd. XI). Gleichwohl erschließt sich zur Überzeugung der Kammer deren Einbeziehung in das (vorläufige) Insolvenzverfahren aus den glaubhaften Aussagen der übrigen Zeugen. Die Zeugin H. sagte insoweit aus, dass Frau W. als studentische Hilfskraft teilweise ebenfalls im Sekretariat tätig gewesen sei und Telefonate entgegen genommen habe. Gleiches trifft auch auf Herrn M. zu. Nach Aussage von B. habe dieser im Sekretariat in H. gewirkt. Dies wurde durch F. dergestalt konkretisiert, indem er ausführte, dass die Zeugen T. und M. Mitarbeiter des Sekretariats gewesen und allesamt bei Durchstellungen von Telefonaten aus B. sowie bei sonstigen von dort anfallenden Sekretariatsarbeiten "rollierend" herangezogen worden seien. Für eine dahingehende Tätigkeit der Zeugin K. spricht die ebenfalls bereits zitierte Aussage der Zeugin N. K., wonach sie nicht ausschließen könne, dass auch Telefonate von Lieferanten von B. & D. bei ihnen angekommen, für den Telefondienst insoweit aber die Damen B., K. sowie T. zuständig gewesen seien. Letzteres bestätigte auch ihr Mann, der Zeuge T. K.. Eine Einbeziehung der als Rechtsanwältin erst kurz vor Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens in die Kanzlei eingetretenen Zeugin B. unterstreichen schließlich die Ausführungen von F.: Diese sei ebenso wie der erst Mitte Juni 2007 eingestellte Herr Rechtsanwalt A. sog. Schlussrechner gewesen. Im Gegensatz zu Herrn A. sei Frau B. aber mit dem Insolvenzverfahren betraut gewesen, zumal sie im internen Verteiler mit allen übrigen Sachbearbeitern gestanden habe. Nach ihrem baldigen Wechsel zum Standort in B. habe sie überdies mit S., S. und ihm selbst zur allabendlichen "B. Runde" gehört, in der fachliche Dinge ausgetauscht worden seien. Selbst wenn man den vorgenannten Aussagen lediglich Anhaltspunkte für eine dahingehende Mitarbeit der nicht vernommenen Zeugen entnehmen wollte, wäre zumindest nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten von deren tatsächlichen Einbeziehung im Sinne des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrags auszugehen.
c) Die die Niederlassung in E. betreuende Zeugin W. (vormals: W.) blieb angesichts der ihre Tätigkeit übereinstimmend schildernden Aussagen der übrigen Zeugen im allseitigen Einverständnis unvernommen. So sagten die Zeugen T. K., E., G., L., O. unisono aus, dass Frau W. die Audiodateien übermittelt worden seien und sie die Diktate aller Standorte - auch das vorläufige Insolvenzverfahren B. & D. betreffend - verschriftet habe.
d) Die am Standort in O. tätige Rechtsanwältin, die Zeugin K., bekundete, dass sie insofern eingebunden gewesen sei, als es zwei Schiffe gegeben habe, die hätten verkauft werden sollen. Es habe diesbezüglich wechselseitige Ansprüche der Insolvenzschuldnerin und der ebenfalls in die Insolvenz geratene Firma S., C. & P. gegeben. Vor diesem Hintergrund habe sie in die Prüfung beider Insolvenzverfahren vertieft einsteigen und deswegen - obwohl in O. niedergelassen - bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens mindestens dreimal pro Woche in B. vor Ort sein müssen. Sie habe sich auch mindestens einmal die Woche mit Herrn F. ausgetauscht, wenn dieser mit fachlichen Fragen an sie herangetreten sei.
Dass die für die Kammer ebenfalls unerreichbare Zeugin M. im Sekretariat in O. für die Zeugin K. unterstützend tätig war, ergibt sich aus deren weiteren Aussage, wonach Frau M. als Sekretärin ihr sowohl in dem vorläufigen Insolvenzverfahren B. & D. als auch in dem Insolvenzverfahren der Firma S., C. & P. zugearbeitet und etwa Kopien, Diktate und Schreiben etc. gefertigt habe.
e) Die Zeugin M. war demgegenüber mit dem Insolvenzverfahren schon deshalb nicht befasst, weil sie laut der verlesenen Bescheinigung über die Ableistung ihrer praktischen Studienzeit im Rahmen ihres Jurastudiums nur im Zeitraum zwischen dem 19.02.2007 und dem 02.04.2007 und infolgedessen bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Kanzlei des Angeklagten beschäftigt war (Bl. 46 f. Hauptakte Bd. XI). Rechtsanwalt A. wiederum nahm seiner nach § 251 StPO verlesenen Aussage zufolge (Bl. 54 Hauptakte Bd. XI) erst am 12.06.2007 seine Tätigkeit in der Kanzlei auf und konnte bereits vor diesem Hintergrund nahezu ausschließen, mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren in irgendeiner Weise befasst gewesen zu sein. Der Zeuge S. erklärte ausweislich der ebenfalls nach § 251 StPO verlesenen Aussage (Bl. 37 Hauptakte Bd. XI), dass er als selbstständiger Betriebswirt auf eigene Rechnung von Zeit zu Zeit von der Kanzlei des Angeklagten hinzugezogen werde, was jedoch in dem Insolvenzverfahren B. & D. nicht der Fall gewesen sei. Einzelne fachliche Fragen oder sonstige Aufträge seien nicht an ihn herangetragen worden. Die Zeugin S. habe - so ihre gem. § 251 StPO verlesenen Aussage (Bl. 29 f. Hauptakte Bd. XI) - als Auszubildende in der Insolvenzverwaltung des Angeklagten ihres Wissens nach zu keinem Zeitpunkt Dokumente, Akten sowie Schriftverkehr in Händen gehabt, die das Insolvenzverfahren betroffen hätten. Auch diesbezügliche Telefonate habe sie nicht geführt. Der Zeuge A. bekundete schließlich, dass er mit dem Insolvenzverfahren persönlich nicht befasst gewesen sei. Zwar habe es in H. geheißen, dass sie in B. ein großes Verfahren zugesprochen bekommen hätten und dass das dortige Büro sehr überfordert gewesen sei, sodass Mitarbeiter von ihrem Standort aus nach B. geschickt werden sollte. Da er jedoch der einzige Buchhalter in H. gewesen sei, habe er seine bisherigen buchhalterischen Tätigkeiten weiterführen müssen.
f) Die Kammer vermochte sämtliche Aussagen - bis auf die der Zeugen D. und M. B. (s.o.) - ihrer Überzeugungsbildung zu Grunde zu legen, da sie nicht nur in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren, sondern sich auch wechselseitig bestätigten. Dementsprechend geben nicht zuletzt auch die nun folgenden, weiteren Zeugenaussagen ein stimmiges Bild darüber ab, dass tatsächlich alle Standorte einbezogen wurden und nahezu sämtliche Mitarbeiter anfangend von Sekretariatsarbeiten bis hin zur konkreten Sachbearbeitung mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren befasst waren. So bestätigte F. auf Vorhalt des Erhöhungsfaktors "Einsatz bis zu 30 Mitarbeiter" hin noch einmal, dass in B. alle Mitarbeiter involviert gewesen seien. Auch die Standorte in H. und O. seien mit eingebunden gewesen. So sei beispielsweise Frau K. regelmäßig in B. gewesen. Im Bereich H. habe es diverse Bauvorhaben gegeben. Daher hätten sich viele Lieferanten auch an den Standort in H. gewandt. Telefonate und Post seien dort aufgelaufen. Mit den Sachbearbeitern in H. seien rechtliche Fragen erörtert worden. So habe es telefonischen Austausch insbesondere mit Frau H. sowie den Herren B. und B. gegeben. Diese seien ebenfalls in einem internen E-Mail-Verteiler gewesen. Auch seien Aufsätze und Rechtsprechung aus H. angefordert worden. Aufgaben seien auch in der Weise nach H. übertragen worden, dass Herr K. Betriebsversammlungen abgehalten habe. Die Steuerberaterin O. bekundete auf ähnliche Weise, dass sich keiner von dem Insolvenzverfahren "so richtig" habe entziehen können, weil der Standort in B. überlastet gewesen sei. Etliche Arbeiten seien an externe Standorte ausgelagert worden. So seien die Post und das Telefon auf andere Standorte umgeleitet worden. Ferner habe es rechtliche Probleme im vorläufigen Insolvenzverfahren gegeben, die mit den anderen Sachbearbeitern erörtert worden seien. Letzteres unterstrich noch einmal Rechtsanwalt S. mit den Worten, dass jedenfalls er, Herr F., Herr S., Herr B., Herr B., Frau H. und Frau K. im "Wissenspool" eingebunden gewesen seien. In dem Insolvenzverfahren B. & D. seien unter den Kollegen nicht nur reine Rechtsfragen, sondern auch allgemeine Probleme - etwa eine bestimmte Herangehensweise betreffend - besprochen worden. Die standortübergreifende Einbeziehung aller Berufsträger legen ebenfalls die Ausführungen der Rechtsanwältin K. nahe: An dem Standort in H. sei es so gewesen, dass am Anfang alle zusammengerufen worden seien und gesagt worden sei, dass Unterstützungsbedarf vorhanden sei. Demzufolge seien sicherlich alle Anwälte mit dem Insolvenzverfahren befasst gewesen, beispielsweise mit der Erstellung von Lieferantenanschreiben. Auch in O. seien Zusatzarbeiten angefallen. Letztendlich habe man versucht, die Kompetenz der gesamten Kanzlei heranzuziehen. Nach Aussage der Rechtsanwältin H. wiederum habe jeder in H. Kenntnis von dem Insolvenzverfahren gehabt; es sei ein großes Thema gewesen. Selbst das Sekretariat sei involviert gewesen, weil dort Anrufe und Post eingegangen seien. Es habe darüber hinaus ein fachlicher Austausch mit den Herren F. und S. stattgefunden. Mit Frau M. habe sie ebenfalls wegen Arbeitnehmerangelegenheiten kommuniziert. Schließlich sagten die Mitarbeiter des Sekretariats, die Zeugen B., G., E., G. und L. übereinstimmend aus, dass alle Standorte in das Insolvenzverfahren eingebunden gewesen seien. Besonders die Niederlassung in H. sei insofern davon betroffen gewesen, als die Telefonate, E-Mails und sonstige Post zur Entlastung des Standorts B. zunächst nach H. umgeleitet worden seien. Von dort seien sodann die Gespräche bzw. die Post wieder an den konkret zuständigen Sachbearbeiter in B. weitergeleitet worden.
2.
Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen wollte, dass der eine oder andere Mitarbeiter - etwa die beiden Zeugen B. - nicht mit diesem Insolvenzverfahren befasst gewesen sei und der Angeklagte in seinem Vergütungsantrag dementsprechend explizit unzutreffende Angaben hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter gemacht haben sollte, würde dieser Umstand weder eine Strafbarkeit wegen eines vollendeten (dazu a)), noch eines versuchten Betruges (dazu b)) begründen.
a) Denn führt man sich die (weitere) Aussage des Rechtspflegers S. vor Augen, mangelt es auch in diesem Kontext an der Kausalität zwischen Täuschung und Irrtumserregung: Er - der Zeuge S. - habe zwar nicht die konkrete Anzahl der Mitarbeiter im Büro des Angeklagten gekannt, aber gleichwohl gewusst, dass es sich um eine große Kanzlei mit zwei bis drei Standorten handle. Die Anzahl von 30 Mitarbeitern sei für ihn schon so beeindruckend hoch gewesen, dass die Mitarbeiter in der Kanzlei nach seinem Dafürhalten fast nur noch mit diesem Verfahren beschäftigt gewesen sein müssten. Selbst wenn an diesem Punkt beispielsweise nur 20 Mitarbeiter aufgeführt worden wären, hätte dies an seiner Einschätzung nichts geändert; er hätte den Erhöhungstatbestand auf jeden Fall für gerechtfertigt erachtet. Dass die konkrete - jedenfalls eine nicht weit unter dem Bereich von 30 anzusiedelnde - Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter für die Gewährung dieses Erhöhungsfaktors nicht motivbestimmend gewesen ist bzw. sein kann, bestätigen auch die Ausführungen des Rechtspflegers G., wonach er die Erfüllung dieses Erhöhungstatbestandes nicht von der konkret angegebenen Anzahl der Mitarbeiter abhängig gemacht hätte. Ob nun dort 20 oder 30 Mitarbeiter im Einsatz gewesen wären, hätte keinen Unterschied gemacht. Entscheidend sei nicht die einzelne Zahl, sondern die Tatsache, dass eigenes Personal in erheblichem Umfang eingesetzt worden sei.
b) Aber auch eine insoweit noch möglicherweise verbleibende Versuchsstrafbarkeit scheidet aus, da es keine Anhaltspunkte für einen dahingehenden Täuschungsvorsatz des Angeklagten gibt. Vielmehr legen die Bekundungen seiner Mitarbeiter F. und K. sowie die des Insolvenzrichters K. mehr als nahe, dass der Angeklagte tatsächlich davon ausging bzw. ausgehen durfte, dass sämtliche Standorte und somit alle 30 Mitarbeiter in das Insolvenzverfahren einbezogen waren. So führte F. auf die Frage, welches Vorstellungsbild in B. hinsichtlich des Einsatzes anderer Standorte vorgeherrscht habe, aus, dass auch die anderen Standorte nach Bedarf oft zum Einsatz gekommen seien. Denknotwendig sei dies bei der Post und den Telefonaten geschehen; ansonsten seien die Standorte eben unterstützend tätig geworden. Die Einbindung sei entweder automatisch über das tägliche "Doing" oder auf Einzelanweisungen hin erfolgt. Allgemein sei mit dem Standort H. abgestimmt worden, dass, sofern Hilfe benötigt würde, ein Rückgriff auf diesen Standort erfolgen werde. Dies sei auch gegenüber dem Angeklagten dergestalt kommuniziert worden, indem diesem, wenn er abends in die Kanzlei gekommen sei, etwa mitgeteilt worden sei, dass Kontakt mit H. bestanden habe. Dies werde vom Angeklagten auch so aufgenommen worden sein. In diese Richtung geht überdies die Aussage von K., wonach die Wahrnehmung im Standort B. in Bezug auf andere Standorte durchaus so gewesen sei, dass man versucht habe, alle Standorte zur Hilfestellung heranzuziehen, damit nicht alles von B. aus getragen werden müsse. Damit fügt sich letztlich auch die Aussage von K.: Wenn ihm der Erhöhungstatbestand "Einsatz von bis zu 30 Mitarbeitern" vorgehalten werde, so sei in Gesprächen mit dem Angeklagten davon die Rede gewesen, dass die anderen Standorte der Kanzlei in dieses Insolvenzverfahren mit eingebunden würden. Überdies habe man den Angeklagten telefonisch oftmals erreicht, wenn er einmal wieder zu den Standorten unterwegs gewesen sei. Angesichts dessen dürfte seine gesamte Belegschaft für das Insolvenzverfahren eingesetzt gewesen sein, da dieses ansonsten nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre.
3.
Schließlich scheidet eine konkludente Täuschung aus. Eine solche könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die Kosten für den Einsatz eigenen Personals als allgemeine Geschäftskosten grundsätzlich mit der Regelvergütung abgegolten sind und der Insolvenzverwalter nur für den Fall, dass dieser Sonderaufgaben mit eigenem Personal erledigt, einen Vergütungszuschlag erhält (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV5, § 4 Rz. 21). Insofern könnte der Angeklagte konkludent behauptet haben, dass die im Vergütungsantrag erwähnten 30 Mitarbeiter allesamt verfahrensbezogene Sonderaufgaben wahrgenommen hätten, obwohl eine Vielzahl von Mitarbeitern tatsächlich nur (zusätzliche) Sekretariatsarbeiten übernommen haben. Gegen diese Annahme streitet jedoch - wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Betrugsvorsatz unter A. IV. 2. lit. b) bb) angedeutet - schon die Tatsache, dass der Tatbestand des § 3 InsVV nicht abschließend ist und sich dementsprechend in der Verfahrenspraxis eine Vielzahl weiterer, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Erhöhungstatbestände herausgebildet hat. Zudem hat der Angeklagte in seinem Antrag erkennbar noch eine Unterscheidung zwischen Kollegen - also sachbearbeitenden Mitarbeitern - und sonstigen - mithin "normalen", offenkundig nicht mit Sonderaufgaben betrauten - Mitarbeitern getroffen. Angesichts dessen stützte sich der Angeklagte mit der Geltendmachung dieses Erhöhungsfaktors auf eine zumindest im Ansatz noch vertretbare Rechtsauffassung (vgl. zu diesem Aspekt Saliger, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht1, § 263 StGB Rz. 51). Nicht zuletzt bestehen auch in diesem Zusammenhang erhebliche Zweifel daran, ob der Rechtspfleger S. nach seinem Empfängerhorizont wegen mangelnder Rechts- und Tatsachenkenntnis überhaupt täuschungsgeeignetes Objekt war. So bekundete er nämlich auf die Frage, ob ihm nicht der Gedanke gekommen sei, dass der Einsatz eigener Mitarbeiter bereits mit der Regelvergütung abgegolten sein könnte, wörtlich, "dass dies ja nur dann der Fall gewesen wäre, wenn der Angeklagte alleine gearbeitet hätte".
IV.
1.
a) In seinem als "Entwurf" überschriebenen, im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vergütungsantrag vom 09.07.2007 führte der Angeklagte zur Begründung der Berechnungsgrundlage unter anderem aus:
" Die erhebliche Befassung ist im vorliegenden Fall schon allein wegen der zehnwöchigen Betriebsfortführung indiziert und ergibt sich aus den Darlegungen des Gutachtens vom 28.06.2007.
Als Berechnungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von mind. € 85.000.000,00 anzusetzen, der sich aus dem im Gutachten prognostizierten Verwertungserlös in Höhe von € 72.396.079.62 und den Sonderaktiva in Höhe von € 12.790.000,00 ergibt.
Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung bezogen auf den vorgenannten Wert beträgt € 952.750,00 €. [...]"
b) Die entsprechenden Passagen in dem (endgültigen) Vergütungsantrag vom 14.09.2007 lauten wie folgt:
" Die erhebliche Befassung ist im vorliegenden Fall schon allein wegen der zehnwöchigen Betriebsfortführung indiziert und ergibt sich aus den Darlegungen des Gutachtens vom 28.06.2007 sowie des Berichtes gemäß § 156 InsO zu ersten Gläubigerversammlung vom 28.08.2007.
Als Berechnungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von mind. € 85.000.000,00 anzusetzen, der sich aus dem Vermögensverzeichnis per 01.07.2007 ergibt. Dort ist sogar ein Wert von € 89.890.288,05 prognostiziert. Hierin enthalten sind allerdings € 2.500.000,00 Anfechtungsansprüche die nicht in die Wertberechnung mit einfließen können. Vorsorglich wird ein weiterer Abschlag bis auf € 85.000.000,00, vorgenommen, um etwaigen Verwertungsminderergebnissen Rechnung zu tragen.
Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung bezogen auf den Wert von € 85.000.000,00 beträgt € 952.750,00. [...]"
c) Aus dem in Bezug genommenen und verlesenen Vermögensverzeichnis gem. § 153 InsO per 01.07.2007 wiederum (Bl. 33 Sonderband II Ablichtungen aus AG A. "....."), welches der Angeklagte dem Amtsgericht A. zuvor als Anlage zu seinem Bericht vom 28.08.2007 übersandt hat (Bl. 89 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I), wird unter dem Posten "Aktiva/.../4. Guthaben bei Kreditinstituten/.../Treuhandkonto Nr. 1000458354 C./B. & D. Bau und Service GmbH" ein Betrag in Höhe von 12.791.808,75 Euro mit dem Bemerken "Sicherungsübereignung/Zession" aufgeführt.
d) Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Zahlung dieses Betrages folgenden Hintergrund: Ausweislich des notariellen Vertrags vom 22.06.2007 (Bl. 1 ff. Sonderband [...] Kauf- und Übertragungsvertrag) gab die C. Invest, spol.s.r.o., als Käuferin gegenüber dem Angeklagten als Insolvenzverwalter und Verkäufer ein notarielles Kaufangebot betreffend Teile des Unternehmens der B. & D. Bau und Service GmbH ab. Das Angebot war wie folgt seitens der Käuferin widerruflich:
" Die Käuferin ist jedoch berechtigt, das nachfolgende Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar bis spätestens zum 30. Juni 2007, 24.00 Uhr, dort eingehend, zu widerrufen.
Widerruft die Käuferin das nachfolgende Angebot nicht bis zum 30. Juni 2007, 24.00 Uhr, ist das Angebot bis zum 10. Juli 2007, 24.00 Uhr, unwiderruflich. [...]"
Gegenstand des Angebots war unter anderem der Erwerb des Anlagevermögens, immaterieller Vermögenswerte sowie der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für insgesamt 12.790.000 Euro. Zudem wurde vereinbart:
" Der vorgenannte Kaufpreis ist sofort mit Beurkundung dieses Angebotes fällig und bis spätestens zum 26.06.2007 kosten- und zinsfrei auf das Sondertreuhandkonto wegen C.-BoDo des Verkäufers bei der Bankhaus N. AG, Nummer "..." einzuzahlen, aus dem der Verkäufer erst nach Beurkundung seiner Annahmeerklärung den eingezahlten Betrag auf sein Insolvenzanderkonto übertragen darf. Erlischt dieses Angebot durch Zeitablauf oder hat die Käuferin Ihr Angebot wirksam gemäß der diesem Vertrag vorangestellten Rahmenerklärung der Käuferin widerrufen, hat der Verkäufer den eingezahlten Betrag nebst aufgelaufener Zinsen unverzüglich auf ein von der Käuferin schriftlich zu bezeichnendes Konto zurück zu überweisen. Die Aufrechnung gegen den vorstehend beschriebenen Zurückzahlungsanspruch der Käuferin ist ebenso wie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen. "
e) Am 22.06.2007 schlossen die C. Invest, spol.s.r.o., und der Angeklagte als Rechtsanwalt bzw. Verkäufer zu dem Kaufangebot außerdem eine notariell beurkundete Treuhandvereinbarung folgenden Inhalts ab (Bl. 183 ff. Hauptakte Bd. III):
" Hinsichtlich des einzuzahlenden Betrages treffen der Verkäufer und die Käuferin die folgende Treuhandvereinbarung:
1. Der Verkäufer wird den von der Käuferin einzuzahlenden Betrag in Höhe von zusammen € 12.790.000,00 auf dem bezeichneten Treuhandkonto außerhalb der Insolvenzmasse separieren.
2. Erlischt das notarielle Angebot der Käuferin oder hat die Käuferin ihr Angebot wirksam widerrufen, hat der Verkäufer den eingezahlten Betrag unverzüglich auf ein Konto der Käuferin zurück zu überweisen. Gegen den Rückzahlungsanspruch der Käuferin kann der Verkäufer nicht mit eigenen oder fremden Ansprüchen aufrechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3. Hat der Verkäufer das notarielle Angebot angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, den auf das Treuhandkonto eingezahlten Betrag auf sein Insolvenzanderkonto zu übertragen. "
f) Ausweislich des Berichts des Angeklagten vom 28.08.2007 (Bl. 89 ff. SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd. I) nahm dieser schließlich mit Notarurkunde vom 09.07.2007 die notariellen Angebote an. Die C. Invest, spol.s.r.o. wiederum übertrug in einer Überleitungs- und Eintrittsvereinbarung ihre Rechtsposition auf die (neugegründete) B. & D. Bauunternehmung GmbH.
2.
Aufgrund dieser Feststellungen ließ sich dem Angeklagten weder aus der Tatsache, dass er das Sonderaktivum überhaupt in die Berechnung der Masse eingestellt hat (dazu a)), noch aus dem Umstand, dass er aus seinem endgültigen Vergütungsantrag den Hinweis auf das Sonderaktivum entfernt hat (dazu b)) ein strafbares Verhalten herleiten.
a) Die Staatsanwaltschaft O. hat bereits in ihrer Begleitverfügung vom 30.04.2014 unter Hinweis auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten bzw. vorgelegten, sich einander widersprechenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. einerseits sowie des Sachverständigen Prof. Dr. S. andererseits zutreffend konstatiert, dass die Frage, ob das Sonderaktivum bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen war, rechtlich umstritten ist. So ließe sich in der Tat gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit zum einen vorbringen, dass der in Rede stehende Betrag ausweislich der Treuhandvereinbarung vom 22.06.2007 auf ein Treuhandkonto außerhalb der Insolvenzmasse separiert werden sollte. Zum anderen hätte die Einbeziehung dieses Betrages, der bereits der vorweggenommene Teil einer Gegenleistung eines etwaigen Kaufvertrages darstellen könnte, möglicherweise zur Folge, dass sowohl Kaufgegenstand als auch Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage einbezogen wären und damit das Vermögen in unzulässiger Weise zum Teil doppelt berücksichtigt wäre. Dagegen ließe sich jedoch einwenden, dass die Summe von über zwölf Millionen Euro gerade nicht aus einer Zahlung auf einen Kaufpreisanspruch herrühren konnte, da bei Einzahlung dieses Betrages das unterbreitete Kaufangebot noch widerruflich war und tatsächlich erst später angenommen wurde mit der Folge, dass auch erst in diesem Zeitpunkt der Masse ein Kaufpreisanspruch gegen die Käuferin C. Invest, spol.s.r.o. zustand. Zudem könnte gerade auch das Treuhandverhältnis dafür sprechen, dass der nämliche Betrag vergütungsrechtlich der Masse zuzurechnen ist, da der Insolvenzverwalter in Verhandlungen mit dem Investor Bemühungen entfalten musste, die letztlich zur Zahlung dieser Summe geführt haben. Diese Problematik bedarf aber an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Zeigt sie doch auf, dass es sich bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit um eine rein rechtliche Bewertung und eben nicht um eine Tatsachenfrage handelt. Insoweit besteht - im Einklang mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft in ihrer Begleitverfügung - schon mangels Täuschung über Tatsachen kein Betrugsverdacht noch der hinreichende Verdacht einer sonstigen Straftat.
b) Der fehlende Hinweis auf das Sonderaktivum in dem endgültigen Vergütungsantrag mag es zwar dem Insolvenzgericht erschwert haben, auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit zu stoßen. Darin ist aber ebenfalls kein täuschendes Verhalten bzw. ein dahingehender Vorsatz zu erblicken. Denn anstelle des expliziten Hinweises auf das Sonderaktivum tritt nunmehr der Verweis auf die Vermögensübersicht per 01.07.2007, in der diese Zahlung aufgeführt und deren Grund benannt wird. Zudem finden sich sowohl in dem zur Insolvenzakte gereichten Bericht des Angeklagten vom 28.08.2007 (Bl. 102 SH Selbstleseverfahren Ablichtung InsO-Akte Bd.I) als auch in dessen Gutachten vom 28.06.2007 (Bl. 60 a.a.O.) - nahezu gleichlautend - Erläuterungen zum Hintergrund dieser Zahlung:
"Das vorstehend erwähnte notarielle Angebot konnte am Abend des 22.06.2007 mit der C. abschließend verhandelt werden. Es war unwiderruflich bis zum 10.07.2007 zur Annahme durch den Insolvenzverwalter abgegeben worden. Das Angebot sah vor, dass Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin für insgesamt € 12.790.000,00 zu übernehmen. [...]"
In dem Gutachten vom 28.06.2007 (Bl. 68 a.a.O.) heißt es darüber hinaus unter dem Abschnitt zur "Vermögenslage":
"3. Sonderaktiva
Der Kaufinteressent hat zur Sicherung seines notariellen Kaufangebotes bereits € 12.790.000,00 auf ein von mir eingerichtetes Sondertreuhandkonto überwiesen".
Vor diesem Hintergrund konnte und durfte der Angeklagte davon ausgehen, dass die Verweise ausreichend waren und dem Rechtspfleger das Sonderaktivum und dessen Einstellung in das Vermögensverzeichnis nicht verborgen geblieben sein konnten.
V.
1.
Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Besuchsberichts der S. AG vom 29.05.2007 (Bl. 55 ff. SH STP/Winsolvenz) sollten vier Arbeitsplätze mit "Winsolvenz" im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin installiert und die Mitarbeiter in diesem System Mitte Juni 2007 geschult werden. Zugleich wurde unter dem 01.06./04.06.2007 ein Miet- und Servicevertrag über die Vermietung entsprechender "Winsolvenz"-Lizenzen geschlossen, wobei als Vermieterin die S. GmbH auftrat und sich laut Vertragsurkunde auf Mieterseite der Kanzleistempel des Angeklagten mit der Unterschrift (wohl) von Frau O. befindet (Bl. 8 f. a.a.O.). Wie sich aus einer E-Mail des Herrn L. von der STP Informationstechnologie AG an Frau O. vom 05.06.07 weiter ergibt, diente diese Schulung dazu, vier Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin Grundkenntnisse des Insolvenzrechts, eine Einführung in die Tabellenführung und die insolvenzrechtliche Buchführung zu vermitteln (Bl. 72 a.a.O.). Gemäß dem an "Rechtsanwalt U. K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. & D. Bau und Service GmbH" gerichteten Schreiben der S. AG vom 19.06.2007 (Bl. 71 a.a.O.) sowie dem von der Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin H. als "Kunde" unterzeichneten Tätigkeitsbericht (Bl. 73 f. a.a.O.) fand die Schulung tatsächlich im Zeitraum zwischen dem 13.06. und 15.06.2007 durch Frau B. von der S. AG statt, wofür ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.879 Euro brutto in Rechnung gestellt wurde. Dem Vermerk der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft O. und den Excel-Auszügen aus dem Programm "Winsolvenz" zufolge (Bl. 2 a.a.O.) wurde am 26.06.2007 genau dieser Betrag über 4.879 Euro mit dem Buchungstext "S. AG Schulung Winsolvenz" vom Geldkonto 1200, welches dem Treuhandkonto Nr. "..." des Bankhauses N. AG entsprach, auf das Gegenkonto 3100 "Fremdleistungen" gebucht. Auch nur insoweit wurde - bezogen auf den Zeitraum der vorläufigen Insolvenz - die Masse mit Zahlungen an die S. AG belastet.
2.
Die Beauftragung der S. AG bedurfte nach den unter A. IV. 1. lit. a) bb) (2) (e) aufgestellten Maßstäben keiner Erwähnung in dem Vergütungsantrag des Angeklagten, da dieser weder die S. AG beauftragt hat (dazu a)), noch dessen Tätigkeit durch die abgerechnete Schulung in der Phase der vorläufigen Insolvenz tatsächlich erleichtert wurde (dazu b)).
a) Der Angeklagte selbst bzw. seine Kanzlei hat die S. AG nicht mit der Schulung beauftragt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich unter der Vertragsurkunde über die Anmietung der erforderlichen Lizenzstandorte eine mit Kanzleistempel versehene Unterschrift der Mitarbeitern O. befindet. Denn abgesehen davon, dass dieses Vertragswerk nicht unmittelbar die durch die S. AG durchgeführte Schulung, sondern die von der S. GmbH hierzu erforderliche Bereitstellung der Lizenzen betraf, belegt schon die Adressierung der Rechnung vom 19.06.2007 über die durchgeführte Schulungsmaßnahme, dass der Angeklagte nicht in eigener Person die S. AG beauftragt haben kann. Da er aber auch als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter hierzu nicht die Rechtsmacht besaß, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass die Beauftragung in Kenntnis und mit Willen der Geschäftsführung durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dafür streitet nicht nur der Umstand, dass ausweislich der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Korrespondenz (Bl. 59 ff. a.a.O.) der Leiter der EDV im schuldnerischen Unternehmen, der Zeuge M., von Anbeginn an in die Abstimmungsgespräche über die Installation von "Winsolvenz" und Durchführung der Schulung involviert war, sondern auch die Tatsache, dass in dem Tätigkeitsbericht von Frau B. über das erbrachte Training als Kunde "B. und D. " aufgeführt ist und sich in der Zeile "Unterschrift Kunde:" die Unterschrift von Frau H. sowie der Firmenstempel "B. & D. Bau und Service GmbH " findet. Mit diesem Befund korrespondiert auch die Aussage von K., indem er die Frage verneinte, ob es eines Beschlusses des Amtsgerichtes bedurft hätte, mit dem die Entnahme der Kosten für die Schulung hätte bewilligt werden müssen. Die Schulung sei im vorläufigen Verfahren erfolgt. Die Insolvenzschuldnerin selbst habe die Firma die S. AG beauftragt und daher als Vertragspartnerin auch zu vergüten. Der Angeklagte habe dem Vertragsschluss nur zugestimmt.
b) Dass die Schulung ohne tatsächlich arbeitserleichternde Auswirkungen jedenfalls auf das vorläufige Insolvenzverfahren blieb, lässt sich allein schon daran festmachen, dass die Schulung erst zwei Wochen vor dem Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens stattfand. Dem entspricht auch die gem. § 251 StPO verlesene Aussage von F. (Bl. 40 Hauptakte Bd. VI), wonach vom Angeklagten die Entscheidung getroffen worden sei, (erst) im eröffneten Insolvenzverfahren die Gläubigeranschreiben mit der Software "Winsolvenz" vorzubereiten. Der Vorteil der Software sei es gewesen, dass die Schreiben mit Barcodes versehen worden seien. Bei Rücklauf der Schreiben hätten die Ergebnisse dadurch automatisch verbucht werden können. Für die Tatsache, dass die Schulung einem Einsatz von "Winsolvenz" im später eröffneten Insolvenzverfahren dienen sollte, spricht letztlich auch der Umstand, dass ausweislich der Abrechnungen der S. GmbH (Bl. 29 SH STP/Winsolvenz) die Mietgebühr für "Winsolvenz" ab dem 01.07.2007, mithin erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung berechnet wurde. Selbst wenn man - entgegen der hier gewonnenen Überzeugung - gleichwohl davon ausgehen wollte, dass sich die Schulung auf die Arbeitsbelastung des Verwalterbüros bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren ausgewirkt hätte, wäre eine mögliche Entlastung derart gering, dass sie sich auch nur äußerst geringfügig auf die bewilligten Zuschläge ausgewirkt hätte mit der Folge, dass sich insoweit jedenfalls ein dahingehender Täuschungsvorsatz des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen ließe.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.